Hohenasperg - Haus der Geschichte Baden-Württemberg
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Vereinigungstheorie<br />
Heute ist in <strong>der</strong> Rechtspraxis anerkannt, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf<br />
[…]. Strafe findet ihre Legitimation in <strong>der</strong> Zweckhaftigkeit für die Zukunft. Die strafrechtliche<br />
Legitimation ist in einem Notwehrrecht des Staates zur Abwehr sozialschädlicher<br />
Verhaltensweisen begründet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 21. Juni 1977 ist es das oberste Ziel des Strafens, „die Gesellschaft<br />
vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte<br />
des Gemeinschaftslebens zu schützen“.<br />
Welche Zwecke <strong>der</strong> Strafe vorherrschend sein sollten, darüber besteht bislang ein<br />
unentschiedener Streit. Die Tat bleibt Ausgangspunkt des Strafens. Zugleich findet<br />
die Strafe ihre Begrenzung in <strong>der</strong> Tat, im Umfang <strong>der</strong> Verletzungen/Schädigungen<br />
und in <strong>der</strong> subjektiven Tatschuld, da nur die Strafe, die <strong>der</strong> Schuld angemessen ist<br />
(schuldangemessene Strafe), gerecht ist. Von daher wird heute in <strong>der</strong> Justizpraxis <strong>der</strong><br />
so genannten Vereinigungstheorie gefolgt. […]<br />
Die tatsächlichen Wirkungen <strong>der</strong> beabsichtigten Strafzwecke sind umstritten, weil<br />
sie schwer messbar sind. Selbst bei späterer Abkehr des Verurteilten von kriminellem<br />
Verhalten steht nicht fest, ob gerade die verhängte Strafe zu diesem Ergebnis geführt<br />
hat. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Insbeson<strong>der</strong>e die negative Generalprävention,<br />
das heißt die Abschreckung potenzieller Täter, wird in ihrer Wirksamkeit angezweifelt,<br />
weil im Zeitpunkt <strong>der</strong> Tatbegehung potenzielle spätere Strafen in <strong>der</strong> Regel gedanklich<br />
verdrängt werden. […]<br />
Insgesamt wird heute vor allzu großen Erwartungen an das Strafrecht gewarnt. Teilweise<br />
zieht man sich in <strong>der</strong> Rechtslehre auf das Ziel zurück, durch Bewusstmachen<br />
von Eigenverantwortlichkeit zur Normstabilisierung in <strong>der</strong> Bevölkerung beizutragen<br />
und Rachegelüste zu kanalisieren. Damit kann aber we<strong>der</strong> dem Sicherungsinteresse<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft vor gefährlichen Wie<strong>der</strong>holungstätern noch dem Sozialstaatsprinzip<br />
mit dem daraus abgeleiteten Resozialisierungsanspruch des Täters entsprochen werden.<br />
Strafe muss somit zum Ziel haben, die Wie<strong>der</strong>holungen von Straftaten zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
ARBEITSBLATT VORBEREITUNG<br />
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