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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> <strong>Traites</strong> 129<br />

etwa 510 m vom Grenzstein 197 am 6stlichen Ufer der Westerwoldschen Aa liegt, von hier<br />

weiter am 6stlichen Ufer der Westerwoldschen Aa bis zu einem Punkt, der etwa 45 m<br />

stidlich der nordwestlichen Ecke der Briucke gegeniiber dem Bauernhof Louisenfeld und<br />

etwa 40 m nordwestlich vom Kilometerstein 1,5 der Strasse von Bunderneuland nach<br />

Landschaftspolder liegt, von hier weiter geradlinig in Richtung auf einen Punkt, der<br />

etwa 33 m westlich der westlichen Wegseite und etwa 270 m n6rdlich der nordwestlichen<br />

Ecke <strong>des</strong> Mauerwerks der Briicke fiber das .Wymeerer Sieltief beim Deichgatt liegt, bis zu<br />

einem Punkt, der 100 m siidlich dieses Richtungspunktes liegt, von hier bis zu einem Punkt,<br />

der 100 m n6rdlich <strong>des</strong> Richtungspunktes auf der geraden Verbindungslinie <strong>des</strong> Richtungspunktes<br />

mit einem Punkte auf der westlichen Wegscite 246 m sUdlich der Mitte der Briicke<br />

tiber das Wymeerer Sieltief nach Kanalpolder liegt und von hier auf dieser Verbindungslinie<br />

bis zum letztbezeichneten Punkt. Von hier verlauft die neue Grenze geradlinig bis<br />

zum Grenzstein 202i.<br />

b) Vom Grenzstein 202/ verlAuft die neue Grenze geradlinig bis zum Grenzstein 203.<br />

Besondere Bestimmungen :<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wird innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie<br />

auf dem diplomatischen Wege eine Mitteilung der niederldindischen Regierung iiber den<br />

Beginn <strong>des</strong> vorgesehenen Ausbaues der Westwoldschen Aa erhalten hat, die auf niederlandischem<br />

Gebiet liegende Strecke <strong>des</strong> Wymeerer Sieltiefs auf deutsches Gebiet in den<br />

Heinitzpolder verlegen. Die Kosten dieser Arbeiten werden durch die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland getragen.<br />

(2) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland rdumt dem K6nigreich der Niederlande fiir<br />

den Ausbau der Westerwoldschen Aa das Recht ein, Bodenaushub in dem Dreieck<br />

abzulagern, das von der Westerwoldschen Aa, dem Wymeerer Sieltief und der Grenzstrecke<br />

202i-202/ begrenzt wird. Die damit verbundenen Kosten, einschliesslich einer<br />

angemessenen Entschddigung der betroffenen Eigentimer, tr~gt das Kdnigreich der<br />

Niederlande.<br />

(3) Das Konigreich der Niederlande und die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland werden im<br />

beiderseitigen Interesse sobald wie m6glich eine neue zweite Deichlinie zwischen Nieuw-<br />

Statenzijl und dem Heinitzpolder nebst einem neuen Verlaat fir das Wymeerer Sieltief<br />

bauen. Jede der Vertragsparteien tragt die Kosten der auf ihrem Hoheitsgebiet auszufiihrenden<br />

Arbeiten.<br />

(4) Bis zur Verlegung <strong>des</strong> Wymeerer Sieltiefs und bis zum Ausbau der Westerwoldschen<br />

Aa werden die beiderseitigen Benutzungsrechte und Unterhaltungspflichten<br />

an beiden Wasserl~ufen von der Grenzdnderung nicht bertihrt.<br />

(5) Die von einer Vertragspartei ffir Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet der anderen<br />

Vertragspartei ben6tigten Materialien und Gerate k6nnen ohne Hindernis und frei von Einund<br />

Ausgangsabgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingefiihrt und gegebenenfalls<br />

wieder nach dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgefiihrt werden.<br />

(6) Die zustdndigen Beh6rden der Vertragsparteien werden einander bei Grunderwerb,<br />

Pachtung oder anderen notwendigen Massnahmen im Gebiet der anderen Vertragspartei<br />

unterstiitzen.<br />

No 7404

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