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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 41<br />

b) auf einen Zeitraum entfallen, der das Jahr, in dem der Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens<br />

dieses Vertrags liegt, und die zwei vollen Kalenderjahre vor und die zwei volen<br />

Kalenderjahre nach diesem Jahre umfasst.<br />

(2) Als Steuern im Sinne dieses Artikels gelten nicht Z61le und Verbrauchssteuern,<br />

wohl aber die niederlandische Umsatzsteuer.<br />

Artikel 19<br />

(1) Die zusta.ndigen Beh6rden der Vertragsparteien erteilen einander die zur<br />

Durchfifhrung <strong>des</strong> Artikels 18 erforderlichen Auskinfte, soweit sie Uber die entsprechenden<br />

Kenntnisse verffigen oder sich diese auf Grund ihrer gesetzliche Vorschriften<br />

beschaffen k6nnen. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten<br />

und nur solchen Personen zuganglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern beauftragt sind.<br />

(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, dass einer der Vertragsparteien<br />

die Verpflichtung auferlegt wird,<br />

a) verwaltungstechnische Massnahmen durchzufiihren, die den Vorschriften oder der<br />

Verwaltungspraxis einer der beiden Vertragsparteien widersprechen, oder<br />

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften einer<br />

der beiden Vertragsparteien nicht gefordert werden kann.<br />

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren<br />

wtirden, dfirfen nicht erteilt werden.<br />

(4) Mitteilungen k6nnen aus Griinden allgemeiner Staatsfifhrung versagt werden.<br />

Artikel 20<br />

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung gemass Artikel 18 sind beizufigen<br />

a) die Urkunden, die nach den Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei erforderlich<br />

sind, urn nachzuweisen, dass die einzuziehenden Betrdige rechtskrdftig geschuldet<br />

werden ;<br />

b) eine Erklirung der zustdndigen Beh6rde, in der die Unanfechtbarkeit bestdtigt<br />

wird.<br />

(2) Die Zustellungen und Vollstreckungsmassnahmen sind im Gebiet der ersuchten<br />

Vertragspartei nach den Gesetzen durchzufiihren, die fur die Zustellung von<br />

Urkunden und ffir die Vollstreckung der eigenen Steuern gelten. Die beizutreibenden<br />

Forderungen gelten im Gebiet der ersuchten Vertragspartei nicht als bevorrechtigt.<br />

(3) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, ein Vollstreckungsmittel<br />

anzuwenden, das in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei nicht vorgesehen<br />

ist.<br />

No 7404

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