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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - Recmeil <strong>des</strong> Traitis 109<br />

zum siidbstlichen B6schungsfuss <strong>des</strong> Querdamms. Von hier folgt sie dem B6schungsfuss<br />

in nord6stlicher Richtung bis zur Dammlficke, Iiduft um das Ende <strong>des</strong> Dammes in nordwestlicher<br />

Richtung herum, iiberquert dann das Wyler-Meer und folgt weiter in gerader<br />

Linie der Nordwestseite <strong>des</strong> Querdamms bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen<br />

642 und 643.<br />

Besondere Bestimmungen:<br />

(1) FUr die Strasse von Wyler/Lagewald nach Berg en Dal, soweit diese lings <strong>des</strong><br />

deutschen Hoheitsgebiets verlduft, wird der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wohnenden<br />

Grenzbev6lkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein<br />

Wegebenutzungsrecht eingerd.umt.<br />

(2) Fir den Teil der Strasse Wyler-Beek zwischen Lagewald und der neuen Grenze<br />

wird den niederl ndischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht<br />

eingerd.umt.<br />

(3) Der im K6nigreich der Niederlande wohnenden Grenzbevblkerung wird nach<br />

Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeraumt:<br />

a) fir den Teil der Strasse Wyler-Beek nordwestlich von Vogelsang bis zur neuen Grenze;<br />

b) fdr den zum deutschen Hoheitsgebiet gehdrenden Teil <strong>des</strong> Weges von Vogelsang zum<br />

ehemaligen Schiessstand;<br />

c) fir den zum deutschen Hoheitsgebiet geh6renden Teil <strong>des</strong> etwa 100 m nordwestlich vom<br />

Grenzstein 6 2 9 bi, in nord6stlicher Richtung von der Strasse von Lagewald nach Berg<br />

en Dal abzweigenden Hohlweges, der nach etwa 425 m den unter b genannten Weg<br />

kreuzt.<br />

(4) FUr die in Absatz 3 unter b und c bezeichneten Wegestrecken wird den niederlIandischen<br />

Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht<br />

eingerdumt.<br />

(5) Ffir den Teil der Strasse Wyler-Beek nordwestlich der neuen Grenze bis zurn<br />

Querdamm sowie fiir das zurn niederldndischen Hoheitsgebiet gehorende Teilstfick <strong>des</strong><br />

Querdamms wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht<br />

eingerdumt.<br />

(6) FUr die Verbindung Uiber deutsches Hoheitsgebiet zwischen dern niederlsndischen<br />

und dem deutschen Teil <strong>des</strong> Querdamms sowie fir das zum deutschen Hoheitsgebiet<br />

geh6rende Teilstfick <strong>des</strong> Querdamms wird den niederldndischen Grenzaufsichtsbeamten<br />

nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingerdumt.<br />

(7) Bis zum Ende <strong>des</strong> Jahres 1965 baut die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die Bun<strong>des</strong>strasse<br />

9 auf dem Teilstuick sUdwestlich <strong>des</strong> Wyler-Meeres aus und baut ein neues TeilstUck<br />

am nord6stlichen Rand der Ortschaft Wyler entlang zwischen dem sfid6stlichen Ende <strong>des</strong><br />

Wyler-Meeres und dem Grenzstein 623. Diese Arbeiten werden auf Grund eines zwischen<br />

den Strassenbaubeh6rden der Vertragsparteien unter Beteiligung der Zollverwaltungen<br />

abzustimmenden Planes ausgefihrt.<br />

508 - 8<br />

No 7404

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