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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 97<br />

Grenzverlau/:<br />

§9<br />

Scherpenseel/Waubach<br />

Die neue Grenze verlauft von dem an der 6stlichen Seite <strong>des</strong> Veewegs stehenden<br />

Grenzstein 256 in nordwestlicher Richtung lngs <strong>des</strong> Ostran<strong>des</strong> <strong>des</strong> Veewegs bis zum<br />

siidlichen Rand <strong>des</strong> nach etwa 120 m kreuzenden Feldweges. Hier fiberquert sie den<br />

Veeweg senkrecht bis zur alten Grenze.<br />

Besondere Bestimmungen :<br />

(1) Fur den Wegeteil hings der neuen Grenze wird der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

wohnenden Grenzbevolkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach<br />

Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingerdumt.<br />

(2) Fir den Wegeteil liings der neuen Grenze wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten<br />

das Recht auf Vornahme bestimmter Amtshandlungen gemiss § 3 eingeriumt.<br />

Grenzverlau/<br />

§ 10<br />

Selfkant-Tiiddern<br />

Die Grenze verlauft vom Grenzstein 269 bis zum Grenzstein 324 wie die alte Grenze,<br />

soweit in den §§ 11 bis 15 nicht etwas anderes bestimmnt ist.<br />

Grenzverlau:<br />

§ 11<br />

Regulierter Rodebach bei MindergangeltSchinveld<br />

Vom Schnittpunkt der Mitte <strong>des</strong> regulierten Rodebaches mit der alten Grenze<br />

zwischen den Grenzsteinen 269 und 270 verliuft die neue Grenze in der Mitte <strong>des</strong> regulierten<br />

Rodebaches bis etwa 320 m sUd6stlich Grenzstein 274 ; sie verhL.sst hier den Bachlauf und<br />

verluft etwa 10 m in n6rdlicher Richtung bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen<br />

273 und 274.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

(1) Fiir die Brficke iber dem Rodebach,. die teilweise unter der Strasse Schinveld-<br />

Koningsbosch liegt, wird der Grenzbevbhkerung und den Grenzaufsichtsbeamten der<br />

Vertragsparteien nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeriaumt.<br />

(2) Die niederIi.ndische Messanlage auf dem n6rdichen Ufer <strong>des</strong> Rodebaches kann<br />

erhalten bleiben. Den von der zustandigen niederlIndischen Beh6rde beauftragten<br />

Personen ist der Zugang zu der Anlage jederzeit gestattet.<br />

No 7404

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