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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 53<br />

Artikel 37<br />

(1) Auf den in Artikel 33 bezeichneten Strassen gelten die deutschen Vorschriften<br />

Uber die Haftpflichtversicherung ffir auslndische Kraftfahrzeuge (auch Fahrrdder<br />

mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganhdnger nicht fltr den Durchgangsverkehr.<br />

(2) Das K6nigreich der Niederlande stellt sicher, dass nach deutschem Recht<br />

entstandene Ansprtiche,..die aus Schadensfd1len im Durchgangsverkehr oder bei<br />

unzuldssigen Abweichungen von den Durchgangsstrassen herrfihren, bis zur H6he der<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geltenden Min<strong>des</strong>tversicherungssummen erfillt<br />

werden. Zahlungen sind in der Wdhrung der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zu leisten,<br />

wenn der Anspruchsberechtigte im Bun<strong>des</strong>gebiet Deviseninldnder ist.<br />

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wolnsitz, Sitz oder<br />

gew6hnlichen Aufenthalt nicht im K6nigreich der Niederlande hat und wenn die<br />

zustdndige niederldndische Beh6rde von dem Schadensfall so rechtzeitig in Kenntnis<br />

gesetzt wird, dass sie dem gerichtlichen Verfahren beitreten kann.<br />

(4) Das K6nigreich der Niederlande wird rechtskrdftige Entscheidungen der<br />

deutschen Gerichte, die sich auf SchadensfdUle beziehen, flir die das K6nigreich nach<br />

Absatz 2 einzustehen hat, anerkennen. Das gleiche gilt flir gerichtliche und aussergerichtliche<br />

Vergleiche, soweit ihnen das K6nigreich der Niederlande zugestimmt hat<br />

oder zustimmt.<br />

(5) Soweit das K6nigreich der Niederlande auf Grund <strong>des</strong> Absatzes 2 einen<br />

Anspruch erfiillt, geht die Forderung <strong>des</strong> Anspruchsberechtigten gegen die haftpflichtigen<br />

Personen von rechtswegen auf das K6nigreich tiber.<br />

(6) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug <strong>des</strong> niederldndischen Staates beteiligt,<br />

so unterwirft sich das K6nigreich der Niederlande hinsichtlich der Ansprtiche aus<br />

diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte.<br />

Artikel 38<br />

Niederl ndische Polizei- und Grenzaufsichtsbeamte dfirfen im Dienst die Strasse<br />

Schinveld-Koningsbosch benutzen. Sie sind berechtigt, hierbei ihre Dienstkleidung<br />

oder ein antliches Kennzeichen sichtbat zu tragen und ihre Dienstwaffen, Fahrzeuge,<br />

Dienstausrtistung und Diensthunde mitzufiihren. Sie dtirden jedoch keine Amtshandlungen<br />

vomehmen.<br />

Artikel 39<br />

(1) Als Grenzfibertrittspapier flir den Durchgangsverkehr'wird auch eine gilitige,<br />

mit einem Lichtbild verbundene niederldndische Aufenthaltserlaubnis fir Fremde<br />

anerkannt. Inhaber dieser Erlaubnis sind vom deutschen Sichtvermerkszwang befreit.<br />

(2) Auf den in Artikel 33 Buchstabe b bis g bezeichneten Strassen kann Fiitrem<br />

und Beifahrern von Lastkraftwagen die Durchfahrt ohne anerkanntes GrenzUber-<br />

NO 7404

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