Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 47<br />
(2) Innerhalb der in Absatz I Satz 2 bestimmten Frist ist jedoch die Aktiengesellschaft<br />
niederlandischen Rechts berechtigt, ihren Sitz nach den Niederlanden zu verlegen,<br />
ohne dass dies die Aufl6sung der Gesellschaft zur Folge hat.<br />
(3) Ffir eine GeseUschaft, die ihren Sitz auf Grund <strong>des</strong> Absatzes 2 nach den<br />
Niederlanden verlegt, gilt Artikel 9 Abs. 3 sinngemass.<br />
(4) Die vorstehenden Vorschriften werden auf andere juristische Personen<br />
sinngemass angewendet.<br />
Artikel 30<br />
(1) Entscheidungen niederlhndischer Gerichte in Zivilsachen, die vor Inkrafttreten<br />
dieses Vertrags ergangen sind und die Rechtskraft vor diesem Zeitpunkt erlangt<br />
haben oder nach diesem Zeitpunkt erlangen, werden in der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland anerkannt und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel wie inliindische<br />
Entscheidungen vollstreckt, sofern der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem das<br />
Verfahren gegen ihn anhd.ngig wurde, seinen Wohnsitz oder gew6hnlichen Aufenthalt<br />
in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hatte. Das gleiche gilt ffir solche Entscheidungen,<br />
die erst nach Inkrafttreten dieses Vertrags ergehen und die Rechtskraft<br />
erlangen, sofern das Verfahren erster Instanz vor Inkrafttreten dieses Vertrags bereits<br />
bei einem niederldndischen Gericht anhangig war. Artikel 26 bleibt unberfihrt.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend ffir die Vollstreckung aus 6ffentlichen Urkunden,<br />
die vor Inkrafttreten dieses Vertrags in den Niederlanden fiber zivilrechtliche Ansprtiche<br />
errichtet worden sind.<br />
(3) Die Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschdftsstelle <strong>des</strong><br />
Amtsgerichts, zu <strong>des</strong>sen Bezirk das in Betracht kommende in Artikel 4 bezeichnete<br />
Gebiet geh6rt. Die Vollstreckungsklausel lautet: ,,Vorstehende Ausfertigung wird<br />
dem .... zum Zweck der Zwangsvollstreckung in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
erteilt". Fur die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und ffir die Entscheidung<br />
fiber Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen,<br />
ist das Gericht in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, bei dem der Schuldner seinen<br />
allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der deutschen Zivilprozessordnung hat, und sonst<br />
das Gericht zustdndig, bei dem nach § 23 der deutschen Zivilprozessordnung gegen ihn<br />
Klage erhoben werden kann.<br />
(4) Werden Zivilsachen, die vor einem niederldndischen Gericht anhangig<br />
gemacht wurden und in denen vor Inkrafttreten dieses Vertrags kein vollstreckungsfahiger<br />
Titel erworben worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses<br />
Vertrags bei einem deutschen Gericht anhdngig gemacht, so gelten die Verjihrung und<br />
der Ablauf von Filligkeitsfristen als von dem Zeitpunkt an gehemmt, zu dem die<br />
Sache bei dem niederliindischen Gericht anhaingig gemacht worden war.<br />
No 7404.