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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 123<br />

Richtung bis zur Westecke eines Wildchens. Von hier verluft sie geradlinig bis zu einem<br />

Punkt auf der alten Grenze etwa 70 m siidlich vomn Grenzstein 12.<br />

Grenzverlau/:<br />

§ 38<br />

Bardel/Losser (Grenmstein 13)<br />

Die neue Grenze verlauft jeweils geradlinig vom Grenzstein 12' bis zum Grenzstein 13<br />

mid weiter bis zum Grenzstein 13'.<br />

Grenzverlau/:<br />

§ 39<br />

Streitweg]Vrijdijk<br />

Die neue Grenze verliuft vom Grenzstein 24 etwa 10 m in nordostlicher Richtung bis<br />

zum Fuss <strong>des</strong> Deiches und folgt von hier der Ostseite <strong>des</strong> Streitweges bis zu einem Punkt<br />

etwa 40 m siiddstlich vom Grenzstein 33. Von hier verlauft sie geradlinig bis zum Grenzstein<br />

33.<br />

Besondere Bestimmungen:<br />

Fiir den Grenzweg (Streitweg) wird der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wohnenden<br />

Grenzbev6lkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von§ 2 ein<br />

Wegebenutzungsrecht eingeriumt.<br />

Grenzverlauf:<br />

§ 40<br />

Frensdorf/Denekamp<br />

a) Vom Knickpunkt der alten Grenze etwa 20 m nordlich vom Grenzstein 35 verliauft<br />

die neue Grenze in Verliagerung der. Grenzstrecke zwischen Grenzstein 35 und diesem<br />

Knickpunkt etwa 25 m und von hier in gerader Linie zum Grenzstein 39.<br />

b) Vom Grenzstein 40 verliuft die neue Grenze geradlinig bis zu einem Punkt, der<br />

etwa 36 m 6stlich vom Grenzstein 41 m " und 3,5 m nrdlich der geraden Verbindungslinie<br />

zwischen den Grenzsteinen 40 und 41"' liegt, und von hier geradlinig bis zum Grenz-<br />

m .<br />

stein 41<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Unter Anerkennung eines beiderseitigen wasserwirtschaftlichen Interesses am Ausbau<br />

<strong>des</strong> Rammelbaches verpflichtet sich das Konigreich der Niederlande zur Mitarbeit im<br />

Sinne der Bestimmungen <strong>des</strong> Kapitels 4 dieses Vertrags und wird insbesondere ein baldiges<br />

Zustandekommen einer diesbeziiglichen besonderen Vereinbarung nach Artikel 59 f6rdern.<br />

NO 7404

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