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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 29<br />

lande verlaufen, wie es in diesen Bestimmungen festgelegt ist. Die Grenzanderungen<br />

treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, der zwischen den Regierungen derVertragsparteien<br />

nach Abschluss der Arbeiten durch Notenwechsel bestimmt wird.<br />

Arlikel 3<br />

(1) Soweit die in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Grenze von der am 31. Dezember<br />

1937 bestehenden deutsch-niederlindischen Grenze abweicht, wird ihr genauer<br />

Verlauf an Ort und Stelle von einer Grenzkommission festgelegt, die aus Vertretern der<br />

Regierungen der Vertragsparteien besteht. Die Kosten ffir die Vermarkung werden<br />

von den Vertragsparteien je zur Hilfte getragen.<br />

(2) Die Grenzkommission kann ausserdem beauftragt werden, die Vermarkung<br />

der Grenze, soweit sie mit der am 31. Dezember 1937 bestehenden deutsch-niederlU.ndischen<br />

Grenze iibereinstimmt, zu Uberpriifen und, wo erforderlich, zu erneuern,<br />

sowie die gesamte Grenze neu zu vermessen und in einem Kartenwerk darzustellen.<br />

Soweit erhebliche Unzutrdglichkeiten durch den bestehenden Grenzverlauf auftreten,<br />

kann die Grenzkommission geringfugige Grenzberichtigungen vorschlagen.<br />

KAPITEL 2<br />

MIT DEM IYBERGANG VON GRENZGEBIETEN ZUSAMMENHANGENDE FRAGEN<br />

Artikel 4<br />

Das K6nigreich der Niederlande verzichtet auf die ihm nach dem Zweiten Weltkrieg<br />

flbertragenen Rechte hinsichtlich der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen<br />

Reich geh6rigen Gebiete, in denen das K6nigreich solche Rechte geltend gemacht hat<br />

und die gemiiss Artikel 1 zur Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geh6ren.<br />

Artikel 5<br />

Das Knigreich der Niederlande verzichtet auf seine Rechte hinsichtlich der<br />

Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum K6nigreich der Niederlande gehSrten und die<br />

gemdss Artikel 1 zur Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geh6ren.<br />

Artikel 6<br />

Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verzichtet auf ihre Rechte hinsichtlich der Gebiete,<br />

die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich geh6rten und die gemdss<br />

Artikel 1 zum K6nigreich der Niederlande geh6ren.<br />

Artikel 7<br />

(1) Das 6ffentliche Verm6gen mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen in<br />

den in Artikel 4 und 5 bezeichneten Gebieten steht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

508 - 3<br />

No 7404

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