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Hohenasperg - Haus der Geschichte Baden-Württemberg

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Vereinigungstheorie<br />

Heute ist in <strong>der</strong> Rechtspraxis anerkannt, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf<br />

[…]. Strafe findet ihre Legitimation in <strong>der</strong> Zweckhaftigkeit für die Zukunft. Die strafrechtliche<br />

Legitimation ist in einem Notwehrrecht des Staates zur Abwehr sozialschädlicher<br />

Verhaltensweisen begründet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 21. Juni 1977 ist es das oberste Ziel des Strafens, „die Gesellschaft<br />

vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte<br />

des Gemeinschaftslebens zu schützen“.<br />

Welche Zwecke <strong>der</strong> Strafe vorherrschend sein sollten, darüber besteht bislang ein<br />

unentschiedener Streit. Die Tat bleibt Ausgangspunkt des Strafens. Zugleich findet<br />

die Strafe ihre Begrenzung in <strong>der</strong> Tat, im Umfang <strong>der</strong> Verletzungen/Schädigungen<br />

und in <strong>der</strong> subjektiven Tatschuld, da nur die Strafe, die <strong>der</strong> Schuld angemessen ist<br />

(schuldangemessene Strafe), gerecht ist. Von daher wird heute in <strong>der</strong> Justizpraxis <strong>der</strong><br />

so genannten Vereinigungstheorie gefolgt. […]<br />

Die tatsächlichen Wirkungen <strong>der</strong> beabsichtigten Strafzwecke sind umstritten, weil<br />

sie schwer messbar sind. Selbst bei späterer Abkehr des Verurteilten von kriminellem<br />

Verhalten steht nicht fest, ob gerade die verhängte Strafe zu diesem Ergebnis geführt<br />

hat. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Insbeson<strong>der</strong>e die negative Generalprävention,<br />

das heißt die Abschreckung potenzieller Täter, wird in ihrer Wirksamkeit angezweifelt,<br />

weil im Zeitpunkt <strong>der</strong> Tatbegehung potenzielle spätere Strafen in <strong>der</strong> Regel gedanklich<br />

verdrängt werden. […]<br />

Insgesamt wird heute vor allzu großen Erwartungen an das Strafrecht gewarnt. Teilweise<br />

zieht man sich in <strong>der</strong> Rechtslehre auf das Ziel zurück, durch Bewusstmachen<br />

von Eigenverantwortlichkeit zur Normstabilisierung in <strong>der</strong> Bevölkerung beizutragen<br />

und Rachegelüste zu kanalisieren. Damit kann aber we<strong>der</strong> dem Sicherungsinteresse<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft vor gefährlichen Wie<strong>der</strong>holungstätern noch dem Sozialstaatsprinzip<br />

mit dem daraus abgeleiteten Resozialisierungsanspruch des Täters entsprochen werden.<br />

Strafe muss somit zum Ziel haben, die Wie<strong>der</strong>holungen von Straftaten zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

ARBEITSBLATT VORBEREITUNG<br />

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