Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 117<br />
Bis zur RAumung <strong>des</strong> hier gegenwartig an der Westseite <strong>des</strong> Anholter Wegs befindlichen<br />
Abstellplatzes fr. Wohnwagen, lingstens ftinf Jahre nach Inkrafttreten dieses<br />
Vertrags, verldiuft die Grenze vorldu fig von dem in § 32 bezeichneten, etwa 20 m unterhalb<br />
<strong>des</strong> Westran<strong>des</strong> der Briicke befindlichen Punkt etwa 65 m in n6rdlicher Richtung, biegt<br />
dann entlang <strong>des</strong> Zaunes <strong>des</strong> Abstellplatzes nach Osten ab und folgt dem Zaun bis zur<br />
nord6stlichen Ecke. Von hier verluft sie rechtwinklig zum Anholter Weg his zum Schnitt<br />
mit der alten Grenze, folgt dieser und trifft auf die im vorhergehenden Absatz bezeichnete<br />
Grenze.<br />
Die neue Grenze folgt dann der Ost- beziehungsweise Siidseite der geplanten Strasse<br />
und dort, wo nach dem Ausbauplan ein Biirgersteig vorgesehen ist, der stidlichen Bordsteinkante<br />
bis zur Einmfindung in den Hellweg.<br />
Soweit die jetzige Strasse innerhalb dieses Abschnittes auf deutschem Hoheitsgebiet<br />
liegen. wiirde, verliduft die Grenze bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der neuen Strasse,<br />
Ingstens fUnf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, vorldufig auf der Sildseite der<br />
jetzigen Strasse.<br />
Von der Einmiindung in den Hellweg folgt die neue Grenze der stidlichen Bordsteinkante<br />
auf der Sidseite <strong>des</strong> Hellwegs bis zum Schnittpunkt mit der sUdwestlichen Verlingerung<br />
der Grenzstrecke zwischen den Grenzsteinen 177d und 734 und verlduft von hier<br />
geradlinig bis zum Grenzstein 734.<br />
Die Regierungen der Vertragsparteien bestimnen durch Notenwechsel den Zeitpunkt,<br />
an dem die in den Absatzen 2 und 4 festgelegte vorldufige Grenze durch die endgiiltige<br />
Grenze ersetzt wird.<br />
b) Vom Grenzstein 176 verlduft die neue Grenze geradlinig in nord6stlicher Richtung<br />
bis zu einem Punkt, der etwa 15 m sfidlich vom Grenzstein 736 auf der alten Grenze liegt.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
(1) Das K6nigreich der Niederlande baut innerhalb von fuinf Jahren nach Inkrafttreten<br />
dieses Vertrags den Anholter Weg bis zum Schnitt mit der neuen Grenze n6rdlich<br />
von der Bricke fiber die Bocholter Aa aus.<br />
. (2) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland baut innerhalb von fflnf Jahren nach Inkrafttreten<br />
dieses Vertrags sfidlich von der neuen Grenze eine neue Strasse fUr den Verkehr von<br />
Suderwick nach Anholt, die n6rdlich von der Bricke Uber die Bocholter Aa in den Anholter<br />
Weg einmiinden wird.<br />
(3) Das K6nigreich der Niederlande wird dafir Sorge tragen, dass der obenbezeichnete<br />
Abstellplatz bis zu seiner Rdumung vom niederlndischen Hoheitsgebiet unmittelbar<br />
zugdnglich ist.<br />
(4) Auf dem niederl5indischen Teil <strong>des</strong> Anholter Wegs und <strong>des</strong> Hellwegs wird fuir den<br />
internen Fahrzeugverkehr zwischen den auf deutscher Seite gelegenen Grundstiicken<br />
sowie fiir den Fahrzeugverkehr zwischen diesen Grundstficken und dem Ubrigen Teil der<br />
Gemeinde Suderwick der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wohnenden Grenzbev6lkerung<br />
nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht einger~umt. Ffir die Bewohner der<br />
genannten Grundstficke ist die in § 2 vorgesehene Bescheinigung nicht erforderlich; sie<br />
No 7404