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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> <strong>Traites</strong> 111<br />

(8) Das K6nigreich der Niederlande gestattet im Rahmen der niederl§.ndischen<br />

Gesetzgebung die Vornahme aller ffir die Unterhaltung und Nutzung <strong>des</strong> Wyler-Meeres,<br />

soweit es auf niederlandischem Hoheitsgebiet liegt, erforderlichen Massnahmen.<br />

Grenzverlau/:<br />

§ 24<br />

Keeken/Millingen<br />

Die neue Grenze verliuft vom Schnitt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 649<br />

und 650 mit der nordwestlichen Seite <strong>des</strong> Grenzweges entlang dieser Wegseite bis zur<br />

Abzweigung <strong>des</strong> Weges nach Keeken nord6stlich von Homiischemiihl und iiberquert hier<br />

senkrecht den Grenzweg bis zum Schnittpunkt seiner siidstlichen Seite mit der nord-<br />

6stlichen Seite <strong>des</strong> abzweigenden Weges. Von hier verluft sie UIngs der sdid6stlichen,<br />

weiter idngs der nordbstlichen Seite <strong>des</strong> Grenzweges bis zum 6stlichen Grenzstein 652 und<br />

darUber hinaus bis zur alten Grenze zwischen den Grenzpunkten 652 und 653.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

(1) FUr den Grenzweg von Grenzstein 650 his zur Abzweigung <strong>des</strong> Weges nach Keeken<br />

nord6stlich von Homiischemiihl wird der im K6nigreich der Niederlande wohnendeli.<br />

Grenzbev6lkerung und den niederldndischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe <strong>des</strong><br />

§ 2 ein Wegebenutzungsrecht eingerdumt.<br />

(2) Filr den Grenzweg von der vorbezeichneten Abzweigung bis zum Grenzstein 652<br />

wird der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wohnenden Grenzbev.olkerung und den<br />

deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe <strong>des</strong> § 2 ein Wegebenutzungsrecht<br />

eingeraumt.<br />

(3) NiederlIndische Bauern, die an dem Grenzweg, der Uiber Grenzstein 650 nach<br />

Grenzstein 652 veriauft, auf niederlindsischem Gebiet zwischen Homiischemiihl und Grenzstein<br />

651 Acker besitzen, erhalten von der deutschen Zollverwaltung Schltissel fiir den<br />

etwa 100 m siidwestlich Homiischemiihl errichteten Schlagbaum. Sie diirfen den Schlagbaum<br />

in der Zeit der Hauptbestellung und der Ernte bei Tag und bei Nacht und in der<br />

ubrigen Zeit von Anbruch <strong>des</strong> Tages bis zum Einbruch der Nacht fttnen, um tiber den<br />

deutschen Teil <strong>des</strong> Weges ihre auf niederldindischem Gebiet liegenden Acker zu erreichen.<br />

Grenzverlauf:<br />

§ 25<br />

Elten<br />

Die Grenze verlauft von der Mitte <strong>des</strong> Rheines siidbstlich Spijk Uiber die Grenzsteine<br />

660 bis 702 wie die alte Grenze, soweit in den § § 26 his 29 nicht etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

No 7404

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