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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 37<br />

(2) Auf Deutsche, die am 30. Juni 1959 in den Niederlanden eine selbstdndige<br />

oder unselbstdndige Tdtigkeit ausiibten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch<br />

austiben, aber in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansdssig sind, werden die<br />

niederldndischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften iber den Grenzfibertritt, die<br />

Ausldnderkontrolle und die Austibung einer selbstdndigen oder unselbstdndigen<br />

Tatigkeit so angewandt werden, dass diese Vorschriften sie in der Austibung ihres<br />

Berufes oder ihres Gewerbes nicht behindern, es sei denn, dass Grfinde der Volksgesundheit,<br />

der 6ffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit entgegenstehen.<br />

Artikel 13<br />

Die Rechte, die Niederldnder und niederijindische Gesellschaften mit Wohnsitz,<br />

stdndigem Aufenthalt oder Sitz in den Niederlanden am 30. Juni 1959 in den in<br />

Artikel 4 bezeichneten Gebieten in Bezug auf die Gewinnung von Ton, Sand oder Kies<br />

innehatten, bleiben unbertihrt. Der gewonnene Ton, Sand und Kies darf ohne Hindernis<br />

und frei von Ausgangs- und Eingangsabgaben nach den Niederlanden ausgeftihrt<br />

werden. Die zur Gewinnung benbtigten Gerdte und die Transportmittel dtirfen<br />

ohne Hindernis und frei von Eingangs- und Ausgangsabgaben aus den Niederlanden in<br />

die in Artikel 4 bezeichneten Gebiete verbracht und wieder nach den Niederlanden<br />

ausgefiihrt werden. Ftir diese Ausfuhren von Ton, Sand, Kies, Gerditen und Transportmitteln<br />

gewdhrt die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland keine Umsatzsteuervergitungen<br />

wegen Ausfuhr.<br />

Artikel 14<br />

Personenbef6rderungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die am<br />

30. Juni 1959 flr die in Artikel 4 bezeichneten Gebiete Genehmigungen innehatten,<br />

erhalten Genehmigungen nach deutschem Recht. Diese werden so ausgestaltet, dass<br />

die Unternehmen die zur Zeit <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Vertrags von ihnen bedienten<br />

Linien und sonstigen Verkehre in dem Umfange und min<strong>des</strong>tens so lange weiter<br />

bedienen kdnnen, wie ihre frilheren niederldndischen Genehmigungen es vorsahen.<br />

Von niederlindischen Beh6rden deutschen Unternehmen auferlegte Bedienungsverbote<br />

brauchen in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten nicht aufrechterhalten<br />

zu werden.<br />

Artikel 15<br />

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden dtirfen die Versicherungstdtigkeit,<br />

die sie in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten in Bezug auf dort<br />

ansdssige Personen und belegene Risiken zur Zeit <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Vertrags<br />

ausiiben, mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung fir Kraftfahrzeuge weiter<br />

betreiben.<br />

(2) Die zur Bedeckung der Verpflichtungen erforderlichen Werte sind in der<br />

vorgeschriebenen H6he nach den Grundsdtzen, die das deutsche Versicherungsrecht<br />

enthdlt, in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zu halten.<br />

N- 7404

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