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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 35<br />

binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Massgabe von Absatz 2<br />

ftir die niederlndische Staatsangeh6rigkeit optieren, vorausgesetzt, dass sie im Zeitpunkt<br />

der Option min<strong>des</strong>tens achtzehn Jahre alt sind und ihren Wohnsitz im K6nigreich<br />

der Niederlande haben.<br />

(2) Die Option geschieht durch Erkldrung gegendiber den zustandigen niederlIndischen<br />

Beh6rden. Sie bewirkt den Erwerb der niederldndischen Staatsangeh6rigkeit<br />

im Zeitpunkt der Erkldrungsabgabe. Diese Wirkung erstreckt sich<br />

a) auf die Ehefrau, falls diese damit einverstanden ist,<br />

b) auf die noch nicht achtzehn Jahre alten Kinder;<br />

wird die Optionserkldirung von einer Frau abgegeben, so tritt die Erstreckungswirkung<br />

nur ein, wenn der Vater <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> verstorben oder gesetzlich unbekannt<br />

ist.<br />

(3) Wer nach Massgabe von Absatz 2 die niederldndische Staatsangeh6rigkeit<br />

erwirbt, ist damit nicht mehr Deutscher. Fdr das eheliche Kind eines Optanten, das<br />

nach deutschem Recht gleichzeitig unter der elterlichen Gewalt seiner Mutter steht,<br />

gilt dies jedoch nur, wenn die Mutter ihre Einwilligung dazu gegeben hat. Liegt die<br />

Einwilligungserklrung der Mutter nicht vor, so kann der niederlandische Minister<br />

der Justiz der Optionserkldrung <strong>des</strong> Vaters die Erstreckungswirkung oder jede<br />

Wirkung absprechen.<br />

(4) Die Regierung <strong>des</strong> K6nigreichs der Niederlande teilt der Regierung der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die Namen und Personalien derienigen mit, die infolge<br />

Option die niederld.ndische Staatsangeh6rigkeit erworben-haben.<br />

(5) Deutschen, die ihren Wohnsitz am 30. Juni 1959 in den in Artikel 6 bezeichneten<br />

Gebieten hatten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags dort noch haben, werden<br />

die in den Artikeln 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 genannten Rechte gewahrt. Verlegen sie,<br />

ohne die niederld.ndische Staatsangeh6rigkeit erworben zu haben, binnen zwei<br />

Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Wohnsitz in die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland, so gelten die Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 9 Abs. 3 dieses Vertrags<br />

entsprechend.<br />

Artikel 12<br />

(1) Auf Niederlnder die, am 30. Juni 1959 in den in Artikel 4 bezeichneten<br />

Gebieten eine selbstdndige oder unselbstdndige Tdtigkeit ausfibten und bei Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags noch ausfiben, aber in den Niederlanden ansdssig sind, werden<br />

die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fiber den Grenzfibertritt, die<br />

Ausldnderkontrolle und die Ausfibung einer selbstdindigen oder unselbstdndigen<br />

Tditigkeit so angewandt werden, dass diese Vorschriften sie in der Austibung ihres<br />

Berufes oder ihres Gewerbes nicht behindern, es sei denn, dass Grfinde der Volksgesundheit,<br />

der 6ffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit entgegenstehen.<br />

NO 7404

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