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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Trait's 39<br />

(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

wohnhaften verantwortlichen Vertreter zu bestellen, der auch ftir die Erfufllung<br />

der sich aus Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist.<br />

Artikel 16<br />

Angestellte und Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags in den in Artikel 4<br />

bezeichneten Gebieten im niederldndischen 6ffentlichen Dienst oder im Dienste der<br />

,,N.V. Nederlandsche Spoorwegen" stehen, werden in den deutschen 6ffentlichen<br />

Dienst Uibernommen. Das gleiche gilt ffir Beamte, welche die deutsche Staatsangeh6rigkeit<br />

besitzen.<br />

Artikel 17<br />

(1) Niederld.ndische nattirliche und juristische Personen, die am 21. Juni 1948 in<br />

den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansdssig waren, unterliegen hinsichtlich der<br />

ausserhalb der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einschliesslich <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Berlin befindlichen<br />

Verm6genswerte nicht der Verm6gensabgabe nach dem deutschen Gesetz vom<br />

14. August 1952 fiber den Lastenausgleich. Die Verm6genswerte dieser Personen in den<br />

in Artikel 4 bezeichneten Gebieten werden ebenfalls von der Vermbgensabgabe<br />

freigesteilt. Ferner unterliegen niederlindische natfirliche und juristische Personen,<br />

die am 21. Juni 1948 beschrdnkt verm6gensabgabepflichtig waren, hinsichtlich der<br />

Verm6genswerte in den in Artikel 4 -bezeichneten Gebieten nicht der Verm6gensabgabe.<br />

(2) Die Schuldnergewinne niederldndischer natflrlicher und juristischer Personen<br />

hinsichtlich der Grundstficke und Betriebe, die in den in Artikel 4 bezeichneten<br />

Gebieten belegen sind, unterliegen weder der Hypothekengewinnabgabe noch der<br />

Kreditgewinnabgabe nach dem deutschen Gesetz vom 14. August 1952 fiber den<br />

Lastenausgleich.<br />

Artikel 18<br />

(1) Die Vertragsparteien gewdhren sich bei der Veranlagung und Erhebung der<br />

Steuern unter Einschluss von Zuschldgen, Zinsen und Kosten und bei der Vollstrekkung<br />

der von den Finanzbeh6rden im Zusammenhang mit diesen Abgaben rechtskrdftig<br />

festgesetzten Geldstrafen, auch wenn sie in Form von Zuschlagen zur Steuer<br />

festgesetzt werden, gegenseitig Amts- und Rechtshilfe, soweit diese Abgaben und<br />

Geldstrafen<br />

a) von natfirlichen und juristischen Personen geschuldet werden, die bei Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansdssig sind, und<br />

N- 7404

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