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STEUERN 08/2011 - Valuenet Recht & Steuern

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SCHAUFENSTER<br />

<strong>STEUERN</strong><br />

<strong>08</strong>/<strong>2011</strong><br />

Vorausgefüllte<br />

Steuererklärung<br />

Fiskus öffnet den Weg<br />

Werbungskosten<br />

Der berufliche Umzug lässt sich besser absetzen<br />

Arbeitszimmer<br />

Trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar<br />

Sehr geehrte Mandanten,<br />

mit Blick in die Zukunft können sich private Geldanleger entspannt<br />

zurücklehnen. Denn ihre Arbeiten fürs Finanzamt reduzieren sich<br />

dank zweier verschiedener Gesetzespakete deutlich. Zum einen müs-<br />

sen Sparer ihre bereits auf Ebene der Banken abgeltend besteuerten<br />

Erträge ab 2012 nicht mehr extra in den Formularen angeben, nur<br />

damit Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Arbeitnehmer-Spar-<br />

zulage oder Wohnungsbauprämie richtig berechnet werden.<br />

Eine weitere Neuheit steht bei der Kirchenabgabe auf die Abgel-<br />

tungsteuer ein. Derzeit besteht bei Sparern mit Konfession noch die<br />

Pflicht, die Kapitaleinnahmen extra dafür auf der Anlage KAP aufzu-<br />

listen, damit die Kirchensteuer nacherhoben wird. Das gilt in Fällen,<br />

in denen der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde oder es sich<br />

um Gemeinschaftskonten handelt. Künftig halten die Kreditinstitute<br />

sofort Kirchensteuer ein, auch wenn ihnen die Kunden partout keine<br />

Konfession mitteilen. Denn die Banken holen sich die Informationen<br />

online in einem Datenpool der Finanzverwaltung, der Arbeitgebern<br />

auch für das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren zur Ver-<br />

fügung steht oder über den Finanzbeamte die Sparbeiträge zu Riester-<br />

und Rürup-Verträgen kontrollieren.<br />

Für <strong>2011</strong> gehört jedoch eine Reihe von Kapitalerträgen in die Steuerer-<br />

klärung, freiwillig oder verpflichtend. Das betrifft etwa Anleger, deren<br />

individuelle Progression unter den pauschalen 25 Prozent liegt, die<br />

den Differenzbetrag erstattet bekommen wollen oder Einnahmen über<br />

Auslandskonten. Hinzu kommen Spekulationsgeschäfte mit Immobi-<br />

lien und Gold sowie Leistungen aus Riester-, Rürup- und Privat-Renten,<br />

die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.<br />

Marco Renkert<br />

Steuerberater<br />

Marco Renkert<br />

Schöllbronner Str. 71, 76275 Ettlingen<br />

Telefon: 07243 / 52 71 - 74 | Telefax: 07243 / 52 71 - 75<br />

www.steuerberater-renkert.de | Info@steuerberater-renkert.de


Inhalt<br />

Alle Steuerzahler 4<br />

Vorausgefüllte Steuererklärung: Fiskus öffnet den Weg<br />

Werbungskosten: Der berufliche Umzug lässt sich besser abset-<br />

zen<br />

Arbeitszimmer: Trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar<br />

Einkommensteuervorauszahlungen: Mehr Steuerzahler sind<br />

betroffen<br />

Unternehmer 6<br />

Freigrenze bei Firmenjubiläum: Welche Kosten sind einzubezie-<br />

hen?<br />

Operninszenierung: Selbstständig tätiger Regisseur muss<br />

Umsatzsteuer zahlen<br />

Investitionsabzugsbetrag: Günstige Zinsrechnung bei Auflösung<br />

Kleinunternehmer: Gericht klärt Frage zur Berechnung der<br />

Umsatzgrenze<br />

Kapitalanleger 8<br />

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Bundesregierung will Verfahren<br />

zur Erhebung automatisieren<br />

Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten: Abzugsverbot für Teilwert-<br />

abschreibungen<br />

Betriebliche Veräußerungsgewinne: Rückwirkend halbierte<br />

Besteuerung ist möglich<br />

Gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds: Polen soll Steu-<br />

ervorschriften ändern<br />

Immobilienbesitzer 10<br />

Vorsteuerabzug: Kürzung bei gemischt genutzten Grundstücken<br />

Grunderwerbsteuer: Erstattung bei Rückabwicklung des Kaufver-<br />

trags<br />

Eigenbedarfskündigung: Kündigungsschreiben an den Mieter<br />

August <strong>2011</strong><br />

Hinweis:<br />

Die Informationen in diesem Mandantenbrief wurden sorgfältig ausgewählt<br />

und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service<br />

weder eine Beratung ersetzt, noch einen Beratervertrag darstellt.<br />

Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung<br />

für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen<br />

übernehmen. Bei einem <strong>Recht</strong>s- oder Steuerproblem vereinbaren Sie<br />

deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche<br />

Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.<br />

Angestellte 12<br />

Zuschüsse zur Rentenversicherung können Arbeitslohn sein<br />

Firmenwagen-Besteuerung: Gleichbehandlung von Arbeitneh-<br />

mern und Unternehmern gefordert<br />

Werbungskosten: Kilometergeld muss nicht laufend angepasst<br />

werden<br />

Europaweite Jobsuche: Soll einfacher werden<br />

Familie und Kinder 14<br />

Kinderförderung: Freiwilligendienst ist nicht begünstigt<br />

Elterngeld: Steuererstattung hat keinen Einfluss auf die Höhe<br />

Kinder zündeln im Wohnhaus: Eigentümerin hat Schaden mitver-<br />

schuldet<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales 16<br />

Arbeitszimmer: Ausstattung und gelegentliche Besprechungen<br />

machen es nicht außerhäuslich<br />

Auszubildende brauchen bei erstmaligem Ausbildungsbeginn<br />

keine Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong><br />

Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit: Steuerlicher Verlustabzug<br />

bei steuerfreien Einnahmen<br />

Ferienjobs: Steuerberaterverband informiert Schüler und Studen-<br />

ten über <strong>Recht</strong>slage<br />

Bauen & Wohnen 18<br />

Betriebskostenspiegel für Deutschland: Kein Beweis für über-<br />

höhte Betriebskosten<br />

Makler muss Doppeltätigkeit offenlegen<br />

Nachbarstreit: Erst Schlichtungsverfahren dann Klageerhebung<br />

Ehe, Familie & Erben 20<br />

Erbschaftsteuer: Abfindung wegen Erbverzicht gehört nicht dazu<br />

Kindergeld: Anspruch bei Geburt im Ausland<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 2


Kindergarten: Aufwendungen für Fremdsprachenkenntnisse sind<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

Medien & Telekommunikation 22<br />

Umsatzsteuer: Neuregelung beim Verkauf von Handys<br />

Roaming-Gebühren: Pünktlich zur Urlaubszeit wieder gesunken<br />

Haustarifverträge: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel "Deut-<br />

sche Bundespost" gilt nicht für Telekom-Töchter<br />

Staat & Verwaltung 24<br />

Gemeinde: Kommunalaufsicht darf Anhebung der Steuer-Hebe-<br />

sätze verfügen<br />

Finanztransaktionssteuer: Bundesregierung unterstützt EU-Kom-<br />

mission<br />

Bundesrat-Führungen: Honorarkräfte sind nicht scheinselbststän-<br />

dig<br />

Bußgeld & Verkehr 26<br />

Schwarzarbeit: Länder wollen Kampf verschärfen<br />

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Arbeitseinkommen: Neue Pfändungsfreigrenzen<br />

Verkehrs-Bußgelder: Ausländische Verkehrs-Rowdys sollen zur<br />

Kasse gebeten werden<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung 28<br />

Online-Shopping: Verbraucherrechte werden gestärkt<br />

Mobilitätsbehinderung: Benutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls<br />

ist zumutbar<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung: Genaue Beantwortung der<br />

Gesundheitsfragen sichert Versicherungsschutz<br />

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel 30<br />

Vereinbare Tätigkeiten: Steuerberaterkammer veröffentlicht<br />

neue Hinweise<br />

Binnenmarkt: Zweifelsfragen zu innergemeinschaftlichen Liefe-<br />

rungen geklärt<br />

Reisemangel: Bei fehlendem Gefühl des "Willkommenseins"<br />

gegeben<br />

Erhöhung des Strom- und Gaspreises: Energieversorger müssen<br />

Kunden per Brief informieren<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 3


Alle<br />

Steuerzahler<br />

Vorausgefüllte Steuererklärung: Fiskus öffnet den<br />

Weg<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die vorausgefüllte Steuererklärung<br />

eingeführt. Dann können Bürger ihre gespeicherten Steuerdaten<br />

elektronisch abrufen, die Angaben vervollständigen und die<br />

Erklärung dann über ihren Computer absenden. Das haben die Finanzminister<br />

von Bund und Ländern am 22.06.<strong>2011</strong> in Berlin beschlossen.<br />

Die elektronische Steuererklärung – kurz ELSTER – ist mit mehr als 100<br />

Millionen Datenübermittlungen jährlich schon heute eine wichtige<br />

Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärung für Bürger und<br />

Verwaltung. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung als elektronische<br />

Ausfüllhilfe setzt ELSTER jetzt zu einem weiteren digitalen Quantensprung<br />

an, meint das Bayerische Finanzministerium zu dem Vorhaben.<br />

Neben dem einzelnen Bürger hat dann auch sein bevollmächtigter<br />

Steuerberater Zugang zu den Datentöpfen der Steuerverwaltung. Die<br />

vorausgefüllte Steuererklärung wird freiwillig sein und datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen entsprechen.<br />

Das Finanzministerium aus Thüringen verspricht, dass die vorausgefüllte<br />

Steuererklärung den Service für diejenigen verbessern soll, die<br />

eine Steuererklärung abgeben müssen. Der Zeitaufwand wird verkürzt<br />

und bringt somit eine spürbare Vereinfachung. Frühestens 2013 können<br />

Bürger und auch kommerzielle Anbieter diese neue Dienstleistung<br />

nutzen. In der vorausgefüllten Steuererklärung können die Daten automatisch<br />

in die Steuererklärung übertragen werden, die über die elektronische<br />

Lohnsteuerkarte bereits zur Verfügung stehen. Angaben über<br />

die Person, Steueridentifikationsnummer, die Fakten über Lohn- und<br />

Entgeltersatzleistungen, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung<br />

und ähnliches sind dann bereits dort eingefügt, wo sie in der<br />

elektronischen Steuererklärung auch stehen müssen. Der Steuerzahler,<br />

der dieses Verfahren nutzt, muss dann die Angaben kontrollieren<br />

und kann noch Ergänzungen vornehmen, beispielsweise über außergewöhnliche<br />

Belastungen oder Werbungskosten.<br />

Dieses Vorhaben entspricht dem Servicegedanken und bedeutet einen<br />

großen Schritt hin zur elektronischen Steuerverwaltung, so die Verlautbarungen<br />

der Finanzministerien. „Mit der vorausgefüllten Steuererklärung<br />

soll das Rätselraten, wo eine Angabe in der Steuererklärung<br />

zu stehen hat, in vielen Fällen ein Ende haben. Gerade für Menschen,<br />

August <strong>2011</strong><br />

die wenig mit Verwaltung zu tun haben, sei die Steuererklärung ein immer<br />

wiederkehrendes Projekt, das man gerne vor sich herschiebt. Mit<br />

diesem neuen Service kommt die Verwaltung diesen Bürgern entgegen<br />

und schafft auch größere Akzeptanz für die elektronische Übertragung.“<br />

Immerhin gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung bereits in 15 Industrienationen.<br />

Die Erfahrungswerte zeigen, dass der bürokratische<br />

Aufwand durch ein solch modernes Verfahren erheblich reduziert werden<br />

kann.<br />

Werbungskosten: Der berufliche Umzug lässt sich<br />

besser absetzen<br />

Das Finanzamt erkennt beim beruflich bedingten Umzug die Kosten<br />

bis zur Höhe der Beträge an, die sich nach dem Bundesumzugskostengesetz<br />

für den öffentlichen Dienst ergeben. Dies geschieht sogar<br />

ohne nähere Nachweise. Höhere Beträge werden akzeptiert, wenn die<br />

Kosten nachgewiesen werden und nicht privat veranlasst sind. Diese<br />

Umzugspauschalen erhöhen sich nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 05.07.<strong>2011</strong> für ab 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong> beendete Umzüge<br />

(Az. IV C 5 - S 2353/<strong>08</strong>/10007).<br />

Sonstige Umzugsauslagen können über Pauschbeträge geltend gemacht<br />

werden. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen<br />

für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs<br />

ab dem 01.07.2009: 1.256 Euro,<br />

ab dem 01.01.2010: 1.271 Euro,<br />

ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 1.279 Euro,<br />

ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 1.283 Euro,<br />

für Ledige bei Beendigung des Umzugs<br />

ab dem 01.07.2009: 628 Euro,<br />

ab dem 01.01.2010: 636 Euro,<br />

ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 640 Euro und<br />

ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 641 Euro.<br />

Für jede weitere Person gibt es in den einzelnen Zeiträumen 277, 280,<br />

282 beziehungsweise ab August <strong>2011</strong> nun 283 Euro. Dieser Zuschlag<br />

kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem<br />

Umzug mit in der neuen Wohnung leben, nicht aber für Ehegatten.<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 4


Abziehbar sind außerdem die Kosten für den durch einen Umzug not-<br />

wendigen zusätzlichen Unterricht. Das sind bei Umzügen<br />

ab dem 01.07.2009: 1.584 Euro<br />

ab dem 01.01.2010: 1.603 Euro<br />

ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 1.612 Euro<br />

ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 1.617 Euro<br />

Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an<br />

dem der Umzug abgeschlossen worden ist. Durch die Pauschbeträge<br />

sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Arbeitnehmer<br />

können aber auch die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen. Dies ist<br />

jedoch insoweit schwierig, als berufliche und private Gründe für die<br />

Anschaffung schwer zu trennen sind.<br />

Darüber hinaus ist im Rahmen des Umzugs eine Reihe von Aufwendungen<br />

als Werbungskosten absetzbar. Das gilt etwa für die Beförderung<br />

des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive<br />

Ein- und Auspacken, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden<br />

sowie den Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren<br />

gegangen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer<br />

und Übernachtungs- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen<br />

für Dienstreisen absetzbar. Diese Pauschalen gelten sogar pro<br />

Familienmitglied. Doch damit nicht genug. Mietentschädigungen für<br />

die bisherige, sowie Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug können<br />

genauso berücksichtig werden, wie der Aufwand für die Suche und<br />

Besichtigungsfahrten. Nicht vergessen werden sollten Zeitungsannoncen,<br />

Trinkgelder, Ummeldegebühren, Anpassung der Anschlüsse sowie<br />

Schönheitsreparaturen im alten Domizil.<br />

Arbeitszimmer: Trotz privater Mitbenutzung steuerlich<br />

absetzbar<br />

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher<br />

Privatnutzung in Höhe des beruflichen beziehungsweise betrieblichen<br />

Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht<br />

(FG) Köln entschieden.<br />

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50<br />

Prozent der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur<br />

Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Das FG gab der Klage<br />

grundsätzlich statt. Der Unternehmer beschränkte allerdings die<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das<br />

Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten<br />

betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das FG stützt seine Entscheidung<br />

im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten<br />

vom 21.09.2009 (GrS 1/06).<br />

Es hat die Revision zum BFH zur Sicherung einer einheitlichen <strong>Recht</strong>sprechung<br />

zugelassen. Denn das FG Baden-Württemberg hat in einer<br />

Entscheidung vom 02.02.<strong>2011</strong> (7 K 2005/<strong>08</strong>) eine entsprechende Aufteilung<br />

von Wohnraumkosten abgelehnt.<br />

FG Köln, Urteil vom 19.05.<strong>2011</strong>, 10 K 4126/09<br />

Einkommensteuervorauszahlungen: Mehr Steuerzahler<br />

sind betroffen<br />

Steuerzahler, die in diesen Tagen ihren Steuerbescheid erhalten, werden<br />

sich vielleicht darüber wundern, dass neben den <strong>Steuern</strong> auch Vorauszahlungen<br />

festgesetzt werden. Bislang kannten viele Steuerzahler<br />

Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen<br />

sind nunmehr jedoch Arbeitnehmer-Ehepaare etwa mit der Steuerklassenkombination<br />

III/V, meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt).<br />

Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssten unter<br />

Umständen Steuervorauszahlungen leisten.<br />

Hintergrund sei eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von<br />

Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.<br />

Danach muss der Arbeitgeber laut BdSt im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

eine so genannte Vorsorgepauschale berücksichtigen.<br />

Bei der Steuererklärung werde hingegen nicht die Pauschale, sondern<br />

die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.<br />

Seien die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die<br />

Vorsorgepauschale, so sei zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden<br />

und der Steuerzahler müsse dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen.<br />

In der Regel bekomme er eine Steuervorauszahlung festgesetzt.<br />

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 20.06.<strong>2011</strong><br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 5


Unternehmer<br />

Freigrenze bei Firmenjubiläum: Welche Kosten<br />

sind einzubeziehen?<br />

In die Berechnung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110<br />

Euro je Arbeitnehmer sind die Kosten des Programms, des äußeren<br />

Rahmens der Veranstaltung und auch die Reisekosten einzubeziehen.<br />

Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt und in drei Entscheidungen<br />

die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze überschritten<br />

war und die Zuwendungen des Arbeitgebers der (pauschalen)<br />

Lohnsteuer unterliegen.<br />

Es handelte sich um eine Betriebsveranstaltung anlässlich eines Firmenjubiläums<br />

einer Aktiengesellschaft. An dieser nahmen Arbeitnehmer<br />

der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In der Folge kam es<br />

anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu einem Streit darüber, ob<br />

die Freigrenze von 110 Euro überschritten wurde.<br />

FG Düsseldorf, PM vom 27.06.<strong>2011</strong><br />

Operninszenierung: Selbstständig tätiger Regisseur<br />

muss Umsatzsteuer zahlen<br />

Die Inszenierung einer Oper durch einen selbstständig tätigen Regisseur<br />

gegen Honorar ist weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

noch nach EU-<strong>Recht</strong> steuerbefreit. Die Tätigkeit unterliegt dem Regelsteuersatz.<br />

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.<br />

Gemäß § 4 Nr. 20 a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Umsätze<br />

der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes,<br />

der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei.<br />

Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger<br />

Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde<br />

bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben<br />

erfüllen.<br />

Im Streitfall erhielt ein selbstständig tätiger Regisseur für die Inszenierung<br />

einer Oper ein Honorar von einer kommunalen Bühne. Abweichend<br />

von der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers behandelte<br />

das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern<br />

unterwarf das Honorar dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die zu-<br />

August <strong>2011</strong><br />

ständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Kläger die gleichen<br />

kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG genannten<br />

Einrichtungen erfüllt.<br />

Der BFH entschied, dass § 4 Nr. 20a UStG im Einklang mit dem Unionsrecht<br />

steht. Allein die Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller<br />

Aufgaben bewirke die Steuerbefreiung nicht. Die Beurteilung,<br />

ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibe, die einer solchen im<br />

Sinne des § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG gleichartig sei, obliege den Finanzbehörden<br />

und Finanzgerichten. Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei<br />

einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, so dass<br />

er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige<br />

Einrichtung angesehen werden könne.<br />

Die Inszenierung einer Oper unterliege dem allgemeinen Steuersatz.<br />

Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union unter anderem für Darbietungen<br />

von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden<br />

können, komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Anwendung<br />

eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend sei.<br />

BFH, Urteil vom 04.05.<strong>2011</strong>, XI R 44/<strong>08</strong><br />

Investitionsabzugsbetrag: Günstige Zinsrechnung<br />

bei Auflösung<br />

Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit<br />

bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige<br />

Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu<br />

40 Prozent der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd über<br />

einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut<br />

fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll. Wird<br />

das Wirtschaftsgut anschließend doch nicht erworben, wird der Investitionsabzug<br />

rückgängig gemacht und auf die <strong>Steuern</strong>achforderung ein<br />

Zinssatz von jährlich sechs Prozent draufgeschlagen.<br />

Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt mit einem am 17.06.<strong>2011</strong><br />

veröffentlichten Urteil (Az. 1 K 266/10) entschieden, dass die Aufgabe<br />

der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein<br />

Abzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne<br />

der Abgabenordnung darstellt. Hiernach beginnt der Zinslauf für<br />

den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigma-<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 6


chung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, im Gegensatz<br />

zur Auffassung der Finanzverwaltung nicht schon 15 Monate<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht<br />

wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.<br />

Im Urteilsfall hatte eine GmbH & Co. KG für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag<br />

für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in<br />

Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides<br />

für 2007 teilte die KG dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht<br />

für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei.<br />

Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 und machte<br />

den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig.<br />

Hierauf wurden dann Zinsen berechnet, beginnend mit dem<br />

01.04.20<strong>08</strong> (15 Monate nach Ablauf von 2007, in dem der Abzugsbetrag<br />

geltend gemacht wurde).<br />

Das Finanzgericht war jedoch anderer Meinung und kam zu einem abweichenden<br />

Ergebnis. Es handelt sich nämlich um eine Änderung, die<br />

auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Dieses ereignete sich durch<br />

die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010. Erst diese Tatsache<br />

löst die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags<br />

im Ausgangsjahr 2007 aus.<br />

Die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene<br />

gegensätzliche Auffassung sei nicht überzeugend, betonten die Richter.<br />

Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers<br />

noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext<br />

gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein<br />

abweichendes Ergebnis ableiten. Deshalb wurde gegen das Urteil auch<br />

keine Revision zugelassen.<br />

Kleinunternehmer: Gericht klärt Frage zur Berechnung<br />

der Umsatzgrenze<br />

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil<br />

die umstrittene Frage geklärt, wie sich die private Nutzung eines<br />

betrieblichen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung<br />

des Gesamtumsatzes auswirkt. Danach hat dieser Umsatz bei<br />

der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der<br />

Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb<br />

keine Vorsteuer geltend machen konnte.<br />

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur solche Nutzungen<br />

unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil<br />

der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die der Kleinunternehmer<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so das FG. Gegen das Urteil ist<br />

unter dem Aktenzeichen V R 12/11 bei dem Bundesfinanzhof Revision<br />

eingelegt worden.<br />

<strong>Recht</strong>licher Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen<br />

und Leistungen von Unternehmern. Als sonstige Leistung, auf die<br />

Umsatzsteuer zu entrichten ist, gilt auch die Verwendung eines Gegenstandes<br />

des Unternehmens für außerhalb des Unternehmens liegende,<br />

insbesondere private Zwecke, wenn der Erwerb des genutzten<br />

Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Allerdings wird die<br />

Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Unternehmer als sogenannter<br />

Kleinunternehmer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich<br />

der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

weniger als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />

50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer<br />

können allerdings beim Erwerb von Gegenständen und dem Empfang<br />

von Leistungen für ihr Unternehmen die darauf lastende Umsatzsteuer<br />

nicht als sogenannte Vorsteuer geltend machen.<br />

FG Berlin-Brandenburg, 1270 E – 1<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 7


Kapital-<br />

anleger<br />

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Bundesregierung<br />

will Verfahren zur Erhebung automatisieren<br />

Die Bundesregierung will die Regelungen über die Beitreibung von<br />

<strong>Steuern</strong> und Abgaben in der Europäischen Union erheblich ausweiten.<br />

Darüber hinaus sollen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung<br />

der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften<br />

(BT-Drs. 17/6263) eine ganze Reihe weiterer Steuergesetze, bis zu<br />

den Regelungen über die Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge,<br />

geändert werden.<br />

Wie die Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie<br />

schreibt, müsse die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung<br />

von Forderungen soweit wie möglich gewährleistet werden, um den<br />

Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden und die finanziellen<br />

Interessen der EU-Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher sei der<br />

Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte <strong>Steuern</strong><br />

und Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung werde durch die<br />

Beitreibungsrichtlinie aufgehoben. Dadurch gebe es mehr Möglichkeiten,<br />

um Amtshilfe bezüglich sämtlicher <strong>Steuern</strong> und Abgaben zu<br />

ersuchen. Ein Ersuchen auf Amtshilfe könne auch dann schon gestellt<br />

werden, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig<br />

ausgeschöpft worden seien.<br />

Die Neuregelung zur Erhebung von Kirchensteuer betrifft nur mit<br />

Abgeltungsteuer besteuerte Kapitalerträge. Das bestehende Übergangsverfahren<br />

soll durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt<br />

werden. „Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob<br />

Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden<br />

oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“, heißt es<br />

in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der<br />

Fälle das Kirchensteueraufkommen „zeitnah erfasst und gesichert“. Die<br />

Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt<br />

für <strong>Steuern</strong> vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine<br />

Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer<br />

automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat<br />

schlägt in seiner Stellungnahme ein anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug<br />

vor, das „einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />

handhabbarer“ sei.<br />

August <strong>2011</strong><br />

Weitere Gesetzesänderungen betreffen den Lohnsteuerabzug, die<br />

steuerlich geförderte Altersvorsorge, das Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht<br />

sowie eine Änderung des Vermögensbildungsgesetzes, um<br />

den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte<br />

Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern.<br />

Deutscher Bundestag, PM vom 29.06.<strong>2011</strong><br />

Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten: Abzugsverbot<br />

für Teilwertabschreibungen<br />

Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Absatz 3<br />

Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist auch auf Beteiligungen an ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften aus sogenannten Drittstaaten (keine<br />

EU-/EWR-Mitgliedstaaten) unabhängig von der Höhe der Beteiligung<br />

generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar. Dies hat<br />

das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof<br />

wurde zugelassen.<br />

Geklagt hatte eine inländische GmbH, die unter anderem mit annähernd<br />

100 Prozent an einer südamerikanischen Aktiengesellschaft<br />

beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum<br />

31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren<br />

Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich<br />

nicht an. Die Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Absatz 3<br />

KStG im Jahr 2001 auf Auslandsbeteiligungen sei im Hinblick auf die<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.01.2009 in der<br />

<strong>Recht</strong>ssache STEKO Industriemontagen GmbH (C-377/07) erheblich<br />

eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften<br />

aus Drittstaaten komme das Abzugsverbot aber weiterhin schon im<br />

Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung, so die Finanzverwaltung.<br />

Das FG gab der Klage statt. Es hat zugunsten der Steuerpflichtigen<br />

klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit wegen<br />

Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Mehrheitsbeteiligungen<br />

an Drittstaatengesellschaften gelte. Entscheidend sei insoweit,<br />

dass auch das Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 KStG unabhängig<br />

von der Beteiligungshöhe eingreife.<br />

FG Köln, Urteil vom 24.02.<strong>2011</strong>, 13 K 80/06<br />

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Betriebliche Veräußerungsgewinne: Rückwirkend<br />

halbierte Besteuerung ist möglich<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren am 19.<strong>08</strong>.2010<br />

veröffentlichten Beschlüssen den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende<br />

Verschärfung von Steuergesetzen gestärkt. Das betrifft die<br />

verlängerte Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken,<br />

negative Folgen beim Verkauf von GmbH-Anteilen sowie die Tarifermäßigung<br />

von Abfindungen an Arbeitnehmer. Die Anwendung der<br />

neuen Regelungen auf vor der Gesetzesverkündung abgeschlossene<br />

Vorgänge verstößt gegen den Vertrauensschutz und ist daher verfassungswidrig,<br />

hieß es aus Karlsruhe.<br />

Ein Punkt war die damalige Umstellung der Besteuerung von außerordentlichen<br />

Einkünften mit einem ermäßigten Tarif von der Hälfte des<br />

durchschnittlichen Steuersatzes ab 1999 auf die sog. Fünftel-Regelung<br />

und betrifft Entlassungsentschädigungen und Abfindungen. Der rückwirkende<br />

Wegfall des halben Steuersatzes und der Wechsel auf die<br />

Fünftel-Regelung stellte in Bezug auf Entlassungsentschädigungen bei<br />

bestimmten Fallkonstellationen eine unechte Rückwirkung dar und<br />

war deshalb nicht mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen<br />

Vertrauensschutzes vereinbar.<br />

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist jetzt mit Kurzinfo ESt Nr.<br />

26/<strong>2011</strong> vom 06.06.<strong>2011</strong> darauf hin, dass diese Grundsätze nach einer<br />

auf Bundesebene abgestimmten Auffassung nicht nur auf Abfindungen<br />

bei Arbeitnehmern beschränkt sind, sondern entsprechend auch<br />

auf Veräußerungsgewinne bei Landwirten, Gewerbebetrieben und<br />

Freiberuflern angewendet werden können. Das gelingt aber nur, wenn<br />

deren Steuerfälle jetzt noch änderbar und somit offen sind.<br />

Bei den Gewinnen hatte sich die Änderung ebenfalls ab 1999 ergeben.<br />

Zuvor unterlagen solche außerordentlichen Einkünfte ebenfalls<br />

dem halben Steuersatz und nachfolgend der Fünftel-Methode. Ab<br />

2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Betrieben oder Anteilen an Personengesellschaften dann wieder<br />

in leicht veränderter Form eingeführt. Die auf im Jahr 1999 erzielten<br />

Veräußerungsgewinne entfallende Steuer, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

nicht nach der Fünftel-Regelung, sondern nach dem<br />

günstigeren halben durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen, wenn:<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

die damalige Veräußerung vor dem 09.11.1998 verbindlich vereinbart<br />

und das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb im Jahr 1999<br />

übertragen worden war oder<br />

das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem 01.04.1999 übertragen<br />

wurde. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung<br />

unerheblich.<br />

In den Jahren 1999 und 2000 erzielte Veräußerungsgewinne, die nicht<br />

diese Voraussetzungen erfüllen, sind hingegen zwingend nach der<br />

Fünftel-Regelung zu besteuern, sodass es auch in offenen Fällen jetzt<br />

zu keiner Änderung kommt. Das gilt unabhängig davon, ob bei solchen<br />

Gewinnen seit 2001 unter bestimmten Bedingungen wieder der halbe<br />

Steuersatz gewährt wird.<br />

Gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds: Polen<br />

soll Steuervorschriften ändern<br />

Polen muss seine Steuervorschriften für gebietsfremde Investmentund<br />

Pensionsfonds ändern. Ansonsten droht dem Land, von der Europäischen<br />

Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt zu<br />

werden. Die EU-Behörde hält die derzeitigen polnischen Steuerregeln<br />

für gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds für diskriminierend.<br />

Hintergrund: Nach dem polnischen Steuerrecht sind inländische Investment-<br />

und Pensionsfonds von der Körperschaftsteuer befreit. Außerhalb<br />

Polens ansässige Fonds hingegen können diese Befreiung nur<br />

unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen.<br />

Nach Meinung der Kommission stehen diese Vorschriften nicht im Einklang<br />

mit dem EU-<strong>Recht</strong>, demzufolge alle Steuerbefreiungen sowohl<br />

inländischen als auch gebietsfremden Steuerzahlern zu gewähren sind.<br />

Investment- und Pensionsfonds aus anderen EU-Mitgliedstaaten und<br />

dem Europäischen Wirtschaftsraum würden gegenüber den in Polen<br />

ansässigen Fonds benachteiligt, bemängelt die Kommission.<br />

Europäische Kommission, PM vom 16.06.<strong>2011</strong><br />

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Immobilienbesitzer<br />

Vorsteuerabzug: Kürzung bei gemischt<br />

genutzten Grundstücken<br />

Bislang ließen sich teilweise unternehmerisch und privat genutzte<br />

Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die auf das<br />

Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer war komplett als Vorsteuer<br />

abziehbar. Im Gegenzug erfolgte eine Versteuerung der unentgeltlichen<br />

Wertabgabe auf die Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten<br />

über zehn Jahre für den privat verwendeten Teil. Ab <strong>2011</strong><br />

kommt es über eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie dazu,<br />

dass die Vorsteuer nur noch insoweit abzugsfähig ist, als sie auf die<br />

Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt.<br />

Deutschland musste dies bis zum 01.01.<strong>2011</strong> in nationales <strong>Recht</strong> umgesetzt<br />

haben.<br />

Über das Jahressteuergesetz 2010 steht Unternehmern bei Anschaffung<br />

oder Herstellung ab <strong>2011</strong> grundsätzlich nur noch das <strong>Recht</strong> auf<br />

Vorsteuerabzug zu, wenn sie das Grundstück für unternehmerische Tätigkeiten<br />

verwenden. Damit ist nicht das <strong>Recht</strong> auf Zuordnung der Immobilie<br />

zum Unternehmensvermögen generell ausgeschlossen. Denn<br />

es kommt lediglich zu einer Beschränkung des <strong>Recht</strong>s auf Vornahme<br />

des Vorsteuerabzugs der Höhe nach. Durch diese Änderung entfällt<br />

aber der bisherige Zins- und Liquiditätsvorteil des Steuersparmodells,<br />

wonach der Unternehmer nach dem Prinzip des Sofortabzugs im Zeitpunkt<br />

des Leistungsbezugs die Vorsteuer in voller Höhe vom Finanzamt<br />

erstattet bekommt und erst im Verlauf von zehn Jahren über die<br />

Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe zum Teil wieder an das<br />

Finanzamt zurückzahlen muss.<br />

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht bleibt es für Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen<br />

Vorsteuerabzug nach den früheren Regelungen, sofern ein Grundstück<br />

bis spätestens zu 31.12.2010 rechtsverbindlich gekauft oder bei<br />

der Herstellung der erforderliche Bauantrag vor dem 01.01.<strong>2011</strong> gestellt<br />

wurde.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem umfangreichen Anwendungserlass<br />

vom 22.06.<strong>2011</strong> die diversen Auswirkungen dieser<br />

Änderung ab dem 01.01.<strong>2011</strong> in der Praxis für teilunternehmerisch genutzte<br />

Grundstücke erläutert (Az. IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001).<br />

August <strong>2011</strong><br />

Für Unternehmer, die sich gerade eine neue Immobilie zugelegt haben<br />

oder mit dem Gedanken eines Neubaus oder Kaufs spielen, sollten sich<br />

die Ausführung der Sichtweise der Finanzverwaltung widmen, denn die<br />

bezahlte Umsatzsteuer erhalten sie nur noch anteilig erstattet.<br />

Hinweis: Unberührt von der Gesetzesänderung sind Gegenstände geblieben,<br />

die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder<br />

Gebäudes sind. Das trifft insbesondere auf Photovoltaikanlagen zu.<br />

Der private Hausbesitzer mit Solarzellen auf dem Dach kann also weiterhin<br />

die Vorsteuer komplett absetzen, auch wenn er den erzeugten<br />

Strom nur teilweise ins öffentliche Netz einspeist.<br />

Grunderwerbsteuer: Erstattung bei Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrags<br />

Kein Geschäft ist für den Staat transparenter als der Erwerb einer Immobilie.<br />

Eine Kopie des Kaufvertrags wandert sofort ans Finanzamt<br />

und die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang<br />

stehenden Vereinbarungen, etwa zu Treuhand, Baubetreuung oder<br />

Generalunternehmer. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung umfasst<br />

diese gesetzliche Anzeigepflicht jetzt auch die bundeseinheitliche<br />

Steuer-Identifikationsnummer von Veräußerer und Erwerber, damit<br />

der Staat die Geschäfte effektiver und zielgenauer einzelnen Personen<br />

oder Gesellschaften zuordnen kann. Vorrangig dient diese Kontrolle<br />

der zügigen Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Erst wenn diese Abgabe<br />

bezahlt ist, lässt sich der Eigentümerwechsel anschließend ins<br />

Grundbuch eintragen und der Käufer wird für alle ersichtlich zum neuen<br />

Besitzer.<br />

Doch die Behörden verlangen nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn<br />

eine Immobilie übergeht. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe<br />

zwischen Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

oder den Ex-Gatten nach der Scheidung zur Vermögensauseinandersetzung.<br />

Gleiches gilt bei Käufen von Verwandten in gerader<br />

Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder. Übergänge im Rahmen<br />

einer Erbauseinandersetzung bleiben genauso außen vor wie Grundstücksschenkungen<br />

und -erbschaften.<br />

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Wird ein steuerpflichtiges Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei<br />

Jahren wieder rückgängig gemacht, wird entweder auf Antrag die Steuer<br />

erst gar nicht festgesetzt oder der bereits erlassene Steuerbescheid<br />

wird wieder aufgehoben. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung<br />

im Grundbuch zumindest beantragt sein. Diese gesetzliche<br />

Vorgabe ist bei vielen Hausbesitzern kaum bekannt. Dabei kann die<br />

Steuer gleich aus zwei Gründen rückwirkend wieder entfallen:<br />

Das Grundstücksgeschäft wird innerhalb von zwei Jahren unabhängig<br />

vom Hintergrund der Rückabwicklung wieder aufgehoben.<br />

Im ehemaligen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber bei<br />

Eintritt einer bestimmten Bedingung ein Rücktrittsrecht hat. Dann<br />

wird die Steuer sogar unabhängig vom Zeitraum erstattet, also<br />

auch noch nach mehr als zwei Jahren.<br />

Die günstige zweite Alternative kann aber nicht genutzt werden, wenn<br />

ein zunächst befristetes Rücktrittsrecht immer wieder verlängert wird,<br />

weil beispielsweise noch Unklarheiten über die Bedingung bestehen.<br />

Sind die zwei Jahre nach Eintritt des Ereignisses längst abgelaufen,<br />

gibt es die Grunderwerbsteuer nicht mehr zurück. Denn nach Ansicht<br />

des Bundesfinanzhofs stellt die anschließende Fristverlängerung eine<br />

neue Vereinbarung dar, die nichts mehr mit dem alten Vertrag zu tun<br />

hat (Az. II R 11/<strong>08</strong>). In Hinblick auf diesen Urteilstenor sollten die Vertragsparteien<br />

das Rücktrittsrecht sofort auf einen längeren Zeitraum<br />

ausdehnen oder besser noch überhaupt keine Frist vereinbaren. Dann<br />

kommt es unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu<br />

einer Steuererstattung.<br />

Eigenbedarfskündigung: Kündigungsschreiben an den<br />

Mieter<br />

Will ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen,<br />

so genügt das Kündigungsschreiben den formellen Anforderungen,<br />

wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt<br />

wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung<br />

der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter<br />

bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im<br />

Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden. Dies hat<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.<br />

Im zugrunde liegenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Einzimmerwohnung<br />

der Kläger in München. Ende April 20<strong>08</strong> kündigten die Kläger<br />

das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zum 31.01.2009.<br />

In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin nach Beendigung<br />

eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen<br />

und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges<br />

Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil<br />

dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.<br />

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf<br />

die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung<br />

abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen<br />

unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend<br />

dargestellt hätten. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger<br />

hatte Erfolg.<br />

Der BGH hat seine <strong>Recht</strong>sprechung bekräftigt, dass dem im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung<br />

des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben<br />

den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von<br />

anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies sei vorliegend der<br />

Fall.<br />

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, VIII ZR 317/10<br />

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Angestellte<br />

Zuschüsse zur Rentenversicherung können Arbeitslohn<br />

sein<br />

Zuschüsse, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung eines Mitarbeiters<br />

leistet, sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht<br />

verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

zu zahlen. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden.<br />

Eine Aktiengesellschaft überließ der Witwe eines früheren Vorstandsvorsitzenden<br />

eine 231 Quadratmeter große Wohnung für eine Miete<br />

von monatlich 200 DM. Zudem gewährte die Aktiengesellschaft fünf<br />

Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage zusätzlich Zuschüsse<br />

zu einer (freiwilligen) Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

beziehungsweise der <strong>Recht</strong>sanwaltsversorgung. Die<br />

Zuschüsse waren auf 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die Gesellschaft behandelte<br />

die Zuschüsse als steuerfrei.<br />

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu<br />

dem Ergebnis, der geldwerte Vorteil für die verbilligte Wohnungsüberlassung<br />

sei in der Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Miete<br />

zur ortsüblichen Miete anzusetzen. Die gezahlten Zuschüsse zu der<br />

Rentenversicherung seien zudem nicht steuerfrei. Gegen den entsprechenden<br />

Haftungsbescheid erhob die Aktiengesellschaft nach erfolglosem<br />

Einspruchsverfahren Klage.<br />

Hinsichtlich der verbilligten Wohnungsüberlassung gab das FG der Klage<br />

teilweise statt, nachdem das beklagte Finanzamt sich bereit erklärt<br />

hatte, den Mietwert mit 16,03 DM pro Quadratmeter anzusetzen.<br />

Hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung gab<br />

das Gericht der Klage ebenfalls teilweise statt. Bestehe keine gesetzliche<br />

Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur<br />

gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen, führe die Entrichtung der<br />

freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den<br />

Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn aufgrund der Zahlung werde dem<br />

Arbeitnehmer ein <strong>Recht</strong>sanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

eingeräumt. Die Annahme eines geldwerten Vorteils sei<br />

nur dann zu verneinen, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt<br />

aus der Pensionszusage angerechnet würden. In letzterem Fall<br />

stehe der betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den<br />

August <strong>2011</strong><br />

freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum<br />

<strong>Recht</strong>sanwaltsversorgungswerk eine Minderung der später zu zahlenden<br />

Leistungen aus der Pensionszusage zu erreichen.<br />

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010, 8 K 3052/07<br />

Firmenwagen-Besteuerung: Gleichbehandlung von<br />

Arbeitnehmern und Unternehmern gefordert<br />

Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) fordert die Finanzverwaltung<br />

dazu auf, Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Besteuerung von<br />

Firmenwagen gleich zu behandeln. Während Arbeitnehmer nach einem<br />

aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums Wege zur<br />

Arbeit mit dem Dienstfahrzeug genau abrechnen könnten, müssten<br />

Unternehmer nach wie vor pauschalieren, moniert der Verein. Dieses<br />

Ungleichgewicht müsse beseitigt und bereits ergangene steuerzahlerfreundliche<br />

Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung auch auf<br />

Unternehmer angewandt werden. Die bisherige Verwaltungsanweisung<br />

berücksichtige nur Arbeitnehmer.<br />

Ausgangspunkt waren laut BdSt mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes,<br />

die eine genaue Abrechnung für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte zuließen (Urteile vom 22.09.2010, VI R 54/09<br />

und VI R 55/09). Zunächst habe sich die Finanzverwaltung geweigert,<br />

diese Entscheidungen anzuwenden und einen Nichtanwendungserlass<br />

zu verordnen. Mit Verwaltungsschreiben vom 01.04.<strong>2011</strong> habe<br />

sie dann die steuerzahlerfreundlichen Urteile akzeptiert. Das Verwaltungsschreiben<br />

habe sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer<br />

bezogen. Deswegen habe der BdSt nachgefragt, ob die Regelung auch<br />

für Unternehmer gilt. Dies sei verneint worden.<br />

Der Steuerzahlerbund bezweifelt, ob diese Differenzierung berechtigt<br />

ist. Seiner Ansicht nach sollten Unternehmer, die den Firmenwagen<br />

weniger als an 15 Tagen im Monat für Fahrten Wohnung/Betrieb benutzen,<br />

auf eine taggenaue Abrechnung bestehen. Unter Umständen<br />

müsse eine gerichtliche Klärung erfolgen.<br />

Bund der Steuerzahler, PM vom 05.07.<strong>2011</strong><br />

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Werbungskosten: Kilometergeld muss nicht laufend<br />

angepasst werden<br />

Die Finanzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalen zur Beweiserleichterung<br />

bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten<br />

insoweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Das gilt auch für das<br />

Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten auf Dienstreisen. Diese<br />

festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen<br />

des durchschnittlichen Aufwands zulässig. Der Gesetzgeber war<br />

nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nämlich nicht<br />

gezwungen, von ihm einmal festgelegte Pauschsätze an die allgemeine<br />

Kostenentwicklung nach oben anzupassen (Az. 10 K 1768/10). Zwar<br />

mag eine zeitnahe Angleichung von einmal als zweckmäßig angesehenen<br />

Pauschalen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten erstrebenswert<br />

erscheinen, so die Richter. Ein aus der Verfassung abzuleitender<br />

Zwang ergibt sich dafür aber nicht.<br />

Ein Argument für den angesichts immer teurer werdender Autokosten<br />

seit Jahren gleich bleibenden Kilometersatz ist, dass es dem Berufstätigen<br />

jederzeit frei steht, statt der Pauschale dem Finanzamt entweder<br />

die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum<br />

anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen<br />

Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt ein Arbeitnehmer die tatsächlich<br />

angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sich daher mit den 30<br />

Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehr geltend machen.<br />

Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten. Denn die Steuerfreiheit<br />

auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sich lediglich auf die<br />

Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskosten absetzbar wären.<br />

Die Kilometerpauschale beruht auf einer sachverständigen Beurteilung<br />

und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten, aus denen<br />

sich die Gesamtkosten der Unterhaltung und des Betriebs eines Kfz<br />

zusammensetzen. Sie deckt sämtliche normalen, mit der Benutzung<br />

eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich<br />

der Abschreibung. Im Kilometergeld kommt nach Auffassung des Gerichts<br />

zum Ausdruck, welcher Aufwand nach allgemeiner Bewertung<br />

für Unterhaltung und Betrieb eines Kfz im Durchschnitt erforderlich<br />

ist. Mehr kann ein beruflich Berufstätiger ohne konkrete Nachweise,<br />

etwa über ein Fahrtenbuch, nicht verlangen.<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Hinweis: Ohne Einzelnachweis gelten bei Benutzung des eigenen Pkw<br />

0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer – nicht Entfernungs-Kilometer<br />

wie bei der Pendlerpauschale. Für jede Person, die bei einer Dienstreise<br />

mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um zwei Cent.<br />

Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer<br />

Auswärtstätigkeit anfallen, können neben den pauschalen Kilometersätzen<br />

vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten<br />

abgezogen werden. Stellt der Arbeitgeber für Dienstreisen allerdings<br />

einen Firmenwagen zur Verfügung, darf der Arbeitgeber nicht zusätzlich<br />

pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten.<br />

Europaweite Jobsuche: Soll einfacher werden<br />

Die Europäische Kommission will Arbeitsuchenden die Aufnahme eines<br />

Jobs in einem anderen EU-Mitgliedsland erleichtern und damit<br />

auch die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Sie hat ein Diskussionspapier<br />

vorgelegt, dessen Kernstück die Überarbeitung der Richtlinie<br />

über Berufsqualifikationen ist. Das so genannte Grünbuch zeigt Möglichkeiten<br />

auf, wie die Mobilität europäischer Arbeitnehmer gesteigert<br />

werden könnte. Alle interessierten Europäer sind nun eingeladen, dazu<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Das Grünbuch behandelt auch die Einführung eines Europäischen Berufsausweises<br />

für bestimmte Berufe und die Verbesserung der Ausbildungsanforderungen.<br />

Berufstätige könnten mit einem Berufsausweis<br />

gegenüber Verbrauchern, Arbeitgebern und Behörden in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ihre Zeugnisse vorweisen. Bei Berufen im Gesundheitswesen<br />

könnten die Mindestausbildungsanforderungen zu Dauer<br />

und Inhalt der Ausbildung und zu Sprachkenntnissen angepasst werden.<br />

Eine Beteiligung an der Konsultation ist bis zum 20.09.<strong>2011</strong> möglich.<br />

Die Kommission will im Dezember <strong>2011</strong> eine Gesetzinitiative vorlegen.<br />

Europäische Kommission, PM vom 22.06.<strong>2011</strong><br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 13


Familie und<br />

Kinder<br />

Kinderförderung: Freiwilligendienst ist nicht begünstigt<br />

Leistet ein volljähriger Sprössling einen Freiwilligendienst, erhalten<br />

seine Eltern weder Kindergeld noch eine steuerliche Förderung. Die<br />

gibt es nur, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Der Freiwilligendienst<br />

ist aber grundsätzlich keine Berufsausbildung, so der<br />

Bundesfinanzhof in einem am 29.06.<strong>2011</strong> veröffentlichten Urteil.<br />

Im zugrunde liegenden Fall nahm die Tochter nach dem Abitur bei einer<br />

Ordensgemeinschaft einen Dienst als Missionarin auf Zeit in Kamerun<br />

auf. Dort arbeitete sie unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen<br />

wie Kindergarten, Internat, Zentrum für außerschulische Aktivitäten<br />

und auf der Gesundheitsstation und erhielt freie Unterkunft und Verpflegung.<br />

Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden<br />

hingegen von der Familie getragen. Anschließend nahm die Tochter ein<br />

Lehramtsstudium auf, das sie allerdings bald wieder aufgab und eine<br />

Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin begann. Die Familienkasse<br />

hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, da ein Dienst als<br />

Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne.<br />

Dieser Entscheidung stimmten die Richter jetzt zu (Az. III R 11/09). Der<br />

Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen<br />

Beruf beim Nachwuchs, der seine Berufsziele noch nicht erreicht<br />

hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Hierunter<br />

fallen alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten<br />

und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten<br />

Berufs geeignet sind. Maßgebend für die weite Auslegung ist<br />

die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch<br />

dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen<br />

Ausbildungsgängen in der Lernphase befindet und von ihnen<br />

unterhalten wird, so die Erläuterungen vom Bundesfinanzhof.<br />

Freiwilligendienste, wie der als Missionarin auf Zeit, sind jedoch grundsätzlich<br />

keine Berufsausbildung im Anschluss an das Abitur. Diese dienen<br />

in der Regel nämlich nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten<br />

Beruf, sondern vielmehr der Erlangung sozialer Erfahrungen<br />

und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.<br />

Daher fehlt es am benötigten hinreichenden Zusammenhang<br />

zwischen dem Freiwilligendienst und einem konkret angestrebten Be-<br />

August <strong>2011</strong><br />

ruf. Zwar kann hierfür die mit einem Auslandsaufenthalt verbundene<br />

Verbesserung von Sprachkenntnissen genügen. Für die Annahme einer<br />

begünstigten Berufsausbildung muss jedoch der Aufenthalt von einem<br />

theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit fester Stundenzahl<br />

begleitet werden und diese Maßnahme mit Rücksicht auf ihren<br />

Umfang den Schluss rechtfertigen, dass eine hinreichend gründliche<br />

Sprachausbildung für einen zukünftigen Beruf vorliegt. Dies erfolgt<br />

aber beim Freiwilligendienst gerade regelmäßig nicht. Darüber hinaus<br />

ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, dass der Gesetzgeber<br />

das Existenzminimum eines Kindes frei stellt, das einen Freiwilligendienst<br />

leistet.<br />

Elterngeld: Steuererstattung hat keinen Einfluss auf<br />

die Höhe<br />

Die Höhe des staatlichen Zuschusses für nach der Geburt eines Kindes<br />

zu Hause bleibende Väter und Mütter errechnet sich aus dem in<br />

den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes<br />

durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.<br />

Bei Arbeitnehmern errechnet sich diese Bemessungsgrundlage<br />

aus dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallende<br />

Steuerbeträge, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie<br />

zeitanteilig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 76,67 Euro. Von dieser<br />

Ausgangsgröße werden 67 Prozent Elterngeld bezahlt und maximal<br />

1.800 Euro im Monat. Sofern das Monatseinkommen mehr als 1.200<br />

Euro beträgt, werden ab Januar <strong>2011</strong> nur noch 65 Prozent davon bezahlt.<br />

Damit gibt es den Höchstbetrag von 1.800 Euro erst ab einem<br />

Monatsverdienst von 2.770 Euro.<br />

Steuererstattungen haben nach dem Urteil des Landessozialgerichts<br />

Rheinland-Pfalz keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes.<br />

Denn der staatliche Zuschuss bemisst sich allein am vorherigen monatlichen<br />

Nettoeinkommen des Elternteils, denn nur dieses prägt den<br />

bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich<br />

zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche,<br />

außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht ansatzfähig,<br />

so die Richter (Az. L 5 EG 4/10). Generell fließen Einmalzahlungen<br />

nicht in das Erwerbseinkommen ein. Davon gibt es aber Ausnahmen.<br />

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So sind vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen bei<br />

der Berechnung des Elterngelds einzubeziehen, auch wenn derartige<br />

variable Vergütungen üblicherweise von Monat zu Monat schwanken.<br />

In die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld fließt auch ein in den<br />

zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt. Dieser<br />

Nachschlag erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine<br />

Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt.<br />

Anders sieht es hingegen bei einem sonstigen Bezug wie Weihnachtsund<br />

Urlaubsgeld oder Bond aus. Diese Einmalzahlungen werden von<br />

der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen. Wird Gehalt erst nach der<br />

Geburt nachgezahlt, kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden.<br />

Denn für die Höhe des Elterngelds ist nur Einkommen zu berücksichtigen,<br />

das Vater oder Mutter in den 12 Monaten vor der Geburt des<br />

Kindes zugeflossen ist.<br />

Tipp: Um das Elterngeld zu erhöhen, sollte sich der später zu Hause<br />

bleibende Ehepartner auf der Lohnsteuerkarte die günstigere Steuerklasse<br />

eintragen lassen. Denn das bringt mehr Nettolohn und damit<br />

auch mehr Elterngeld.<br />

Kinder zündeln im Wohnhaus: Eigentümerin hat<br />

Schaden mitverschuldet<br />

Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen<br />

ließ, bleibt ein Kläger auf 30 Prozent des Schadens sitzen, der durch<br />

den Brand eines Hauses verursacht wurde. Dies hat das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Koblenz entschieden.<br />

Der Kläger, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten wurde,<br />

begehrte von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadenersatz in<br />

Höhe von noch rund 25.000 Euro wegen eines Wohnhausbrandes. Die<br />

damals acht, neun, elf und zwölf Jahre alten Kinder gelangten im November<br />

2006 in ein seit Jahren leer stehendes Haus. Mit entzündeter<br />

Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein<br />

Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.<br />

Der Kläger hatte alle Kinder in der Verantwortung gesehen, da sie die<br />

Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen.<br />

Der Mutter warf er die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung<br />

der Beklagten hatte vorgerichtlich die Hälfte des Schadens re-<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

guliert und lehnte, wie die Beklagten im Prozess, eine weitere Zahlung<br />

mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein<br />

hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der<br />

Verwahrlosung des Hauses.<br />

Das OLG hat entschieden, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein<br />

Schadenersatzanspruch gegen die beiden älteren Kinder zustehe, da<br />

sie den Brand verschuldet hätten und wegen ihres Alters im Gegensatz<br />

zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig<br />

gewesen seien. Allerdings müsse sich der Kläger das Mitverschulden<br />

des Eigentümers in einer Quote von 30 Prozent entgegenhalten lassen,<br />

sodass er den entstandenen Schaden nur zu 70 Prozent ersetzt<br />

bekomme.<br />

Das Grundstück und das Hausinnere seien über Jahre erkennbar verwahrlost<br />

gewesen. Das Haus sei frei zugänglich gewesen, Menschen<br />

seien ein- und ausgegangen und hätten es gar als Toilette benutzt. Es<br />

sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für<br />

Kinder, die es als Abenteuerspielplatz angesehen hätten.<br />

Dem Eigentümer habe sich die Gefahr aufdrängen müssen, die von<br />

spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe.<br />

Er hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, damit das verwahrloste<br />

Hausanwesen keine Einladung für Kinder zum Spielen hätte darstellen<br />

können. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte treffe den Eigentümer<br />

daher ein Mitverschulden, das mit 30 Prozent des Schadens zu bemessen<br />

sei.<br />

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.06.<strong>2011</strong>, 1 U 643/10<br />

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Arbeit,<br />

Ausbildung<br />

& Soziales<br />

Arbeitszimmer: Ausstattung und gelegentliche Besprechungen<br />

machen es nicht außerhäuslich<br />

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil<br />

ausführlich mit der Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von<br />

einer Betriebsstätte beschäftigt. Es stellt klar, dass es sich bei einem<br />

Zimmer nicht allein deshalb um eine Betriebsstätte handelt, weil dieses<br />

durch den Arbeitgeber mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten<br />

ausgestattet wurde, durch ein Werbeschild und den Briefkasten als<br />

Außendienstbüro kenntlich gemacht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer<br />

vorzuhalten. Auch die gelegentliche Durchführung von Besprechungen<br />

in dem Zimmer qualifiziere es noch nicht als Betriebsstätte.<br />

Zwar könne ein im selbst genutzten Einfamilienhaus belegenes Büro<br />

aus dem Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz<br />

herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände<br />

des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre<br />

aufgehoben oder überlagert werde. Derartige Gründe sind laut FG<br />

allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen<br />

von ihm genutzten Raum gelegentlich für (Beratungs-)Gespräche<br />

nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von<br />

dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt<br />

wird.<br />

Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem<br />

Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) sei danach zu treffen, ob<br />

und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfinde<br />

und ob fremdes Personal in den Räumen tätig werde. Einmal wöchentliche<br />

Besuche reichten nicht aus, um die Räume als außerhäusliches<br />

Büro einordnen zu können.<br />

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.<strong>2011</strong>, 11 K 2591/09 E<br />

Auszubildende brauchen bei erstmaligem Ausbildungsbeginn<br />

keine Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong><br />

Für alle, die im Jahr <strong>2011</strong> erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig<br />

sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im<br />

Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Danach reicht<br />

es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestäti-<br />

August <strong>2011</strong><br />

gen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig<br />

die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum<br />

und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann<br />

dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete<br />

Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Dies teilt die Oberfinanzdirektion<br />

(OFD) Koblenz mit.<br />

Die Erklärung des Auszubildenden diene als Beleg. Der Auszubildende<br />

erspare sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine<br />

sogenannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die<br />

verheiratet sind beziehungsweise Kinder haben, müssten beim Finanzamt<br />

eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber<br />

vorlegen.<br />

Laut OFD ist die Regelung ein Schritt auf dem Weg zur elektronischen<br />

Lohnsteuerkarte. Dadurch wird die bisherige Lohnsteuerkarte aus<br />

Papier, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, durch ein<br />

elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die<br />

Informationen – Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit<br />

–, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt,<br />

in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem<br />

Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt.<br />

Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 30.06.<strong>2011</strong><br />

Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit: Steuerlicher<br />

Verlustabzug bei steuerfreien Einnahmen<br />

Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit<br />

entstehen, sind auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Einnahmen<br />

den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Dies hat das Finanzgericht<br />

(FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Das Urteil ist noch nicht<br />

rechtskräftig. Das FG ließ die Revision zu, weil die Streitfrage einer<br />

höchstrichterlichen Klärung bedarf.<br />

Der Kläger war im Jahr 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter<br />

tätig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt<br />

2.100 Euro steuerfrei. Übersteigen sie diesen Betrag, dürfen Ausgaben<br />

allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag<br />

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überschritten wird. Wie der – hier gegebene – Fall zu entscheiden ist,<br />

dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag<br />

liegen, kann dem Gesetzeswortlaut laut FG jedoch nicht entnommen<br />

werden.<br />

Der Kläger hatte aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe<br />

von 1.128 Euro erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 Euro<br />

beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden<br />

steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das Finanzamt<br />

von Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit von null Euro<br />

aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und<br />

soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung<br />

mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die<br />

steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 Euro lagen,<br />

könnten die Einkünfte des Klägers nur mit null Euro angesetzt werden.<br />

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Gesetzgeber sei im<br />

Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages<br />

verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden<br />

Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der<br />

Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig<br />

seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 Euro<br />

nicht überschritten.<br />

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führt aus, der Gesetzeswortlaut<br />

stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag<br />

der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung<br />

sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die<br />

den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen<br />

Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher<br />

Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt<br />

würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang<br />

ständen.<br />

Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den<br />

steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei<br />

dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung<br />

generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter,<br />

Ausbilder, Erzieher oder Ähnliches erreicht werden solle, keinesfalls,<br />

was in den Fällen wie dem vorliegenden jedoch einträte, eine Schlechterstellung.<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die<br />

Einnahmen den Freibetrag unterschritten, ein Abzug der diese Einnahmen<br />

übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis<br />

werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift<br />

gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa<br />

doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich<br />

tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende<br />

Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt.<br />

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.<strong>2011</strong>, 2 K 1996/10<br />

Ferienjobs: Steuerberaterverband informiert Schüler<br />

und Studenten über <strong>Recht</strong>slage<br />

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) klärt in einer aktuellen<br />

Mitteilung Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, über ihre<br />

steuerlichen <strong>Recht</strong>e und Pflichten auf. Dem Verband zufolge gibt es<br />

bei der Einkommensteuer keine Besonderheiten. Dem Arbeitgeber sei<br />

grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte auszuhändigen. In <strong>2011</strong> werde die<br />

des Vorjahres weiterverwendet.<br />

Keine Lohnsteuerkarte benötigen laut DStV unter anderem Minijobber,<br />

die monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen. Das Gleiche gelte<br />

für „kurzfristig Beschäftigte“. Diese dürften allerdings nicht länger als<br />

an 18 zusammenhängenden Tagen arbeiten und dabei nicht mehr als<br />

einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 62 Euro pro Tag beziehungsweise<br />

12 Euro pro Stunde erhalten. In beiden Fällen führe der Arbeitgeber<br />

pauschal Einkommensteuer an den Fiskus ab. Eine weitere Erleichterung<br />

gelte auch für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft.<br />

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 12.07.<strong>2011</strong><br />

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Bauen &<br />

Wohnen<br />

August <strong>2011</strong><br />

Betriebskostenspiegel für Deutschland: Kein Beweis nissen der Stadt Heidelberg, deutlich erhöht, reichte laut BGH nicht aus,<br />

für überhöhte Betriebskosten<br />

um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen. Denn die<br />

Beklagten verfügten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren<br />

Den Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den im über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten wie die Klägerin. So hätten<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegten Grundsatz der Wirtschaft- sie sich über ihr <strong>Recht</strong>, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde lielichkeit<br />

bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadenersatzangenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid<br />

spruch gegen den Vermieter geltend macht, trifft die Darlegungs- und der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen kön-<br />

Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Ein Hinweis auf einen nen. Der Grund für die relativ hohen Müllgebühren habe hier in dem<br />

gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Be- Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung gelegen.<br />

triebskostenansatz durch den Vermieter genügt den prozessualen Dar- Dies habe die Gemeinde veranlasst, im Jahr 2002 die kostenlosen gellegungsanforderungen<br />

nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) ben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und<br />

entschieden.<br />

durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverlet-<br />

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem in Heizung der Klägerin sei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar gedelberg<br />

gelegenen Anwesen mit mehreren Mietparteien. Die Klägerin wesen, so der BGH.<br />

erteilte ihnen im November 20<strong>08</strong> die Betriebskostenabrechnung für Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem ver-<br />

2007, die betreffend der Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten besserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei<br />

entfallenden Anteil von rund 525 Euro enthält. Die Beklagten bean- der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu<br />

standeten dies mit Anwaltsschreiben vom Dezember 20<strong>08</strong> und er- bemühen, hätten die Beklagten ebenfalls nicht dargetan.<br />

rechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit<br />

herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen aus für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich<br />

ihrer Sicht berechtigten Betrag von etwa 185 Euro. Die Differenz von gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen<br />

395 Euro behielten sie von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen ent- den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entstandenen<br />

<strong>Recht</strong>sanwaltskosten von 99,60 Euro brachten sie von der sorgen konnten. Hierüber seien sie von der Klägerin informiert worden,<br />

Februarmiete in Abzug. Die Klägerin hat eine Zahlung der einbehal- betont der BGH. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl<br />

tenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Die Klage war in allen Instanzen der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können,<br />

erfolgreich.<br />

hätten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.<br />

Den Mietern sei die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, VIII ZR 340/10<br />

des Vermieters nicht gelungen, so der BGH. Insbesondere genüge der<br />

Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel<br />

für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin<br />

Makler muss Doppeltätigkeit offenlegen<br />

nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Den überregional Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist je-<br />

auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen doch offenzulegen. Geschieht dies in einem Exposé der Maklerin und im<br />

komme angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedli- notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend, wie das Amtsgericht (AG)<br />

chen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.<br />

München entschieden hat.<br />

Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsor- Eine Maklerin erhielt Anfang September 20<strong>08</strong> den Auftrag zur Vergungskosten<br />

für ihre Wohnung seien, auch gemessen an den Verhältmittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung<br />

wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe<br />

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Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen.<br />

Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter<br />

„Sonstiges“, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht<br />

kommen könnte. Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen<br />

Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 20<strong>08</strong> bekam dieser<br />

dann den Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt. Im Oktober war der Termin<br />

beim Notar. Hier wurde der Kaufvertrag durchgesprochen, der in<br />

einer Ziffer die Regelung enthielt, dass sowohl der Verkäufer wie auch<br />

der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen<br />

hätten und dass auch beide Provisionen sofort fällig würden.<br />

Der Kaufvertrag wurde dann auch so abgeschlossen. Als die Maklerin<br />

jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung<br />

zu zahlen. Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen<br />

worden. Außerdem liege eine Doppelvertretung vor. Die Maklerin erhob<br />

darauf hin Klage vor dem AG München und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

Der Einwand der Doppelvertretung stehe dem Zahlungsanspruch nicht<br />

entgegen, so das Gericht. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, aber<br />

offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen. Bereits im Exposé<br />

sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in<br />

Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf<br />

des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese<br />

seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten<br />

sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen.<br />

Abschließend sei der Kaufvertrag dann noch einmal vor dem Notar<br />

besprochen worden. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen habe, dass<br />

er gehofft habe, über diesen Punkt noch einmal verhandeln zu können,<br />

sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade dies zeige, dass er sich seiner<br />

Zahlungspflicht bewusst gewesen sei. Schließlich habe er den Vertrag<br />

dann unterschrieben. Eine Zwangssituation könne das Gericht, gerade<br />

auch auf Grund des zeitlichen Ablaufs, nicht erkennen.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010, 121 C 1836/10, rechtskräftig<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Nachbarstreit: Erst Schlichtungsverfahren dann<br />

Klageerhebung<br />

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche<br />

Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs<br />

hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen<br />

direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von<br />

Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet,<br />

dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist,<br />

wie das Amtsgericht (AG) München klarstellt.<br />

Zwischen den Grundstücken zweier Münchener Nachbarn steht ein direkt<br />

auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Auf dem einen Grundstück<br />

wuchs eine Kiefer heran. Der Besitzer des anderen Grundstückes<br />

besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen<br />

Querlatten verschoben hatten und sich von den senkrechten Pfosten<br />

lösten. Außerdem sah er im unteren Bereich eine dunkle Masse hervorquellen.<br />

Er wandte sich sofort an seinen Nachbarn und forderte<br />

diesen auf, den Zaun wieder herzurichten. Schließlich sei seine Kiefer<br />

am Zustand des Zaunes schuld. Deren Äste seien herübergewachsen<br />

und hätten die Latten beschädigt. Der Nachbar weigerte sich. Der<br />

Zaun sei ein Grenzzaun und deshalb von beiden Seiten zu pflegen. Der<br />

Nachbar habe ihn aber nie gestrichen. Jedenfalls sei seine Kiefer nicht<br />

für den Schaden am Zaun verantwortlich. Daraufhin erhob der andere<br />

Klage. Das AG wies die Klage als unzulässig ab. Vor Klageerhebung<br />

sei kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Ein solches wäre<br />

aber nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz notwendig gewesen,<br />

so der zuständige Richter. Dieses sei so auszulegen, dass es jegliche<br />

Ansprüche umfasse, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs<br />

hergeleitet werden. Unter das Gesetz fielen daher nicht nur der<br />

Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses selbst, sondern auch die<br />

Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden seien.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.<strong>2011</strong>, 173 C 33578/10,<br />

rechtskräftig<br />

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Ehe, Familie<br />

& Erben<br />

Erbschaftsteuer: Abfindung wegen Erbverzicht gehört<br />

nicht dazu<br />

Vereinbart ein Nachkomme mit dem übrigen Angehörigen eine Abfindung<br />

dafür, dass er auf seinen Erbteil verzichtet, unterliegt diese<br />

Entschädigungszahlung nicht der Erbschaftsteuer. Mit diesem im Juni<br />

<strong>2011</strong> veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige<br />

langjährige <strong>Recht</strong>sprechung geändert (Az. II R 34/09).<br />

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verstorbene ihren Neffen in<br />

zwei Testamenten jeweils als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse<br />

zugunsten anderer Personen verfügt. Sie verfasste aber noch<br />

ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben<br />

an ihre Freundin und deren Tochter vermachte. Der Neffe beantragte<br />

beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn<br />

als Alleinerben ausweist. Er war der Auffassung, das letzte Testament<br />

sei unwirksam, weil die Erblasserin wegen Altersdemenz nicht mehr<br />

testierfähig gewesen sei. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil das<br />

ursprüngliche durch das spätere Testament wirksam widerrufen worden<br />

war. Da das Sparguthaben ihr wesentliches Vermögen gewesen<br />

war, ist in dem Testament eine Erbeinsetzung zu Gunsten der Freundin<br />

und deren Tochter zu sehen. Der vor dem Landgericht fortgeführte<br />

<strong>Recht</strong>sstreit endete mit einem Vergleich. Die Nachbarin verpflichtete<br />

sich, an den Neffen 45.000 Euro zu zahlen, der dann im Gegenzug seine<br />

Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung zurücknahm und sich<br />

verpflichtete, keinen neuen Antrag auf einen Erbschein zu stellen sowie<br />

keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments mehr zu<br />

erheben.<br />

Diese Abfindung von 45.000 Euro aufgrund des geschlossenen Vergleichs<br />

zur Beendigung des <strong>Recht</strong>sstreits stellt keinen steuerpflichtigen<br />

Erwerb von Todes wegen dar, betonten die Richter. Der Verzichtende<br />

erhält diese Entschädigung nämlich nicht durch einen steuerpflichtigen<br />

Erbanfall, weil er weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter<br />

Erbe geworden ist. Es liegt auch kein Vermächtnis vor, weil dies<br />

die Verstorbene gerade nicht angeordnet hatte. Der Bundesfinanzhof<br />

stellte klar, dass ein Erbvergleich nur schuldrechtlicher Natur ist, der<br />

seinen Hintergrund nicht im Erbrecht des BGB hat. Daher ist in solchen<br />

Fällen erbschaftsteuerlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch<br />

August <strong>2011</strong><br />

Testament den Verzichtenden nicht bedacht hätte.<br />

Faustregel: Steuerpflichtig ist ein Erwerb von Todes wegen nur, wenn<br />

er tatsächlich auf einem erbrechtlichen <strong>Recht</strong>sgrund basiert. Das sind<br />

Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche.<br />

Dementsprechend ist eine Abfindung aufgrund eines Prozessvergleichs<br />

nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />

Kindergeld: Anspruch bei Geburt im Ausland<br />

Verfügen Eltern über einen Wohnsitz im Inland, haben sie Anspruch<br />

auf Kindergeld. Dagegen wird der Nachwuchs nicht berücksichtigt, der<br />

weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in<br />

einem EU- und EWR-Mitgliedstaat hat. Ob an einem bestimmten Ort<br />

ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für jede Person und insbesondere<br />

auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern<br />

gesondert zu prüfen, so der Bundesfinanzhof in einem am 06.07.<strong>2011</strong><br />

veröffentlichten Urteil (Az. III R 77/09). Ein Kind begründet erst dann<br />

einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung innehat, die auf das Beibehalten<br />

und Benutzen schließen lassen.<br />

Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern,<br />

weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit<br />

besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung<br />

innehaben. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt<br />

wiederum maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. So führt<br />

insbesondere ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland, für den das<br />

Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist, regelmäßig dazu, dass<br />

das Kind die elterliche Wohnung im Inland nicht weiterhin innehat.<br />

Auch teilen minderjährige Kinder nicht stets – gleichsam automatisch<br />

– sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere verfügen.<br />

Daher kann ein im Ausland lebender Angehöriger im Inland grundsätzlich<br />

keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben.<br />

Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigt die Finanzverwaltung und<br />

die Familienkasse dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt<br />

zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig zum Zeitpunkt der Geburt<br />

oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten<br />

hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland ge-<br />

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acht wird. Unter solchen Umständen kann ein im Ausland geborenes<br />

Kind bereits von Geburt an den inländischen Familienwohnsitz teilen.<br />

Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Gründen nicht aufsuchen, kann es dort zunächst<br />

auch keinen eigenen Wohnsitz begründen.<br />

Diese Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des<br />

Kindes halten die Richter für sachgerecht und verfassungsgemäß. Es<br />

ist verfassungsrechtlich vertretbar, danach zu unterscheiden, ob ein<br />

Kind unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig ist. Danach ist<br />

die Entscheidung der Familienkasse im zugrunde liegenden Urteilsfall<br />

nicht zu beanstanden, wenn der in der Ukraine geborene Sohn seinen<br />

Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt, sondern erst mit<br />

seiner Einreise nach Deutschland ein Jahr später begründet. Dies erfolgt<br />

jedenfalls nicht mehr innerhalb eines als angemessen zu beurteilenden<br />

Zeitraums.<br />

Kindergarten: Aufwendungen für Fremdsprachenkenntnisse<br />

sind Kinderbetreuungskosten<br />

Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene<br />

Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch<br />

französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten<br />

sind abzugsfähige Betreuungsaufwendungen. Dies hat das<br />

Finanzgericht (FG) Sachsen zugunsten eines berufstätigen Elternpaars<br />

entschieden.<br />

Die Kinder der Kläger besuchten eine städtische deutsch-französische<br />

Kindertagesstätte, in der französische Sprachassistenten eingesetzt<br />

wurden. Die Assistenten waren bei einem Verein angestellt, mit dem<br />

die Stadt einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte. Das Entgelt<br />

für die Sprachassistenten entrichteten die Eltern direkt an den Verein.<br />

Die Assistenten unterstützten die deutsche Erzieherin bei ihrer pädagogischen<br />

Arbeit, sprachen aber nur französisch.<br />

Die Kläger machten die an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen<br />

als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen<br />

geltend. Das Finanzamt lehnte eine entsprechende<br />

Berücksichtigung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Zwar seien die Aufwendungen für die unterrichtsmäßig gestaltete<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Vermittlung besonderer Fähigkeiten von der Abzugsfähigkeit als Aufwendungen<br />

für Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen worden. Hier<br />

liege jedoch kein Unterricht in diesem Sinne vor, so das FG. Den Kindern<br />

sei die französische Sprache nicht in einem Unterricht, sondern<br />

lediglich anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht worden.<br />

Unerheblich sei, dass die Vermittlung dieser Fähigkeiten nicht durch<br />

den Kindergartenträger selbst, sondern dessen Kooperationspartner<br />

erfolgt sei, da dies unter der Fachaufsicht der Kindergartenleitung beziehungsweise<br />

dem Jugendamt im Kindergarten selbst und nicht in einer<br />

gesonderten Einrichtung erfolgt sei. Auch habe der Kläger das Ziel<br />

einer besseren Betreuung durch einen zusätzlichen Erzieher verfolgt.<br />

Dass eine solche vorliegt, wenn zwei statt eine Person 15 bis 16 Kinder<br />

betreuen, sei offensichtlich, so das FG.<br />

FG Sachsen, Urteil vom 06.04.<strong>2011</strong>, 2 K 1522/10<br />

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Medien &<br />

Telekommunikation<br />

Umsatzsteuer: Neuregelung beim Verkauf<br />

von Handys<br />

Über das am 24.05.<strong>2011</strong> im Bundesgesetzblatt verkündete Sechste<br />

Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen kommt es seit<br />

dem 01.07.<strong>2011</strong> zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung<br />

von Mobilfunkgeräten. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu<br />

einen umfangreichen Anwendungserlass veröffentlicht, der insbesondere<br />

erläutert, welche Geschäfte davon betroffen sind (Az. IV D 3 - S<br />

7279/11/10001).<br />

Mobilfunkgeräte werden zum Gebrauch mittels eines zugelassenen<br />

Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt und<br />

umfassen alle Geräte, mit denen Telekommunikationsleistungen in<br />

Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke<br />

in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere Mobil-<br />

und Satellitentelefone. Hinzu kommen kombinierte sog. Produktbundles,<br />

also den gemeinsamen Verkauf von Handys und Zubehör.<br />

Nicht unter die steuerliche Neuregelung fallen Geräte, die reine Daten<br />

übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen. Das sind<br />

zum Beispiel Navigationsgeräte, Computer ohne Sprachübertragung,<br />

MP3-Player oder die üblichen Spielekonsolen.<br />

Kommt es zur Umkehr der Schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, wie<br />

jetzt beim Handyverkauf, erfolgt das zur Vermeidung von Steuerkarussellen<br />

in bestimmten Risikobranchen, etwa auch in der Baubranche<br />

oder den Gebäudereinigern. Die Steuerausfälle entstehen dadurch,<br />

dass der Leistungsempfänger (gewerblicher Kunde) die in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer sofort wieder beim Finanzamt als Vorsteuer<br />

absetzt, während die Umsätze vom leistenden Unternehmer (Verkäufer)<br />

überhaupt nicht oder zumindest nicht vollständig im Besteuerungsverfahren<br />

erfasst werden. Dann erstattet der Fiskus Umsatzsteuer,<br />

die er auf der anderen Seite nicht wieder reinholen kann. Die<br />

Umkehr der Schuldnerschaft wird allgemein auch als Reverse-Charge-<br />

Verfahren bezeichnet.<br />

In diesem gesonderten Verfahren erhält die verkaufende Firma die<br />

für das Geschäft fällige Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr von<br />

seinen Abnehmern. Sie stellt ihren Geschäftskunden nämlich Netto-<br />

Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Die entsteht im Zeitpunkt der<br />

Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Aus-<br />

August <strong>2011</strong><br />

führung des Umsatzes folgenden Kalendermonats und muss dann vom<br />

Leistungsempfänger beim Finanzamt angemeldet werden. Per Saldo<br />

erhält der leistende Unternehmer also nur den Nettobetrag in die Kasse<br />

oder aufs Konto überwiesen. Dadurch fließt überhaupt keine Umsatzsteuer<br />

mehr ans Finanzamt, weil der Kunde den Betrag gleichzeitig<br />

wieder als Vorsteuer abziehen kann. Da es zu einem Nullsummenspiel<br />

kommt, tritt der Fiskus auch nicht mehr bei der Vorsteuer in Vorkasse<br />

und vermeidet Steuerausfälle, weil er die Umsatzsteuer auf der Einnahmeseite<br />

nicht einzufordern braucht.<br />

Bereits über das Jahressteuergesetz 2010 war die Umkehr der Schuldnerschaft<br />

ab Neujahr <strong>2011</strong> in weiteren Risikobranchen hinzugekommen,<br />

nämlich bei der Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden und<br />

Fenstern sowie dem Verkauf von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen<br />

Abfallstoffen sowie Gold. Neben den Handys kommen im Juli<br />

<strong>2011</strong> auch noch integrierte Schaltkreise, wie etwa Mikroprozessoren<br />

und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, hinzu.<br />

Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt unabhängig vom Rechnungsbetrag<br />

nicht bei Lieferungen an Nichtunternehmer, sodass die<br />

Umsatzsteuer bei Privatkunden weiterhin einzufordern ist. Beim Verkauf<br />

von Mobilfunkgeräten an andere Unternehmer gilt es zudem nur,<br />

wenn die Rechnungssumme für diese Umsätze mindestens 5.000 Euro<br />

beträgt. Für die Anwendung der Betragsgrenze wird dabei auf alle im<br />

Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten<br />

Gegenstände abgestellt, um Manipulationen etwa durch Aufspalten<br />

der Rechnungsbeträge auf Forderungen jeweils unter 5.000<br />

Euro zu unterbinden. Dieser Zusammenhang ergibt sich in der Praxis<br />

zumeist aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag.<br />

Roaming-Gebühren: Pünktlich zur Urlaubszeit wieder<br />

gesunken<br />

Telefonieren im europäischen Ausland ist noch einmal billiger geworden.<br />

Zum 01.07.<strong>2011</strong> sind die Roaming-Gebühren weiter gesunken<br />

– auf maximal 35 Cent für ausgehende und 11 Cent für eingehende<br />

Anrufe. Der Empfang von Voicemail-Nachrichten kostet nichts. Das<br />

schreiben die von der Europäischen Kommission geänderten Regeln<br />

vor. Nach Angaben der für die Digitale Agenda zuständigen Vizepräsidentin<br />

der Kommission Neelie Kroes werden die Endkundenpreise für<br />

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in anderen EU-Ländern getätigte oder angenommene Sprachanrufe<br />

dank der neuen Preisobergrenzen in 2012 vorübergehend sinken. Die<br />

Roamingprobleme müssten aber mit einem dauerhaften strukturellen<br />

Lösungsansatz „an der Wurzel“ gepackt werden.<br />

Die jetzige Preissenkung ist laut Kommission die letzte einer ganzen<br />

Serie entsprechend der derzeit geltenden EU-Roamingverordnung, die<br />

im Juni 2012 auslaufe. Nun müssten die nationalen Telekom-Regulierer<br />

dafür sorgen, dass die Mobiltelefonanbieter die neuen Vorschriften<br />

über das Datenroaming und die Preissenkungen für Sprachanrufe einhielten.<br />

Bei Problemen oder Fragen in Bezug auf die neuen Höchstpreise<br />

könnten sich die Verbraucher an die nationale Regulierungsbehörde<br />

des Mitgliedstaats wenden, in dem ihr Mobilfunkbetreiber niedergelassen<br />

sei, rät die Kommission.<br />

Einem Kommissionsbericht von 2010 zufolge führen die Regeln nur für<br />

den vorgeschriebenen Zeitraum zu niedrigeren Roamingpreisen. Das<br />

Grundproblem des mangelnden Wettbewerbs auf den Roamingmärkten<br />

sei aber nicht behoben. Deshalb wird die Kommission eigenen Angaben<br />

vom 30.06.<strong>2011</strong> zufolge neue Vorschläge für langfristige Regeln<br />

vorlegen.<br />

Europäische Kommission, PM vom 30.06.<strong>2011</strong><br />

Haustarifverträge: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel<br />

„Deutsche Bundespost“ gilt nicht für<br />

Telekom-Töchter<br />

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die „Bestimmungen<br />

des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost“ und<br />

die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung<br />

verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />

die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die dann auf<br />

das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Bezugnahmeklausel kann<br />

aber nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch die<br />

Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Telekom<br />

lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat. Dies geht<br />

aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.<br />

Der nicht tarifgebundene Kläger war seit 1980 zunächst bei der Deutschen<br />

Bundespost und seit Umwandlung der Deutschen Bundespost<br />

in Aktiengesellschaften zum 01.01.1995 bei der Deutschen Telekom<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

AG beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher<br />

Verweisung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen<br />

Bundespost Anwendung. Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost<br />

wurden im Arbeitsverhältnis die unter Beteiligung seiner<br />

neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG, geschlossenen Tarifverträge<br />

angewendet. 2007 gründete die Deutsche Telekom drei<br />

Gesellschaften, darunter unter anderem die Beklagte. Auf diese ging<br />

das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsteilübergangs<br />

über. Die Beklagte wendet seither die von ihr geschlossenen Haustarifverträge<br />

auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.<br />

Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen der<br />

Deutschen Telekom AG mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des<br />

Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.<br />

Die Klage war vor dem BAG erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel<br />

habe jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />

die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG erfasst, die im Wege der<br />

Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost<br />

ersetzten, so das BAG. Hinsichtlich der Beklagten sei eine<br />

solche Tarifsukzession unter Ablösung der bei der Deutschen Telekom<br />

AG geltenden Tarifverträge aber nicht gegeben. Es habe auch unter Berücksichtigung<br />

der Tarifanwendung bis zum Betriebsübergang auf die<br />

Beklagte an besonderen Umständen gefehlt, die es erlaubt hätten, die<br />

Bezugnahmeklausel als sogenannte Tarifwechselklausel auszulegen.<br />

Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass es sich<br />

bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne<br />

der früheren Senatsrechtsprechung handelt.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, 4 AZR 706/09<br />

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Staat &<br />

Verwaltung<br />

Gemeinde: Kommunalaufsicht darf Anhebung der<br />

Steuer-Hebesätze verfügen<br />

Ein Landrat darf kommunalaufsichtlich gegen eine „Steueroasen-<br />

Gemeinde“ vorgehen, wenn ansonsten eine totale Überschuldung<br />

der Gemeinde droht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-<br />

Holstein hat entschieden, dass eine solche Maßnahme nicht in verfassungswidriger<br />

Weise in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde<br />

eingreift.<br />

Für eine als „Steueroase“ bekannte nordfriesische Gemeinde mit nur<br />

39 Einwohnern, in der sich wegen des niedrigen Gewerbesteuerhebesatzes<br />

zahlreiche Unternehmen niedergelassen haben, hatte der Landrat<br />

des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde im März<br />

<strong>2011</strong> die rückwirkende Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer<br />

von 200 auf 310 Prozent sowie die Festsetzung der Hebesätze<br />

für die – bislang gar nicht erhobenen – Grundsteuern auf 270 Prozent<br />

angeordnet. Für das laufende Jahr <strong>2011</strong> zeichne sich aufgrund der gesetzlichen<br />

Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz<br />

ein Defizit im Haushalt der Gemeinde von mehreren Millionen Euro ab,<br />

das auch aus Rücklagen nicht mehr ausgeglichen werden könne. Damit<br />

verletze die Gemeinde ihre Pflichten zu ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft<br />

und gefährde ihren Bestand.<br />

Das Schleswig-Holsteinische OVG hat nun – wie zuvor das Verwaltungsgericht<br />

– im Verfahren des vorläufigen <strong>Recht</strong>sschutzes entschieden,<br />

dass die Anordnung des Landrates im Interesse des Gemeinwohls<br />

zum Schutze vor einer totalen Überschuldung der Gemeinde vollzogen<br />

werden darf. Die in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzten<br />

Hebesätze führten wegen der Regelungen über den Finanzausgleich<br />

zur Zahlungsunfähigkeit. Die Gemeinde zeige nicht auf, wie sie die<br />

unmittelbar drohende dramatische Verschuldung abwenden wolle.<br />

Der Landrat greife mit der Anordnung, die Hebesätze in Höhe der im<br />

Finanzausgleichsgesetz festgelegten sogenannten Nivellierungssätze<br />

anzuheben, nicht in verfassungswidriger Weise in die Selbstverwaltungsgarantie<br />

der Gemeinde ein, weil jedes Unterschreiten dieser<br />

Sätze zu Fehlbeträgen führe, welche die Gemeinde nicht ausgleichen<br />

könne.<br />

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom<br />

21.06.<strong>2011</strong>, 2 MB 30/11, unanfechtbar<br />

August <strong>2011</strong><br />

Finanztransaktionssteuer: Bundesregierung<br />

unterstützt EU-Kommission<br />

Die Bundesregierung begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission,<br />

eine Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene einzuführen.<br />

Allerdings soll die Steuer nach dem Willen der Regierung nicht die<br />

Eigenmittel der Europäischen Union erhöhen, sondern den nationalen<br />

Haushalten zufließen. Die Bundesregierung lehnt die Schaffung neuer<br />

Eigenmittelquellen für die EU strikt ab. Dies wurde in einer Sitzung des<br />

Bundestags-Finanzausschusses am 06.07.<strong>2011</strong> deutlich, wie die Pressestelle<br />

des Bundestags mitteilt.<br />

Auch den vorgebrachten Vorschlag der EU-Kommission, vom Aufkommen<br />

einer Finanztransaktionssteuer nur einen Sockelbetrag für die EU<br />

vorzusehen und das darüber hinaus gehende Aufkommen den Mitgliedstaaten<br />

zur Verfügung zu stellen, „sehen wir mit starker Skepsis<br />

bis hin zur Ablehnung“, sagte ein Vertreter des Finanzministeriums im<br />

Finanzausschuss. Man sei überzeugt, dass die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten<br />

das Aufkommen der Steuer für die jeweiligen nationalen<br />

Haushalte wolle.<br />

Die FDP-Fraktion erklärte, die Koalition sei sich einig, dass die Steuer<br />

europaweit eingeführt werden solle. Zwar halte die FDP-Fraktion die<br />

Finanztransaktionssteuer als Regulierungsinstrument für ungeeignet.<br />

Man wolle die Steuer aber aus fiskalischen Gründen akzeptieren, wenn<br />

es zu keiner Verlagerung von Handelsaktivitäten komme. Außerdem<br />

sei sich die Koalition einig, dass die Steuer nur eingeführt werden könne,<br />

wenn auch Großbritannien, das nicht der Eurozone angehört, mitziehe.<br />

Für die SPD-Fraktion stand mit dieser Aussage der FDP-Fraktion fest,<br />

dass die Koalitionsfraktionen sich als „politische Nebelwerfer“ betätigen<br />

und den Finanzminister, der sich eine auf die Länder der Eurozone<br />

beschränkte Finanztransaktionssteuer vorstellen könne, „im Regen<br />

stehen lassen“ würden. Mit ihrem „verklausulierten Nein“ vertage die<br />

Koalition die Steuer auf den „St. Nimmerleins-Tag“.<br />

Zuvor hatte die Linksfraktion auf Gespräche mit britischen Parlamentariern<br />

hingewiesen, die die Steuer klar abgelehnt hätten. Ein Sprecher<br />

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der Fraktion vertrat die Ansicht, dass mit einer kurzfristigen Zustimmung<br />

Großbritanniens zur Einführung dieser Steuer wohl nicht zu<br />

rechnen sei.<br />

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss sich der Kritik der SPD-<br />

Fraktion an: „Das trifft den Punkt.“ Finanzminister Wolfgang Schäuble<br />

stehe mit seiner Bereitschaft, die Finanztransaktionssteuer in der Eurozone<br />

einzuführen, allein da. Dabei gebe es auch in anderen Ländern,<br />

etwa Frankreich, die Bereitschaft, die Steuer zunächst nur mit wenigen<br />

anderen Ländern zusammen einzuführen und später auszuweiten.<br />

Die CDU/CSU-Fraktion sprach sich ebenfalls für die Einführung der<br />

Steuer aus, verlangte jedoch auch, auf eine vernünftige Bemessungsgrundlage<br />

zu achten. Man unterstütze die Verhandlungsposition der<br />

Regierung, erklärte ein Sprecher.<br />

Deutscher Bundestag, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />

Bundesrat-Führungen: Honorarkräfte sind nicht<br />

scheinselbstständig<br />

Die seit Jahrzehnten angewandte Praxis des Bundesrates, mit der Führung<br />

von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf selbstständiger,<br />

nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen, ist<br />

rechtens. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg<br />

entschieden. Es ist damit der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung<br />

Berlin-Brandenburg entgegengetreten, wonach diese Personen<br />

abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.<br />

Die Rentenversicherung hatte vom Bundesrat die Nachzahlung von<br />

Beiträgen zur Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe<br />

von insgesamt rund 15.500 Euro gefordert und war hierin vom Sozialgericht<br />

(SG) bestätigt worden (S 36 KR 2382/07). Das LSG Berlin-<br />

Brandenburg hat hingegen der Berufung des Bundesrates stattgegeben<br />

und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung<br />

Berlin-Brandenburg aufgehoben.<br />

Es gebe eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen)<br />

Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger)<br />

selbstständiger Basis ausgeübt werden könnten.<br />

Zu nennen seien zum Beispiel Lehrkräfte und Dozenten, <strong>Recht</strong>sanwälte,<br />

Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen<br />

durch den Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

nicht zu beanstanden, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des<br />

Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige<br />

Tätigkeit auszugestalten.<br />

Die Honorarkräfte sind laut LSG auch keine Scheinselbstständigen,<br />

bei denen die gewählte Gestaltung und die tatsächlichen Verhältnisse<br />

auseinander fallen oder de facto Arbeitsverhältnisse umgangen<br />

werden sollen. Die im Bundesrat tätigen Führer hätten einen großen<br />

Freiraum, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch nicht überwacht<br />

werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die Honorarkräfte<br />

deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen der<br />

Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des<br />

Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit<br />

gebe den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für<br />

abhängige Beschäftigung gebe. Das LSG hat die Revision gegen sein<br />

Urteil nicht zugelassen.<br />

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.<strong>2011</strong>, L 1 KR<br />

206/09<br />

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Bußgeld &<br />

Verkehr<br />

Schwarzarbeit: Länder wollen Kampf verschärfen<br />

Der Bundesrat möchte die Möglichkeiten optimieren, handwerks- und<br />

gewerberechtliche Verstöße zu ahnden. Hierzu hat er am <strong>08</strong>.07.<strong>2011</strong><br />

einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Länderkammer schlägt vor, das<br />

Verbot unlauterer Werbung für handwerkliche Dienst- oder Werkleistungen<br />

wieder einzuführen und mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro<br />

zu belegen. Zudem möchte sie die Befugnisse der für die Schwarzarbeitsbekämpfung<br />

zuständigen Behörden zum Betreten von Räumen,<br />

Prüfen von Unterlagen und zur Personenkontrolle im erforderlichen<br />

Umfang erweitern.<br />

Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch im Personenbeförderungsgewerbe,<br />

da dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale<br />

Beschäftigung angenommen wird. Aus diesem Grund wollen die Länder<br />

auch die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in diesem<br />

Bereich verbessern.<br />

Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung zugeleitet. Diese<br />

hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übersenden,<br />

wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.<br />

Bundesrat, PM vom <strong>08</strong>.07.<strong>2011</strong><br />

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche<br />

Belastungen abziehbar<br />

Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand<br />

bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen<br />

berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung<br />

seiner bisherigen <strong>Recht</strong>sprechung entschieden.<br />

Nach dem Einkommensteuergesetz können bei der Berechnung des zu<br />

versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen<br />

werden. Darunter sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende<br />

größere Aufwendungen zu verstehen, die über die der überwiegenden<br />

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und<br />

Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden<br />

Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die <strong>Recht</strong>sprechung<br />

bisher nur ausnahmsweise bei <strong>Recht</strong>sstreiten mit existenzieller<br />

Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung<br />

anerkannt.<br />

August <strong>2011</strong><br />

Jetzt hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden,<br />

dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses<br />

als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden<br />

können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur,<br />

wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und<br />

nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des<br />

Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.<br />

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang 2004 arbeitsunfähig<br />

erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen eingestellt<br />

hatte, nahm sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach<br />

rund einem halben Jahr wurde bei ihr zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit<br />

auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes<br />

stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein,<br />

weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Weiterzahlung<br />

bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf<br />

Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses<br />

in Höhe von rund 10.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung<br />

geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht<br />

und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die<br />

Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen<br />

von rund 65.000 Euro „zurückgreifen“.<br />

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren<br />

an das FG zurückverwiesen. Im zweiten <strong>Recht</strong>sgang sei zu prüfen, ob<br />

die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger<br />

Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.<strong>2011</strong>, VI R 42/10<br />

Arbeitseinkommen: Neue Pfändungsfreigrenzen<br />

Seit dem 01.07.<strong>2011</strong> gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.<br />

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer<br />

Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte<br />

nicht gepfändet werden dürfen, wie das Bundesjustizministerium meldet.<br />

Hintergrund: Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch<br />

bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum<br />

sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die<br />

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Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils<br />

zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen<br />

Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt<br />

sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2005 erhöht worden.<br />

Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44 Prozent<br />

erhöht. Hieraus ergibt sich laut Justizministerium eine entsprechende<br />

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.<br />

Ab dem 01.07.<strong>2011</strong> beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89<br />

Euro (statt bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich,<br />

wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich<br />

387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere<br />

215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person.<br />

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien<br />

Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter<br />

Anteil.<br />

Besonderheiten gelten nach Angaben des Ministeriums für die Kontopfändung:<br />

Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit,<br />

Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) umwandeln<br />

zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches<br />

Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe<br />

des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen<br />

führe damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes<br />

beim P-Konto.<br />

Bundesjustizministerium, PM vom 01.07.<strong>2011</strong><br />

Verkehrs-Bußgelder: Ausländische Verkehrs-Rowdys<br />

sollen zur Kasse gebeten werden<br />

Autofahrer aus anderen Staaten der Europäischen Union sollen künftig<br />

nicht mehr ungeschoren davon kommen, wenn sie gefährliche<br />

Verkehrsverstöße begehen. Der Austausch von Fahrzeughalterdaten<br />

zwischen den Mitgliedstaaten wird bald zur Regel werden, um Übertretungen<br />

der Straßenverkehrsordnung zu ahnden, gleich wo sie in der<br />

EU begangen wurden. Das europäische Parlament hat am 06.07.<strong>2011</strong><br />

neue Vorgaben für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit<br />

im Dienste der Verkehrssicherheit verabschiedet. Ziel der Richtlinie<br />

ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Parlamentarier<br />

wollen sicherstellen, dass gleiches <strong>Recht</strong> für alle gilt, auch für jene Ver-<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

kehrssünder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.<br />

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Lenker- oder Fahrzeughalterdaten<br />

im Fall einer schweren Übertretung auf Anfrage den Behörden<br />

eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen. Letztere senden<br />

dem Verkehrssünder einen persönlich adressierten, eingeschriebenen<br />

Brief, um ihn über das Delikt, die Strafe sowie die rechtlichen<br />

Konsequenzen und Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren. Strafverfolgung<br />

und Höhe des Bußgelds entsprechen den Regeln des Staates,<br />

in dem die Übertretung begangen wurde.<br />

Grenzübergreifende Verfolgung soll nach Angaben des europäischen<br />

Parlaments in folgenden Fällen systematisch ermöglicht werden: Geschwindigkeitsübertretungen,<br />

Alkohol oder Drogen am Steuer, ein<br />

nichtangelegter Gurt, das Überfahren einer roten Ampel, Fahren ohne<br />

Motorradhelm, das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten<br />

Fahrstreifens (etwa Busspuren) und die unerlaubte Nutzung von Mobiltelefonen<br />

oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.<br />

Die Richtlinie sollte nun gemäß einer informellen Vereinbarung mit<br />

dem Parlament vom Ministerrat einstimmig angenommen werden,<br />

um unmittelbar nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft<br />

treten zu können. Die Mitgliedstaaten haben maximal 24 Monate<br />

Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen. Ausgenommen bleiben vorerst<br />

Irland und das Vereinigte Königreich, die sich dem System später<br />

anschließen können, sowie Dänemark aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen.<br />

Europäisches Parlament, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />

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Verbraucher,<br />

Versicherung<br />

& Haftung<br />

Online-Shopping: Verbraucherrechte werden<br />

gestärkt<br />

Verbraucher, die online „shoppen“, haben in Zukunft mehr <strong>Recht</strong>e. Das<br />

Europäische Parlament hat am 23.06.<strong>2011</strong> der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie<br />

zugestimmt. Damit erhalten Verbraucher beim<br />

Online-Kauf künftig unter anderem ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.<br />

Vorgeschrieben ist auch mehr Preistransparenz. Die Richtlinie<br />

bedarf noch der formalen Genehmigung durch den EU-Ministerrat, wie<br />

die Europäische Kommission mitteilt.<br />

Ihr zufolge werden die Verbraucher durch die Richtlinie gegen „Kostenfallen“<br />

im Internet geschützt. Sie müssten künftig ausdrücklich<br />

bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.<br />

Gewerbetreibende müssen nach der Richtlinie die Gesamtkosten der<br />

Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offen legen.<br />

Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten,<br />

wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordentlich darauf hingewiesen<br />

wurden. Beim Internet-Shopping sind vorab angekreuzte Felder<br />

über zusätzliche Kaufoptionen künftig überall in der Europäischen<br />

Union verboten.<br />

Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können,<br />

wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Hat ein Verkäufer<br />

den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen,<br />

beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Die Verbraucher haben auch<br />

dann ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertreterbesuch vereinbart wird,<br />

zum Beispiel wenn der Gewerbetreibende vorher anruft und den Verbraucher<br />

zu dem Besuch überredet. Außerdem wird laut Kommission<br />

künftig kein Unterschied mehr gemacht zwischen erbetenen und ungebetenen<br />

Besuchen, damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden<br />

können. Das Widerrufsrecht gilt auch für Online-Auktionshäuser wie<br />

eBay; allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie<br />

von einem gewerbsmäßigen Händler bezogen wurde. Die Widerrufsfrist<br />

beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang<br />

nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss.<br />

Die Bestimmungen gelten für Bestellungen, die über das Internet<br />

oder per Telefon oder im Versandhandel getätigt wurden, sowie<br />

August <strong>2011</strong><br />

für Verkäufe außerhalb von Gewerberäumen, etwa an der Haustür, auf<br />

der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten.<br />

Europäische Kommission, PM vom 23.06.<strong>2011</strong><br />

Mobilitätsbehinderung: Benutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls<br />

ist zumutbar<br />

Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte<br />

gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch<br />

auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter<br />

Elektro-Rollstuhl muss hingegen regelmäßig nicht gewährt werden,<br />

wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat. Etwas<br />

anderes gelte erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über<br />

längere Zeit nicht verfügbar sei, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht<br />

gestellt werden könne und der Versicherte deshalb über längere Zeit<br />

überwiegend bettlägerig sei.<br />

Geklagt hatte ein in einem Pflegeheim lebender Mann, der aufgrund<br />

einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer<br />

halten kann. Er ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten<br />

Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse bewilligte ihm 1999 den<br />

Elektro-Rollstuhl Allround. Als dieser die Versorgungsbedürfnisse des<br />

Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse 2001 als Ersatz<br />

den Elektro-Rollstuhl Chairman mit integrierter Aufstehvorrichtung<br />

und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann<br />

seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist<br />

der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet.<br />

Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen<br />

Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung – zum<br />

Beispiel bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes – auf eine<br />

Hilfsperson angewiesen.<br />

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenversicherung <strong>Recht</strong>. Gründe,<br />

die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen<br />

nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende<br />

Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren<br />

nicht anzuraten sei. Da der Kläger über einen Leichtgewicht-Rollstuhl<br />

verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf<br />

eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung,<br />

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da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da<br />

der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung<br />

verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch<br />

zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der<br />

Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen<br />

oder über einen deutlich längeren Zeitraum als vier bis sechs Wochen<br />

die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse.<br />

Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse<br />

nicht berufen, da diese, so die Richter, für Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei. Die Revision wurde nicht<br />

zugelassen.<br />

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.05.<strong>2011</strong>, L 8 KR 310/<strong>08</strong><br />

Berufsunfähigkeitsversicherung: Genaue Beantwortung<br />

der Gesundheitsfragen sichert Versicherungsschutz<br />

Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, sollte gestellte<br />

Gesundheitsfragen so genau wie möglich beantworten. Dies ist das<br />

Fazit, dass das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall zieht, in dem ein<br />

versichertes Ehepaar wissen wollte, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

zugunsten der Ehefrau weiter besteht. Die Klage war erfolglos,<br />

weil die Ehefrau im Versicherungsantrag Erkrankungen verschwiegen<br />

und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen – laut LG<br />

zu <strong>Recht</strong> – angefochten hatte. Das Urteil des LG wurde in der von den<br />

Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.<br />

Der Ehemann hatte bei der Beklagten – auch zugunsten seiner Frau<br />

– eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese hätte der<br />

Ehefrau bei Berufsunfähigkeit monatlich 511 Euro gezahlt. Den Versicherungsantrag<br />

füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur<br />

nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der<br />

Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten zehn Jahre vor Antragstellung<br />

bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit „nein“, obwohl sie<br />

wegen diverser Erkrankungen, unter anderem Rückenbeschwerden,<br />

seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem<br />

wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte sie psychisch<br />

und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch<br />

den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter<br />

Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe, auf ihre Erkrankungen<br />

hinzuweisen.<br />

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Der Versicherer sei berechtigt<br />

gewesen, den Vertrag anzufechten. Der Kläger und seine Ehefrau<br />

hätte diesen bei Abschluss des Versicherungsvertrags arglistig getäuscht,<br />

zeigen sich die Richter überzeugt. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur<br />

habe als Zeugin angegeben, dass sie die Gesundheitsfragen<br />

im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise<br />

für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher sei<br />

das LG davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft<br />

übernommen hat.<br />

Darüber hinaus wies das LG darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer<br />

im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt würden, sondern<br />

er nur seine Beschwerden anzugeben habe. Damit sei es gleichgültig<br />

gewesen, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden<br />

gekannt habe. Sie habe bei ihren unrichtigen Angaben<br />

arglistig gehandelt, da sie die Unrichtigkeit kannte oder zumindest<br />

für möglich hielt. Das LG verweist auf die <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesgerichtshofs.<br />

Danach spiele es auch keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer<br />

seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht<br />

belanglos sind und alsbald vergehen. Daher habe der Versicherer sich<br />

vom Vertrag mit den Eheleuten lösen dürfen.<br />

Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010, 13 O 260/10 und Oberlandesgericht<br />

Bamberg, Beschluss vom 24.02.<strong>2011</strong>, 1 U 142/10<br />

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Wirtschaft,<br />

Wettbewerb<br />

& Handel<br />

Vereinbare Tätigkeiten: Steuerberaterkammer veröffentlicht<br />

neue Hinweise<br />

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat auf ihren Internetseiten<br />

drei neue Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Pfleger,<br />

Vormund und Betreuer, für die Tätigkeit als Existenzgründungsberater<br />

und für die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen<br />

veröffentlicht. Nach Angaben der BStBK beschreiben die Hinweise<br />

neben der Tätigkeit und den wesentlichen <strong>Recht</strong>en und Pflichten des<br />

Steuerberaters auch Besonderheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung<br />

und der Abrechnung.<br />

Laut Steuerberaterkammer werden mit den neuen Hinweisen insgesamt<br />

18 Tätigkeiten auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten näher<br />

dargestellt. Sie böten Berufsangehörigen Orientierung, die beispielsweise<br />

das Kanzleiportfolio erweitern oder verändern wollen. Aktualisiert<br />

worden seien auch die „Allgemeinen Hinweise für die Ausübung<br />

vereinbarer Tätigkeiten“.<br />

Die Hinweise sind auf der Seite der BStBK unter „www.bstbk.de/de/<br />

presse/publikationen/“ als pdf-Dateien unter dem Unterpunkt „Fachinfos“<br />

abrufbar.<br />

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />

Binnenmarkt: Zweifelsfragen zu innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen geklärt<br />

Eine Reihe von Zweifelsfragen bei sogenannten innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen<br />

geklärt. Dabei ging es insbesondere um Fragen zur betrügerischen<br />

Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Liefergeschäften innerhalb<br />

der Europäischen Union.<br />

<strong>Recht</strong>licher Hintergrund: Die innergemeinschaftliche Lieferung ist<br />

ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend<br />

zu dieser Steuerfreiheit ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein sogenannter<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Steuerfreiheit<br />

und Erwerbsbesteuerung dienen dazu, die Besteuerungskompetenz<br />

vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern. Dieses<br />

August <strong>2011</strong><br />

Besteuerungssystem ist laut BFH betrugsanfällig, da der Warenverkehr<br />

mit den Mitgliedstaaten der EU anders als der Warenverkehr mit<br />

Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterliegt, sondern<br />

maßgeblich auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers<br />

beruht.<br />

Im Verfahren V R 30/10 ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand<br />

eines inländischen „Umsatzsteuer-Karussells“ waren und vom inländischen<br />

Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden.<br />

Das Finanzgericht (FG) versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche<br />

Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein<br />

„Karussellgeschäft“ vor. Dem trat der BFH entgegen. Würden in einer<br />

Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, könne<br />

diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität<br />

des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Der BFH hob das<br />

Urteil des FG dementsprechend auf und verwies die Sache zu weiterer<br />

Sachaufklärung zurück.<br />

Das Urteil V R 28/10 betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die<br />

Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die<br />

Voraussetzungen der Steuerfreiheit laut BFH durch Belege und Aufzeichnungen<br />

nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom<br />

Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur könne der Nachweis<br />

auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden.<br />

Entgegen der Verwaltungsauffassung gelte dies auch dann, wenn der<br />

CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH<br />

stützt dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der<br />

Sache hob er auch hier das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache<br />

zur weiteren Aufklärung zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer<br />

Belegangaben bestanden.<br />

BFH, Urteile vom 17.02.<strong>2011</strong>, V R 28/10 und V R 30/10<br />

Reisemangel: Bei fehlendem Gefühl des „Willkommenseins“<br />

gegeben<br />

Wird einem Gast das Gefühl vermittelt, nicht willkommen zu sein,<br />

kann dies einen Reisemangel darstellen. Die Entfernung der Auflage<br />

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einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist allerdings kein<br />

Mangel. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.<br />

Der Kläger buchte eine siebentägige Pauschalreise nach Ägypten.<br />

Während seines Aufenthalts wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise<br />

benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen<br />

Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag der Urlauber nicht auf der<br />

Liege. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer 30-minütigen<br />

Diskussion bekam er sie zurück.<br />

Zwei Tage vor der Rückreise wurde am Abend auf einer Bühne Sketche<br />

aufgeführt. Bei einem Sketch sollten die unterschiedlichen Arten des<br />

Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Als der Gruß<br />

der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure<br />

im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken<br />

Arm und brüllten laut „Heil“.<br />

Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen<br />

Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 Prozent für<br />

das Entfernen der Auflage und 25 Prozent für die Unannehmlichkeiten<br />

durch den Sketch. Außerdem meinte er, ihm stehe auch ein Schadenersatz<br />

wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen Verstoßes gegen<br />

das Diskriminierungsgesetz von mindestens 500 Euro zu. Das Reiseunternehmen<br />

zahlte nicht.<br />

Vor dem AG München bekam der Urlauber zum Teil <strong>Recht</strong>. Im Hinblick<br />

auf den Sketch liege ein Reisemangel vor, so das Gericht. Dieser Vorfall<br />

gehe über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Wie die Beweisaufnahme<br />

ergeben habe, sei nach dem Sketch eine allgemeine Stille im<br />

Zuschauerraum entstanden. Der Urlauber und seine Begleiterin hätten<br />

sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubs sei, dass man<br />

sich als Gast wohl fühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei<br />

aber der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein.<br />

Dies beeinträchtige die Reise. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass<br />

diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen sei. Der Sketch habe am<br />

vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage und<br />

zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu entschädigen.<br />

Ein Schadenersatzanspruch stehe ihm aber nicht zu. Der verunglückte<br />

Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei,<br />

dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde.<br />

Auch der Vorfall mit der Sonnenliegenauflage führe zu keiner weiteren<br />

Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Minderung. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er<br />

darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten<br />

weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung<br />

zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich dem Hotel. Soweit<br />

der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage<br />

zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen,<br />

dass eine Diskussion mindestens zwei Personen erfordere.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2010, 281 C 28813/09<br />

Erhöhung des Strom- und Gaspreises: Energieversorger<br />

müssen Kunden per Brief informieren<br />

Wollen Energieversorger ihre Preise erhöhen, so müssen sie die Preisänderung<br />

ihren Kunden per Brief mitteilen. Eine Information via E-Mail<br />

genügt nicht, wie aus zwei Urteilen des Dortmunder Landgerichts (LG)<br />

hervorgeht, über die die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen<br />

berichtet. Das Gericht argumentiert den Verbraucherschützern zufolge<br />

damit, dass die Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen<br />

könnten. Deswegen sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung<br />

nicht als gleichwertig anzusehen.<br />

Den Urteilen zufolge dürfen Preisänderungsklauseln in Strom- und<br />

Gaslieferverträgen zudem nicht auf die öffentliche Bekanntgabe sowie<br />

auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichten.<br />

Ansonsten seien sie wegen unangemessener Benachteiligung der<br />

Kunden unwirksam.<br />

In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Preisänderungsklauseln<br />

der Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG. Diese<br />

erklärte das LG auf die Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-<br />

Westfalen für unwirksam. Allerdings haben beide Energieversorger<br />

Berufung jeweils gegen das sie betreffende Urteil eingelegt, wie die<br />

Verbraucherzentrale mitteilt.<br />

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.07.<strong>2011</strong><br />

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