STEUERN 08/2011 - Valuenet Recht & Steuern
STEUERN 08/2011 - Valuenet Recht & Steuern
STEUERN 08/2011 - Valuenet Recht & Steuern
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SCHAUFENSTER<br />
<strong>STEUERN</strong><br />
<strong>08</strong>/<strong>2011</strong><br />
Vorausgefüllte<br />
Steuererklärung<br />
Fiskus öffnet den Weg<br />
Werbungskosten<br />
Der berufliche Umzug lässt sich besser absetzen<br />
Arbeitszimmer<br />
Trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar<br />
Sehr geehrte Mandanten,<br />
mit Blick in die Zukunft können sich private Geldanleger entspannt<br />
zurücklehnen. Denn ihre Arbeiten fürs Finanzamt reduzieren sich<br />
dank zweier verschiedener Gesetzespakete deutlich. Zum einen müs-<br />
sen Sparer ihre bereits auf Ebene der Banken abgeltend besteuerten<br />
Erträge ab 2012 nicht mehr extra in den Formularen angeben, nur<br />
damit Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Arbeitnehmer-Spar-<br />
zulage oder Wohnungsbauprämie richtig berechnet werden.<br />
Eine weitere Neuheit steht bei der Kirchenabgabe auf die Abgel-<br />
tungsteuer ein. Derzeit besteht bei Sparern mit Konfession noch die<br />
Pflicht, die Kapitaleinnahmen extra dafür auf der Anlage KAP aufzu-<br />
listen, damit die Kirchensteuer nacherhoben wird. Das gilt in Fällen,<br />
in denen der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde oder es sich<br />
um Gemeinschaftskonten handelt. Künftig halten die Kreditinstitute<br />
sofort Kirchensteuer ein, auch wenn ihnen die Kunden partout keine<br />
Konfession mitteilen. Denn die Banken holen sich die Informationen<br />
online in einem Datenpool der Finanzverwaltung, der Arbeitgebern<br />
auch für das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren zur Ver-<br />
fügung steht oder über den Finanzbeamte die Sparbeiträge zu Riester-<br />
und Rürup-Verträgen kontrollieren.<br />
Für <strong>2011</strong> gehört jedoch eine Reihe von Kapitalerträgen in die Steuerer-<br />
klärung, freiwillig oder verpflichtend. Das betrifft etwa Anleger, deren<br />
individuelle Progression unter den pauschalen 25 Prozent liegt, die<br />
den Differenzbetrag erstattet bekommen wollen oder Einnahmen über<br />
Auslandskonten. Hinzu kommen Spekulationsgeschäfte mit Immobi-<br />
lien und Gold sowie Leistungen aus Riester-, Rürup- und Privat-Renten,<br />
die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.<br />
Marco Renkert<br />
Steuerberater<br />
Marco Renkert<br />
Schöllbronner Str. 71, 76275 Ettlingen<br />
Telefon: 07243 / 52 71 - 74 | Telefax: 07243 / 52 71 - 75<br />
www.steuerberater-renkert.de | Info@steuerberater-renkert.de
Inhalt<br />
Alle Steuerzahler 4<br />
Vorausgefüllte Steuererklärung: Fiskus öffnet den Weg<br />
Werbungskosten: Der berufliche Umzug lässt sich besser abset-<br />
zen<br />
Arbeitszimmer: Trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar<br />
Einkommensteuervorauszahlungen: Mehr Steuerzahler sind<br />
betroffen<br />
Unternehmer 6<br />
Freigrenze bei Firmenjubiläum: Welche Kosten sind einzubezie-<br />
hen?<br />
Operninszenierung: Selbstständig tätiger Regisseur muss<br />
Umsatzsteuer zahlen<br />
Investitionsabzugsbetrag: Günstige Zinsrechnung bei Auflösung<br />
Kleinunternehmer: Gericht klärt Frage zur Berechnung der<br />
Umsatzgrenze<br />
Kapitalanleger 8<br />
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Bundesregierung will Verfahren<br />
zur Erhebung automatisieren<br />
Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten: Abzugsverbot für Teilwert-<br />
abschreibungen<br />
Betriebliche Veräußerungsgewinne: Rückwirkend halbierte<br />
Besteuerung ist möglich<br />
Gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds: Polen soll Steu-<br />
ervorschriften ändern<br />
Immobilienbesitzer 10<br />
Vorsteuerabzug: Kürzung bei gemischt genutzten Grundstücken<br />
Grunderwerbsteuer: Erstattung bei Rückabwicklung des Kaufver-<br />
trags<br />
Eigenbedarfskündigung: Kündigungsschreiben an den Mieter<br />
August <strong>2011</strong><br />
Hinweis:<br />
Die Informationen in diesem Mandantenbrief wurden sorgfältig ausgewählt<br />
und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service<br />
weder eine Beratung ersetzt, noch einen Beratervertrag darstellt.<br />
Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung<br />
für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen<br />
übernehmen. Bei einem <strong>Recht</strong>s- oder Steuerproblem vereinbaren Sie<br />
deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche<br />
Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.<br />
Angestellte 12<br />
Zuschüsse zur Rentenversicherung können Arbeitslohn sein<br />
Firmenwagen-Besteuerung: Gleichbehandlung von Arbeitneh-<br />
mern und Unternehmern gefordert<br />
Werbungskosten: Kilometergeld muss nicht laufend angepasst<br />
werden<br />
Europaweite Jobsuche: Soll einfacher werden<br />
Familie und Kinder 14<br />
Kinderförderung: Freiwilligendienst ist nicht begünstigt<br />
Elterngeld: Steuererstattung hat keinen Einfluss auf die Höhe<br />
Kinder zündeln im Wohnhaus: Eigentümerin hat Schaden mitver-<br />
schuldet<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales 16<br />
Arbeitszimmer: Ausstattung und gelegentliche Besprechungen<br />
machen es nicht außerhäuslich<br />
Auszubildende brauchen bei erstmaligem Ausbildungsbeginn<br />
keine Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong><br />
Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit: Steuerlicher Verlustabzug<br />
bei steuerfreien Einnahmen<br />
Ferienjobs: Steuerberaterverband informiert Schüler und Studen-<br />
ten über <strong>Recht</strong>slage<br />
Bauen & Wohnen 18<br />
Betriebskostenspiegel für Deutschland: Kein Beweis für über-<br />
höhte Betriebskosten<br />
Makler muss Doppeltätigkeit offenlegen<br />
Nachbarstreit: Erst Schlichtungsverfahren dann Klageerhebung<br />
Ehe, Familie & Erben 20<br />
Erbschaftsteuer: Abfindung wegen Erbverzicht gehört nicht dazu<br />
Kindergeld: Anspruch bei Geburt im Ausland<br />
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Kindergarten: Aufwendungen für Fremdsprachenkenntnisse sind<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
Medien & Telekommunikation 22<br />
Umsatzsteuer: Neuregelung beim Verkauf von Handys<br />
Roaming-Gebühren: Pünktlich zur Urlaubszeit wieder gesunken<br />
Haustarifverträge: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel "Deut-<br />
sche Bundespost" gilt nicht für Telekom-Töchter<br />
Staat & Verwaltung 24<br />
Gemeinde: Kommunalaufsicht darf Anhebung der Steuer-Hebe-<br />
sätze verfügen<br />
Finanztransaktionssteuer: Bundesregierung unterstützt EU-Kom-<br />
mission<br />
Bundesrat-Führungen: Honorarkräfte sind nicht scheinselbststän-<br />
dig<br />
Bußgeld & Verkehr 26<br />
Schwarzarbeit: Länder wollen Kampf verschärfen<br />
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Arbeitseinkommen: Neue Pfändungsfreigrenzen<br />
Verkehrs-Bußgelder: Ausländische Verkehrs-Rowdys sollen zur<br />
Kasse gebeten werden<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung 28<br />
Online-Shopping: Verbraucherrechte werden gestärkt<br />
Mobilitätsbehinderung: Benutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls<br />
ist zumutbar<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung: Genaue Beantwortung der<br />
Gesundheitsfragen sichert Versicherungsschutz<br />
Wirtschaft, Wettbewerb und Handel 30<br />
Vereinbare Tätigkeiten: Steuerberaterkammer veröffentlicht<br />
neue Hinweise<br />
Binnenmarkt: Zweifelsfragen zu innergemeinschaftlichen Liefe-<br />
rungen geklärt<br />
Reisemangel: Bei fehlendem Gefühl des "Willkommenseins"<br />
gegeben<br />
Erhöhung des Strom- und Gaspreises: Energieversorger müssen<br />
Kunden per Brief informieren<br />
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Alle<br />
Steuerzahler<br />
Vorausgefüllte Steuererklärung: Fiskus öffnet den<br />
Weg<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die vorausgefüllte Steuererklärung<br />
eingeführt. Dann können Bürger ihre gespeicherten Steuerdaten<br />
elektronisch abrufen, die Angaben vervollständigen und die<br />
Erklärung dann über ihren Computer absenden. Das haben die Finanzminister<br />
von Bund und Ländern am 22.06.<strong>2011</strong> in Berlin beschlossen.<br />
Die elektronische Steuererklärung – kurz ELSTER – ist mit mehr als 100<br />
Millionen Datenübermittlungen jährlich schon heute eine wichtige<br />
Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärung für Bürger und<br />
Verwaltung. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung als elektronische<br />
Ausfüllhilfe setzt ELSTER jetzt zu einem weiteren digitalen Quantensprung<br />
an, meint das Bayerische Finanzministerium zu dem Vorhaben.<br />
Neben dem einzelnen Bürger hat dann auch sein bevollmächtigter<br />
Steuerberater Zugang zu den Datentöpfen der Steuerverwaltung. Die<br />
vorausgefüllte Steuererklärung wird freiwillig sein und datenschutzrechtlichen<br />
Anforderungen entsprechen.<br />
Das Finanzministerium aus Thüringen verspricht, dass die vorausgefüllte<br />
Steuererklärung den Service für diejenigen verbessern soll, die<br />
eine Steuererklärung abgeben müssen. Der Zeitaufwand wird verkürzt<br />
und bringt somit eine spürbare Vereinfachung. Frühestens 2013 können<br />
Bürger und auch kommerzielle Anbieter diese neue Dienstleistung<br />
nutzen. In der vorausgefüllten Steuererklärung können die Daten automatisch<br />
in die Steuererklärung übertragen werden, die über die elektronische<br />
Lohnsteuerkarte bereits zur Verfügung stehen. Angaben über<br />
die Person, Steueridentifikationsnummer, die Fakten über Lohn- und<br />
Entgeltersatzleistungen, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung<br />
und ähnliches sind dann bereits dort eingefügt, wo sie in der<br />
elektronischen Steuererklärung auch stehen müssen. Der Steuerzahler,<br />
der dieses Verfahren nutzt, muss dann die Angaben kontrollieren<br />
und kann noch Ergänzungen vornehmen, beispielsweise über außergewöhnliche<br />
Belastungen oder Werbungskosten.<br />
Dieses Vorhaben entspricht dem Servicegedanken und bedeutet einen<br />
großen Schritt hin zur elektronischen Steuerverwaltung, so die Verlautbarungen<br />
der Finanzministerien. „Mit der vorausgefüllten Steuererklärung<br />
soll das Rätselraten, wo eine Angabe in der Steuererklärung<br />
zu stehen hat, in vielen Fällen ein Ende haben. Gerade für Menschen,<br />
August <strong>2011</strong><br />
die wenig mit Verwaltung zu tun haben, sei die Steuererklärung ein immer<br />
wiederkehrendes Projekt, das man gerne vor sich herschiebt. Mit<br />
diesem neuen Service kommt die Verwaltung diesen Bürgern entgegen<br />
und schafft auch größere Akzeptanz für die elektronische Übertragung.“<br />
Immerhin gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung bereits in 15 Industrienationen.<br />
Die Erfahrungswerte zeigen, dass der bürokratische<br />
Aufwand durch ein solch modernes Verfahren erheblich reduziert werden<br />
kann.<br />
Werbungskosten: Der berufliche Umzug lässt sich<br />
besser absetzen<br />
Das Finanzamt erkennt beim beruflich bedingten Umzug die Kosten<br />
bis zur Höhe der Beträge an, die sich nach dem Bundesumzugskostengesetz<br />
für den öffentlichen Dienst ergeben. Dies geschieht sogar<br />
ohne nähere Nachweise. Höhere Beträge werden akzeptiert, wenn die<br />
Kosten nachgewiesen werden und nicht privat veranlasst sind. Diese<br />
Umzugspauschalen erhöhen sich nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 05.07.<strong>2011</strong> für ab 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong> beendete Umzüge<br />
(Az. IV C 5 - S 2353/<strong>08</strong>/10007).<br />
Sonstige Umzugsauslagen können über Pauschbeträge geltend gemacht<br />
werden. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen<br />
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs<br />
ab dem 01.07.2009: 1.256 Euro,<br />
ab dem 01.01.2010: 1.271 Euro,<br />
ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 1.279 Euro,<br />
ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 1.283 Euro,<br />
für Ledige bei Beendigung des Umzugs<br />
ab dem 01.07.2009: 628 Euro,<br />
ab dem 01.01.2010: 636 Euro,<br />
ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 640 Euro und<br />
ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 641 Euro.<br />
Für jede weitere Person gibt es in den einzelnen Zeiträumen 277, 280,<br />
282 beziehungsweise ab August <strong>2011</strong> nun 283 Euro. Dieser Zuschlag<br />
kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem<br />
Umzug mit in der neuen Wohnung leben, nicht aber für Ehegatten.<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 4
Abziehbar sind außerdem die Kosten für den durch einen Umzug not-<br />
wendigen zusätzlichen Unterricht. Das sind bei Umzügen<br />
ab dem 01.07.2009: 1.584 Euro<br />
ab dem 01.01.2010: 1.603 Euro<br />
ab dem 01.01.<strong>2011</strong>: 1.612 Euro<br />
ab dem 01.<strong>08</strong>.<strong>2011</strong>: 1.617 Euro<br />
Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an<br />
dem der Umzug abgeschlossen worden ist. Durch die Pauschbeträge<br />
sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Arbeitnehmer<br />
können aber auch die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen. Dies ist<br />
jedoch insoweit schwierig, als berufliche und private Gründe für die<br />
Anschaffung schwer zu trennen sind.<br />
Darüber hinaus ist im Rahmen des Umzugs eine Reihe von Aufwendungen<br />
als Werbungskosten absetzbar. Das gilt etwa für die Beförderung<br />
des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive<br />
Ein- und Auspacken, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden<br />
sowie den Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren<br />
gegangen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer<br />
und Übernachtungs- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen<br />
für Dienstreisen absetzbar. Diese Pauschalen gelten sogar pro<br />
Familienmitglied. Doch damit nicht genug. Mietentschädigungen für<br />
die bisherige, sowie Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug können<br />
genauso berücksichtig werden, wie der Aufwand für die Suche und<br />
Besichtigungsfahrten. Nicht vergessen werden sollten Zeitungsannoncen,<br />
Trinkgelder, Ummeldegebühren, Anpassung der Anschlüsse sowie<br />
Schönheitsreparaturen im alten Domizil.<br />
Arbeitszimmer: Trotz privater Mitbenutzung steuerlich<br />
absetzbar<br />
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher<br />
Privatnutzung in Höhe des beruflichen beziehungsweise betrieblichen<br />
Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht<br />
(FG) Köln entschieden.<br />
In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50<br />
Prozent der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur<br />
Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Das FG gab der Klage<br />
grundsätzlich statt. Der Unternehmer beschränkte allerdings die<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das<br />
Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten<br />
betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das FG stützt seine Entscheidung<br />
im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten<br />
vom 21.09.2009 (GrS 1/06).<br />
Es hat die Revision zum BFH zur Sicherung einer einheitlichen <strong>Recht</strong>sprechung<br />
zugelassen. Denn das FG Baden-Württemberg hat in einer<br />
Entscheidung vom 02.02.<strong>2011</strong> (7 K 2005/<strong>08</strong>) eine entsprechende Aufteilung<br />
von Wohnraumkosten abgelehnt.<br />
FG Köln, Urteil vom 19.05.<strong>2011</strong>, 10 K 4126/09<br />
Einkommensteuervorauszahlungen: Mehr Steuerzahler<br />
sind betroffen<br />
Steuerzahler, die in diesen Tagen ihren Steuerbescheid erhalten, werden<br />
sich vielleicht darüber wundern, dass neben den <strong>Steuern</strong> auch Vorauszahlungen<br />
festgesetzt werden. Bislang kannten viele Steuerzahler<br />
Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen<br />
sind nunmehr jedoch Arbeitnehmer-Ehepaare etwa mit der Steuerklassenkombination<br />
III/V, meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt).<br />
Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssten unter<br />
Umständen Steuervorauszahlungen leisten.<br />
Hintergrund sei eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von<br />
Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.<br />
Danach muss der Arbeitgeber laut BdSt im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
eine so genannte Vorsorgepauschale berücksichtigen.<br />
Bei der Steuererklärung werde hingegen nicht die Pauschale, sondern<br />
die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.<br />
Seien die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die<br />
Vorsorgepauschale, so sei zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden<br />
und der Steuerzahler müsse dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen.<br />
In der Regel bekomme er eine Steuervorauszahlung festgesetzt.<br />
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 20.06.<strong>2011</strong><br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 5
Unternehmer<br />
Freigrenze bei Firmenjubiläum: Welche Kosten<br />
sind einzubeziehen?<br />
In die Berechnung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110<br />
Euro je Arbeitnehmer sind die Kosten des Programms, des äußeren<br />
Rahmens der Veranstaltung und auch die Reisekosten einzubeziehen.<br />
Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt und in drei Entscheidungen<br />
die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze überschritten<br />
war und die Zuwendungen des Arbeitgebers der (pauschalen)<br />
Lohnsteuer unterliegen.<br />
Es handelte sich um eine Betriebsveranstaltung anlässlich eines Firmenjubiläums<br />
einer Aktiengesellschaft. An dieser nahmen Arbeitnehmer<br />
der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In der Folge kam es<br />
anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu einem Streit darüber, ob<br />
die Freigrenze von 110 Euro überschritten wurde.<br />
FG Düsseldorf, PM vom 27.06.<strong>2011</strong><br />
Operninszenierung: Selbstständig tätiger Regisseur<br />
muss Umsatzsteuer zahlen<br />
Die Inszenierung einer Oper durch einen selbstständig tätigen Regisseur<br />
gegen Honorar ist weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />
noch nach EU-<strong>Recht</strong> steuerbefreit. Die Tätigkeit unterliegt dem Regelsteuersatz.<br />
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.<br />
Gemäß § 4 Nr. 20 a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Umsätze<br />
der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes,<br />
der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei.<br />
Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger<br />
Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde<br />
bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben<br />
erfüllen.<br />
Im Streitfall erhielt ein selbstständig tätiger Regisseur für die Inszenierung<br />
einer Oper ein Honorar von einer kommunalen Bühne. Abweichend<br />
von der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers behandelte<br />
das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern<br />
unterwarf das Honorar dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die zu-<br />
August <strong>2011</strong><br />
ständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Kläger die gleichen<br />
kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG genannten<br />
Einrichtungen erfüllt.<br />
Der BFH entschied, dass § 4 Nr. 20a UStG im Einklang mit dem Unionsrecht<br />
steht. Allein die Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller<br />
Aufgaben bewirke die Steuerbefreiung nicht. Die Beurteilung,<br />
ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibe, die einer solchen im<br />
Sinne des § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG gleichartig sei, obliege den Finanzbehörden<br />
und Finanzgerichten. Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei<br />
einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, so dass<br />
er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige<br />
Einrichtung angesehen werden könne.<br />
Die Inszenierung einer Oper unterliege dem allgemeinen Steuersatz.<br />
Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union unter anderem für Darbietungen<br />
von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden<br />
können, komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Anwendung<br />
eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend sei.<br />
BFH, Urteil vom 04.05.<strong>2011</strong>, XI R 44/<strong>08</strong><br />
Investitionsabzugsbetrag: Günstige Zinsrechnung<br />
bei Auflösung<br />
Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit<br />
bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige<br />
Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu<br />
40 Prozent der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd über<br />
einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut<br />
fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll. Wird<br />
das Wirtschaftsgut anschließend doch nicht erworben, wird der Investitionsabzug<br />
rückgängig gemacht und auf die <strong>Steuern</strong>achforderung ein<br />
Zinssatz von jährlich sechs Prozent draufgeschlagen.<br />
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt mit einem am 17.06.<strong>2011</strong><br />
veröffentlichten Urteil (Az. 1 K 266/10) entschieden, dass die Aufgabe<br />
der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein<br />
Abzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne<br />
der Abgabenordnung darstellt. Hiernach beginnt der Zinslauf für<br />
den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigma-<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 6
chung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, im Gegensatz<br />
zur Auffassung der Finanzverwaltung nicht schon 15 Monate<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht<br />
wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.<br />
Im Urteilsfall hatte eine GmbH & Co. KG für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag<br />
für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in<br />
Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides<br />
für 2007 teilte die KG dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht<br />
für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei.<br />
Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 und machte<br />
den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig.<br />
Hierauf wurden dann Zinsen berechnet, beginnend mit dem<br />
01.04.20<strong>08</strong> (15 Monate nach Ablauf von 2007, in dem der Abzugsbetrag<br />
geltend gemacht wurde).<br />
Das Finanzgericht war jedoch anderer Meinung und kam zu einem abweichenden<br />
Ergebnis. Es handelt sich nämlich um eine Änderung, die<br />
auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Dieses ereignete sich durch<br />
die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010. Erst diese Tatsache<br />
löst die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags<br />
im Ausgangsjahr 2007 aus.<br />
Die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene<br />
gegensätzliche Auffassung sei nicht überzeugend, betonten die Richter.<br />
Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers<br />
noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext<br />
gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein<br />
abweichendes Ergebnis ableiten. Deshalb wurde gegen das Urteil auch<br />
keine Revision zugelassen.<br />
Kleinunternehmer: Gericht klärt Frage zur Berechnung<br />
der Umsatzgrenze<br />
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil<br />
die umstrittene Frage geklärt, wie sich die private Nutzung eines<br />
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung<br />
des Gesamtumsatzes auswirkt. Danach hat dieser Umsatz bei<br />
der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der<br />
Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb<br />
keine Vorsteuer geltend machen konnte.<br />
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur solche Nutzungen<br />
unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil<br />
der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die der Kleinunternehmer<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so das FG. Gegen das Urteil ist<br />
unter dem Aktenzeichen V R 12/11 bei dem Bundesfinanzhof Revision<br />
eingelegt worden.<br />
<strong>Recht</strong>licher Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen<br />
und Leistungen von Unternehmern. Als sonstige Leistung, auf die<br />
Umsatzsteuer zu entrichten ist, gilt auch die Verwendung eines Gegenstandes<br />
des Unternehmens für außerhalb des Unternehmens liegende,<br />
insbesondere private Zwecke, wenn der Erwerb des genutzten<br />
Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Allerdings wird die<br />
Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Unternehmer als sogenannter<br />
Kleinunternehmer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich<br />
der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
weniger als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />
50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer<br />
können allerdings beim Erwerb von Gegenständen und dem Empfang<br />
von Leistungen für ihr Unternehmen die darauf lastende Umsatzsteuer<br />
nicht als sogenannte Vorsteuer geltend machen.<br />
FG Berlin-Brandenburg, 1270 E – 1<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 7
Kapital-<br />
anleger<br />
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Bundesregierung<br />
will Verfahren zur Erhebung automatisieren<br />
Die Bundesregierung will die Regelungen über die Beitreibung von<br />
<strong>Steuern</strong> und Abgaben in der Europäischen Union erheblich ausweiten.<br />
Darüber hinaus sollen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung<br />
der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften<br />
(BT-Drs. 17/6263) eine ganze Reihe weiterer Steuergesetze, bis zu<br />
den Regelungen über die Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge,<br />
geändert werden.<br />
Wie die Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie<br />
schreibt, müsse die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung<br />
von Forderungen soweit wie möglich gewährleistet werden, um den<br />
Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden und die finanziellen<br />
Interessen der EU-Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher sei der<br />
Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte <strong>Steuern</strong><br />
und Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung werde durch die<br />
Beitreibungsrichtlinie aufgehoben. Dadurch gebe es mehr Möglichkeiten,<br />
um Amtshilfe bezüglich sämtlicher <strong>Steuern</strong> und Abgaben zu<br />
ersuchen. Ein Ersuchen auf Amtshilfe könne auch dann schon gestellt<br />
werden, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig<br />
ausgeschöpft worden seien.<br />
Die Neuregelung zur Erhebung von Kirchensteuer betrifft nur mit<br />
Abgeltungsteuer besteuerte Kapitalerträge. Das bestehende Übergangsverfahren<br />
soll durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt<br />
werden. „Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob<br />
Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden<br />
oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“, heißt es<br />
in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der<br />
Fälle das Kirchensteueraufkommen „zeitnah erfasst und gesichert“. Die<br />
Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt<br />
für <strong>Steuern</strong> vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine<br />
Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer<br />
automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat<br />
schlägt in seiner Stellungnahme ein anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug<br />
vor, das „einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />
handhabbarer“ sei.<br />
August <strong>2011</strong><br />
Weitere Gesetzesänderungen betreffen den Lohnsteuerabzug, die<br />
steuerlich geförderte Altersvorsorge, das Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht<br />
sowie eine Änderung des Vermögensbildungsgesetzes, um<br />
den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte<br />
Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern.<br />
Deutscher Bundestag, PM vom 29.06.<strong>2011</strong><br />
Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten: Abzugsverbot<br />
für Teilwertabschreibungen<br />
Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Absatz 3<br />
Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist auch auf Beteiligungen an ausländischen<br />
Kapitalgesellschaften aus sogenannten Drittstaaten (keine<br />
EU-/EWR-Mitgliedstaaten) unabhängig von der Höhe der Beteiligung<br />
generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar. Dies hat<br />
das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof<br />
wurde zugelassen.<br />
Geklagt hatte eine inländische GmbH, die unter anderem mit annähernd<br />
100 Prozent an einer südamerikanischen Aktiengesellschaft<br />
beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum<br />
31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren<br />
Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich<br />
nicht an. Die Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Absatz 3<br />
KStG im Jahr 2001 auf Auslandsbeteiligungen sei im Hinblick auf die<br />
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.01.2009 in der<br />
<strong>Recht</strong>ssache STEKO Industriemontagen GmbH (C-377/07) erheblich<br />
eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften<br />
aus Drittstaaten komme das Abzugsverbot aber weiterhin schon im<br />
Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung, so die Finanzverwaltung.<br />
Das FG gab der Klage statt. Es hat zugunsten der Steuerpflichtigen<br />
klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit wegen<br />
Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Mehrheitsbeteiligungen<br />
an Drittstaatengesellschaften gelte. Entscheidend sei insoweit,<br />
dass auch das Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 KStG unabhängig<br />
von der Beteiligungshöhe eingreife.<br />
FG Köln, Urteil vom 24.02.<strong>2011</strong>, 13 K 80/06<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 8
Betriebliche Veräußerungsgewinne: Rückwirkend<br />
halbierte Besteuerung ist möglich<br />
Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren am 19.<strong>08</strong>.2010<br />
veröffentlichten Beschlüssen den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende<br />
Verschärfung von Steuergesetzen gestärkt. Das betrifft die<br />
verlängerte Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken,<br />
negative Folgen beim Verkauf von GmbH-Anteilen sowie die Tarifermäßigung<br />
von Abfindungen an Arbeitnehmer. Die Anwendung der<br />
neuen Regelungen auf vor der Gesetzesverkündung abgeschlossene<br />
Vorgänge verstößt gegen den Vertrauensschutz und ist daher verfassungswidrig,<br />
hieß es aus Karlsruhe.<br />
Ein Punkt war die damalige Umstellung der Besteuerung von außerordentlichen<br />
Einkünften mit einem ermäßigten Tarif von der Hälfte des<br />
durchschnittlichen Steuersatzes ab 1999 auf die sog. Fünftel-Regelung<br />
und betrifft Entlassungsentschädigungen und Abfindungen. Der rückwirkende<br />
Wegfall des halben Steuersatzes und der Wechsel auf die<br />
Fünftel-Regelung stellte in Bezug auf Entlassungsentschädigungen bei<br />
bestimmten Fallkonstellationen eine unechte Rückwirkung dar und<br />
war deshalb nicht mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen<br />
Vertrauensschutzes vereinbar.<br />
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist jetzt mit Kurzinfo ESt Nr.<br />
26/<strong>2011</strong> vom 06.06.<strong>2011</strong> darauf hin, dass diese Grundsätze nach einer<br />
auf Bundesebene abgestimmten Auffassung nicht nur auf Abfindungen<br />
bei Arbeitnehmern beschränkt sind, sondern entsprechend auch<br />
auf Veräußerungsgewinne bei Landwirten, Gewerbebetrieben und<br />
Freiberuflern angewendet werden können. Das gelingt aber nur, wenn<br />
deren Steuerfälle jetzt noch änderbar und somit offen sind.<br />
Bei den Gewinnen hatte sich die Änderung ebenfalls ab 1999 ergeben.<br />
Zuvor unterlagen solche außerordentlichen Einkünfte ebenfalls<br />
dem halben Steuersatz und nachfolgend der Fünftel-Methode. Ab<br />
2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Betrieben oder Anteilen an Personengesellschaften dann wieder<br />
in leicht veränderter Form eingeführt. Die auf im Jahr 1999 erzielten<br />
Veräußerungsgewinne entfallende Steuer, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
nicht nach der Fünftel-Regelung, sondern nach dem<br />
günstigeren halben durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen, wenn:<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
die damalige Veräußerung vor dem 09.11.1998 verbindlich vereinbart<br />
und das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb im Jahr 1999<br />
übertragen worden war oder<br />
das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem 01.04.1999 übertragen<br />
wurde. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung<br />
unerheblich.<br />
In den Jahren 1999 und 2000 erzielte Veräußerungsgewinne, die nicht<br />
diese Voraussetzungen erfüllen, sind hingegen zwingend nach der<br />
Fünftel-Regelung zu besteuern, sodass es auch in offenen Fällen jetzt<br />
zu keiner Änderung kommt. Das gilt unabhängig davon, ob bei solchen<br />
Gewinnen seit 2001 unter bestimmten Bedingungen wieder der halbe<br />
Steuersatz gewährt wird.<br />
Gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds: Polen<br />
soll Steuervorschriften ändern<br />
Polen muss seine Steuervorschriften für gebietsfremde Investmentund<br />
Pensionsfonds ändern. Ansonsten droht dem Land, von der Europäischen<br />
Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt zu<br />
werden. Die EU-Behörde hält die derzeitigen polnischen Steuerregeln<br />
für gebietsfremde Investment- und Pensionsfonds für diskriminierend.<br />
Hintergrund: Nach dem polnischen Steuerrecht sind inländische Investment-<br />
und Pensionsfonds von der Körperschaftsteuer befreit. Außerhalb<br />
Polens ansässige Fonds hingegen können diese Befreiung nur<br />
unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen.<br />
Nach Meinung der Kommission stehen diese Vorschriften nicht im Einklang<br />
mit dem EU-<strong>Recht</strong>, demzufolge alle Steuerbefreiungen sowohl<br />
inländischen als auch gebietsfremden Steuerzahlern zu gewähren sind.<br />
Investment- und Pensionsfonds aus anderen EU-Mitgliedstaaten und<br />
dem Europäischen Wirtschaftsraum würden gegenüber den in Polen<br />
ansässigen Fonds benachteiligt, bemängelt die Kommission.<br />
Europäische Kommission, PM vom 16.06.<strong>2011</strong><br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 9
Immobilienbesitzer<br />
Vorsteuerabzug: Kürzung bei gemischt<br />
genutzten Grundstücken<br />
Bislang ließen sich teilweise unternehmerisch und privat genutzte<br />
Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die auf das<br />
Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer war komplett als Vorsteuer<br />
abziehbar. Im Gegenzug erfolgte eine Versteuerung der unentgeltlichen<br />
Wertabgabe auf die Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten<br />
über zehn Jahre für den privat verwendeten Teil. Ab <strong>2011</strong><br />
kommt es über eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie dazu,<br />
dass die Vorsteuer nur noch insoweit abzugsfähig ist, als sie auf die<br />
Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt.<br />
Deutschland musste dies bis zum 01.01.<strong>2011</strong> in nationales <strong>Recht</strong> umgesetzt<br />
haben.<br />
Über das Jahressteuergesetz 2010 steht Unternehmern bei Anschaffung<br />
oder Herstellung ab <strong>2011</strong> grundsätzlich nur noch das <strong>Recht</strong> auf<br />
Vorsteuerabzug zu, wenn sie das Grundstück für unternehmerische Tätigkeiten<br />
verwenden. Damit ist nicht das <strong>Recht</strong> auf Zuordnung der Immobilie<br />
zum Unternehmensvermögen generell ausgeschlossen. Denn<br />
es kommt lediglich zu einer Beschränkung des <strong>Recht</strong>s auf Vornahme<br />
des Vorsteuerabzugs der Höhe nach. Durch diese Änderung entfällt<br />
aber der bisherige Zins- und Liquiditätsvorteil des Steuersparmodells,<br />
wonach der Unternehmer nach dem Prinzip des Sofortabzugs im Zeitpunkt<br />
des Leistungsbezugs die Vorsteuer in voller Höhe vom Finanzamt<br />
erstattet bekommt und erst im Verlauf von zehn Jahren über die<br />
Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe zum Teil wieder an das<br />
Finanzamt zurückzahlen muss.<br />
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht bleibt es für Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen<br />
Vorsteuerabzug nach den früheren Regelungen, sofern ein Grundstück<br />
bis spätestens zu 31.12.2010 rechtsverbindlich gekauft oder bei<br />
der Herstellung der erforderliche Bauantrag vor dem 01.01.<strong>2011</strong> gestellt<br />
wurde.<br />
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem umfangreichen Anwendungserlass<br />
vom 22.06.<strong>2011</strong> die diversen Auswirkungen dieser<br />
Änderung ab dem 01.01.<strong>2011</strong> in der Praxis für teilunternehmerisch genutzte<br />
Grundstücke erläutert (Az. IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001).<br />
August <strong>2011</strong><br />
Für Unternehmer, die sich gerade eine neue Immobilie zugelegt haben<br />
oder mit dem Gedanken eines Neubaus oder Kaufs spielen, sollten sich<br />
die Ausführung der Sichtweise der Finanzverwaltung widmen, denn die<br />
bezahlte Umsatzsteuer erhalten sie nur noch anteilig erstattet.<br />
Hinweis: Unberührt von der Gesetzesänderung sind Gegenstände geblieben,<br />
die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder<br />
Gebäudes sind. Das trifft insbesondere auf Photovoltaikanlagen zu.<br />
Der private Hausbesitzer mit Solarzellen auf dem Dach kann also weiterhin<br />
die Vorsteuer komplett absetzen, auch wenn er den erzeugten<br />
Strom nur teilweise ins öffentliche Netz einspeist.<br />
Grunderwerbsteuer: Erstattung bei Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrags<br />
Kein Geschäft ist für den Staat transparenter als der Erwerb einer Immobilie.<br />
Eine Kopie des Kaufvertrags wandert sofort ans Finanzamt<br />
und die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang<br />
stehenden Vereinbarungen, etwa zu Treuhand, Baubetreuung oder<br />
Generalunternehmer. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung umfasst<br />
diese gesetzliche Anzeigepflicht jetzt auch die bundeseinheitliche<br />
Steuer-Identifikationsnummer von Veräußerer und Erwerber, damit<br />
der Staat die Geschäfte effektiver und zielgenauer einzelnen Personen<br />
oder Gesellschaften zuordnen kann. Vorrangig dient diese Kontrolle<br />
der zügigen Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Erst wenn diese Abgabe<br />
bezahlt ist, lässt sich der Eigentümerwechsel anschließend ins<br />
Grundbuch eintragen und der Käufer wird für alle ersichtlich zum neuen<br />
Besitzer.<br />
Doch die Behörden verlangen nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn<br />
eine Immobilie übergeht. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe<br />
zwischen Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />
oder den Ex-Gatten nach der Scheidung zur Vermögensauseinandersetzung.<br />
Gleiches gilt bei Käufen von Verwandten in gerader<br />
Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder. Übergänge im Rahmen<br />
einer Erbauseinandersetzung bleiben genauso außen vor wie Grundstücksschenkungen<br />
und -erbschaften.<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 10
Wird ein steuerpflichtiges Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei<br />
Jahren wieder rückgängig gemacht, wird entweder auf Antrag die Steuer<br />
erst gar nicht festgesetzt oder der bereits erlassene Steuerbescheid<br />
wird wieder aufgehoben. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung<br />
im Grundbuch zumindest beantragt sein. Diese gesetzliche<br />
Vorgabe ist bei vielen Hausbesitzern kaum bekannt. Dabei kann die<br />
Steuer gleich aus zwei Gründen rückwirkend wieder entfallen:<br />
Das Grundstücksgeschäft wird innerhalb von zwei Jahren unabhängig<br />
vom Hintergrund der Rückabwicklung wieder aufgehoben.<br />
Im ehemaligen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber bei<br />
Eintritt einer bestimmten Bedingung ein Rücktrittsrecht hat. Dann<br />
wird die Steuer sogar unabhängig vom Zeitraum erstattet, also<br />
auch noch nach mehr als zwei Jahren.<br />
Die günstige zweite Alternative kann aber nicht genutzt werden, wenn<br />
ein zunächst befristetes Rücktrittsrecht immer wieder verlängert wird,<br />
weil beispielsweise noch Unklarheiten über die Bedingung bestehen.<br />
Sind die zwei Jahre nach Eintritt des Ereignisses längst abgelaufen,<br />
gibt es die Grunderwerbsteuer nicht mehr zurück. Denn nach Ansicht<br />
des Bundesfinanzhofs stellt die anschließende Fristverlängerung eine<br />
neue Vereinbarung dar, die nichts mehr mit dem alten Vertrag zu tun<br />
hat (Az. II R 11/<strong>08</strong>). In Hinblick auf diesen Urteilstenor sollten die Vertragsparteien<br />
das Rücktrittsrecht sofort auf einen längeren Zeitraum<br />
ausdehnen oder besser noch überhaupt keine Frist vereinbaren. Dann<br />
kommt es unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu<br />
einer Steuererstattung.<br />
Eigenbedarfskündigung: Kündigungsschreiben an den<br />
Mieter<br />
Will ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen,<br />
so genügt das Kündigungsschreiben den formellen Anforderungen,<br />
wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt<br />
wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung<br />
der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter<br />
bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im<br />
Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden. Dies hat<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.<br />
Im zugrunde liegenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Einzimmerwohnung<br />
der Kläger in München. Ende April 20<strong>08</strong> kündigten die Kläger<br />
das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zum 31.01.2009.<br />
In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin nach Beendigung<br />
eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen<br />
und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges<br />
Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil<br />
dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.<br />
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf<br />
die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung<br />
abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen<br />
unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend<br />
dargestellt hätten. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger<br />
hatte Erfolg.<br />
Der BGH hat seine <strong>Recht</strong>sprechung bekräftigt, dass dem im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung<br />
des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben<br />
den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von<br />
anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies sei vorliegend der<br />
Fall.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, VIII ZR 317/10<br />
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Angestellte<br />
Zuschüsse zur Rentenversicherung können Arbeitslohn<br />
sein<br />
Zuschüsse, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung eines Mitarbeiters<br />
leistet, sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht<br />
verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />
zu zahlen. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden.<br />
Eine Aktiengesellschaft überließ der Witwe eines früheren Vorstandsvorsitzenden<br />
eine 231 Quadratmeter große Wohnung für eine Miete<br />
von monatlich 200 DM. Zudem gewährte die Aktiengesellschaft fünf<br />
Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage zusätzlich Zuschüsse<br />
zu einer (freiwilligen) Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
beziehungsweise der <strong>Recht</strong>sanwaltsversorgung. Die<br />
Zuschüsse waren auf 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die Gesellschaft behandelte<br />
die Zuschüsse als steuerfrei.<br />
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu<br />
dem Ergebnis, der geldwerte Vorteil für die verbilligte Wohnungsüberlassung<br />
sei in der Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Miete<br />
zur ortsüblichen Miete anzusetzen. Die gezahlten Zuschüsse zu der<br />
Rentenversicherung seien zudem nicht steuerfrei. Gegen den entsprechenden<br />
Haftungsbescheid erhob die Aktiengesellschaft nach erfolglosem<br />
Einspruchsverfahren Klage.<br />
Hinsichtlich der verbilligten Wohnungsüberlassung gab das FG der Klage<br />
teilweise statt, nachdem das beklagte Finanzamt sich bereit erklärt<br />
hatte, den Mietwert mit 16,03 DM pro Quadratmeter anzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung gab<br />
das Gericht der Klage ebenfalls teilweise statt. Bestehe keine gesetzliche<br />
Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur<br />
gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen, führe die Entrichtung der<br />
freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den<br />
Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn aufgrund der Zahlung werde dem<br />
Arbeitnehmer ein <strong>Recht</strong>sanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
eingeräumt. Die Annahme eines geldwerten Vorteils sei<br />
nur dann zu verneinen, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt<br />
aus der Pensionszusage angerechnet würden. In letzterem Fall<br />
stehe der betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den<br />
August <strong>2011</strong><br />
freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltsversorgungswerk eine Minderung der später zu zahlenden<br />
Leistungen aus der Pensionszusage zu erreichen.<br />
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010, 8 K 3052/07<br />
Firmenwagen-Besteuerung: Gleichbehandlung von<br />
Arbeitnehmern und Unternehmern gefordert<br />
Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) fordert die Finanzverwaltung<br />
dazu auf, Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Besteuerung von<br />
Firmenwagen gleich zu behandeln. Während Arbeitnehmer nach einem<br />
aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums Wege zur<br />
Arbeit mit dem Dienstfahrzeug genau abrechnen könnten, müssten<br />
Unternehmer nach wie vor pauschalieren, moniert der Verein. Dieses<br />
Ungleichgewicht müsse beseitigt und bereits ergangene steuerzahlerfreundliche<br />
Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung auch auf<br />
Unternehmer angewandt werden. Die bisherige Verwaltungsanweisung<br />
berücksichtige nur Arbeitnehmer.<br />
Ausgangspunkt waren laut BdSt mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes,<br />
die eine genaue Abrechnung für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte zuließen (Urteile vom 22.09.2010, VI R 54/09<br />
und VI R 55/09). Zunächst habe sich die Finanzverwaltung geweigert,<br />
diese Entscheidungen anzuwenden und einen Nichtanwendungserlass<br />
zu verordnen. Mit Verwaltungsschreiben vom 01.04.<strong>2011</strong> habe<br />
sie dann die steuerzahlerfreundlichen Urteile akzeptiert. Das Verwaltungsschreiben<br />
habe sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer<br />
bezogen. Deswegen habe der BdSt nachgefragt, ob die Regelung auch<br />
für Unternehmer gilt. Dies sei verneint worden.<br />
Der Steuerzahlerbund bezweifelt, ob diese Differenzierung berechtigt<br />
ist. Seiner Ansicht nach sollten Unternehmer, die den Firmenwagen<br />
weniger als an 15 Tagen im Monat für Fahrten Wohnung/Betrieb benutzen,<br />
auf eine taggenaue Abrechnung bestehen. Unter Umständen<br />
müsse eine gerichtliche Klärung erfolgen.<br />
Bund der Steuerzahler, PM vom 05.07.<strong>2011</strong><br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 12
Werbungskosten: Kilometergeld muss nicht laufend<br />
angepasst werden<br />
Die Finanzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalen zur Beweiserleichterung<br />
bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten<br />
insoweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Das gilt auch für das<br />
Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten auf Dienstreisen. Diese<br />
festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen<br />
des durchschnittlichen Aufwands zulässig. Der Gesetzgeber war<br />
nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nämlich nicht<br />
gezwungen, von ihm einmal festgelegte Pauschsätze an die allgemeine<br />
Kostenentwicklung nach oben anzupassen (Az. 10 K 1768/10). Zwar<br />
mag eine zeitnahe Angleichung von einmal als zweckmäßig angesehenen<br />
Pauschalen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten erstrebenswert<br />
erscheinen, so die Richter. Ein aus der Verfassung abzuleitender<br />
Zwang ergibt sich dafür aber nicht.<br />
Ein Argument für den angesichts immer teurer werdender Autokosten<br />
seit Jahren gleich bleibenden Kilometersatz ist, dass es dem Berufstätigen<br />
jederzeit frei steht, statt der Pauschale dem Finanzamt entweder<br />
die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum<br />
anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen<br />
Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt ein Arbeitnehmer die tatsächlich<br />
angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sich daher mit den 30<br />
Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehr geltend machen.<br />
Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten. Denn die Steuerfreiheit<br />
auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sich lediglich auf die<br />
Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskosten absetzbar wären.<br />
Die Kilometerpauschale beruht auf einer sachverständigen Beurteilung<br />
und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten, aus denen<br />
sich die Gesamtkosten der Unterhaltung und des Betriebs eines Kfz<br />
zusammensetzen. Sie deckt sämtliche normalen, mit der Benutzung<br />
eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich<br />
der Abschreibung. Im Kilometergeld kommt nach Auffassung des Gerichts<br />
zum Ausdruck, welcher Aufwand nach allgemeiner Bewertung<br />
für Unterhaltung und Betrieb eines Kfz im Durchschnitt erforderlich<br />
ist. Mehr kann ein beruflich Berufstätiger ohne konkrete Nachweise,<br />
etwa über ein Fahrtenbuch, nicht verlangen.<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Hinweis: Ohne Einzelnachweis gelten bei Benutzung des eigenen Pkw<br />
0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer – nicht Entfernungs-Kilometer<br />
wie bei der Pendlerpauschale. Für jede Person, die bei einer Dienstreise<br />
mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um zwei Cent.<br />
Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer<br />
Auswärtstätigkeit anfallen, können neben den pauschalen Kilometersätzen<br />
vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten<br />
abgezogen werden. Stellt der Arbeitgeber für Dienstreisen allerdings<br />
einen Firmenwagen zur Verfügung, darf der Arbeitgeber nicht zusätzlich<br />
pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten.<br />
Europaweite Jobsuche: Soll einfacher werden<br />
Die Europäische Kommission will Arbeitsuchenden die Aufnahme eines<br />
Jobs in einem anderen EU-Mitgliedsland erleichtern und damit<br />
auch die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Sie hat ein Diskussionspapier<br />
vorgelegt, dessen Kernstück die Überarbeitung der Richtlinie<br />
über Berufsqualifikationen ist. Das so genannte Grünbuch zeigt Möglichkeiten<br />
auf, wie die Mobilität europäischer Arbeitnehmer gesteigert<br />
werden könnte. Alle interessierten Europäer sind nun eingeladen, dazu<br />
Stellung zu nehmen.<br />
Das Grünbuch behandelt auch die Einführung eines Europäischen Berufsausweises<br />
für bestimmte Berufe und die Verbesserung der Ausbildungsanforderungen.<br />
Berufstätige könnten mit einem Berufsausweis<br />
gegenüber Verbrauchern, Arbeitgebern und Behörden in einem anderen<br />
Mitgliedstaat ihre Zeugnisse vorweisen. Bei Berufen im Gesundheitswesen<br />
könnten die Mindestausbildungsanforderungen zu Dauer<br />
und Inhalt der Ausbildung und zu Sprachkenntnissen angepasst werden.<br />
Eine Beteiligung an der Konsultation ist bis zum 20.09.<strong>2011</strong> möglich.<br />
Die Kommission will im Dezember <strong>2011</strong> eine Gesetzinitiative vorlegen.<br />
Europäische Kommission, PM vom 22.06.<strong>2011</strong><br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 13
Familie und<br />
Kinder<br />
Kinderförderung: Freiwilligendienst ist nicht begünstigt<br />
Leistet ein volljähriger Sprössling einen Freiwilligendienst, erhalten<br />
seine Eltern weder Kindergeld noch eine steuerliche Förderung. Die<br />
gibt es nur, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Der Freiwilligendienst<br />
ist aber grundsätzlich keine Berufsausbildung, so der<br />
Bundesfinanzhof in einem am 29.06.<strong>2011</strong> veröffentlichten Urteil.<br />
Im zugrunde liegenden Fall nahm die Tochter nach dem Abitur bei einer<br />
Ordensgemeinschaft einen Dienst als Missionarin auf Zeit in Kamerun<br />
auf. Dort arbeitete sie unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen<br />
wie Kindergarten, Internat, Zentrum für außerschulische Aktivitäten<br />
und auf der Gesundheitsstation und erhielt freie Unterkunft und Verpflegung.<br />
Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden<br />
hingegen von der Familie getragen. Anschließend nahm die Tochter ein<br />
Lehramtsstudium auf, das sie allerdings bald wieder aufgab und eine<br />
Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin begann. Die Familienkasse<br />
hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, da ein Dienst als<br />
Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne.<br />
Dieser Entscheidung stimmten die Richter jetzt zu (Az. III R 11/09). Der<br />
Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen<br />
Beruf beim Nachwuchs, der seine Berufsziele noch nicht erreicht<br />
hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Hierunter<br />
fallen alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten<br />
und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten<br />
Berufs geeignet sind. Maßgebend für die weite Auslegung ist<br />
die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch<br />
dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen<br />
Ausbildungsgängen in der Lernphase befindet und von ihnen<br />
unterhalten wird, so die Erläuterungen vom Bundesfinanzhof.<br />
Freiwilligendienste, wie der als Missionarin auf Zeit, sind jedoch grundsätzlich<br />
keine Berufsausbildung im Anschluss an das Abitur. Diese dienen<br />
in der Regel nämlich nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten<br />
Beruf, sondern vielmehr der Erlangung sozialer Erfahrungen<br />
und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.<br />
Daher fehlt es am benötigten hinreichenden Zusammenhang<br />
zwischen dem Freiwilligendienst und einem konkret angestrebten Be-<br />
August <strong>2011</strong><br />
ruf. Zwar kann hierfür die mit einem Auslandsaufenthalt verbundene<br />
Verbesserung von Sprachkenntnissen genügen. Für die Annahme einer<br />
begünstigten Berufsausbildung muss jedoch der Aufenthalt von einem<br />
theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit fester Stundenzahl<br />
begleitet werden und diese Maßnahme mit Rücksicht auf ihren<br />
Umfang den Schluss rechtfertigen, dass eine hinreichend gründliche<br />
Sprachausbildung für einen zukünftigen Beruf vorliegt. Dies erfolgt<br />
aber beim Freiwilligendienst gerade regelmäßig nicht. Darüber hinaus<br />
ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, dass der Gesetzgeber<br />
das Existenzminimum eines Kindes frei stellt, das einen Freiwilligendienst<br />
leistet.<br />
Elterngeld: Steuererstattung hat keinen Einfluss auf<br />
die Höhe<br />
Die Höhe des staatlichen Zuschusses für nach der Geburt eines Kindes<br />
zu Hause bleibende Väter und Mütter errechnet sich aus dem in<br />
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes<br />
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.<br />
Bei Arbeitnehmern errechnet sich diese Bemessungsgrundlage<br />
aus dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallende<br />
Steuerbeträge, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie<br />
zeitanteilig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 76,67 Euro. Von dieser<br />
Ausgangsgröße werden 67 Prozent Elterngeld bezahlt und maximal<br />
1.800 Euro im Monat. Sofern das Monatseinkommen mehr als 1.200<br />
Euro beträgt, werden ab Januar <strong>2011</strong> nur noch 65 Prozent davon bezahlt.<br />
Damit gibt es den Höchstbetrag von 1.800 Euro erst ab einem<br />
Monatsverdienst von 2.770 Euro.<br />
Steuererstattungen haben nach dem Urteil des Landessozialgerichts<br />
Rheinland-Pfalz keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes.<br />
Denn der staatliche Zuschuss bemisst sich allein am vorherigen monatlichen<br />
Nettoeinkommen des Elternteils, denn nur dieses prägt den<br />
bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich<br />
zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche,<br />
außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht ansatzfähig,<br />
so die Richter (Az. L 5 EG 4/10). Generell fließen Einmalzahlungen<br />
nicht in das Erwerbseinkommen ein. Davon gibt es aber Ausnahmen.<br />
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So sind vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen bei<br />
der Berechnung des Elterngelds einzubeziehen, auch wenn derartige<br />
variable Vergütungen üblicherweise von Monat zu Monat schwanken.<br />
In die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld fließt auch ein in den<br />
zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt. Dieser<br />
Nachschlag erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine<br />
Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt.<br />
Anders sieht es hingegen bei einem sonstigen Bezug wie Weihnachtsund<br />
Urlaubsgeld oder Bond aus. Diese Einmalzahlungen werden von<br />
der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen. Wird Gehalt erst nach der<br />
Geburt nachgezahlt, kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden.<br />
Denn für die Höhe des Elterngelds ist nur Einkommen zu berücksichtigen,<br />
das Vater oder Mutter in den 12 Monaten vor der Geburt des<br />
Kindes zugeflossen ist.<br />
Tipp: Um das Elterngeld zu erhöhen, sollte sich der später zu Hause<br />
bleibende Ehepartner auf der Lohnsteuerkarte die günstigere Steuerklasse<br />
eintragen lassen. Denn das bringt mehr Nettolohn und damit<br />
auch mehr Elterngeld.<br />
Kinder zündeln im Wohnhaus: Eigentümerin hat<br />
Schaden mitverschuldet<br />
Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen<br />
ließ, bleibt ein Kläger auf 30 Prozent des Schadens sitzen, der durch<br />
den Brand eines Hauses verursacht wurde. Dies hat das Oberlandesgericht<br />
(OLG) Koblenz entschieden.<br />
Der Kläger, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten wurde,<br />
begehrte von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadenersatz in<br />
Höhe von noch rund 25.000 Euro wegen eines Wohnhausbrandes. Die<br />
damals acht, neun, elf und zwölf Jahre alten Kinder gelangten im November<br />
2006 in ein seit Jahren leer stehendes Haus. Mit entzündeter<br />
Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein<br />
Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.<br />
Der Kläger hatte alle Kinder in der Verantwortung gesehen, da sie die<br />
Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen.<br />
Der Mutter warf er die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung<br />
der Beklagten hatte vorgerichtlich die Hälfte des Schadens re-<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
guliert und lehnte, wie die Beklagten im Prozess, eine weitere Zahlung<br />
mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein<br />
hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der<br />
Verwahrlosung des Hauses.<br />
Das OLG hat entschieden, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein<br />
Schadenersatzanspruch gegen die beiden älteren Kinder zustehe, da<br />
sie den Brand verschuldet hätten und wegen ihres Alters im Gegensatz<br />
zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig<br />
gewesen seien. Allerdings müsse sich der Kläger das Mitverschulden<br />
des Eigentümers in einer Quote von 30 Prozent entgegenhalten lassen,<br />
sodass er den entstandenen Schaden nur zu 70 Prozent ersetzt<br />
bekomme.<br />
Das Grundstück und das Hausinnere seien über Jahre erkennbar verwahrlost<br />
gewesen. Das Haus sei frei zugänglich gewesen, Menschen<br />
seien ein- und ausgegangen und hätten es gar als Toilette benutzt. Es<br />
sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für<br />
Kinder, die es als Abenteuerspielplatz angesehen hätten.<br />
Dem Eigentümer habe sich die Gefahr aufdrängen müssen, die von<br />
spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe.<br />
Er hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, damit das verwahrloste<br />
Hausanwesen keine Einladung für Kinder zum Spielen hätte darstellen<br />
können. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte treffe den Eigentümer<br />
daher ein Mitverschulden, das mit 30 Prozent des Schadens zu bemessen<br />
sei.<br />
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.06.<strong>2011</strong>, 1 U 643/10<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 15
Arbeit,<br />
Ausbildung<br />
& Soziales<br />
Arbeitszimmer: Ausstattung und gelegentliche Besprechungen<br />
machen es nicht außerhäuslich<br />
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil<br />
ausführlich mit der Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von<br />
einer Betriebsstätte beschäftigt. Es stellt klar, dass es sich bei einem<br />
Zimmer nicht allein deshalb um eine Betriebsstätte handelt, weil dieses<br />
durch den Arbeitgeber mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten<br />
ausgestattet wurde, durch ein Werbeschild und den Briefkasten als<br />
Außendienstbüro kenntlich gemacht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer<br />
vorzuhalten. Auch die gelegentliche Durchführung von Besprechungen<br />
in dem Zimmer qualifiziere es noch nicht als Betriebsstätte.<br />
Zwar könne ein im selbst genutzten Einfamilienhaus belegenes Büro<br />
aus dem Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz<br />
herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre<br />
aufgehoben oder überlagert werde. Derartige Gründe sind laut FG<br />
allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen<br />
von ihm genutzten Raum gelegentlich für (Beratungs-)Gespräche<br />
nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von<br />
dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt<br />
wird.<br />
Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem<br />
Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) sei danach zu treffen, ob<br />
und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfinde<br />
und ob fremdes Personal in den Räumen tätig werde. Einmal wöchentliche<br />
Besuche reichten nicht aus, um die Räume als außerhäusliches<br />
Büro einordnen zu können.<br />
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.<strong>2011</strong>, 11 K 2591/09 E<br />
Auszubildende brauchen bei erstmaligem Ausbildungsbeginn<br />
keine Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong><br />
Für alle, die im Jahr <strong>2011</strong> erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig<br />
sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im<br />
Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Danach reicht<br />
es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestäti-<br />
August <strong>2011</strong><br />
gen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig<br />
die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum<br />
und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann<br />
dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete<br />
Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Dies teilt die Oberfinanzdirektion<br />
(OFD) Koblenz mit.<br />
Die Erklärung des Auszubildenden diene als Beleg. Der Auszubildende<br />
erspare sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine<br />
sogenannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die<br />
verheiratet sind beziehungsweise Kinder haben, müssten beim Finanzamt<br />
eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber<br />
vorlegen.<br />
Laut OFD ist die Regelung ein Schritt auf dem Weg zur elektronischen<br />
Lohnsteuerkarte. Dadurch wird die bisherige Lohnsteuerkarte aus<br />
Papier, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, durch ein<br />
elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die<br />
Informationen – Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit<br />
–, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt,<br />
in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem<br />
Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt.<br />
Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 30.06.<strong>2011</strong><br />
Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit: Steuerlicher<br />
Verlustabzug bei steuerfreien Einnahmen<br />
Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit<br />
entstehen, sind auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Einnahmen<br />
den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Dies hat das Finanzgericht<br />
(FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Das Urteil ist noch nicht<br />
rechtskräftig. Das FG ließ die Revision zu, weil die Streitfrage einer<br />
höchstrichterlichen Klärung bedarf.<br />
Der Kläger war im Jahr 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter<br />
tätig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes<br />
(EStG) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt<br />
2.100 Euro steuerfrei. Übersteigen sie diesen Betrag, dürfen Ausgaben<br />
allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag<br />
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überschritten wird. Wie der – hier gegebene – Fall zu entscheiden ist,<br />
dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag<br />
liegen, kann dem Gesetzeswortlaut laut FG jedoch nicht entnommen<br />
werden.<br />
Der Kläger hatte aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe<br />
von 1.128 Euro erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 Euro<br />
beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden<br />
steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das Finanzamt<br />
von Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit von null Euro<br />
aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und<br />
soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung<br />
mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die<br />
steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 Euro lagen,<br />
könnten die Einkünfte des Klägers nur mit null Euro angesetzt werden.<br />
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Gesetzgeber sei im<br />
Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages<br />
verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden<br />
Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der<br />
Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig<br />
seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 Euro<br />
nicht überschritten.<br />
Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führt aus, der Gesetzeswortlaut<br />
stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag<br />
der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung<br />
sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die<br />
den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen<br />
Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher<br />
Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt<br />
würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang<br />
ständen.<br />
Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den<br />
steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei<br />
dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung<br />
generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter,<br />
Ausbilder, Erzieher oder Ähnliches erreicht werden solle, keinesfalls,<br />
was in den Fällen wie dem vorliegenden jedoch einträte, eine Schlechterstellung.<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die<br />
Einnahmen den Freibetrag unterschritten, ein Abzug der diese Einnahmen<br />
übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis<br />
werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift<br />
gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa<br />
doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich<br />
tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende<br />
Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt.<br />
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.<strong>2011</strong>, 2 K 1996/10<br />
Ferienjobs: Steuerberaterverband informiert Schüler<br />
und Studenten über <strong>Recht</strong>slage<br />
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) klärt in einer aktuellen<br />
Mitteilung Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, über ihre<br />
steuerlichen <strong>Recht</strong>e und Pflichten auf. Dem Verband zufolge gibt es<br />
bei der Einkommensteuer keine Besonderheiten. Dem Arbeitgeber sei<br />
grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte auszuhändigen. In <strong>2011</strong> werde die<br />
des Vorjahres weiterverwendet.<br />
Keine Lohnsteuerkarte benötigen laut DStV unter anderem Minijobber,<br />
die monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen. Das Gleiche gelte<br />
für „kurzfristig Beschäftigte“. Diese dürften allerdings nicht länger als<br />
an 18 zusammenhängenden Tagen arbeiten und dabei nicht mehr als<br />
einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 62 Euro pro Tag beziehungsweise<br />
12 Euro pro Stunde erhalten. In beiden Fällen führe der Arbeitgeber<br />
pauschal Einkommensteuer an den Fiskus ab. Eine weitere Erleichterung<br />
gelte auch für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft.<br />
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 12.07.<strong>2011</strong><br />
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Bauen &<br />
Wohnen<br />
August <strong>2011</strong><br />
Betriebskostenspiegel für Deutschland: Kein Beweis nissen der Stadt Heidelberg, deutlich erhöht, reichte laut BGH nicht aus,<br />
für überhöhte Betriebskosten<br />
um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen. Denn die<br />
Beklagten verfügten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren<br />
Den Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den im über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten wie die Klägerin. So hätten<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegten Grundsatz der Wirtschaft- sie sich über ihr <strong>Recht</strong>, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde lielichkeit<br />
bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadenersatzangenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid<br />
spruch gegen den Vermieter geltend macht, trifft die Darlegungs- und der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen kön-<br />
Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Ein Hinweis auf einen nen. Der Grund für die relativ hohen Müllgebühren habe hier in dem<br />
gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Be- Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung gelegen.<br />
triebskostenansatz durch den Vermieter genügt den prozessualen Dar- Dies habe die Gemeinde veranlasst, im Jahr 2002 die kostenlosen gellegungsanforderungen<br />
nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) ben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und<br />
entschieden.<br />
durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverlet-<br />
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem in Heizung der Klägerin sei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar gedelberg<br />
gelegenen Anwesen mit mehreren Mietparteien. Die Klägerin wesen, so der BGH.<br />
erteilte ihnen im November 20<strong>08</strong> die Betriebskostenabrechnung für Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem ver-<br />
2007, die betreffend der Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten besserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei<br />
entfallenden Anteil von rund 525 Euro enthält. Die Beklagten bean- der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu<br />
standeten dies mit Anwaltsschreiben vom Dezember 20<strong>08</strong> und er- bemühen, hätten die Beklagten ebenfalls nicht dargetan.<br />
rechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit<br />
herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen aus für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich<br />
ihrer Sicht berechtigten Betrag von etwa 185 Euro. Die Differenz von gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen<br />
395 Euro behielten sie von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen ent- den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entstandenen<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltskosten von 99,60 Euro brachten sie von der sorgen konnten. Hierüber seien sie von der Klägerin informiert worden,<br />
Februarmiete in Abzug. Die Klägerin hat eine Zahlung der einbehal- betont der BGH. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl<br />
tenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Die Klage war in allen Instanzen der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können,<br />
erfolgreich.<br />
hätten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.<br />
Den Mietern sei die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, VIII ZR 340/10<br />
des Vermieters nicht gelungen, so der BGH. Insbesondere genüge der<br />
Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel<br />
für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin<br />
Makler muss Doppeltätigkeit offenlegen<br />
nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Den überregional Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist je-<br />
auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen doch offenzulegen. Geschieht dies in einem Exposé der Maklerin und im<br />
komme angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedli- notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend, wie das Amtsgericht (AG)<br />
chen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.<br />
München entschieden hat.<br />
Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsor- Eine Maklerin erhielt Anfang September 20<strong>08</strong> den Auftrag zur Vergungskosten<br />
für ihre Wohnung seien, auch gemessen an den Verhältmittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung<br />
wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe<br />
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Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen.<br />
Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter<br />
„Sonstiges“, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht<br />
kommen könnte. Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen<br />
Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 20<strong>08</strong> bekam dieser<br />
dann den Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt. Im Oktober war der Termin<br />
beim Notar. Hier wurde der Kaufvertrag durchgesprochen, der in<br />
einer Ziffer die Regelung enthielt, dass sowohl der Verkäufer wie auch<br />
der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen<br />
hätten und dass auch beide Provisionen sofort fällig würden.<br />
Der Kaufvertrag wurde dann auch so abgeschlossen. Als die Maklerin<br />
jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung<br />
zu zahlen. Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen<br />
worden. Außerdem liege eine Doppelvertretung vor. Die Maklerin erhob<br />
darauf hin Klage vor dem AG München und bekam <strong>Recht</strong>.<br />
Der Einwand der Doppelvertretung stehe dem Zahlungsanspruch nicht<br />
entgegen, so das Gericht. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, aber<br />
offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen. Bereits im Exposé<br />
sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in<br />
Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf<br />
des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese<br />
seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten<br />
sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen.<br />
Abschließend sei der Kaufvertrag dann noch einmal vor dem Notar<br />
besprochen worden. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen habe, dass<br />
er gehofft habe, über diesen Punkt noch einmal verhandeln zu können,<br />
sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade dies zeige, dass er sich seiner<br />
Zahlungspflicht bewusst gewesen sei. Schließlich habe er den Vertrag<br />
dann unterschrieben. Eine Zwangssituation könne das Gericht, gerade<br />
auch auf Grund des zeitlichen Ablaufs, nicht erkennen.<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010, 121 C 1836/10, rechtskräftig<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Nachbarstreit: Erst Schlichtungsverfahren dann<br />
Klageerhebung<br />
Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche<br />
Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs<br />
hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen<br />
direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von<br />
Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet,<br />
dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist,<br />
wie das Amtsgericht (AG) München klarstellt.<br />
Zwischen den Grundstücken zweier Münchener Nachbarn steht ein direkt<br />
auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Auf dem einen Grundstück<br />
wuchs eine Kiefer heran. Der Besitzer des anderen Grundstückes<br />
besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen<br />
Querlatten verschoben hatten und sich von den senkrechten Pfosten<br />
lösten. Außerdem sah er im unteren Bereich eine dunkle Masse hervorquellen.<br />
Er wandte sich sofort an seinen Nachbarn und forderte<br />
diesen auf, den Zaun wieder herzurichten. Schließlich sei seine Kiefer<br />
am Zustand des Zaunes schuld. Deren Äste seien herübergewachsen<br />
und hätten die Latten beschädigt. Der Nachbar weigerte sich. Der<br />
Zaun sei ein Grenzzaun und deshalb von beiden Seiten zu pflegen. Der<br />
Nachbar habe ihn aber nie gestrichen. Jedenfalls sei seine Kiefer nicht<br />
für den Schaden am Zaun verantwortlich. Daraufhin erhob der andere<br />
Klage. Das AG wies die Klage als unzulässig ab. Vor Klageerhebung<br />
sei kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Ein solches wäre<br />
aber nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz notwendig gewesen,<br />
so der zuständige Richter. Dieses sei so auszulegen, dass es jegliche<br />
Ansprüche umfasse, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs<br />
hergeleitet werden. Unter das Gesetz fielen daher nicht nur der<br />
Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses selbst, sondern auch die<br />
Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden seien.<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.<strong>2011</strong>, 173 C 33578/10,<br />
rechtskräftig<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 19
Ehe, Familie<br />
& Erben<br />
Erbschaftsteuer: Abfindung wegen Erbverzicht gehört<br />
nicht dazu<br />
Vereinbart ein Nachkomme mit dem übrigen Angehörigen eine Abfindung<br />
dafür, dass er auf seinen Erbteil verzichtet, unterliegt diese<br />
Entschädigungszahlung nicht der Erbschaftsteuer. Mit diesem im Juni<br />
<strong>2011</strong> veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige<br />
langjährige <strong>Recht</strong>sprechung geändert (Az. II R 34/09).<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verstorbene ihren Neffen in<br />
zwei Testamenten jeweils als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse<br />
zugunsten anderer Personen verfügt. Sie verfasste aber noch<br />
ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben<br />
an ihre Freundin und deren Tochter vermachte. Der Neffe beantragte<br />
beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn<br />
als Alleinerben ausweist. Er war der Auffassung, das letzte Testament<br />
sei unwirksam, weil die Erblasserin wegen Altersdemenz nicht mehr<br />
testierfähig gewesen sei. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil das<br />
ursprüngliche durch das spätere Testament wirksam widerrufen worden<br />
war. Da das Sparguthaben ihr wesentliches Vermögen gewesen<br />
war, ist in dem Testament eine Erbeinsetzung zu Gunsten der Freundin<br />
und deren Tochter zu sehen. Der vor dem Landgericht fortgeführte<br />
<strong>Recht</strong>sstreit endete mit einem Vergleich. Die Nachbarin verpflichtete<br />
sich, an den Neffen 45.000 Euro zu zahlen, der dann im Gegenzug seine<br />
Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung zurücknahm und sich<br />
verpflichtete, keinen neuen Antrag auf einen Erbschein zu stellen sowie<br />
keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments mehr zu<br />
erheben.<br />
Diese Abfindung von 45.000 Euro aufgrund des geschlossenen Vergleichs<br />
zur Beendigung des <strong>Recht</strong>sstreits stellt keinen steuerpflichtigen<br />
Erwerb von Todes wegen dar, betonten die Richter. Der Verzichtende<br />
erhält diese Entschädigung nämlich nicht durch einen steuerpflichtigen<br />
Erbanfall, weil er weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter<br />
Erbe geworden ist. Es liegt auch kein Vermächtnis vor, weil dies<br />
die Verstorbene gerade nicht angeordnet hatte. Der Bundesfinanzhof<br />
stellte klar, dass ein Erbvergleich nur schuldrechtlicher Natur ist, der<br />
seinen Hintergrund nicht im Erbrecht des BGB hat. Daher ist in solchen<br />
Fällen erbschaftsteuerlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch<br />
August <strong>2011</strong><br />
Testament den Verzichtenden nicht bedacht hätte.<br />
Faustregel: Steuerpflichtig ist ein Erwerb von Todes wegen nur, wenn<br />
er tatsächlich auf einem erbrechtlichen <strong>Recht</strong>sgrund basiert. Das sind<br />
Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche.<br />
Dementsprechend ist eine Abfindung aufgrund eines Prozessvergleichs<br />
nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />
Kindergeld: Anspruch bei Geburt im Ausland<br />
Verfügen Eltern über einen Wohnsitz im Inland, haben sie Anspruch<br />
auf Kindergeld. Dagegen wird der Nachwuchs nicht berücksichtigt, der<br />
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in<br />
einem EU- und EWR-Mitgliedstaat hat. Ob an einem bestimmten Ort<br />
ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für jede Person und insbesondere<br />
auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern<br />
gesondert zu prüfen, so der Bundesfinanzhof in einem am 06.07.<strong>2011</strong><br />
veröffentlichten Urteil (Az. III R 77/09). Ein Kind begründet erst dann<br />
einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung innehat, die auf das Beibehalten<br />
und Benutzen schließen lassen.<br />
Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern,<br />
weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit<br />
besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung<br />
innehaben. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt<br />
wiederum maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. So führt<br />
insbesondere ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland, für den das<br />
Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist, regelmäßig dazu, dass<br />
das Kind die elterliche Wohnung im Inland nicht weiterhin innehat.<br />
Auch teilen minderjährige Kinder nicht stets – gleichsam automatisch<br />
– sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere verfügen.<br />
Daher kann ein im Ausland lebender Angehöriger im Inland grundsätzlich<br />
keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben.<br />
Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigt die Finanzverwaltung und<br />
die Familienkasse dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt<br />
zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig zum Zeitpunkt der Geburt<br />
oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten<br />
hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland ge-<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 20
acht wird. Unter solchen Umständen kann ein im Ausland geborenes<br />
Kind bereits von Geburt an den inländischen Familienwohnsitz teilen.<br />
Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Gründen nicht aufsuchen, kann es dort zunächst<br />
auch keinen eigenen Wohnsitz begründen.<br />
Diese Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des<br />
Kindes halten die Richter für sachgerecht und verfassungsgemäß. Es<br />
ist verfassungsrechtlich vertretbar, danach zu unterscheiden, ob ein<br />
Kind unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig ist. Danach ist<br />
die Entscheidung der Familienkasse im zugrunde liegenden Urteilsfall<br />
nicht zu beanstanden, wenn der in der Ukraine geborene Sohn seinen<br />
Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt, sondern erst mit<br />
seiner Einreise nach Deutschland ein Jahr später begründet. Dies erfolgt<br />
jedenfalls nicht mehr innerhalb eines als angemessen zu beurteilenden<br />
Zeitraums.<br />
Kindergarten: Aufwendungen für Fremdsprachenkenntnisse<br />
sind Kinderbetreuungskosten<br />
Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene<br />
Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch<br />
französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten<br />
sind abzugsfähige Betreuungsaufwendungen. Dies hat das<br />
Finanzgericht (FG) Sachsen zugunsten eines berufstätigen Elternpaars<br />
entschieden.<br />
Die Kinder der Kläger besuchten eine städtische deutsch-französische<br />
Kindertagesstätte, in der französische Sprachassistenten eingesetzt<br />
wurden. Die Assistenten waren bei einem Verein angestellt, mit dem<br />
die Stadt einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte. Das Entgelt<br />
für die Sprachassistenten entrichteten die Eltern direkt an den Verein.<br />
Die Assistenten unterstützten die deutsche Erzieherin bei ihrer pädagogischen<br />
Arbeit, sprachen aber nur französisch.<br />
Die Kläger machten die an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen<br />
als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen<br />
geltend. Das Finanzamt lehnte eine entsprechende<br />
Berücksichtigung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />
Zwar seien die Aufwendungen für die unterrichtsmäßig gestaltete<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Vermittlung besonderer Fähigkeiten von der Abzugsfähigkeit als Aufwendungen<br />
für Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen worden. Hier<br />
liege jedoch kein Unterricht in diesem Sinne vor, so das FG. Den Kindern<br />
sei die französische Sprache nicht in einem Unterricht, sondern<br />
lediglich anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht worden.<br />
Unerheblich sei, dass die Vermittlung dieser Fähigkeiten nicht durch<br />
den Kindergartenträger selbst, sondern dessen Kooperationspartner<br />
erfolgt sei, da dies unter der Fachaufsicht der Kindergartenleitung beziehungsweise<br />
dem Jugendamt im Kindergarten selbst und nicht in einer<br />
gesonderten Einrichtung erfolgt sei. Auch habe der Kläger das Ziel<br />
einer besseren Betreuung durch einen zusätzlichen Erzieher verfolgt.<br />
Dass eine solche vorliegt, wenn zwei statt eine Person 15 bis 16 Kinder<br />
betreuen, sei offensichtlich, so das FG.<br />
FG Sachsen, Urteil vom 06.04.<strong>2011</strong>, 2 K 1522/10<br />
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Medien &<br />
Telekommunikation<br />
Umsatzsteuer: Neuregelung beim Verkauf<br />
von Handys<br />
Über das am 24.05.<strong>2011</strong> im Bundesgesetzblatt verkündete Sechste<br />
Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen kommt es seit<br />
dem 01.07.<strong>2011</strong> zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung<br />
von Mobilfunkgeräten. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu<br />
einen umfangreichen Anwendungserlass veröffentlicht, der insbesondere<br />
erläutert, welche Geschäfte davon betroffen sind (Az. IV D 3 - S<br />
7279/11/10001).<br />
Mobilfunkgeräte werden zum Gebrauch mittels eines zugelassenen<br />
Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt und<br />
umfassen alle Geräte, mit denen Telekommunikationsleistungen in<br />
Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke<br />
in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere Mobil-<br />
und Satellitentelefone. Hinzu kommen kombinierte sog. Produktbundles,<br />
also den gemeinsamen Verkauf von Handys und Zubehör.<br />
Nicht unter die steuerliche Neuregelung fallen Geräte, die reine Daten<br />
übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen. Das sind<br />
zum Beispiel Navigationsgeräte, Computer ohne Sprachübertragung,<br />
MP3-Player oder die üblichen Spielekonsolen.<br />
Kommt es zur Umkehr der Schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, wie<br />
jetzt beim Handyverkauf, erfolgt das zur Vermeidung von Steuerkarussellen<br />
in bestimmten Risikobranchen, etwa auch in der Baubranche<br />
oder den Gebäudereinigern. Die Steuerausfälle entstehen dadurch,<br />
dass der Leistungsempfänger (gewerblicher Kunde) die in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer sofort wieder beim Finanzamt als Vorsteuer<br />
absetzt, während die Umsätze vom leistenden Unternehmer (Verkäufer)<br />
überhaupt nicht oder zumindest nicht vollständig im Besteuerungsverfahren<br />
erfasst werden. Dann erstattet der Fiskus Umsatzsteuer,<br />
die er auf der anderen Seite nicht wieder reinholen kann. Die<br />
Umkehr der Schuldnerschaft wird allgemein auch als Reverse-Charge-<br />
Verfahren bezeichnet.<br />
In diesem gesonderten Verfahren erhält die verkaufende Firma die<br />
für das Geschäft fällige Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr von<br />
seinen Abnehmern. Sie stellt ihren Geschäftskunden nämlich Netto-<br />
Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Die entsteht im Zeitpunkt der<br />
Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Aus-<br />
August <strong>2011</strong><br />
führung des Umsatzes folgenden Kalendermonats und muss dann vom<br />
Leistungsempfänger beim Finanzamt angemeldet werden. Per Saldo<br />
erhält der leistende Unternehmer also nur den Nettobetrag in die Kasse<br />
oder aufs Konto überwiesen. Dadurch fließt überhaupt keine Umsatzsteuer<br />
mehr ans Finanzamt, weil der Kunde den Betrag gleichzeitig<br />
wieder als Vorsteuer abziehen kann. Da es zu einem Nullsummenspiel<br />
kommt, tritt der Fiskus auch nicht mehr bei der Vorsteuer in Vorkasse<br />
und vermeidet Steuerausfälle, weil er die Umsatzsteuer auf der Einnahmeseite<br />
nicht einzufordern braucht.<br />
Bereits über das Jahressteuergesetz 2010 war die Umkehr der Schuldnerschaft<br />
ab Neujahr <strong>2011</strong> in weiteren Risikobranchen hinzugekommen,<br />
nämlich bei der Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden und<br />
Fenstern sowie dem Verkauf von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen<br />
Abfallstoffen sowie Gold. Neben den Handys kommen im Juli<br />
<strong>2011</strong> auch noch integrierte Schaltkreise, wie etwa Mikroprozessoren<br />
und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, hinzu.<br />
Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt unabhängig vom Rechnungsbetrag<br />
nicht bei Lieferungen an Nichtunternehmer, sodass die<br />
Umsatzsteuer bei Privatkunden weiterhin einzufordern ist. Beim Verkauf<br />
von Mobilfunkgeräten an andere Unternehmer gilt es zudem nur,<br />
wenn die Rechnungssumme für diese Umsätze mindestens 5.000 Euro<br />
beträgt. Für die Anwendung der Betragsgrenze wird dabei auf alle im<br />
Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten<br />
Gegenstände abgestellt, um Manipulationen etwa durch Aufspalten<br />
der Rechnungsbeträge auf Forderungen jeweils unter 5.000<br />
Euro zu unterbinden. Dieser Zusammenhang ergibt sich in der Praxis<br />
zumeist aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag.<br />
Roaming-Gebühren: Pünktlich zur Urlaubszeit wieder<br />
gesunken<br />
Telefonieren im europäischen Ausland ist noch einmal billiger geworden.<br />
Zum 01.07.<strong>2011</strong> sind die Roaming-Gebühren weiter gesunken<br />
– auf maximal 35 Cent für ausgehende und 11 Cent für eingehende<br />
Anrufe. Der Empfang von Voicemail-Nachrichten kostet nichts. Das<br />
schreiben die von der Europäischen Kommission geänderten Regeln<br />
vor. Nach Angaben der für die Digitale Agenda zuständigen Vizepräsidentin<br />
der Kommission Neelie Kroes werden die Endkundenpreise für<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 22
in anderen EU-Ländern getätigte oder angenommene Sprachanrufe<br />
dank der neuen Preisobergrenzen in 2012 vorübergehend sinken. Die<br />
Roamingprobleme müssten aber mit einem dauerhaften strukturellen<br />
Lösungsansatz „an der Wurzel“ gepackt werden.<br />
Die jetzige Preissenkung ist laut Kommission die letzte einer ganzen<br />
Serie entsprechend der derzeit geltenden EU-Roamingverordnung, die<br />
im Juni 2012 auslaufe. Nun müssten die nationalen Telekom-Regulierer<br />
dafür sorgen, dass die Mobiltelefonanbieter die neuen Vorschriften<br />
über das Datenroaming und die Preissenkungen für Sprachanrufe einhielten.<br />
Bei Problemen oder Fragen in Bezug auf die neuen Höchstpreise<br />
könnten sich die Verbraucher an die nationale Regulierungsbehörde<br />
des Mitgliedstaats wenden, in dem ihr Mobilfunkbetreiber niedergelassen<br />
sei, rät die Kommission.<br />
Einem Kommissionsbericht von 2010 zufolge führen die Regeln nur für<br />
den vorgeschriebenen Zeitraum zu niedrigeren Roamingpreisen. Das<br />
Grundproblem des mangelnden Wettbewerbs auf den Roamingmärkten<br />
sei aber nicht behoben. Deshalb wird die Kommission eigenen Angaben<br />
vom 30.06.<strong>2011</strong> zufolge neue Vorschläge für langfristige Regeln<br />
vorlegen.<br />
Europäische Kommission, PM vom 30.06.<strong>2011</strong><br />
Haustarifverträge: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel<br />
„Deutsche Bundespost“ gilt nicht für<br />
Telekom-Töchter<br />
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die „Bestimmungen<br />
des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost“ und<br />
die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung<br />
verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />
die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die dann auf<br />
das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Bezugnahmeklausel kann<br />
aber nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch die<br />
Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Telekom<br />
lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat. Dies geht<br />
aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.<br />
Der nicht tarifgebundene Kläger war seit 1980 zunächst bei der Deutschen<br />
Bundespost und seit Umwandlung der Deutschen Bundespost<br />
in Aktiengesellschaften zum 01.01.1995 bei der Deutschen Telekom<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
AG beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher<br />
Verweisung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen<br />
Bundespost Anwendung. Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost<br />
wurden im Arbeitsverhältnis die unter Beteiligung seiner<br />
neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG, geschlossenen Tarifverträge<br />
angewendet. 2007 gründete die Deutsche Telekom drei<br />
Gesellschaften, darunter unter anderem die Beklagte. Auf diese ging<br />
das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsteilübergangs<br />
über. Die Beklagte wendet seither die von ihr geschlossenen Haustarifverträge<br />
auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.<br />
Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen der<br />
Deutschen Telekom AG mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des<br />
Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.<br />
Die Klage war vor dem BAG erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel<br />
habe jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />
die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG erfasst, die im Wege der<br />
Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost<br />
ersetzten, so das BAG. Hinsichtlich der Beklagten sei eine<br />
solche Tarifsukzession unter Ablösung der bei der Deutschen Telekom<br />
AG geltenden Tarifverträge aber nicht gegeben. Es habe auch unter Berücksichtigung<br />
der Tarifanwendung bis zum Betriebsübergang auf die<br />
Beklagte an besonderen Umständen gefehlt, die es erlaubt hätten, die<br />
Bezugnahmeklausel als sogenannte Tarifwechselklausel auszulegen.<br />
Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass es sich<br />
bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne<br />
der früheren Senatsrechtsprechung handelt.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.<strong>2011</strong>, 4 AZR 706/09<br />
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Staat &<br />
Verwaltung<br />
Gemeinde: Kommunalaufsicht darf Anhebung der<br />
Steuer-Hebesätze verfügen<br />
Ein Landrat darf kommunalaufsichtlich gegen eine „Steueroasen-<br />
Gemeinde“ vorgehen, wenn ansonsten eine totale Überschuldung<br />
der Gemeinde droht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-<br />
Holstein hat entschieden, dass eine solche Maßnahme nicht in verfassungswidriger<br />
Weise in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde<br />
eingreift.<br />
Für eine als „Steueroase“ bekannte nordfriesische Gemeinde mit nur<br />
39 Einwohnern, in der sich wegen des niedrigen Gewerbesteuerhebesatzes<br />
zahlreiche Unternehmen niedergelassen haben, hatte der Landrat<br />
des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde im März<br />
<strong>2011</strong> die rückwirkende Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer<br />
von 200 auf 310 Prozent sowie die Festsetzung der Hebesätze<br />
für die – bislang gar nicht erhobenen – Grundsteuern auf 270 Prozent<br />
angeordnet. Für das laufende Jahr <strong>2011</strong> zeichne sich aufgrund der gesetzlichen<br />
Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz<br />
ein Defizit im Haushalt der Gemeinde von mehreren Millionen Euro ab,<br />
das auch aus Rücklagen nicht mehr ausgeglichen werden könne. Damit<br />
verletze die Gemeinde ihre Pflichten zu ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft<br />
und gefährde ihren Bestand.<br />
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat nun – wie zuvor das Verwaltungsgericht<br />
– im Verfahren des vorläufigen <strong>Recht</strong>sschutzes entschieden,<br />
dass die Anordnung des Landrates im Interesse des Gemeinwohls<br />
zum Schutze vor einer totalen Überschuldung der Gemeinde vollzogen<br />
werden darf. Die in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzten<br />
Hebesätze führten wegen der Regelungen über den Finanzausgleich<br />
zur Zahlungsunfähigkeit. Die Gemeinde zeige nicht auf, wie sie die<br />
unmittelbar drohende dramatische Verschuldung abwenden wolle.<br />
Der Landrat greife mit der Anordnung, die Hebesätze in Höhe der im<br />
Finanzausgleichsgesetz festgelegten sogenannten Nivellierungssätze<br />
anzuheben, nicht in verfassungswidriger Weise in die Selbstverwaltungsgarantie<br />
der Gemeinde ein, weil jedes Unterschreiten dieser<br />
Sätze zu Fehlbeträgen führe, welche die Gemeinde nicht ausgleichen<br />
könne.<br />
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom<br />
21.06.<strong>2011</strong>, 2 MB 30/11, unanfechtbar<br />
August <strong>2011</strong><br />
Finanztransaktionssteuer: Bundesregierung<br />
unterstützt EU-Kommission<br />
Die Bundesregierung begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission,<br />
eine Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene einzuführen.<br />
Allerdings soll die Steuer nach dem Willen der Regierung nicht die<br />
Eigenmittel der Europäischen Union erhöhen, sondern den nationalen<br />
Haushalten zufließen. Die Bundesregierung lehnt die Schaffung neuer<br />
Eigenmittelquellen für die EU strikt ab. Dies wurde in einer Sitzung des<br />
Bundestags-Finanzausschusses am 06.07.<strong>2011</strong> deutlich, wie die Pressestelle<br />
des Bundestags mitteilt.<br />
Auch den vorgebrachten Vorschlag der EU-Kommission, vom Aufkommen<br />
einer Finanztransaktionssteuer nur einen Sockelbetrag für die EU<br />
vorzusehen und das darüber hinaus gehende Aufkommen den Mitgliedstaaten<br />
zur Verfügung zu stellen, „sehen wir mit starker Skepsis<br />
bis hin zur Ablehnung“, sagte ein Vertreter des Finanzministeriums im<br />
Finanzausschuss. Man sei überzeugt, dass die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten<br />
das Aufkommen der Steuer für die jeweiligen nationalen<br />
Haushalte wolle.<br />
Die FDP-Fraktion erklärte, die Koalition sei sich einig, dass die Steuer<br />
europaweit eingeführt werden solle. Zwar halte die FDP-Fraktion die<br />
Finanztransaktionssteuer als Regulierungsinstrument für ungeeignet.<br />
Man wolle die Steuer aber aus fiskalischen Gründen akzeptieren, wenn<br />
es zu keiner Verlagerung von Handelsaktivitäten komme. Außerdem<br />
sei sich die Koalition einig, dass die Steuer nur eingeführt werden könne,<br />
wenn auch Großbritannien, das nicht der Eurozone angehört, mitziehe.<br />
Für die SPD-Fraktion stand mit dieser Aussage der FDP-Fraktion fest,<br />
dass die Koalitionsfraktionen sich als „politische Nebelwerfer“ betätigen<br />
und den Finanzminister, der sich eine auf die Länder der Eurozone<br />
beschränkte Finanztransaktionssteuer vorstellen könne, „im Regen<br />
stehen lassen“ würden. Mit ihrem „verklausulierten Nein“ vertage die<br />
Koalition die Steuer auf den „St. Nimmerleins-Tag“.<br />
Zuvor hatte die Linksfraktion auf Gespräche mit britischen Parlamentariern<br />
hingewiesen, die die Steuer klar abgelehnt hätten. Ein Sprecher<br />
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der Fraktion vertrat die Ansicht, dass mit einer kurzfristigen Zustimmung<br />
Großbritanniens zur Einführung dieser Steuer wohl nicht zu<br />
rechnen sei.<br />
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss sich der Kritik der SPD-<br />
Fraktion an: „Das trifft den Punkt.“ Finanzminister Wolfgang Schäuble<br />
stehe mit seiner Bereitschaft, die Finanztransaktionssteuer in der Eurozone<br />
einzuführen, allein da. Dabei gebe es auch in anderen Ländern,<br />
etwa Frankreich, die Bereitschaft, die Steuer zunächst nur mit wenigen<br />
anderen Ländern zusammen einzuführen und später auszuweiten.<br />
Die CDU/CSU-Fraktion sprach sich ebenfalls für die Einführung der<br />
Steuer aus, verlangte jedoch auch, auf eine vernünftige Bemessungsgrundlage<br />
zu achten. Man unterstütze die Verhandlungsposition der<br />
Regierung, erklärte ein Sprecher.<br />
Deutscher Bundestag, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />
Bundesrat-Führungen: Honorarkräfte sind nicht<br />
scheinselbstständig<br />
Die seit Jahrzehnten angewandte Praxis des Bundesrates, mit der Führung<br />
von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf selbstständiger,<br />
nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen, ist<br />
rechtens. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg<br />
entschieden. Es ist damit der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung<br />
Berlin-Brandenburg entgegengetreten, wonach diese Personen<br />
abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.<br />
Die Rentenversicherung hatte vom Bundesrat die Nachzahlung von<br />
Beiträgen zur Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe<br />
von insgesamt rund 15.500 Euro gefordert und war hierin vom Sozialgericht<br />
(SG) bestätigt worden (S 36 KR 2382/07). Das LSG Berlin-<br />
Brandenburg hat hingegen der Berufung des Bundesrates stattgegeben<br />
und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung<br />
Berlin-Brandenburg aufgehoben.<br />
Es gebe eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen)<br />
Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger)<br />
selbstständiger Basis ausgeübt werden könnten.<br />
Zu nennen seien zum Beispiel Lehrkräfte und Dozenten, <strong>Recht</strong>sanwälte,<br />
Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen<br />
durch den Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
nicht zu beanstanden, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des<br />
Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige<br />
Tätigkeit auszugestalten.<br />
Die Honorarkräfte sind laut LSG auch keine Scheinselbstständigen,<br />
bei denen die gewählte Gestaltung und die tatsächlichen Verhältnisse<br />
auseinander fallen oder de facto Arbeitsverhältnisse umgangen<br />
werden sollen. Die im Bundesrat tätigen Führer hätten einen großen<br />
Freiraum, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch nicht überwacht<br />
werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die Honorarkräfte<br />
deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen der<br />
Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des<br />
Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit<br />
gebe den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für<br />
abhängige Beschäftigung gebe. Das LSG hat die Revision gegen sein<br />
Urteil nicht zugelassen.<br />
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.<strong>2011</strong>, L 1 KR<br />
206/09<br />
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Bußgeld &<br />
Verkehr<br />
Schwarzarbeit: Länder wollen Kampf verschärfen<br />
Der Bundesrat möchte die Möglichkeiten optimieren, handwerks- und<br />
gewerberechtliche Verstöße zu ahnden. Hierzu hat er am <strong>08</strong>.07.<strong>2011</strong><br />
einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Länderkammer schlägt vor, das<br />
Verbot unlauterer Werbung für handwerkliche Dienst- oder Werkleistungen<br />
wieder einzuführen und mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro<br />
zu belegen. Zudem möchte sie die Befugnisse der für die Schwarzarbeitsbekämpfung<br />
zuständigen Behörden zum Betreten von Räumen,<br />
Prüfen von Unterlagen und zur Personenkontrolle im erforderlichen<br />
Umfang erweitern.<br />
Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch im Personenbeförderungsgewerbe,<br />
da dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale<br />
Beschäftigung angenommen wird. Aus diesem Grund wollen die Länder<br />
auch die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in diesem<br />
Bereich verbessern.<br />
Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung zugeleitet. Diese<br />
hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übersenden,<br />
wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.<br />
Bundesrat, PM vom <strong>08</strong>.07.<strong>2011</strong><br />
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche<br />
Belastungen abziehbar<br />
Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand<br />
bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen<br />
berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung<br />
seiner bisherigen <strong>Recht</strong>sprechung entschieden.<br />
Nach dem Einkommensteuergesetz können bei der Berechnung des zu<br />
versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen<br />
werden. Darunter sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende<br />
größere Aufwendungen zu verstehen, die über die der überwiegenden<br />
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und<br />
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden<br />
Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die <strong>Recht</strong>sprechung<br />
bisher nur ausnahmsweise bei <strong>Recht</strong>sstreiten mit existenzieller<br />
Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung<br />
anerkannt.<br />
August <strong>2011</strong><br />
Jetzt hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden,<br />
dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses<br />
als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden<br />
können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur,<br />
wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und<br />
nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des<br />
Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.<br />
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang 2004 arbeitsunfähig<br />
erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen eingestellt<br />
hatte, nahm sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach<br />
rund einem halben Jahr wurde bei ihr zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit<br />
auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes<br />
stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein,<br />
weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Weiterzahlung<br />
bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf<br />
Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses<br />
in Höhe von rund 10.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung<br />
geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht<br />
und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die<br />
Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen<br />
von rund 65.000 Euro „zurückgreifen“.<br />
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren<br />
an das FG zurückverwiesen. Im zweiten <strong>Recht</strong>sgang sei zu prüfen, ob<br />
die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger<br />
Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.<strong>2011</strong>, VI R 42/10<br />
Arbeitseinkommen: Neue Pfändungsfreigrenzen<br />
Seit dem 01.07.<strong>2011</strong> gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.<br />
Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer<br />
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte<br />
nicht gepfändet werden dürfen, wie das Bundesjustizministerium meldet.<br />
Hintergrund: Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch<br />
bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum<br />
sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die<br />
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Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils<br />
zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen<br />
Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt<br />
sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2005 erhöht worden.<br />
Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44 Prozent<br />
erhöht. Hieraus ergibt sich laut Justizministerium eine entsprechende<br />
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.<br />
Ab dem 01.07.<strong>2011</strong> beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89<br />
Euro (statt bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich,<br />
wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich<br />
387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere<br />
215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person.<br />
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien<br />
Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter<br />
Anteil.<br />
Besonderheiten gelten nach Angaben des Ministeriums für die Kontopfändung:<br />
Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit,<br />
Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) umwandeln<br />
zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches<br />
Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe<br />
des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen<br />
führe damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes<br />
beim P-Konto.<br />
Bundesjustizministerium, PM vom 01.07.<strong>2011</strong><br />
Verkehrs-Bußgelder: Ausländische Verkehrs-Rowdys<br />
sollen zur Kasse gebeten werden<br />
Autofahrer aus anderen Staaten der Europäischen Union sollen künftig<br />
nicht mehr ungeschoren davon kommen, wenn sie gefährliche<br />
Verkehrsverstöße begehen. Der Austausch von Fahrzeughalterdaten<br />
zwischen den Mitgliedstaaten wird bald zur Regel werden, um Übertretungen<br />
der Straßenverkehrsordnung zu ahnden, gleich wo sie in der<br />
EU begangen wurden. Das europäische Parlament hat am 06.07.<strong>2011</strong><br />
neue Vorgaben für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit<br />
im Dienste der Verkehrssicherheit verabschiedet. Ziel der Richtlinie<br />
ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Parlamentarier<br />
wollen sicherstellen, dass gleiches <strong>Recht</strong> für alle gilt, auch für jene Ver-<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
kehrssünder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.<br />
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Lenker- oder Fahrzeughalterdaten<br />
im Fall einer schweren Übertretung auf Anfrage den Behörden<br />
eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen. Letztere senden<br />
dem Verkehrssünder einen persönlich adressierten, eingeschriebenen<br />
Brief, um ihn über das Delikt, die Strafe sowie die rechtlichen<br />
Konsequenzen und Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren. Strafverfolgung<br />
und Höhe des Bußgelds entsprechen den Regeln des Staates,<br />
in dem die Übertretung begangen wurde.<br />
Grenzübergreifende Verfolgung soll nach Angaben des europäischen<br />
Parlaments in folgenden Fällen systematisch ermöglicht werden: Geschwindigkeitsübertretungen,<br />
Alkohol oder Drogen am Steuer, ein<br />
nichtangelegter Gurt, das Überfahren einer roten Ampel, Fahren ohne<br />
Motorradhelm, das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten<br />
Fahrstreifens (etwa Busspuren) und die unerlaubte Nutzung von Mobiltelefonen<br />
oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.<br />
Die Richtlinie sollte nun gemäß einer informellen Vereinbarung mit<br />
dem Parlament vom Ministerrat einstimmig angenommen werden,<br />
um unmittelbar nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft<br />
treten zu können. Die Mitgliedstaaten haben maximal 24 Monate<br />
Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen. Ausgenommen bleiben vorerst<br />
Irland und das Vereinigte Königreich, die sich dem System später<br />
anschließen können, sowie Dänemark aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen.<br />
Europäisches Parlament, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 27
Verbraucher,<br />
Versicherung<br />
& Haftung<br />
Online-Shopping: Verbraucherrechte werden<br />
gestärkt<br />
Verbraucher, die online „shoppen“, haben in Zukunft mehr <strong>Recht</strong>e. Das<br />
Europäische Parlament hat am 23.06.<strong>2011</strong> der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie<br />
zugestimmt. Damit erhalten Verbraucher beim<br />
Online-Kauf künftig unter anderem ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.<br />
Vorgeschrieben ist auch mehr Preistransparenz. Die Richtlinie<br />
bedarf noch der formalen Genehmigung durch den EU-Ministerrat, wie<br />
die Europäische Kommission mitteilt.<br />
Ihr zufolge werden die Verbraucher durch die Richtlinie gegen „Kostenfallen“<br />
im Internet geschützt. Sie müssten künftig ausdrücklich<br />
bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.<br />
Gewerbetreibende müssen nach der Richtlinie die Gesamtkosten der<br />
Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offen legen.<br />
Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten,<br />
wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordentlich darauf hingewiesen<br />
wurden. Beim Internet-Shopping sind vorab angekreuzte Felder<br />
über zusätzliche Kaufoptionen künftig überall in der Europäischen<br />
Union verboten.<br />
Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können,<br />
wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Hat ein Verkäufer<br />
den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen,<br />
beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Die Verbraucher haben auch<br />
dann ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertreterbesuch vereinbart wird,<br />
zum Beispiel wenn der Gewerbetreibende vorher anruft und den Verbraucher<br />
zu dem Besuch überredet. Außerdem wird laut Kommission<br />
künftig kein Unterschied mehr gemacht zwischen erbetenen und ungebetenen<br />
Besuchen, damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden<br />
können. Das Widerrufsrecht gilt auch für Online-Auktionshäuser wie<br />
eBay; allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie<br />
von einem gewerbsmäßigen Händler bezogen wurde. Die Widerrufsfrist<br />
beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang<br />
nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss.<br />
Die Bestimmungen gelten für Bestellungen, die über das Internet<br />
oder per Telefon oder im Versandhandel getätigt wurden, sowie<br />
August <strong>2011</strong><br />
für Verkäufe außerhalb von Gewerberäumen, etwa an der Haustür, auf<br />
der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten.<br />
Europäische Kommission, PM vom 23.06.<strong>2011</strong><br />
Mobilitätsbehinderung: Benutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls<br />
ist zumutbar<br />
Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte<br />
gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch<br />
auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter<br />
Elektro-Rollstuhl muss hingegen regelmäßig nicht gewährt werden,<br />
wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat. Etwas<br />
anderes gelte erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über<br />
längere Zeit nicht verfügbar sei, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht<br />
gestellt werden könne und der Versicherte deshalb über längere Zeit<br />
überwiegend bettlägerig sei.<br />
Geklagt hatte ein in einem Pflegeheim lebender Mann, der aufgrund<br />
einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer<br />
halten kann. Er ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten<br />
Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse bewilligte ihm 1999 den<br />
Elektro-Rollstuhl Allround. Als dieser die Versorgungsbedürfnisse des<br />
Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse 2001 als Ersatz<br />
den Elektro-Rollstuhl Chairman mit integrierter Aufstehvorrichtung<br />
und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann<br />
seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist<br />
der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet.<br />
Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen<br />
Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung – zum<br />
Beispiel bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes – auf eine<br />
Hilfsperson angewiesen.<br />
Die Darmstädter Richter gaben der Krankenversicherung <strong>Recht</strong>. Gründe,<br />
die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen<br />
nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende<br />
Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren<br />
nicht anzuraten sei. Da der Kläger über einen Leichtgewicht-Rollstuhl<br />
verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf<br />
eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung,<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 28
da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da<br />
der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung<br />
verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch<br />
zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der<br />
Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen<br />
oder über einen deutlich längeren Zeitraum als vier bis sechs Wochen<br />
die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse.<br />
Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse<br />
nicht berufen, da diese, so die Richter, für Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei. Die Revision wurde nicht<br />
zugelassen.<br />
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.05.<strong>2011</strong>, L 8 KR 310/<strong>08</strong><br />
Berufsunfähigkeitsversicherung: Genaue Beantwortung<br />
der Gesundheitsfragen sichert Versicherungsschutz<br />
Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, sollte gestellte<br />
Gesundheitsfragen so genau wie möglich beantworten. Dies ist das<br />
Fazit, dass das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall zieht, in dem ein<br />
versichertes Ehepaar wissen wollte, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
zugunsten der Ehefrau weiter besteht. Die Klage war erfolglos,<br />
weil die Ehefrau im Versicherungsantrag Erkrankungen verschwiegen<br />
und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen – laut LG<br />
zu <strong>Recht</strong> – angefochten hatte. Das Urteil des LG wurde in der von den<br />
Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.<br />
Der Ehemann hatte bei der Beklagten – auch zugunsten seiner Frau<br />
– eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese hätte der<br />
Ehefrau bei Berufsunfähigkeit monatlich 511 Euro gezahlt. Den Versicherungsantrag<br />
füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur<br />
nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der<br />
Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten zehn Jahre vor Antragstellung<br />
bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit „nein“, obwohl sie<br />
wegen diverser Erkrankungen, unter anderem Rückenbeschwerden,<br />
seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem<br />
wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte sie psychisch<br />
und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch<br />
den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter<br />
Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe, auf ihre Erkrankungen<br />
hinzuweisen.<br />
Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Der Versicherer sei berechtigt<br />
gewesen, den Vertrag anzufechten. Der Kläger und seine Ehefrau<br />
hätte diesen bei Abschluss des Versicherungsvertrags arglistig getäuscht,<br />
zeigen sich die Richter überzeugt. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur<br />
habe als Zeugin angegeben, dass sie die Gesundheitsfragen<br />
im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise<br />
für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher sei<br />
das LG davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft<br />
übernommen hat.<br />
Darüber hinaus wies das LG darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer<br />
im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt würden, sondern<br />
er nur seine Beschwerden anzugeben habe. Damit sei es gleichgültig<br />
gewesen, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden<br />
gekannt habe. Sie habe bei ihren unrichtigen Angaben<br />
arglistig gehandelt, da sie die Unrichtigkeit kannte oder zumindest<br />
für möglich hielt. Das LG verweist auf die <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesgerichtshofs.<br />
Danach spiele es auch keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer<br />
seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht<br />
belanglos sind und alsbald vergehen. Daher habe der Versicherer sich<br />
vom Vertrag mit den Eheleuten lösen dürfen.<br />
Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010, 13 O 260/10 und Oberlandesgericht<br />
Bamberg, Beschluss vom 24.02.<strong>2011</strong>, 1 U 142/10<br />
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Wirtschaft,<br />
Wettbewerb<br />
& Handel<br />
Vereinbare Tätigkeiten: Steuerberaterkammer veröffentlicht<br />
neue Hinweise<br />
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat auf ihren Internetseiten<br />
drei neue Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Pfleger,<br />
Vormund und Betreuer, für die Tätigkeit als Existenzgründungsberater<br />
und für die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen<br />
veröffentlicht. Nach Angaben der BStBK beschreiben die Hinweise<br />
neben der Tätigkeit und den wesentlichen <strong>Recht</strong>en und Pflichten des<br />
Steuerberaters auch Besonderheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung<br />
und der Abrechnung.<br />
Laut Steuerberaterkammer werden mit den neuen Hinweisen insgesamt<br />
18 Tätigkeiten auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten näher<br />
dargestellt. Sie böten Berufsangehörigen Orientierung, die beispielsweise<br />
das Kanzleiportfolio erweitern oder verändern wollen. Aktualisiert<br />
worden seien auch die „Allgemeinen Hinweise für die Ausübung<br />
vereinbarer Tätigkeiten“.<br />
Die Hinweise sind auf der Seite der BStBK unter „www.bstbk.de/de/<br />
presse/publikationen/“ als pdf-Dateien unter dem Unterpunkt „Fachinfos“<br />
abrufbar.<br />
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 06.07.<strong>2011</strong><br />
Binnenmarkt: Zweifelsfragen zu innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen geklärt<br />
Eine Reihe von Zweifelsfragen bei sogenannten innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten hat der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen<br />
geklärt. Dabei ging es insbesondere um Fragen zur betrügerischen<br />
Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Liefergeschäften innerhalb<br />
der Europäischen Union.<br />
<strong>Recht</strong>licher Hintergrund: Die innergemeinschaftliche Lieferung ist<br />
ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend<br />
zu dieser Steuerfreiheit ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein sogenannter<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Steuerfreiheit<br />
und Erwerbsbesteuerung dienen dazu, die Besteuerungskompetenz<br />
vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern. Dieses<br />
August <strong>2011</strong><br />
Besteuerungssystem ist laut BFH betrugsanfällig, da der Warenverkehr<br />
mit den Mitgliedstaaten der EU anders als der Warenverkehr mit<br />
Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterliegt, sondern<br />
maßgeblich auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers<br />
beruht.<br />
Im Verfahren V R 30/10 ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand<br />
eines inländischen „Umsatzsteuer-Karussells“ waren und vom inländischen<br />
Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden.<br />
Das Finanzgericht (FG) versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche<br />
Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein<br />
„Karussellgeschäft“ vor. Dem trat der BFH entgegen. Würden in einer<br />
Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, könne<br />
diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität<br />
des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Der BFH hob das<br />
Urteil des FG dementsprechend auf und verwies die Sache zu weiterer<br />
Sachaufklärung zurück.<br />
Das Urteil V R 28/10 betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die<br />
Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die<br />
Voraussetzungen der Steuerfreiheit laut BFH durch Belege und Aufzeichnungen<br />
nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom<br />
Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur könne der Nachweis<br />
auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden.<br />
Entgegen der Verwaltungsauffassung gelte dies auch dann, wenn der<br />
CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH<br />
stützt dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der<br />
Sache hob er auch hier das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache<br />
zur weiteren Aufklärung zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer<br />
Belegangaben bestanden.<br />
BFH, Urteile vom 17.02.<strong>2011</strong>, V R 28/10 und V R 30/10<br />
Reisemangel: Bei fehlendem Gefühl des „Willkommenseins“<br />
gegeben<br />
Wird einem Gast das Gefühl vermittelt, nicht willkommen zu sein,<br />
kann dies einen Reisemangel darstellen. Die Entfernung der Auflage<br />
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einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist allerdings kein<br />
Mangel. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.<br />
Der Kläger buchte eine siebentägige Pauschalreise nach Ägypten.<br />
Während seines Aufenthalts wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise<br />
benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen<br />
Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag der Urlauber nicht auf der<br />
Liege. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer 30-minütigen<br />
Diskussion bekam er sie zurück.<br />
Zwei Tage vor der Rückreise wurde am Abend auf einer Bühne Sketche<br />
aufgeführt. Bei einem Sketch sollten die unterschiedlichen Arten des<br />
Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Als der Gruß<br />
der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure<br />
im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken<br />
Arm und brüllten laut „Heil“.<br />
Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen<br />
Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 Prozent für<br />
das Entfernen der Auflage und 25 Prozent für die Unannehmlichkeiten<br />
durch den Sketch. Außerdem meinte er, ihm stehe auch ein Schadenersatz<br />
wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen Verstoßes gegen<br />
das Diskriminierungsgesetz von mindestens 500 Euro zu. Das Reiseunternehmen<br />
zahlte nicht.<br />
Vor dem AG München bekam der Urlauber zum Teil <strong>Recht</strong>. Im Hinblick<br />
auf den Sketch liege ein Reisemangel vor, so das Gericht. Dieser Vorfall<br />
gehe über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Wie die Beweisaufnahme<br />
ergeben habe, sei nach dem Sketch eine allgemeine Stille im<br />
Zuschauerraum entstanden. Der Urlauber und seine Begleiterin hätten<br />
sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubs sei, dass man<br />
sich als Gast wohl fühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei<br />
aber der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein.<br />
Dies beeinträchtige die Reise. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass<br />
diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen sei. Der Sketch habe am<br />
vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage und<br />
zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu entschädigen.<br />
Ein Schadenersatzanspruch stehe ihm aber nicht zu. Der verunglückte<br />
Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei,<br />
dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde.<br />
Auch der Vorfall mit der Sonnenliegenauflage führe zu keiner weiteren<br />
Schaufenster <strong>Steuern</strong> Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Minderung. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er<br />
darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten<br />
weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung<br />
zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich dem Hotel. Soweit<br />
der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage<br />
zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen,<br />
dass eine Diskussion mindestens zwei Personen erfordere.<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2010, 281 C 28813/09<br />
Erhöhung des Strom- und Gaspreises: Energieversorger<br />
müssen Kunden per Brief informieren<br />
Wollen Energieversorger ihre Preise erhöhen, so müssen sie die Preisänderung<br />
ihren Kunden per Brief mitteilen. Eine Information via E-Mail<br />
genügt nicht, wie aus zwei Urteilen des Dortmunder Landgerichts (LG)<br />
hervorgeht, über die die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen<br />
berichtet. Das Gericht argumentiert den Verbraucherschützern zufolge<br />
damit, dass die Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen<br />
könnten. Deswegen sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung<br />
nicht als gleichwertig anzusehen.<br />
Den Urteilen zufolge dürfen Preisänderungsklauseln in Strom- und<br />
Gaslieferverträgen zudem nicht auf die öffentliche Bekanntgabe sowie<br />
auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichten.<br />
Ansonsten seien sie wegen unangemessener Benachteiligung der<br />
Kunden unwirksam.<br />
In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Preisänderungsklauseln<br />
der Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG. Diese<br />
erklärte das LG auf die Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-<br />
Westfalen für unwirksam. Allerdings haben beide Energieversorger<br />
Berufung jeweils gegen das sie betreffende Urteil eingelegt, wie die<br />
Verbraucherzentrale mitteilt.<br />
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.07.<strong>2011</strong><br />
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