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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 43<br />

(4) Ist das Ersuchungsschreiben nicht in der Sprache der ersuchten Vertragspartei<br />

abgefasst, so wird eine Ubersetzung-beigeffigt. Eine Obersetzung <strong>des</strong> entscheidenden<br />

Spruches vollstreckbarer VerfUgungen und der Erkiarung gemass Absatz 1 wird in<br />

jedem Falle beigeffigt.<br />

(5) Gebffihren und Auslagen, die bei der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen<br />

entstehen, werden unter den Vertragsparteien nicht erstattet.<br />

Artikel 21<br />

(1) Fur den t'bergang vom niederldndischen Recht zum deutschen Recht in den<br />

in Artikel 4 bezeichneten Gebieten gelten die Bestimmungen der Artikel 22 bis 31.<br />

(2) Die Anwendung <strong>des</strong> niederid~ndischen Rechts auf Niederldnder in den F5illen,<br />

in denen das deutsche internationale Privatrecht auf die nationalen Gesetze der<br />

Beteiligten verweist, bleibt unberihrt.<br />

Artikel 22<br />

Der Obergang vom niederldndischen Recht zum deutschen Recht in den in<br />

Artikel 4 bezeichneten Gebieten hat, soweit in den Artikeln 23 bis 29 nichts anderes<br />

bestiunt ist, grundsatzlich keinen Einfluss auf die vor Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

erworbenen btirgerlichen Rechte.<br />

Artikel 23<br />

Die Formgtiltigkeit eines Rechtsgeschdfts, das vor Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

unter Beachtung der niederldndischen Formvorschriften vorgenommen worden ist,<br />

wird in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland anerkannt.<br />

Artikel 24<br />

FUr Schuldverhiltnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags nach niederlUndischem<br />

Recht entstanden sind, bleiben die niederldndischen Vorschriften massgebend,<br />

jedoch mit folgenden Ausnahmen und Abweichungen :<br />

a) Landpachtvertrdge auf unbestimmte Zeit unterliegen vom Inkrafttreten dieses<br />

Vertrags an dem deutschen Recht. Ffir Landpachtvertrdge, die auf bestimmte<br />

Zeit laufen, gilt das niederlandische Recht nur wt.hrend der laufenden Pachtdauer<br />

fort. Die Vorschriften <strong>des</strong> niederldandischen Pachtwet (Landpachtgesetz) fiber die<br />

Verlkngerung der Vertrd.ge sind nicht anwendbar. Die nach dem niederlindischen<br />

Pachtwet (Landpachtgesetz) den grondkamers (Grundkammern) und den pachtkamers<br />

(Pachtkammern) zustehenden Befugnisse werden von den nach deutschem<br />

Recht zustd.ndigen Gerichten ausgefibt.<br />

b) Miet- und Pachtvertrdge fiber Wohn- und Geschdftsrdume, Miet- und Pachtvertrage<br />

uber Grundstficke, ffir die Buchstabe a nicht gilt, Jagdpachtvertrdge und<br />

No 7404

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