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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 117<br />

Bis zur RAumung <strong>des</strong> hier gegenwartig an der Westseite <strong>des</strong> Anholter Wegs befindlichen<br />

Abstellplatzes fr. Wohnwagen, lingstens ftinf Jahre nach Inkrafttreten dieses<br />

Vertrags, verldiuft die Grenze vorldu fig von dem in § 32 bezeichneten, etwa 20 m unterhalb<br />

<strong>des</strong> Westran<strong>des</strong> der Briicke befindlichen Punkt etwa 65 m in n6rdlicher Richtung, biegt<br />

dann entlang <strong>des</strong> Zaunes <strong>des</strong> Abstellplatzes nach Osten ab und folgt dem Zaun bis zur<br />

nord6stlichen Ecke. Von hier verluft sie rechtwinklig zum Anholter Weg his zum Schnitt<br />

mit der alten Grenze, folgt dieser und trifft auf die im vorhergehenden Absatz bezeichnete<br />

Grenze.<br />

Die neue Grenze folgt dann der Ost- beziehungsweise Siidseite der geplanten Strasse<br />

und dort, wo nach dem Ausbauplan ein Biirgersteig vorgesehen ist, der stidlichen Bordsteinkante<br />

bis zur Einmfindung in den Hellweg.<br />

Soweit die jetzige Strasse innerhalb dieses Abschnittes auf deutschem Hoheitsgebiet<br />

liegen. wiirde, verliduft die Grenze bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der neuen Strasse,<br />

Ingstens fUnf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, vorldufig auf der Sildseite der<br />

jetzigen Strasse.<br />

Von der Einmiindung in den Hellweg folgt die neue Grenze der stidlichen Bordsteinkante<br />

auf der Sidseite <strong>des</strong> Hellwegs bis zum Schnittpunkt mit der sUdwestlichen Verlingerung<br />

der Grenzstrecke zwischen den Grenzsteinen 177d und 734 und verlduft von hier<br />

geradlinig bis zum Grenzstein 734.<br />

Die Regierungen der Vertragsparteien bestimnen durch Notenwechsel den Zeitpunkt,<br />

an dem die in den Absatzen 2 und 4 festgelegte vorldufige Grenze durch die endgiiltige<br />

Grenze ersetzt wird.<br />

b) Vom Grenzstein 176 verlduft die neue Grenze geradlinig in nord6stlicher Richtung<br />

bis zu einem Punkt, der etwa 15 m sfidlich vom Grenzstein 736 auf der alten Grenze liegt.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

(1) Das K6nigreich der Niederlande baut innerhalb von fuinf Jahren nach Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags den Anholter Weg bis zum Schnitt mit der neuen Grenze n6rdlich<br />

von der Bricke fiber die Bocholter Aa aus.<br />

. (2) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland baut innerhalb von fflnf Jahren nach Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags sfidlich von der neuen Grenze eine neue Strasse fUr den Verkehr von<br />

Suderwick nach Anholt, die n6rdlich von der Bricke Uber die Bocholter Aa in den Anholter<br />

Weg einmiinden wird.<br />

(3) Das K6nigreich der Niederlande wird dafir Sorge tragen, dass der obenbezeichnete<br />

Abstellplatz bis zu seiner Rdumung vom niederlndischen Hoheitsgebiet unmittelbar<br />

zugdnglich ist.<br />

(4) Auf dem niederl5indischen Teil <strong>des</strong> Anholter Wegs und <strong>des</strong> Hellwegs wird fuir den<br />

internen Fahrzeugverkehr zwischen den auf deutscher Seite gelegenen Grundstiicken<br />

sowie fiir den Fahrzeugverkehr zwischen diesen Grundstficken und dem Ubrigen Teil der<br />

Gemeinde Suderwick der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wohnenden Grenzbev6lkerung<br />

nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht einger~umt. Ffir die Bewohner der<br />

genannten Grundstficke ist die in § 2 vorgesehene Bescheinigung nicht erforderlich; sie<br />

No 7404

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