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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 45<br />

Arbeitsvertrdge unterliegen vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Vertrags an<br />

dem deutschen Recht.<br />

c) Auf sonstige Miet-, Pacht- und Dienstvertrdge, auf Verpflichtungen zur Zahiung<br />

einer Rente und auf andere Dauerschuldverh.iltnisse sind die in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland geltenden Vorschriften insoweit anzuwenden, als sich dies aus einer<br />

sinngemdssen Anwendung einschldgiger tObergangsvorschriften <strong>des</strong> deutschen<br />

Rechts, insbesondere der t0bergangsvorschriften <strong>des</strong> Einffihrungsgesetzes zum<br />

Bflrgerlichen Gesetzbuch, ergibt.<br />

Artikel 25<br />

Den nach niederlindischem Recht bestellten Hypotheken gehen nach deutschem<br />

Recht ftir Steueransprtlche bestehende Vorzugsrechte nur dann im Range vor, wenn<br />

es sich um Anspriiche auf Entrichtung der Grundsteuer handelt.<br />

Artikel 26<br />

Hat ein niederlndisches Gericht auf Trennung von Tisch und Bett erkannt, so<br />

wird die Entscheidung in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland anerkannt.<br />

Artikel 27<br />

Ehevertrige, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags abgeschlossen mid in das<br />

hierffir bestimmte niederlindische Register eingetragen worden sind, k6nnen bis zum<br />

Abschluss eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Massgabe <strong>des</strong> niederlUndischen<br />

Rechts gegen Dritte geltend gemacht werden.<br />

Artikel 28<br />

Die Rechtsbeziehungen eines ehelichen oder unehelichen Kin<strong>des</strong> zu seinen Eltem<br />

und die gesetzlichen Unterhaltspflichten werden vom Inkrafttreten dieses Vertrags an<br />

nach deutschem Recht beurteilt.<br />

Artikel 29<br />

(1) Fdr eine Aktiengesellschaft niederldndischen Rechts, die bei Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags ihren Sitz in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hat, gilt nach<br />

Inkrafttreten dieses Vertrags das niederlindische Gesellschaftsrecht weiter, bis die<br />

Gesellschaft ihre Satzung dem deutschen Gesellschaftsrecht angepasst hat, ihre<br />

Kapitalverhiltnisse in Deutscher Mark festgesetzt hat und die hierzu erforderlichen<br />

Satzungsd.nderungen in das Handelsregister eingetragen worden sind. Sind die erforderlichen<br />

Satzungsdnderungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags in das Handelsregister eingetragen worden, so ist die Gesellschaft mit<br />

dem Ablauf dieser Frist aufgel6st; sie ist nach niederldndischem Gesellschaftsrecht<br />

abzuwickeln.<br />

508 - 4<br />

N- 7404

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