2003 - Valuenet Recht & Steuern
2003 - Valuenet Recht & Steuern
2003 - Valuenet Recht & Steuern
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Abschreibung:<br />
MANDANTENBRIEF<br />
NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Vermietung: Wechsel zur linearen AfA<br />
(Val) Wird ein Gebäude bisher zu Wohnzwecken vermietet, konnte es degressiv abgeschrieben werden.<br />
Falls es nun zu gewerblichen Zwecken vermietet oder zu gewerblichen Zwecken selbst genutzt wird, soll<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung ab dem Nutzungswechsel nur noch die lineare Abschreibung mit<br />
jährlich 2 % absetzbar sein.<br />
Der Fall: Ein Gebäude, für das der Bauantrag zwischen dem 1.3.1989 und dem 1.1.1996 eingereicht oder<br />
der Kaufvertrag in diesem Zeitraum geschlossen wurde, wurde zunächst zu Wohnzwecken vermietet.<br />
Folglich konnte es degressiv mit besonders vorteilhaften Sätzen abgeschrieben werden: für die ersten 4<br />
Jahren waren jeweils 7 % und für die folgenden 6 Jahren jeweils 5 % vorgesehen (§ 7 Abs. 5 Nr. 3a<br />
EStG).<br />
Als das Gebäude dann nach einigen Jahren für gewerbliche Zwecke vermietet wurde, wollte das<br />
Finanzamt nur noch die lineare Abschreibung von 2 % anerkennen und berief sich auf die Regelung in<br />
den Einkommensteuer-Richtlinien (R 44 Abs. 8 EStR). Hiergegen klagte der Vermieter. Vor Gericht<br />
bekam er <strong>Recht</strong> und die degressive Abschreibung, wie sie für gewerblich genutzte Immobilien<br />
vorgesehen ist (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzrichter ist ein Wechsel innerhalb der<br />
verschiedenen degressiven Abschreibungen möglich.<br />
Falls Sie also das Gebäude vor dem 1.1.1996 angeschafft oder selbst hergestellt haben, sollten Sie die<br />
zwangsweise Anwendung der linearen AfA nicht hinnehmen. Denn Sie können die degressive<br />
Abschreibungsstaffel für gewerblich vermietete Immobilien nutzen. Das haben sowohl das Hessische FG<br />
als auch das FG München entschieden (Hessisches FG vom 20.3.<strong>2003</strong>, EFG <strong>2003</strong> S. 1076; FG<br />
München vom 25.4.<strong>2003</strong>, EFG <strong>2003</strong> S. 1078). Gegen das letztgenannte Urteil ist die Revision vor dem<br />
BFH anhängig (IX R 32/03). Legen Sie ggf. gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen<br />
das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung.<br />
Allgemeines Vertragsrecht:<br />
Pauschalreisen: Veranstalter haftet für Linienflüge<br />
(Val) Der Reiseveranstalter haftet auch für Verspätungen und Ausfälle im Linienverkehr. Der<br />
Bundesgerichtshof kassierte kürzlich in einem Urteil zwei Vertragsklauseln, indem der Veranstalter die<br />
Haftung für Leistungsstörungen bei Linienflüge gegenüber dem Kunden ausschloss.<br />
Die dem Urteil zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten den<br />
Haftungsauschuß wie folgt:<br />
HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN<br />
TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007<br />
OFFICE@STEUERBERATER-HAAG.DE – WWW.STEUERBERATER-HAAG.DE<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die<br />
Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,<br />
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir<br />
stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."<br />
" Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden<br />
und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."<br />
Beide Klauseln wurden für unwirksam gehalten, weil sie den gegen das Transparenzgebot verstoßen<br />
und den Kunden des Reiseveranstalters unangemessen benachteiligen. Nach ihrem Wortlaut erfassen<br />
sie nämlich trotz des Hinweises auf Reiseausschreibung und -bestätigung auch Fälle, für die eine<br />
Haftung nach dem BGB nicht ausgeschlossen werden kann. Stellt sich nämlich dem Reisenden die<br />
Sachlage so dar, dass der Veranstalter alle Reiseleistungen erbringt, § 651 a Abs. 2 BGB, helfen<br />
wohlformulierte Klauseln nichts. Das ist meist dann der Fall, wenn es der Reisende nur mit einem<br />
Veranstalter zu tun hat, d.h. sich nicht um Details der Reise zu kümmern braucht.<br />
Der Reiseveranstalter kann also seine Haftung nicht dadurch ausschließen, dass er Linienflüge im<br />
Rahmen einer Pauschalreise als Fremdleistung deklariert. Für Verspätungen und Ausfälle und die damit<br />
verbundenen Aufwendung des Reisenden hat er damit aufzukommen.<br />
Urteil vom 30. September <strong>2003</strong> - X ZR 244/02<br />
Allgemeines Vertragsrecht:<br />
Werbebrief: Gewonnen ist gewonnen<br />
(Val) Ein Münchner <strong>Recht</strong>sanwalt hat erfolgreich vor dem Landgericht München I den in einem<br />
Werbebrief einer italienischen Versandhandelsfirma mitgeteilten Gewinn eingeklagt.<br />
Er hatte am 24.10.2001 von einem italienischen Versandhandel einen mehrseitigen Werbebrief mit einer<br />
"Gewinnbenachrichtigung" erhalten. Ein beigefügtes Gewinnerprotokoll vom 12.10.2001 bezeichnete den<br />
Anwalt als offiziell ermittelten Gewinner eines Gewinnspiels von 35.000,- DM.<br />
Darüber hinaus wurden auch noch für eine bestimmte Losnummer Geschenke im Gesamtwert von<br />
umgerechnet 3.080,53 Euro in Aussicht gestellt. Das letzte als "Geschenk-Abruf" überschriebene Blatt<br />
der Zusendung war ein Bestellformular, auf dem der Adressat verschiedene Waren bestellen konnte, die<br />
auf der Rückseite angepriesen waren. Dort fanden sich auch in winziger Schrift die Vergabebedingungen<br />
des Gewinnspiels für den Kunden. Der ausgesetzte Gewinn von 35.000,- DM wird danach zu gleichen<br />
Teilen unter allen Einsendern aufgeteilt. Wenn dabei nur noch Beträge unter drei DM herauskämen,<br />
gingen sie als Jackpot in die nächste Ziehung ein. Der Anwalt trug sein Geburtsdatum in die beigefügte<br />
"eidesstattliche Versicherung" ein und bestellte auf seinem "Geschenk-Abruf"-Formular verschiedene<br />
Waren, wobei er auf § 661 a BGB hinwies. Er erhielt weder einen Geldgewinn noch Sachgeschenke. Bei<br />
68.000 Einsendungen blieb für den Anwalt nach den Vergabebedingungen des Gewinnspielveranstalters<br />
kein!<br />
G!<br />
ewinn mehr übrig. Deshalb verklagte er die italienische Firma und forderte Auszahlung des<br />
versprochenen Gewinns und den Wert der angepriesenen Geschenke, insgesamt rund 18.000,- Euro.<br />
Vor Gericht bekam der Anwalt nun <strong>Recht</strong>. Die Versandhandelsfirma muss den versprochenen Gewinn<br />
nach § 661 a BGB ausbezahlen. Nach Auffassung des Gerichts spielen die auf der Rückseite des<br />
Bestellformulars abgedruckten Vergabebedingungen dabei keine Rolle. Die Beklagte habe so viele<br />
Anschreiben an Verbraucher gerichtet, dass sich nach ihren eigenen Vergabebedingungen die<br />
Gewinnzusage ins Gegenteil verkehrt habe. Die versprochenen Geschenke muss die Beklagte aber nicht<br />
liefern oder ihren Wert auszahlen. Ein Geschenkversprechen ist keine Gewinnzusage nach § 661 a BGB.<br />
Landgericht München I, 22 O 302/03<br />
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Allgemeines Vertragsrecht:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
Reisemangel: Hotel nicht eigenmächtig umbuchen<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Kleve/Frankfurt/Main (dpa) - Wenn Urlauber eigenmächtig ein beanstandetes Hotel umbuchen, können<br />
sie nicht mit einer Übernahme der Mehrkosten durch den Reiseveranstalter rechnen. Auch kann eine<br />
nachträgliche Preisminderung wegen der Mängel dann nicht geltend gemacht werden. Das hat das<br />
Landgericht Kleve entschieden (Az.: 12 S 332/02), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in<br />
Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift «Reise <strong>Recht</strong> aktuell». Dem Reiseveranstalter müsse immer die<br />
Möglichkeit eingeräumt werden, Abhilfe zu schaffen oder den Gästen ein anderes Hotel zuzuweisen.<br />
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ein Vier-Sterne-Hotel auf Fuerteventura gebucht. Auf der Insel<br />
angekommen, wurde sie in einem Hotel der spanischen Drei-Sterne-Kategorie unterbracht, das ihren<br />
Angaben zufolge Mängel in den Zimmern aufwies und stark verdreckt gewesen sei. Die Klägerin setzte<br />
sich daraufhin zwar mit ihrer Reiseleiterin in Kontakt, bezog aber noch am selben Tag ein anderes Hotel -<br />
zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Frau hätte dem Veranstalter eine Frist setzen müssen, die<br />
Mängel beheben zu lassen.<br />
Allgemeines Verwaltungsrecht:<br />
Mediation: Erfolgreiches Projekt am VG Berlin<br />
(Val) Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr.<br />
Karsten-Michael Ortloff ab dem 1. Oktober <strong>2003</strong> von seinen <strong>Recht</strong>sprechungsaufgaben freigestellt und<br />
nunmehr ausschließlich als Gerichtsmediator bestellt. Für die beim Verwaltungsgericht Berlin um<br />
<strong>Recht</strong>sschutz Nachsuchenden besteht damit in geeigneten Fällen die Möglichkeit, in anhängigen<br />
Streitverfahren an einem Gerichtsmediationsverfahren teilzunehmen.<br />
Voran gegangen ist ein erfolgreicher Modellversuch in den letzten drei Jahren. Die Mediation<br />
(Vermittlung) ist ein Instrumentarium zur Lösung von Sachproblemen in Konfliktsituationen. Ihr Ziel ist es,<br />
die Streitparteien in die Lage zu versetzen, zu einem Konsens zu finden. Während sich eine streitige<br />
gerichtliche Entscheidung allein auf einen konkreten Streitgegenstand beziehen kann, ermöglicht die<br />
Mediation, auch die oftmals dahinter liegenden Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und zu<br />
einem Ausgleich zu bringen. Ihr Blick ist nicht auf rechtliche Ansprüche der Streitbeteiligten gerichtet,<br />
sondern auf ihre tatsächlichen Interessen. Im Gegensatz zu einer streitigen Entscheidung ermöglicht sie<br />
also die Schaffung einer sog. ¿win-win-Situation¿ und kann so zur Herstellung dauerhaften<br />
<strong>Recht</strong>sfriedens beitragen. Dadurch können Folgeprozesse vermieden werden.<br />
Voraussetzungen der Mediation sind die Neutralität des Mediators sowie dessen fehlende<br />
Entscheidungsmacht. Diese Voraussetzungen kann ein außergerichtlicher Mediator - etwa der<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt - ebenso erfüllen wie ein richterlicher. Als Gerichtsmediator kann allerdings nur ein Richter<br />
tätig sein, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für die streitige Entscheidung des<br />
<strong>Recht</strong>sstreits nicht zuständig ist. Das Mediationsverfahren ist vertraulich und freiwillig. Die Initiative zu<br />
seiner Durchführung kann vom zuständigen Richter oder von den Streitparteien selbst ausgehen. Im<br />
Falle ihres Einverständnisses werden dem Gerichtsmediator die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge<br />
zur Verfügung gestellt, damit er sich in den Sachverhalt - nicht in die rechtliche Problematik - einarbeiten<br />
kann. Das Mediationsverfahren findet sodann in nicht öffentlicher Sitzung statt und dauert zunächst in der<br />
Regel höchstens drei Stunden. Einigen sich die Beteiligten, beenden sie den Prozess. ! Ko! mmt eine<br />
einvernehmliche Lösung nicht zustande, werden die Akten an die zuständige Kammer zurückgegeben,<br />
die sodann das Verfahren fortsetzt. Die für die streitige Entscheidung zuständigen Richter erfahren vom<br />
Inhalt der Mediationsverhandlung nichts. Die Gerichtsmediation ist (bislang) gerichtskostenfrei.<br />
Geeignet für die Durchführung von Mediationsverfahren sind vor allem Streitigkeiten, bei denen die<br />
Beteiligten in einer dauerhaften Beziehung stehen, wie etwa baurechtliche Nachbarstreitigkeiten,<br />
hochschulrechtliche, beamtenrechtliche, vermögensrechtliche oder sozialhilferechtliche Streitigkeiten.<br />
Ferner sind besonders geeignet Streitigkeiten, in denen die Beteiligten in eine ¿verfahrene Situation¿<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
geraten sind. In allen Fällen steht nicht eine Vergangenheitsbewältigung, sondern die Gestaltung der<br />
gemeinsamen Zukunft im Vordergrund.<br />
Prof. Dr. Ortloff ist ausgebildeter Mediator mit langjähriger Erfahrung und hat sich mit zahlreichen<br />
Veröffentlichungen an der Einführung der Mediation in Deutschland beteiligt.<br />
Anwaltsrecht:<br />
KPMG: Kurzbezeichnung weiterhin zulässig<br />
(Val) Das früher ausschließlich als Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Unternehmen<br />
KPMG darf auch weiterhin diese Firmenbezeichnung führen, auch wenn es inzwischen zusätzlich<br />
<strong>Recht</strong>sberatung anbietet. Dies entschied der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des<br />
Bundesgerichtshofs.<br />
Das Unternehmen führte in seiner Firma neben dem Namen eines der Gesellschafter die Bezeichnung<br />
"KPMG". Es war aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den<br />
Firmenbestandteil nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässigerweise geführt.<br />
Dagegen hatten ein Anwaltsverein und eine <strong>Recht</strong>sanwaltskammer, das Unternehmen wegen Verstoßes<br />
gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen,<br />
die Buchstabenfolge "KPMG" in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft die Verwendung der Bezeichnung untersagt.<br />
Auf die Sprungrevision der Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />
und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchstabenkombination "KPMG" keinen<br />
Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer <strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft<br />
gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59k Bundesrechtsanwaltsordnung vor, dass die Firma einer<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft neben den Namen von Gesellschaftern, die <strong>Recht</strong>sanwälte seien, und der<br />
Bezeichnung "<strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft" nur Firmenbestandteile enthalten dürfe, die gesetzlich<br />
vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung "KPMG" nicht. Ob diese weitgehende<br />
Einschränkung der Wahl der Firmierung für <strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaften, die in vergleichbarer Weise<br />
nicht für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gelte, verfassungsrechtlich zulässig<br />
sei, könne im Streitfall offenbleiben. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG"<br />
habe zulässi! ge! rweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach<br />
Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer <strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft beibehalten.<br />
Urteil vom 23. Oktober <strong>2003</strong> - I ZR 64/01<br />
Arbeitsrecht:<br />
Arbeitsmarktgesetze: Wichtige Änderungen verabschiedet<br />
Berlin (dpa) - Die rot-grüne Koalition hat im Bundestag wichtige Arbeitsmarktgesetze mit Mehrheit<br />
verabschiedet. Gegen die Stimmen der Opposition beschloss der Bundestag das Gesetz über die<br />
Lockerung des Kündigungsschutzes und über die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.<br />
Union und FDP forderten weitergehende Regelungen. Die maximale Bezugsdauer für das<br />
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt. Arbeitnehmer ab 55 Jahren erhalten dies<br />
nach einer Übergangsfrist nur noch höchstens 18 Monate lang statt wie bisher bis zu 32 Monate.<br />
Die Gesetze zum Kündigungsschutz und<br />
zur Verkürzung des Bezugs von Arbeitslosengeld sind im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.<br />
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Arbeitsrecht:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Kündigung: Unterlassener Verdienst wird angerechnet<br />
(Val) Ein gekündigter Arbeitnehmer konnte sich mit seiner Kündigungsschutzklage bereits in erster<br />
Instanz wie auch in den weiteren Instanzen erfolgreich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung<br />
wehren. Die Vergütungsklage, mit der er für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen und dem<br />
zweitinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzprozess sein Gehalt einforderte, war dagegen in allen<br />
Instanzen erfolglos.<br />
Der Arbeitnehmer hatte einen Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt. Der Arbeitgeber hatte das<br />
Arbeitsverhältnis deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die hiergegen geführte<br />
Kündigungsschutzklage gewann der Arbeitnehmer in erster und zweiter Instanz rechtskräftig. Die<br />
Gerichte führten aus, eine Abmahnung hätte als Sanktion ausgereicht. Das Arbeitsgericht verurteilte den<br />
Arbeitgeber antragsgemäß auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />
des <strong>Recht</strong>sstreits.<br />
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils forderte der Arbeitgeber den Angestellten auf, die<br />
Beschäftigung "nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozessbeschäftigung geltend bis zum<br />
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens" wieder aufzunehmen. Das lehnte dieser mit der Begründung<br />
ab, er sei nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht<br />
verpflichtet.<br />
Nach Auffassung des Gerichts befand sich der Arbeitgeber zwar im Annahmeverzug, da die unwirksame<br />
Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Arbeitsaufforderung hat den Annahmeverzug<br />
auch nicht beendet. Der Arbeitnehmer musste sich jedoch vorhalten lassen, die Annahme einer<br />
zumutbaren Arbeit böswillig unterlassen zu haben. Ihm war es zumutbar gewesen, das Angebot der<br />
Beklagten entsprechend dem von ihm selbst erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil anzunehmen. Er hat<br />
keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Beschäftigung entgegen diesem Urteil als unzumutbar<br />
erscheinen lassen. Deshalb muss er sich den unterbliebenen Verdienst auf seinen Vergütungsanspruch<br />
anrechnen lassen.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September <strong>2003</strong> - 5 AZR 500/02<br />
Arbeitsrecht:<br />
Arbeitnehmer: Bürgschaft unwirksam<br />
Val) Der Bundesgerichtshof hat eine von einem Arbeitnehmer für sein Unternehmen gestellte Bürgschaft<br />
für unwirksam erklärt. Die Bürgschaft sollte den Kontokorrentkredit des Unternehmens absichern.<br />
Der Bürge war seit Anfang 1991 bei einer neu gegründeten Baufirma als Bauleiter angestellt. Sein<br />
monatliches Nettoeinkommen betrug ab Mai 1991 2.222,70 DM. Ende 1991 geriet das Unternehmen in<br />
finanzielle Schwierigkeiten und beantragte bei der Sparkasse einen kurzfristigen Kontokorrentkredit von<br />
200.000,- DM.<br />
Nachdem die Sparkasse sich zur Gewährung des Kredits nur unter der Voraussetzung bereit erklärt<br />
hatte, dass das Unternehmen ausreichende Sicherheiten stellte, übernahm der Arbeitnehmer am 6.<br />
Januar 1992 zusammen mit zwei anderen Kollegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum<br />
Höchstbetrag von 200.000,- DM.<br />
Kurze Zeit später gab die Hauptschuldnerin das von ihr betriebene Baugeschäft auf und stellte im April<br />
1992 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, der mangels Masse abgelehnt<br />
wurde. Die Sparkasse kündigte das Darlehen im Mai 1992.<br />
Zunächst hatte sie den Arbeitnehmer aus dem Bürgschaftsvertrag auf Zahlung eines Teilbetrages von<br />
70.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dieser wandte ein, die Bürgschaft sei wegen krasser<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
finanzieller Überforderung und anderer Umstände sittenwidrig. Er habe die Bürgschaft allein aus Sorge<br />
um den Erhalt seines Arbeitsplatzes übernommen. Vor dem Landgericht verlor die Sparkasse, vor dem<br />
Berufungsgericht war sie dagegen erfolgreich.<br />
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des beklagten Arbeitnehmers das Berufungsurteil<br />
aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Er hat die übernommene Bürgschaft als<br />
sittenwidrig und damit nichtig angesehen.<br />
Nach Auffassung des Gerichts kamen im konkreten Fall zu einer krassen finanziellen Überforderung des<br />
Arbeitnehmers einerseits, erschwerende, der Klägerin zuzurechnende Umstände andererseits hinzu, die<br />
die Sittenwidrigkeit begründeten.<br />
Das Bauunternehmen befand sich im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in ernsten<br />
Liquiditätsschwierigkeiten. Der Beschäftigte, der nur über ein mäßiges Nettoeinkommen verfügte, wurde<br />
ohne Gewinnbeteiligung und ohne irgendeine Gegenleistung in einem Umfang mit dem wirtschaftlichen<br />
Risiko seines Arbeitgebers und dem Kreditrisiko belastet. Dies war geeignet, ihn für den Rest seines<br />
Lebens wirtschaftlich zu ruinieren. Er hatte - für das Geldinstitut erkennbar - die Bürgschaft allein aus<br />
Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen. Dafür lässt der Bundesgerichtshof in Zeiten hoher<br />
Arbeitslosigkeit, wie sie seit längerer Zeit vor allem auch in den neuen Ländern herrscht, eine tatsächliche<br />
Vermutung zu.<br />
Die Sittenwidrigkeit folge somit nicht aus der in der <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten<br />
widerleglichen Vermutung, dass ein krass finanziell überforderter, dem Hauptschuldner persönlich<br />
nahestehender Bürge die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem<br />
Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in<br />
verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung, die für ruinöse Bürgschaften für einen Ehe- oder<br />
Lebenspartner, einen engen Verwandten oder Freund gilt, sei mangels eines entsprechenden<br />
persönlichen Näheverhältnisses auf die von einem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers<br />
übernommene Bürgschaft nicht zu übertragen.<br />
Urteil vom 14. Oktober <strong>2003</strong> XI ZR 121/02<br />
Beamtenrecht:<br />
Geschmacksfrage: Wie Polizisten aussehen dürfen<br />
Hamburg (dpa) - Eigentlich gelten sie ja eher als klassische Schnurrbartträger und sind nicht für ihre<br />
langen Haare bekannt. Nun hat in Rheinland-Pfalz ein Polizist mit Pferdeschwanz geklagt, der seine<br />
Haarpracht entgegen einem Rundschreiben des Mainzer Innenministeriums behalten wollte. Das<br />
Oberverwaltungsgericht Koblenz verwehrte ihm den Wunsch. So richtig korrekt sieht ein Zopf nach<br />
Meinung der Richter nicht aus. Und überhaupt: Die Bevölkerung nimmt einen Polizisten mit<br />
schulterlangen Haaren nicht immer ernst. Stimmt das?<br />
Bei den Gesetzeshütern wird grundsätzlich Wert auf das Äußere gelegt und viel darüber diskutiert. Ob ein<br />
Polizist ein Piercing tragen darf, ist zum Beispiel genau geregelt, wie Thomas Will, Geschäftsführer des<br />
Landesbezirks der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Mainz, sagt. Seiner Meinung nach ist das Zopf-<br />
Urteil «vollkommen in Ordnung».<br />
Bei der Gewerkschaft, die bundesweit rund 185 000 Beamte vertritt, gibt es zu dem «Reizthema<br />
Erscheinungsbild der Polizei» aber viele Stimmen. Ein Artikel in der GdP-Zeitung löste im vergangenen<br />
Jahr eine Flut von zum Teil hitzigen Leserbriefen aus, oft mit dem Tenor, die Polizei habe doch andere<br />
Sorgen. «Ich schlage vor, es werden vom am meisten angepassten Polizisten 300 000 Klone her- und<br />
dann eingestellt», schrieb ein Leser.<br />
Wie ein Polizist im Dienst aussehen darf, ist Ländersache. Vor fast fünf Jahren bekam ein Münchner<br />
Beamter <strong>Recht</strong>, der im Dienst einen Ohrring tragen wollte. Das gehöre zur «freien Entfaltung der<br />
Persönlichkeit». In Hamburg zogen Ende der 80er Jahre 15 Vollbart- Träger vor Gericht, weil sie nicht mit<br />
nacktem Kinn arbeiten wollten. Der Bart muss gestutzt werden, wenn durch ihn die Schutzmaske nicht<br />
richtig funktioniert, beschieden die Richter.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Soldaten müssen seit 1972 nach dem Ende des «Haarnetz-Erlasses» (der der Bundeswehr den<br />
Spottnamen «German Hair Force» brachte) wieder kurze Haare tragen, was auch hygienische Gründe<br />
hatte. Aus modischer Sicht ist der Pferdeschwanz ohnehin ein Relikt - «mega- out», urteilt Klaus-Dieter<br />
Kaiser, Ex-Friseurweltmeister aus Lüneburg. Ihn persönlich würde ein Zopf beim Polizisten nicht stören.<br />
Aber: «Pferdeschwanz beim Mann - das ist schon lang vorbei. Das passt nicht mehr ins Modebild.» Eine<br />
Ausnahme ist für ihn der hoch auf dem Kopf angesetzte Puschel, den Fußballer David Beckham zuweilen<br />
bei der Arbeit trägt.<br />
Ein Polizisten-Zopf war 1996 schon einmal Gegenstand der juristischen Debatte - und wurde erlaubt. Bei<br />
den uniformierten Frauen gebe es ja auch unterschiedliche Frisuren. Und aus einem hessischen<br />
Polizeipräsidium hieß es dazu: «Es kommt nicht darauf an, was der Beamte auf dem Kopf, sondern im<br />
Kopf hat.»<br />
Beamtenrecht:<br />
Beamter: Zweitjob als Schriftsteller untersagt<br />
Kassel (dpa) - Hessischen Beamten kann eine Nebentätigkeit als Schriftsteller verboten werden, wenn<br />
sie die Tätigkeit nicht ihrem Dienstherren melden. Wenn ein Beamter nebenbei Bücher schreibe,<br />
benötige er dafür zwar keine Genehmigung seiner Dienstbehörde, aber müsse diese darüber informieren,<br />
urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Mittwoch. Geklagt hatte ein Beamter, der<br />
seiner Behörde jegliche Auskunft zu seiner schriftstellerischen Nebentätigkeit verweigert hatte.<br />
(AZ.: 1 UE 783/02)<br />
Beamtenrecht:<br />
Beamte: Versetzung auch ohne Zustimmung<br />
Wiesbaden (dpa) - Beamte können aus «dienstlichen Gründen» auch ohne ihre Zustimmung versetzt<br />
werden. Diese Bestimmung enthält das Hessische Beamtengesetz, das auch die Umstände einer<br />
Versetzung regelt. Rund 8300 Landesbeamte könnten bald mit diesen Regelungen Bekanntschaft<br />
machen: So viele Planstellen sollen nach dem Rekord- Sparprogramm der Landesregierung den Vermerk<br />
«kw» erhalten für «kann wegfallen». Ihre Inhaber können auf freie Stellen versetzt werden.<br />
Vor allem bei gleichwertigen Aufgaben und gleicher Bezahlung können Beamte auch ohne ihre<br />
Zustimmung versetzt werden. Dazu heißt es im Gesetzestext: «Eine Versetzung bedarf nicht seiner<br />
Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherren gehört, derselben Laufbahn<br />
angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgehalt verbunden ist.» Bei der<br />
Auflösung einer Behörde sind aber auch dann Versetzungen möglich, wenn eine dem bisherigen Amt<br />
entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Allerdings muss das Endgrundgehalt mindestens dem des<br />
bisherigen Amtes entsprechen.<br />
Die Frage der Befähigung für eine neue Aufgabe ist ebenfalls geregelt. «Besitzt der Beamte nicht die<br />
Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigungen<br />
teilzunehmen», heißt es knapp.<br />
Einkommensteuer:<br />
Stockoptions: Wie werden sie besteuert?<br />
(Val) Mit Aktienoptionen (Stock options) gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das <strong>Recht</strong>, nach<br />
einer bestimmten Wartezeit eine festgelegte Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu einem vorher<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
bestimmten Preis (Basispreis) zu erwerben. Es handelt sich hierbei um eine Kauf-Option bzw. Call-<br />
Option.<br />
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch marktgängige Optionsrechte gewähren: Das sind<br />
Optionsrechte, die in Optionsscheinen verbrieft sind, an der Börse gehandelt werden und vom<br />
Arbeitnehmer jederzeit uneingeschränkt veräußert werden können. In diesem Fall haben die Optionen<br />
einen selbstständigen Geldwert und können zuverlässig bewertet werden. Nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung sind handelbare Aktienoptionen bereits bei Gewährung der Option zu versteuern<br />
(Anfangsbesteuerung). Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des<br />
Optionsrechts und einem ggf. vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt (OFD Berlin vom 25.3.1999, FR 1999<br />
S. 717).<br />
Jetzt hat aktuell das FG Münster eine andere Entscheidung getroffen: Nach Auffassung der Finanzrichter<br />
sind die handelbaren Aktienoptionen nicht schon bei Gewährung der Option, sondern ebenfalls erst mit<br />
der Ausübung der Option zu versteuern. Die <strong>Recht</strong>sprechung des BFH zu nicht handelbaren<br />
Aktienoptionen sei auch auf handelbare Aktienoptionen zu übertragen (FG Münster vom 9.5.<strong>2003</strong>, EFG<br />
<strong>2003</strong> S. 1172). Das Urteil ist rechtskräftig.<br />
Begründung: Die Möglichkeit, dass ein Optionsrecht bewertbar sei und dass darüber verfügt werden<br />
könne, bewirke noch keinen Lohnzufluss, der zu versteuern wäre. Und solange der Arbeitnehmer nicht<br />
von seiner Verfügungsmöglichkeit Gebrauch macht, bestehe kein Unterschied zur Behandlung von nicht<br />
handelbaren Aktienoptionen.<br />
Einkommensteuer:<br />
Eigenheimzulage: Klärung bei der Einkommensgrenze<br />
(Val) Um die Eigenheimzulage zu bekommen, darf der "Gesamtbetrag der Einkünfte" im Erstjahr und im<br />
Vorjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bei Alleinstehenden beträgt die Einkunftsgrenze 81<br />
807 EUR und bei Verheirateten 163 614 EUR - zuzüglich 30 678 EUR je Kind (§ 5 Satz 1 EigZulG).<br />
Streit gab es in der Vergangenheit immer darüber, welches Einkommen maßgebend ist, wenn das<br />
Eigenheim nicht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung bezogen wird. Ist es das Einkommen im<br />
Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung oder ist es das Jahr des Einzuges? Die Aussage im Gesetz ist<br />
nicht eindeutig.<br />
Und so wundert es nicht, dass die Finanzverwaltung bisher profiskalisch den "Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte" im Jahr der erstmaligen Förderung, also im Jahr des Einzugs, und im Vorjahr zugrunde gelegt<br />
hat. Wenn nämlich die Zweijahresgrenze in diesem Jahr - nicht hingegen im Jahr der Anschaffung /<br />
Fertigstellung - überschritten war, gab's keine Eigenheimzulage.<br />
Jetzt hat der Bundesfinanzhof diesem jahrelangen Streit in einem aktuellen Urteil ein Ende gesetzt: Auch<br />
wenn im Gesetz das "Erstjahr" nicht definiert ist, so soll auch bei späterem Einzug in die begünstigte<br />
Wohnung als Erstjahr stets das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung gelten. Folglich ist auch in<br />
diesem Fall der "Gesamtbetrag der Einkünfte" in diesem und im Vorjahr maßgebend (BFH-Urteil vom<br />
20.3.<strong>2003</strong>, III R 55/00).<br />
Liegt das aktuelle Einkommen im Jahr des Einzugs und im Vorjahr über der maßgebenden<br />
Zweijahresgrenze, und ist dies im Jahr der Anschaffung und im Vorjahr nicht der Fall, besteht Anspruch<br />
auf die Eigenheimzulage während des gesamten Förderzeitraums.<br />
SEITE - 8 -
Einkommensteuer:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
Absetzbar: Unterhalt für Kinder in Zweitausbildung<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Die Unterhaltspflicht der Eltern endet, wenn Sie dem Kind eine angemessene Berufsausbildung<br />
finanziert haben (§ 1610 Abs. 2 BGB). Bei einer Zweitausbildung könnte das Finanzamt prüfen, ob diese<br />
mit der Erstausbildung in sachlichem Zusammenhang steht. Ist das nicht der Fall, sind die Eltern<br />
zivilrechtlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Auf diese Regelung beziehen sich viele Finanzämter<br />
und lehnen die steuerliche Anerkennung der Unterhaltsleistungen ab.<br />
ABER: Die Ablehnung von Unterhaltsleistungen im Fall der Zweitausbildung sollten Sie nicht hinnehmen:<br />
Denn § 33a Abs. 1 EStG stellt ab auf die "gesetzliche Unterhaltsberechtigung", nicht auf die zivilrechtliche<br />
Unterhaltsverpflichtung. Nach Auffassung des FG Münster "ist es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung,<br />
über die zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung hinaus einzelnen Umständen für eine zivilrechtliche<br />
Unterhaltsverpflichtung nachzugehen" (FG Münster vom 20.2.2002, EFG 2002 S. 911). Für den<br />
Steuerabzug kommt es also nicht auf die konkrete zivilrechtliche Unterhaltspflicht, sondern auf die<br />
potentielle Unterhaltsberechtigung an (so auch OFD Frankfurt vom 5.5.1998, DB 1998 S. 1160). Im<br />
übrigen ist neuerdings auch in den EStR geregelt, dass es für den Abzug ausreicht, dass die<br />
unterhaltsberechtigte Person "dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist" (R 190<br />
Abs. 1 Satz 3 EStR).<br />
Die Eltern sind zur Finanzierung einer Zweitausbildung verpflichtet, "wenn die erste Ausbildung auf einer<br />
deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn die Eltern das Kind gegen<br />
dessen Willen in einen unbefriedigenden Beruf gedrängt haben, der seiner Begabung und Neigung nicht<br />
hinreichend Rechnung trägt" (BGH-Urteil vom 14.7.1999, XII ZR 230/97). Für die steuerliche<br />
Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen kommt es hierauf aber nicht an, siehe oben.<br />
Europarecht:<br />
EU: Mehr Personen-Daten in Reisedokumente<br />
La Baule (dpa) - Im Kampf gegen den internationalen Terrorismus wollen die Innenminister der fünf<br />
größten EU-Länder rasch persönliche Merkmale wie Fingerabdrücke und Augen-Erkennung in<br />
Reisedokumente aufnehmen lassen. International dürften nicht zu viele unterschiedliche Systeme<br />
eingeführt werden, sagte Bundesinnenminister Otto Schily am Montag nach der zweitägigen<br />
Arbeitskonferenz der Minister im französischen Seebad La Baule. Wichtig sei die Einführung für die<br />
Schengen-Staaten, da die Grenzkontrollen zwischen diesen Ländern weggefallen seien.<br />
«Wir brauchen ein Sicherheitsmodell für Europa», betonten die fünf Innenminister aus Deutschland,<br />
Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien ihre Entschlossenheit beim Kampf gegen den<br />
Terrorismus. Im Mittelpunkt der Konferenz in La Baule stand auch die Frage, wie illegale Asylbewerber<br />
schneller wieder abgeschoben werden und wie berechtigte Asylverfahren beschleunigt werden können.<br />
Dabei will die Fünfer-Gruppe in Brüssel darauf dringen, rascher als bisher über Rückführungsabkommen<br />
zu verhandeln. Dabei soll eine Art Modellabkommen erarbeitet werden, das von mehreren Ländern<br />
übernommen werden kann.<br />
Auf dem nächsten Treffen der Fünfer-Gruppe im Februar in Deutschland soll in erster Linie über die<br />
Reform der europäischen Polizei-Behörde Europol beraten werden. «Europol muss viel effizienter und<br />
einsatzfähiger werden», sagte der französische Innenminister Nicolas Sarkozy. Die Einführung der<br />
Personen-Daten wird bereits bei dem nächsten Treffen der EU-Innen- und Justizminister am 6. November<br />
erörtert.<br />
SEITE - 9 -
Europarecht:<br />
EU-Verfassung: Strittige Punkte<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Brüssel (dpa) - Mehrere Punkte der geplanten EU-Verfassung sind zwischen den bald 25 EU-Staaten<br />
noch umstritten. Bis Mitte Dezember sollen sich die Staats- und Regierungschefs unter anderem in den<br />
folgenden Punkten einig werden: Die Institutionen der Union - Neben dem Kommissionspräsidenten<br />
sollen die Ämter eines EU-Außenministers und eines Präsidenten des Europäischen Rates der Staats-<br />
und Regierungschefs geschaffen werden. Vor allem mit dem letzteren Amt, das die derzeitige Rotation<br />
der Ratspräsidentschaft alle sechs Monate beenden soll, sind viele kleinere EU-Länder nicht<br />
einverstanden.<br />
Die EU-Kommission - Der Konventsentwurf sieht vor, dass es nach 2009 für die dann 25 oder mehr EU-<br />
Mitglieder nur noch 15 voll stimmberechtigte EU-Kommissare geben soll. Mit der Abkehr vom Prinzip «Ein<br />
Land, ein Kommissar» sind viele kleinere EU-Länder nicht einverstanden.<br />
Die Mehrheitsentscheidungen - Das Veto-<strong>Recht</strong> in verschiedenen Politikfeldern bleibt umstritten. Der<br />
Konvent hat die Bereiche, über die mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, von 137 auf 177<br />
erhöht. Die Briten beispielsweise wollen aber das Veto-<strong>Recht</strong> in der Außen-, Sicherheits- und<br />
Steuerpolitik durchweg behalten.<br />
Die Stimmengewichtung - Von 2009 an soll die qualifizierte Mehrheit eine doppelte Grundlage haben:<br />
Zum einen muss die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmen, zum anderen müssen damit<br />
jeweils mindestens 60 Prozent der Bevölkerung repräsentiert sein. Dagegen wehren sich Polen und<br />
Spanien, die mit diesem Modus an Einfluss verlieren würden.<br />
Der Gottesbezug - Einige Länder wie Polen und Spanien fordern einen ausdrücklichen Gottesbezug in<br />
der Präambel der Verfassung, die bisher nur allgemein von den «den kulturellen, religiösen und<br />
humanistischen Überlieferungen Europas» spricht. Frankreich und Belgien sind strikt gegen eine weiter<br />
gehende Formulierung.<br />
Familienrecht:<br />
Kinder: <strong>Recht</strong>e der leiblichen Väter gestärkt<br />
Berlin (dpa)- Das Bundeskabinett hat eine Stärkung der <strong>Recht</strong>e biologischer Väter beschlossen. Sie<br />
können künftig die rechtliche Vaterschaft anfechten und weitere Umgangsrechte erhalten, teilte das<br />
Bundesjustizministerium am Mittwoch mit. Bislang waren leibliche Väter weitgehend rechtlos, wenn sie<br />
mit einer verheirateten Frau ein Kind zeugten, da deren Ehemann automatisch der rechtliche Vater des<br />
Kindes war.<br />
Künftig soll nicht nur der biologische Vater, sondern auch seine Verwandte das <strong>Recht</strong> haben, mit dem<br />
Kind zusammenzukommen. Die erweiterten Umgangsrechte greifen allerdings nicht, wenn der rechtliche<br />
Vater zu dem Kind eine enge «sozial-familiäre Beziehung» hat.<br />
Mit diesem Gesetzentwurf wolle man den gesellschaftlichen Veränderungen von Familienmodellen und<br />
der europäischen <strong>Recht</strong>sentwicklung entsprechen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).<br />
Mit dem Entwurf reagiert die Bundesregierung auch auf eine Aufforderung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes, das eine Änderung der bisherigen Regelung bis zum 30. April 2004<br />
gefordert hatte. Das Gericht hatte im April diesen Jahres beschlossen, dass es nicht mit dem im<br />
Grundgesetz verankerten Schutz der Familie vereinbar sei, wenn biologische Väter vom Umgangsrecht<br />
und der Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen seien.<br />
SEITE - 10 -
Familienrecht:<br />
Sorgerecht: Beschlüsse EU-weit vollstreckbar<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Brüssel (dpa) - Die Europäische Union lenkt grenzüberschreitende Streitigkeiten um die Kinder getrennter<br />
Paare in geordnete Bahnen. Die Justizminister der bald 25 EU-Staaten beschlossen am Freitag in<br />
Brüssel eine Verordnung, die klare Zuständigkeiten der Gerichte bei Kindesentführungen in ein anderes<br />
EU-Land schaffen soll. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr französischer Amtskollege<br />
Dominique Perben bezeichneten die Einigung in einer gemeinsamen Pressekonferenz als «großen Erfolg<br />
bei der Schaffung des europäischen <strong>Recht</strong>sraums».<br />
«Die Schwierigkeit bisher war, dass es in manchen Fällen nie zu einer endgültigen Entscheidung kam»,<br />
sagte Perben. Viele binationale Familien hätten sich nach der Trennung der Eltern in einem Konflikt ohne<br />
Ende wiedergefunden: «Manchmal wurden die Kinder volljährig und der Fall war immer noch nicht<br />
abgeschlossen.»<br />
Dies soll sich mit der neuen Regelung, die im März 2005 EU-weit wirksam wird, ändern. «Einen<br />
entscheidenden Vorteil sehen wir darin, dass die Gerichte gehalten sind, innerhalb von sechs Wochen zu<br />
entscheiden», sagte Zypries. Langes Warten auf eine Entscheidung schaffe nämlich neue Fakten. Vor<br />
einem Urteil müssen künftig die entführten Kinder angehört werden. Das Gleiche gilt für den Partner, der<br />
das Sorgerecht hat. Die Urteile seien ohne weitere Prozeduren und ohne die Bestätigung durch ein<br />
Gericht im jeweils anderen Land vollstreckbar, sagte Zypries.<br />
Perben und Zypries gaben ein Beispiel: Entführt ein Elternteil ein gemeinsames Kind von Frankreich nach<br />
Deutschland, muss das deutsche Gericht binnen sechs Wochen über die Rückgabe des Kindes<br />
entscheiden. Falls die Rückgabe ausnahmsweise abgelehnt wird, kann ein umfassendes<br />
Sorgerechtsverfahren in Frankreich beginnen. Wenn die französischen Richter schließlich die Rückgabe<br />
des Kindes anordnen, müssen die deutschen Behörden dieses Urteil vollstrecken.<br />
Die neuen Regeln zur Zuständigkeit der Gerichte sollen nach Angaben von Fachleuten unter anderem<br />
verhindern, dass ein Elternteil die gemeinsamen Kinder nach der Trennung oder Scheidung vom Partner<br />
in sein Heimatland entführt, um dort ein möglicherweise günstigeres Urteil zu erwirken. Im vergangenen<br />
Jahr zählten die Behörden 43 Fälle, in denen Kinder aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland<br />
entführt wurden. In 56 Fällen wurden die Kinder aus Deutschland in ein anderes EU-Land gebracht. In<br />
den Vorjahren bewegten sich die Zahlen in der gleichen Größenordnung.<br />
Die EU-Justizminister hatten drei Jahre lang verhandelt, bis sie sich am Freitag auf alle Einzelheiten<br />
einigten. Der Franzose Perben nannte unterschiedliche <strong>Recht</strong>straditionen und Vorstellungen von der<br />
Familie als Grund für die Dauer der Verhandlungen. So sei es in den nordeuropäischen Ländern üblich,<br />
die Kinder in einem Streit um das Sorgerecht anzuhören, im Süden hingegen weniger.<br />
Familienrecht:<br />
Selbstbehalt: Unterhalt für Eltern kann höher sein<br />
(Val) Eine Tochter muss den Unterhalt für ihre im Heim untergebrachte Mutter nicht nur aus<br />
Arbeitslosengeld aufkommen sondern auch aus dem ihr zustehenden ehelichen Taschengeld, wenn das<br />
Familieneinkommen durch das Einkommen des Ehemannes gesichert ist. Dies hat der<br />
Bundesgerichtshof entschieden.<br />
Der klagende Landkreis hatte der im Heim lebenden Mutter der Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht<br />
durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt. Mit seiner Klage machte er auf ihn<br />
übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter in Höhe eines Teils seiner Aufwendungen für die Zeit<br />
von September 1998 bis März 1999 geltend.<br />
Die Tochter der Heinbewohnerin war arbeitslos. Sie bezog bis Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe<br />
von rund 2.000 DM monatlich, im November 1998 in Höhe von rund 1.000 DM. Seitdem hatte sie keine<br />
eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente in dem streitigen Zeitraum ca. 11.500 DM netto<br />
monatlich. Die Ehegatten, die keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, bewohnten ein ihnen jeweils<br />
hälftig gehörendes Eigenheim.<br />
SEITE - 11 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Während das Amtsgericht die Tochter zu Unterhaltsleistungen nur für die Zeit des Bezugs von<br />
Arbeitslosengeld verurteilt hat, hat das Oberlandesgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem<br />
Umfang stattgegeben, weil der Lebensbedarf der Beklagten durch den Familienunterhalt gedeckt sei.<br />
Deshalb müsse sie ihre Einkünfte aus Arbeitslosengeld, soweit sie sie nicht entsprechend ihrem Anteil<br />
am Gesamteinkommen der Eheleute zum Familienunterhalt beisteuern müsse, auch zum Unterhalt für<br />
ihre Mutter verwenden. Für die Zeit nach Wegfall des Arbeitslosengeldes hat das Oberlandesgericht sie<br />
für verpflichtet erachtet, etwa die Hälfte ihres Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann für den<br />
Unterhaltsanspruch der Mutter einzusetzen.<br />
Der BGH hat die Revision der Tochter zurückgewiesen und die Auffassung des OLG bestätigt, dass ein<br />
Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt<br />
nicht überstiegen, zum Unterhalt einzusetzen habe, soweit er sie zur Bestreitung seines eigenen<br />
angemessenen Lebensstandards nicht brauche.<br />
Das sei der Fall, wenn und soweit der von dem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich<br />
sei, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden könne. Die Höhe des von<br />
jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen<br />
Nettoeinkommen. Da die Tochter demnach nur mit einem relativ geringen Anteil zum Familienunterhalt<br />
beizutragen habe, könne sie von ihrem Arbeitslosengeld den für September und Oktober 1998 verlangten<br />
Betrag von je 810 DM und für November 1998 von 380 DM aufbringen.<br />
Der seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtige Ehemann werde hierdurch nicht mittelbar zum<br />
Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt sei gedeckt. Die durch die<br />
Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seiner Frau brauche er nicht<br />
auszugleichen, da auch deren angemessener Unterhalt gesichert sei.<br />
Für die Folgezeit müsse die Tochter aus dem Taschengeldanspruch, der ihr gegen ihren Ehemann<br />
zustehe, zum Unterhalt der Mutter beitragen. Auch Taschengeld sei grundsätzlich für Unterhaltszwecke<br />
einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt<br />
werde.<br />
Dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit in Höhe von<br />
260 DM, der Hälfte des Taschengeldes, bejaht habe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine<br />
mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den Unterhalt der Schwiegermutter scheide ebenso<br />
wie für den vorausgegangenen Zeitraum aus. Der Ehemann habe auf die Verwendung des<br />
Taschengeldes keinen Einfluss und brauche dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden<br />
Unterhaltsleistungen auch nicht aufzustocken.<br />
Urteil vom 15. Oktober <strong>2003</strong> - XII ZR 122/00<br />
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht:<br />
Hochwasserspenden: Steuerliche Behandlung<br />
(Val) Spenden in das Privatvermögen einer vom Hochwasser betroffenen Person sind beim Empfänger<br />
einkommensteuerrechtlich nicht relevant. Das heißt, diese Einnahmen sind nicht steuerpflichtig. Dabei ist<br />
es unerheblich, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder einen Unternehmer handelt.<br />
Erhalten selbständig Tätige aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage durch das Hochwasser Zuwendungen<br />
von Einrichtungen wie dem Deutschen Roten Kreuz oder der Caritas, so handelt es sich dabei nicht um<br />
Betriebseinnahmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung allgemein der Milderung der<br />
wirtschaftlichen Notlage dient. Die Zuwendung muss unabhängig von der individuellen<br />
beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers und der Verwendung der Mittel sein.<br />
Steht eine solche Zuwendung nicht in sachlichem Zusammenhang zu der beruflichen oder betrieblichen<br />
Tätigkeit, unterliegt sie nicht der Einkommensteuer. Selbständig Tätige werden insoweit nicht anders als<br />
"Privatpersonen" behandelt.<br />
SEITE - 12 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Werden Zuwendungen zugunsten des Betriebsvermögens geleistet (z.B. Zuschüsse der SAB), liegen<br />
durch den Betrieb veranlasste Zugänge in Geld oder Geldeswert und somit Betriebseinnahmen vor.<br />
Hiervon sind alle Einnahmen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, erfasst.<br />
Sachzuwendungen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.<br />
Investitionszuschüsse, die der Gewerbetreibende für betriebliche Investitionen erhält, sind auch<br />
Betriebseinnahmen; sie können erfolgsneutral behandelt werden, indem sie von den Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten des Anlagegutes abgezogen werden, für das der Zuschuss gewährt wird.<br />
Entsprechendes gilt auch dann, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugewendet werden. Ein<br />
Investitionszuschuss liegt vor, wenn der (Zuschuss-)Geber ein (bestimmtes) Investitionsverhalten<br />
erwartet.<br />
Zweifelsfragen sollten mit den zuständigen Finanzämtern geklärt werden.<br />
Die Adressen, Öffnungszeiten und Erreichbarkeiten der Finanzämter sowie eine Übersicht über die<br />
steuerlichen Hilfen für Hochwasserbetroffene finden Sie im Internet unter www.smf.sachsen.de.<br />
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht:<br />
Schulbücher: Gemeinnützigkeit von Fördervereinen<br />
(Val) Die Eltern von Schülern öffentlicher Schulen in Berlin müssen nach Änderung der Lernmittelfreiheit<br />
vom Schuljahr <strong>2003</strong>/2004 an die Schulbücher ihrer Kinder teilweise selbst finanzieren müssen. Auf Grund<br />
von Presseberichten über die Organisation von Schulbuchvereinen stellt sich die Frage, wie die<br />
zweckgebundene Hingabe von Zuwendungen an Fördervereine öffentlicher Schulen zur Beschaffung der<br />
für den Unterricht obligatorischen Schulbücher für die Gemeinnützigkeit der Fördervereine und eine<br />
steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des § 10 b EStG auswirkt.<br />
Hierzu vertreten die Finanzbehörden Berlin folgende Auffassung:<br />
1. Gemeinnützigkeit der Fördervereine<br />
Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt von den Fördervereinen (wie von den übrigen gemeinnützigen<br />
Körperschaften), dass sie selbstlos handeln (§ 55 AO). Ein Verein handelt selbstlos, wenn er weder<br />
selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Der Kauf von Büchern für<br />
Mitglieder oder deren Angehörige stellt einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der bei Verwendung<br />
von gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Wenn<br />
der Förderverein Gelder sammelt, um Bücher zu kaufen, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben,<br />
führt dies zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern der Verein darüber hinaus<br />
einen wesentlichen ideellen Bereich hat.<br />
Auch ein Verleihen der Bücher führt grundsätzlich zu einer Behandlung als Zweckbetrieb, denn es ist<br />
davon auszugehen, dass auch Kinder von Mitgliedern ein Anrecht auf die Ausleihe der Bücher erhalten.<br />
2. Spendenbegünstigung der Zuwendungen<br />
Zuwendungen an Fördervereine, die entsprechend den Ausführungen zu Nr. 1 nicht als gemeinnützig<br />
anerkannt werden können, weil sie z.B. die Voraussetzung der Selbstlosigkeit nicht erfüllen, sind in<br />
keinem Fall als Spende nach § 10 b EStG steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch für Zuwendungen<br />
von Dritten, die selbst keine Kinder auf der Schule haben, weil - anders als bei Zuwendungen an die<br />
Schule - hier keine zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigte Körperschaft<br />
gegeben ist.<br />
Ist der Förderverein als gemeinnützig anzuerkennen, so ist bei der zweckgebundenen Zuwendung von<br />
Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern, die zur Durchführung des Unterrichts obligatorisch sind, wie<br />
bei der Zuwendung zur Deckung anderer Sachkosten des normalen Schulbetriebs zu unterscheiden, ob<br />
es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehörige der Schüler dieser Schule<br />
oder um Dritte handelt.<br />
SEITE - 13 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden nach § 10 b EStG<br />
berücksichtigungsfähig, weil in diesen Fällen keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten<br />
Gegenleistung anzunehmen ist.<br />
Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehöriger der Schüler sind dagegen vom Spendenabzug<br />
ausgeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, die ohne<br />
Gegenleistung erbracht werden, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem "Büchergeld" wird - wie<br />
bei einem Schulgeldbeitrag - die Durchführung des normalen Schulunterrichts finanziert, den die Kinder<br />
erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule<br />
geleistet wird.<br />
Auf den Erlass vom 8.2.1991 (veröffentlicht zu § 10 b EStG Nr. 801 der EStG-Kartei Berlin) wird Bezug<br />
genommen.<br />
Gewerbesteuer:<br />
Gemeindewirtschaftssteuer: Wird gewerbliche Tätigkeiten besteuern ersetzen<br />
(DPA) Das Parlament beschloss auch eine Modernisierung der Gewerbesteuer. Die<br />
Gemeindewirtschaftsteuer, wie sie künftig heißen soll, soll den Kommunen eine Verstetigung ihrer<br />
Einnahmen bringen. Sie wird auf Freiberufler ausgeweitet. Zusammen mit dem sozialpolitischen Teil der<br />
Gemeindefinanzreform, der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, sollen die Kommunen im<br />
kommenden Jahr 4,5 Milliarden Euro mehr bekommen, ab 2005 rund 5 Milliarden jährlich.<br />
Gewerbesteuer:<br />
Bremen: Ab 2004 Erhöhungen<br />
Bremen (dpa) - In der Stadt Bremen soll nach einem Senatsbeschluss vom Dienstag im kommenden Jahr<br />
die Grund- und die Gewerbesteuer steigen. Bei der Grundsteuer B geht es um eine Erhöhung um 50<br />
Punkte auf 580 Prozent, teilte die Senatspressestelle mit. Die Gewerbesteuer soll um 20 Punkte auf 440<br />
Prozent angehoben werden. Nach vorläufigen Berechnungen werde dies zu Haushaltsmehreinnahmen<br />
von zusammen etwa 19,2 Millionen Euro führen, hieß es. Dem Beschluss des Senats muss die<br />
Stadtbürgerschaft noch zustimmen.<br />
Gewerblicher <strong>Recht</strong>sschutz:<br />
Markenschutz: Nur bei Gebrauch der Marke<br />
(Val) Wer eine Marke nicht nachhaltig nutzt, kann sich nicht auf Markenrechtsschutz berufen. Die<br />
Krombacher Brauerei in Kreuztal muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in die Löschung<br />
der deutschen Marke SAB Siegener Aktienbrauerei Siegen gegenüber dem Deutschen Patent- und<br />
Markenamt einwilligen.<br />
Die Wort- und Bildmarke wurde im Jahre 1942 für die damals selbstständige Siegener Aktienbrauerei<br />
eingetragen. Die Siegener Aktienbrauerei wurde samt Namen von der Krombacher Brauerei<br />
übernommen. Herstellung und Vertrieb von Bier unter der Marke Siegener Aktienbrauerei wurde später<br />
eingestellt. Die Siegener Brauerei GmbH, ein Tochterunternehmen der Krombacher Brauerei, richtete im<br />
Jahr 2001 eine Internetseite ein, auf der man Bier mit der Markenbezeichnung SAB in Kästen von 24 x<br />
0,33-Liter-Flaschen zum Preis von jeweils 20,90 Euro zuzüglich Versand bestellen konnte, solange der<br />
Vorrat reichte. Außerdem ließ die Beklagte insgesamt 800 Etikettensätze entwerfen und drucken.<br />
Die Klägerin, die South African Breweries International B.V. mit Sitz in Rotterdam beantragte die<br />
Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen Nichtbenutzung. Es kam zum<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
<strong>Recht</strong>sstreit. Die Beklagte unterlag in erster Instanz vor dem Landgericht in Bochum. Die gegen dieses<br />
Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.<br />
Die Richter des Wettbewerbssenats sahen in dem Verhalten der Beklagten keine ernsthafte Nutzung der<br />
Marke. Die Marke werde nicht im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt. Das<br />
Biergeschäft sei ein Massengeschäft. Bereits das Landgericht habe darauf hingewiesen, dass der Preis<br />
von 20,90 Euro pro Kasten zuzüglich Versand und die geringe Zahl von gefertigten Etiketten eindeutig<br />
gegen einen sinnvollen Masseneinsatz des Produktes sprechen. Mit den gefertigten Etikettensätzen habe<br />
die Klägerin lediglich 33 Kästen Bier produzieren können.<br />
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.<strong>2003</strong>, Az.: 4 U 88/03<br />
Hochschulrecht:<br />
Prüfungsergebnis: Widerspruch muss konkret sein<br />
Koblenz (dpa) - Wer meint, ungerechtfertigt durch eine Prüfung gefallen zu sein, muss seine Kritik an der<br />
Bewertung konkret begründen können. Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil<br />
des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Pauschale Kritik an der<br />
Bewertung seiner Leistungen reicht für den Widerspruch eines Prüflings nicht (Az.: 2 A 10770/03).<br />
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Jura-Studenten ab, der zum zweiten Mal die Erste<br />
Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte und daraufhin Widerspruch einlegt hatte.<br />
Kapitalgesellschaften:<br />
Geschäftsführer: Angemessenheit der Gehälter<br />
(Val) BFH, Urteil v. 4.6.03, I R 38/02<br />
1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss<br />
grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der<br />
Gehaltsvereinbarungen vorgelegen haben und angestellt worden sind.<br />
2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken<br />
kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.<br />
3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung<br />
bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG.<br />
Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.<br />
4. Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich regelmäßig auf die<br />
Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen<br />
insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die von den<br />
Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der<br />
GmbH zu tragenden Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können auch Gehaltszuschläge<br />
gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH nicht pauschal von den<br />
Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden<br />
Angestellten ergeben.<br />
SEITE - 15 -
Kaufrecht:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
Fabrikneu: Auto darf nicht älter als 12 Monate sein<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Ein Neuwagen, der länger als 12 Monate beim Händler steht, ist nicht mehr fabrikneu. Der unter<br />
anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit die maximale<br />
Standzeit festgelegt, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu angesehen<br />
werden kann.<br />
Er präzisiert damit seine <strong>Recht</strong>sprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs nunmehr dahin, dass<br />
ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn und solange das Modell dieses<br />
Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel<br />
aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als<br />
12 Monate liegen.<br />
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer ein<br />
wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs ist. Eine lange Standdauer ist für<br />
einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess,<br />
der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand<br />
des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen<br />
Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu<br />
verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit<br />
von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt.<br />
Im Streitfall hatte der Kläger bei dem beklagten Autohaus, am 30. Juni 2000 einen Pkw zu einem<br />
Kaufpreis von 53.595 DM bestellt. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die<br />
Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger ein<br />
Fahrzeug des von ihm bestellten Modells übergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war.<br />
Dieses Modell war seit November 1998 bis zum Kauf unverändert weitergebaut worden. Der Kläger<br />
verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug wegen seines Alters<br />
entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.<br />
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, ein unbenutztes<br />
Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschluss 19 Monate zurückliege, sei auch dann im Sinne<br />
der <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr "fabrikneu", wenn das Modell des Fahrzeuges<br />
unverändert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise.<br />
Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluss oder Auslieferung ein<br />
Fahrzeug in diesem Sinne nicht mehr "fabrikneu" ist, war in der <strong>Recht</strong>sprechung der Oberlandesgerichte<br />
bislang uneinheitlich beantwortet worden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die<br />
Nichtzulassungsbeschwerde des Autohauses zur Sicherung einer einheitlichen <strong>Recht</strong>sprechung die<br />
Revision zugelassen.<br />
Urteil vom 15. Oktober <strong>2003</strong> - VIII ZR 227/02<br />
Kfz und Firmenwagen:<br />
Niedersachsen: Kfz-Schein nur gegen Einzugsermächtigung<br />
Hannover (dpa) - Autos werden in Niedersachsen künftig nur<br />
noch dann zugelassen, wenn ihre Besitzer bei der Anmeldung eine Einzugsmächtigung für die<br />
Abbuchung der Kfz-Steuer unterschreiben. Damit will Finanzminister Hartmut Möllring (CDU) verhindern,<br />
dass immer mehr Autobesitzer ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen. Ende 2002 hatten sich in<br />
Niedersachsen rund 100 000 Fälle angehäuft, in denen nicht gezahlt wurde. Dem Land entgingen so rund<br />
21,5 Millionen Euro Steuereinnahmen, teilte das Ministerium am Dienstag mit.<br />
SEITE - 16 -
Kfz und Firmenwagen:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
BFH: Führerschein bei Polizei kein geldwerter Vorteil<br />
München/Wiesbaden (dpa) - Angehende Polizisten, die in der Ausbildung auf Staatskosten den<br />
Führerschein machen, brauchen das nicht als geldwerten Vorteil zu versteuern. Das hat der<br />
Bundesfinanzhof in München in einem Entscheidung klargestellt, auf die die Gewerkschaft der Polizei<br />
(GdP) in Hessen am Montag hinwies. Die Steuerfreiheit gelte immer dann, wenn das<br />
«Ausbildungsinteresse des Dienstherrn» an dem Führerschein des Polizisten im Vordergrund stehe, so<br />
das Urteil des Bundesgerichtes (Az.: VI R 112/98).<br />
Kinderfreibetrag:<br />
Pflegekinder: Hohe Hürde für Anerkennung<br />
(Val) Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Pflegeeltern mit dem Pflegekind durch eine<br />
familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden sind und ein Obhuts- und<br />
Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ferner ist erforderlich, dass die Pflegeeltern<br />
zu einem nicht unwesentlichen Teil für den Unterhalt des Pflegekindes aufkommen. Dazu sind eigene<br />
Unterhaltsaufwendungen von mindestens 20 % der gesamten Unterhaltskosten des Kindes notwendig.<br />
Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage wurde eine Unterhaltslast von mindestens 20 % bereits dann angenommen,<br />
wenn das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern lebte und von diesen - zumindest teilweise - betreut<br />
wurde. Auch wurde diese Grenze nicht näher geprüft, wenn die Pflegeeltern lediglich Pflegegeld vom<br />
Jugendamt erhalten hatten oder andere Vergütungen nicht höher als der Pflegesatz des Jugendamtes<br />
waren. Selbst höhere Beträge wurden als unschädlich angesehen, wenn der eigene Kostenbeitrag<br />
mindestens 125 EUR monatlich betragen hatte.<br />
Diese <strong>Recht</strong>sprechung hat der BFH Anfang <strong>2003</strong> aufgegeben (BFH-Urteil vom 29.1.<strong>2003</strong>, BStBl. <strong>2003</strong> II<br />
S. 469). Nach neuer <strong>Recht</strong>slage ist nun der eigene Unterhaltsbeitrag der Pflegeeltern in jedem Fall<br />
genauer zu prüfen, und zwar auch bei einer Betreuung im Rahmen der sog. Familienvollzeitpflege (nach<br />
§ 33 SGB VIII). Der BFH ist der Auffassung, dass den Pflegeeltern im Rahmen der Familienvollzeitpflege,<br />
die dafür Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII erhalten, der gesamte Bedarf des Kindes<br />
abgedeckt ist und die Pflegeeltern nicht mehr mit Unterhaltskosten belastet seien (BFH-Urteil vom<br />
29.1.<strong>2003</strong>, BStBl. <strong>2003</strong> II S. 469).<br />
Erforderlich ist also jetzt, dass den Pflegeeltern tatsächliche Unterhaltsaufwendungen von mindestens 20<br />
% der gesamten Unterhaltskosten des Kindes entstanden sein müssen. Sind die Unterhaltskosten<br />
niedriger, kann das Kind nicht mehr als Pflegekind berücksichtigt werden. Und das bedeutet, dass die<br />
Pflegeeltern weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag bekommen und auch auf die anderen<br />
kindbedingten Steuervergünstigungen verzichten müssen.<br />
Die Familienkasse wendet die neue <strong>Recht</strong>sprechung seit September <strong>2003</strong> auf alle noch offenen Fälle an<br />
(BfF-Schreiben vom 29.8.<strong>2003</strong>, BStBl. <strong>2003</strong> I S. 428).<br />
Kommunalrecht:<br />
Lüneburg: Abwasser darf wieder verwendet werden<br />
Lüneburg/München (dpa) - Verbraucher dürfen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg<br />
(OVG) Abwasser wieder verwenden. Die Bürger seien nicht verpflichtet, das auf ihren Grundstücken<br />
entstehende Abwasser unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten (Az: 9 LC 540/02),<br />
berichtete das Nachrichtenmagazin «Focus». Um zu sparen, dürfen sie bereits benutztes Wasser etwa<br />
für die Toilettenspülung wieder verwenden. Damit verlor die Stadt Bad Gandersheim einen <strong>Recht</strong>streit.<br />
SEITE - 17 -
Leasing:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Gemeinschaftsleasing: Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
(Val) Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing mieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam.<br />
Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische<br />
Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt.<br />
Zu den verschiedenen Vertragsmodellen hat sich jetzt die OFD Hannover geäußert (OFD Hannover vom<br />
27.3.<strong>2003</strong>, DStR <strong>2003</strong> S. 886):<br />
1. Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach "RentSharing" sollen Schwierigkeiten bei<br />
Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden<br />
Risiken vermeiden. Sie sehen weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer eine Kaufoption<br />
vor. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil<br />
der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem<br />
"RentSharing" sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie<br />
zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen. Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen.<br />
Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate der Vorsteuerabzug zu. Eine Fahrzeugüberlassung<br />
zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig<br />
selbst least.<br />
2. Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht<br />
anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem<br />
geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer liegt. Ein solches Modell hat<br />
vorrangig das Ziel, ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es ist bei<br />
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vertrag zu beurteilen.<br />
Lohnsteuer:<br />
Altersteilzeit: Vorteil bei unlogischer Steuerklasse<br />
(Val) Bei Altersteilzeit muss der Arbeitgeber das Teilzeit-Nettogehalt aufstocken um 20 % des Teilzeit-<br />
Bruttogehalts auf mindestens 70 % - im öffentlichen Dienst auf 83 % - des Vollzeit-Nettogehalts (sog.<br />
Aufstockungsbetrag). Der Aufstockungsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem<br />
Mindestnettobetrag und Ihrem Teilzeit-Nettogehalt. Je höher der Lohnsteuerabzug ist, desto niedriger ist<br />
Ihr Nettogehalt. Und je niedriger das Nettogehalt ist, umso höher ist der Aufstockungsbetrag.<br />
Durch die Wahl einer für Sie günstigen Steuerklasse wird andererseits der Arbeitgeber zu höheren<br />
Zahlungen für den Aufstockungsbetrag belastet. Das mag manchem Arbeitgeber nicht besonders<br />
gefallen. Nun hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber die<br />
Steuerklassenänderung nicht akzeptieren muss, wenn die Änderung ohne sachlichen Grund erfolgt. Und<br />
dies ist anzunehmen, wenn die Änderung ohne steuerlichen Grund allein deswegen erfolgt, um höhere<br />
Zahlungen vom Arbeitgeber zu erreichen:<br />
- In einem Fall wechselte der Arbeitnehmer mit Beginn der Altersteilzeit aus Steuerklasse V nach<br />
Lohnsteuerklasse III, obwohl sein Gehalt nur halb so hoch war wie das des Ehegatten. Da diese Wahl<br />
steuerrechtlich nicht nachvollziehbar war, musste der Arbeitgeber höhere Leistungen gemäß<br />
Steuerklasse III nicht erbringen (BAG-Urteil vom 9.9.<strong>2003</strong>, 9 AZR 554/02).<br />
- In einem anderen Fall wechselte der Arbeitnehmer, dessen Ehefrau schon lange arbeitslos war,<br />
im Hinblick auf die Altersteilzeit aus der Steuerklassen-Kombination IV/IV in die Kombination III/V. Da die<br />
bisherige Kombination steuerlich ungünstig war, war die neue Wahl nicht rechtsmissbräuchlich, sodass<br />
der Arbeitgeber die höheren Leistungen zahlen musste (BAG-Urteil vom 9.9.<strong>2003</strong>, 9 AZR 605/02).<br />
SEITE - 18 -
Lohnsteuer:<br />
Lohn: Bei Einmalzahlungen gilt das Zuflussprinzip<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Ein Problem tauchte in der Vergangenheit immer wieder auf und ist auch heute oftmals noch<br />
ungeklärt: Insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung verzichten die Betroffenen häufig auf die<br />
Auszahlung des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes, weil sonst die kritische 400-Euro-Verdienstgrenze bzw.<br />
bis zum 31.3.<strong>2003</strong> die 325-Euro-Verdienstgrenze überschritten wird und deshalb der Gesamtverdienst<br />
sozialversicherungspflichtig wird.<br />
Bis zum 31.12.2002 war es nicht zulässig, einfach auf das Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu verzichten,<br />
um so das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden. Denn im Unterschied zum<br />
Steuerrecht, wo es auf das Zuflussprinzip ankommt, galt im Sozialversicherungsrecht das sog.<br />
Anspruchsprinzip oder Entstehungsprinzip (BSG-Urteil vom 30.8.1994, 12 RK 59/92). Das bedeutet:<br />
Maßgebend war nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern der Arbeitslohn, auf den Sie nach<br />
Tarifvertrag einen Anspruch hatten. Besser bekannt war dieses Phenomen unter dem Begriff<br />
Phantomlohn.<br />
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung gilt seit dem 1.1.<strong>2003</strong>, dass Einmalzahlungen nur noch dann<br />
berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich ausgezahlt werden (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Nun findet hier<br />
nicht mehr das Entstehungsprinzip, sondern das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip Anwendung. Die<br />
unterbliebene Zahlung führt daher in diesen Fällen nicht mehr dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge<br />
gezahlt werden müssen. Die Ausnahme vom Phantomlohn bzw. vom Entstehungsprinzip gilt aber nur für<br />
Einmalzahlungen, nicht für laufenden Arbeitslohn, z. B. für tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich<br />
vorgesehene Zulagen.<br />
Lohnsteuer:<br />
Arbeitgeber-Darlehen: Vorteil bei Niedrigzins<br />
(Val) Viele Firmen gewähren ihren Mitarbeitern Darlehen, z. B. zum Bau oder Kauf eines Hauses, zu<br />
einem günstigen Zinssatz. Sofern das zinsverbilligte Darlehen mehr als 2 600 EUR beträgt, müssen Sie<br />
den Zinsvorteil als geldwerten Vorteil versteuern und dafür auch Sozialabgaben zahlen.<br />
Wie wird der Zinsvorteil berechnet? Ein Zinsvorteil ist immer dann anzunehmen, wenn für das Darlehen<br />
ein Effektivzinssatz zu zahlen ist, der unterhalb des Referenzzinssatzes liegt. Und dieser<br />
Referenzzinssatz wird von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt. Er war immer<br />
wesentlich niedriger als der marktübliche Zins und beträgt nach geltendem <strong>Recht</strong> 5,5 % (R 31 Abs. 11<br />
LStR).<br />
In den neuen Lohnsteuerrichtlinien für das kommende Jahr ist nun vorgesehen, den Referenzzinssatz ab<br />
dem 1.1.2004 auf 5 % abzusenken. Diese Absenkung ist äußerst bescheiden, denn die marktüblichen<br />
Zinsen sind in den vergangenen Monaten und Jahren wesentlich stärker gefallen. Doch immerhin<br />
bedeutet auch diese mickrige Abmilderung für Sie einen Vorteil: Für Sie vermindert sich der steuer- und<br />
sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil.<br />
Medizinrecht:<br />
Chefärzte: Keine Mindestabgabe an mitarbeitende Ärzte<br />
Lüneburg (dpa) - Chefärzte müssen ihre mitarbeitenden Ärzte nicht mit einem Mindestsatz am Erlös<br />
beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am Donnerstag einem Chefarzt aus<br />
Rotenburg/Wümme <strong>Recht</strong> gegeben, der die entsprechende Norm der Berufsordnung der Ärztekammer<br />
SEITE - 19 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Niedersachsen beanstandete. Das Kammergesetz für die Heilberufe ermächtige nicht dazu, Ärzten<br />
konkrete finanzielle Verpflichtung aufzuerlegen. Dafür fehle die Gesetzesunterlage, sagte ein<br />
Gerichtssprecher. (AZ: 8 K 3109/00)<br />
Medizinrecht:<br />
Verhütung: Kein Schadensersatz für Schwangerschaft<br />
Osnabrück (dpa) - Wer trotz ärztlich verabreichten Verhütungsmittels schwanger wird, hat nicht generell<br />
Anspruch auf Schadensersatz. Das Landgericht Osnabrück hat die Klage einer Frau gegen einen Arzt<br />
abgewiesen (Az.: 2 O 1272/02). Die Klägerin hatte ein Kind geboren, obwohl ihr rechtzeitig vor dem<br />
Zeitpunkt der Empfängnis eine so genannte Dreimonatsspritze zur Verhütung verabreicht worden war.<br />
Der Arzt konnte nachweisen, dass die Klägerin über den nicht 100-prozentigen Empfängnisschutz des<br />
Medikaments aufgeklärt wurde.<br />
Das Verhütungsmittel war der Frau Anfang des Jahres 1998 verabreicht worden. Nach einer weiteren<br />
Injektion im April wurde im Juni 1998 eine Schwangerschaft in der 23. Woche festgestellt, teilte das<br />
Gericht weiter mit. Die Klägerin - bereits zuvor dreifache Mutter - habe Schadensersatz von knapp 8000<br />
Euro verlangt. Damit sollten die Unterhaltsleistungen für das Kind abgegolten werden. Da dieses seit der<br />
Geburt an körperlichen Beeinträchtigungen leide, habe sie zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld<br />
geltend gemacht.<br />
Die Behinderungen des Kindes sind nach Ansicht der Frau auf eine fehlerhafte Verabreichung des<br />
Medikaments zurückzuführen. Das Gericht wies den Schmerzensgeldanspruch als unbegründet ab, da<br />
die dreijährige Frist bereits abgelaufen sei. Der Arzt hatte zuvor erklärt, die körperlichen<br />
Beeinträchtigungen des Kindes könnten nicht von dem Verhütungsmittel stammen.<br />
Mietrecht:<br />
Betriebskosten: Bei Zusage keine Nachforderung<br />
Berlin (dpa) - Hat ein Vermieter bei Abschluss des Vertrags zugesagt, die monatlichen<br />
Betriebskostenvorauszahlungen seien kostendeckend, darf er keine Nachzahlungen fordern. Auf ein<br />
entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin (Az.:<br />
63 S 387/01). Laut DMB sind Vermieter zwar grundsätzlich selbst dann berechtigt, Nachzahlungen zu<br />
verlangen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die monatliche Zahlung des Mieters bei weitem nicht<br />
ausreichend war.<br />
Sichert der Vermieter jedoch ausdrücklich zu, die Vorauszahlung sei kostendeckend und damit<br />
«angemessen», schafft er nach Ansicht des Landgerichts einen Vertrauenstatbestand. Allerdings erklärte<br />
das Gericht zugleich, es gebe bei der «Angemessenheit» zugunsten des Vermieters einen Spielraum:<br />
Demnach dürfen die tatsächlichen Betriebskosten um bis zu 15 Prozent höher sein als die vom Vermieter<br />
zugesagten.<br />
Mietrecht:<br />
Durchschnittsmiete: Kein Maßstab für alten Vertrag<br />
Hamburg/Berlin (dpa) - Wenn an einem Ort der Mietdurchschnitt sinkt und der Mieter daher theoretisch zu<br />
viel zahlt, hat er dennoch keinen Anspruch auf eine Rückerstattung. Das gilt selbst dann, wenn seine<br />
Miete rein rechnerisch mehr als 20 Prozent über dem neuen Schnitt liegt. Auf ein entsprechendes Urteil<br />
des Amtsgerichts Hamburg<br />
(AG Hamburg 48 C 160/03) macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam.<br />
SEITE - 20 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Zwar ist laut dem DMB im Wirtschaftsstrafgesetz festgelegt, dass Mieten, die die «ortsübliche<br />
Vergleichsmiete» um mehr als 20 Prozent übersteigen, zurückgefordert werden können, wenn der<br />
Vermieter ein geringes Wohnungsangebot vor Ort ausnutzt. Das gilt nach dem Urteil aus Hamburg<br />
jedoch dann nicht, wenn die 20-Prozent-Überschreitung erst im Laufe des Mietverhältnisses eintritt.<br />
Verstößt die vereinbarte Miete bei Vertragsabschluss nicht gegen das Wirtschaftsstrafgesetz, ist sie<br />
wirksam, argumentierten die Richter. Allerdings kann der Mieter unabhänig hiervon versuchen, mit dem<br />
Vermieter über Preisnachlässe zu verhandeln, so der DMB.<br />
Mietrecht:<br />
Räumung: Titel gegen beide Eheleute erforderlich<br />
(Val) Eine Zwangsräumung gegen Eheleute ist nur möglich, wenn beide Ehepartner im Räumungstitel<br />
bezeichnet sind, auch wenn nur einer von ihnen Mieter der Wohnung ist, ZPO 885 I. So entschied das<br />
OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil.<br />
Die Vermieter hatten gegen den Ehemann als Mieter einen gerichtlichen Räumungstitel erwirkt. Laut<br />
Mietvertrag war nur der Ehemann als Mieter aufgeführt, aber vermerkt, dass vier Personen in das Haus<br />
einziehen.<br />
Das Amtsgericht hatte den <strong>Recht</strong>sbehelf gegen die Zwangsräumung mit der Begründung verworfen, dass<br />
ein gegen die Ehefrau gerichteter Titel nicht erforderlich sei, weil diese nicht selbst Mieterin sei. Dagegen<br />
hatten die Mieter sofortige Beschwerde eingelegt.<br />
Das OLG Frankfurt war für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil die Gläubiger den<br />
Wohnsitz in Belgien haben. Es gab den Eheleuten <strong>Recht</strong>. Nicht nur der Ehemann, auch die Ehefrau sei<br />
Besitzer der Wohnung, lautete die Begründung.<br />
Die Zwangsräumung eines Hauses bzw. einer Wohnung erfolge gemäß § 885 Abs. 1 ZPO in der Weise,<br />
dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt. Die Zwangsvollstreckung dürfe aber laut<br />
Gesetz nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der<br />
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Damit setze eine Zwangsräumung grundsätzlich einen<br />
Titel gegen jeden der Besitzer des Hauses bzw. der Wohnung voraus. Von einer Differenzierung danach,<br />
worauf der Besitz beruht, ob und ggf. von wem er abgeleitet ist oder ob er berechtigt ist, stehe nichts im<br />
Gesetz.<br />
Solange nicht ein Titel gegen beide Eheleute vorliegt, kann außerdem aus dem Räumungstitel auch nicht<br />
gegen den Ehemann vollstreckt werden, weil sich der Mitbesitz an der Ehewohnung auch auf alle<br />
Einrichtungsgegenstände erstreckt und die Ehefrau nicht daran gehindert werden könnte, ihren Mann<br />
jederzeit wieder in die Wohnung aufzunehmen.<br />
OLG Frankfurt am Main 26 W 24/03<br />
Mineralölsteuer:<br />
Biokraftstoffe: Komplette Steuerbefreiung?<br />
Berlin/Hamburg (dpa) - Die rot-grüne Koalition will alle Biokraftstoffe vom 1. Januar 2004 an komplett von<br />
der Steuer befreien. Das bestätigten der Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium, Matthias<br />
Berninger, und der SPD- Bundestagsabgeordnete Hermann Scheer der «Bild am Sonntag». Die<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Freistellung der Biokraftstoffe soll in das Steueränderungsgesetz aufgenommen werden. Der<br />
Finanzausschuss des Bundestages wird sich laut Zeitung damit am kommenden Mittwoch befassen.<br />
Experten erwarten nach dem Bericht, dass der Dieselpreis von durchschnittlich 86 Cent durch die<br />
mögliche Beimischung der Biokraftstoffe um bis zu 16 Cent sinkt. Scheer sagte dem Blatt: «Preise von<br />
unter 70 Cent pro Liter an der Tankstelle sind auf Anhieb möglich.» Berninger sagte: «Die Steuersenkung<br />
ist der Startschuss für gigantische Investitionen. Die Unternehmen haben in diesem Jahr schon mehr als<br />
300 Millionen Euro für die neue Technologie eingeplant, weil sie auf die Steuerbefreiung hofften.» Jetzt<br />
werde dieses Geld fließen.<br />
Die Mineralölwirtschaft will die Biokraftstoffe dem herkömmlichen Diesel beimischen. BP-Vorstandschef<br />
Wilhelm Bonse-Geuking sagte der<br />
Zeitung: «Unsere Raffinerien sind bereit. Wir werden die Entwicklung der Biokraftstoffe fördern.» Die<br />
Union will die Steuerbefreiung laut «BamS» mitragen. Bauernverbandspräsident Gerd Sonnleitner sagte:<br />
«Der Landwirt wird zum Energiewirt. Über den Anbau der Biokraftstoffe bekommen wir völlig neue<br />
Absatzfelder.»<br />
Nachbarrecht:<br />
Lärmschutz: Kein Rasenmähen am Sonntag<br />
Berlin (dpa) - An Sonn- und Feiertagen dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und<br />
Vertikutierer nicht benutzt werden. Werktags gilt das Verbot zwischen 22.00 und 7.00 Uhr. Das bestimmt<br />
nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin eine<br />
Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung. Der Einsatz anderer Geräte wie Laubsammler,<br />
Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider ist in Wohngebieten werktags nur<br />
zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr erlaubt.<br />
Außerdem dürfen Müllcontainer und Abfallsammelbehälter werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an<br />
Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag über nicht benutzt oder geleert werden. Auf Baustellen im Freien<br />
ist die Arbeit mit Maschinen wie Betonmischer, Bohrgeräten, Kreissägen, Mobilkränen oder<br />
Schweißgeräten werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht erlaubt. An Sonn- und Feiertagen gilt das<br />
Verbot ganztägig.<br />
Weitere Einschränkungen oder Verschärfungen gegenüber diesen bundesweit geltenden Regelungen<br />
können Landesgesetze oder Ortssatzungen enthalten.<br />
Nachbarrecht:<br />
Rockkonzert: Bis Mitternacht darf's laut sein<br />
(Val) Eine Gemeinde darf ihren Bürgern, die in unmittelbarer Nähe eines gemeindeeigenen<br />
Veranstaltungsortes wohnen, ein alljährliches lautes Rockkonzert zumuten (70db), aber nach Mitternacht<br />
nur in gemäßigter Lautstärke (55db). Dies ist nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof entschieden.<br />
Geklagt hatten die Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem<br />
Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befindet sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein<br />
Fußballfeld. Die Stadt hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten (Sportveranstaltungen,<br />
Trainingsbetrieb) überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in<br />
einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kläger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt finden<br />
Musikveranstaltungen statt, darunter am Freitagabend ein Rockkonzert, welches bis weit nach<br />
Mitternacht dauert.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Das Landgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück bei Festen<br />
und ähnlichen Veranstaltungen keine Geräusche ausgehen, die näher bestimmte Dezibelwerte<br />
überschreiten. Diese Werte sind den "Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur<br />
Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI-Hinweise oder<br />
Freizeitlärmrichtlinie) entnommen. Danach gelten bei "seltenen Störereignissen" folgende, vor den<br />
Fenstern (im Freien) gemessenen Richtwerte: tagsüber außerhalb der Ruhezeit (bis 20 Uhr) 70 db(A),<br />
innerhalb der Ruhezeit (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) 65 dB(A), nachts (22 bis 6 Uhr) 55 dB(A).<br />
Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Revision zu, weil<br />
höchstrichterlich nicht geklärt war, ob Lärmbelästigungen, die von einem im Rahmen eines mehrtägigen<br />
Vereinsfests abgehaltenen Rockkonzert ausgingen, von den Anwohnern hinzunehmen seien.<br />
Die Revision der Stadt war teilweise erfolgreich. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung können<br />
Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind<br />
und nur einmal jährlich stattfinden, auch nach 22 Uhr über die genannten Richtwerte hinausgehende<br />
Lärmbelästigungen zuzumuten sein.<br />
Die LAI-Hinweise berücksichtigen zwar die Seltenheit eines Ereignisses, indem sie für Veranstaltungen,<br />
die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr abgehalten werden (sog. seltene<br />
Störereignisse), höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorsehen. Jedoch dürfen diese Richtwerte, die<br />
dem Richter nur eine Orientierung geben sollen, nicht schematisch angewandt werden. Handelt es sich<br />
um eine Veranstaltung, die nur einmal jährlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im<br />
Einzelfall auch höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn können<br />
Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen haben, die zu den<br />
herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören. Von<br />
ihnen dürfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit (ab 22 Uhr) richtwertüberschreitende Störungen ausgehen.<br />
Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe gilt das in aller Regel aber nur bis Mitternacht.<br />
Für den konkreten Fall hat der V. Zivilsenat entschieden, dass von dem Rockkonzert bis Mitternacht<br />
Lärmimmissionen bis zur Höhe der für die Tageszeit geltenden Richtwerte der LAI-Hinweise ausgehen<br />
dürfen. Die klagenden Nachbarn müssen daher bis 24 Uhr Lärmimmissionen von 70 dB(A) (sog.<br />
Beurteilungspegel) hinnehmen. Nach Mitternacht ist dagegen der Richtwert für seltene Störereignisse<br />
von 55 dB(A) einzuhalten.<br />
Urteil vom 26. September <strong>2003</strong> V ZR 41/03<br />
Nachbarrecht:<br />
Spielplätze: Anwohner müssen Lärm tagsüber dulden<br />
Koblenz (dpa) - Anwohner müssen tagsüber Lärm von Sport- und Spielplätzen grundsätzlich dulden. Das<br />
entschied das Koblenzer Verwaltungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies gilt auch<br />
für die Nutzung von Schulhöfen, wenn diese nachmittags für Ballspiele freigeben werden, betonten die<br />
Richter. Sie wiesen eine Klage von Anwohnern in Koblenz ab. Diese hatten sich dagegen gewandt, dass<br />
die Stadt einen Schulhof außerhalb der Unterrichtszeiten als<br />
Sport- und Spielplatz freigegeben hatte (Az.: 1 K 1074/03.KO).<br />
Online-<strong>Recht</strong>:<br />
Internet: Provider haftet nur für Inhalt, den er kennt<br />
Karlsruhe (dpa) - Internetprovider haften nur dann für den Inhalt fremder Webseiten, wenn sie deren<br />
Inhalt kannten. Wer entsprechende Ansprüche geltend macht, muss nach einem Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) nachweisen, dass der - nur für die technische Speicherung zuständige -<br />
Provider über den Inhalt der Internetseiten informiert war.<br />
SEITE - 23 -
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Der BGH wies die Schmerzensgeldklage eines Münchners ab, der nach eigenen Angaben auf der - bei<br />
dem Provider angesiedelten - Website von zwei <strong>Recht</strong>sradikalen mit rassistischen und antisemitischen<br />
Schimpftiraden sowie mit Morddrohungen überzogen worden war. Der Kläger konnte nach Feststellung<br />
des BGH nicht nachweisen, dass er den Provider über diese Drohungen tatsächlich informiert hatte.<br />
(Aktenzeichen: VI ZR 335/02 vom 23. September <strong>2003</strong>)<br />
Der Kläger, der sich gegen Neonazis engagiert, hatte behauptet, den Provider in mehreren E-Mails,<br />
Faxen und Telefonanrufen von den volksverhetzenden Seiten in Kenntnis gesetzt zu haben. Er konnte<br />
allerdings keines seiner Schreiben vorlegen.<br />
Online-<strong>Recht</strong>:<br />
Online-Roulette: <strong>Recht</strong>swidrig<br />
Hamburg (dpa) - Das Hamburgische Verfassungsgericht hat das Online-Roulette für rechtswidrig erklärt.<br />
Es sei nicht mit dem Spielbanken-Gesetz vereinbar, befand das Gericht am Dienstag. Online- Spieler<br />
seien naturgemäß nicht in Spielbanken und könnten so auch nicht von dem Personal vor einem ruinösen<br />
Spiel bewahrt werden.<br />
Gegen das Glücksspiel per Internet hatten Bürgerschaftsabgeordnete von SPD und GAL geklagt. Das<br />
Online-Roulette müsse nun umgehend gestoppt werden, forderte die SPD-Politikerin Petra Brinkmann.<br />
Gegenstand des Verfahrens war die Änderung der Spielordnung vom 28. Mai 2002. Der Senat hatte<br />
damals Online-Roulette in den Kreis der zugelassenen Spiele aufgenommen und es im Saal der<br />
Spielbank Hamburg angesiedelt. Hier stehen die Gerätschaften für das Ausführen des Spieles. «Eine<br />
Auslegung des Spielbankgesetzes ergibt, dass es die Durchführung des gesamten Spiels in den<br />
Räumlichkeiten der Spielbank, also auch die Präsenz der Spieler in der Spielbank voraussetzt»,<br />
begründete der Präsident des Verfassungsgerichtes, Wilhelm Rapp.<br />
Nur bei einer Anwesenheit des Spielers «kann das Personal der Spielbank, insbesondere der Croupier<br />
Anzeichen für ruinöses Spiel entdecken und entsprechende Maßnahmen ergreifen», sagte Rapp.<br />
Personenunternehmen:<br />
Partnerschaftsgesellschaften: Freiberufler oder Gewerbe<br />
(Val) Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die<br />
einzelnen Partner werden daher steuerlich als Freiberufler behandelt. Sind berufsfremde an der<br />
Gesellschaft beteiligt, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies führt regelmäßig dazu, dass die<br />
Gesellschaft steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird.<br />
Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene<br />
<strong>Recht</strong>s- und Geschäftsfähigkeit. Zwangsläufig wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur<br />
Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende<br />
eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern<br />
zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb.<br />
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der<br />
Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Grundlage für die Berechnung<br />
der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn.<br />
Dieser wird um Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG<br />
vermindert. Greift keine Steuerbefreiung unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft<br />
der Umsatzsteuer.<br />
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Polizeirecht:<br />
Anti-Terrorgesetze: Verschärfung<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Berlin (dpa) - Zwei Jahre nach den Anschlägen des 11. September 2001 hat der Bundestag eine weitere<br />
Verschärfung des Anti-Terror- Strafrechts beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Strafbarkeit der Bildung<br />
einer terroristischen Vereinigung erweitert. Die Strafen für entsprechende Taten werden teilweise<br />
heraufgesetzt. Die Regelungen, die mit den Stimmen der rot-grünen Koalition und gegen den Widerstand<br />
der Union verabschiedet wurden, setzen Vorgaben der europäischen<br />
Staats- und Regierungschef um. Insgesamt soll auf dieser Grundlage ein europaweit einheitliches Anti-<br />
Terror-Strafrecht geschaffen werden.<br />
Das Anti-Terror-Strafrecht war bereits 2002 verschärft worden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries<br />
(SPD) versicherte, die Bundesregierung unternehme «unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze<br />
alles, um den internationalen Terrorismus zu bekämpfen». «Wir wissen aber auch, dass der Kampf<br />
gegen den internationalen Terrorismus noch lange nicht gewonnen ist.»<br />
Der CSU-Abgeordnete Thomas Silberhorn kritisierte gleichwohl das Gesetz als nicht weitgehend genug.<br />
Er warf der Regierung vor, «Signale der Verharmlosung der Gefahren» auszugeben, «die vom<br />
internationalen Terrorismus ausgehen». Der rechtspolitische Sprecher der Unions-Fraktion, Norbert<br />
Röttgen (CDU), ließ auf dpa-Anfrage aber offen, ob der unions-geführte Bundesrat den<br />
Vermittlungsausschuss anrufen wird, um noch Änderungen durchzusetzen.<br />
Im einzelnen wird nach dem Gesetzentwurf die Höchststrafe für die Unterstützung einer terroristischen<br />
Vereinigung von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht. Der Tatbestand der Bildung einer solchen<br />
Vereinigung soll ergänzt werden. So sollen künftig auch solche Täter bestraft werden können, die nicht<br />
nur die Tötung, sondern «lediglich» die Körperverletzung anderer beabsichtigen. Dabei muss ihnen aber<br />
im einzelnen eine terroristische Absicht nachgewiesen werden.<br />
Auch Täter, die Taten mit Gift unternehmen oder die Telekommunikation beeinträchtigen, können bei<br />
nachgewiesener Terror- Absicht nun schärfer belangt werden. Die Drohung mit Terror-Taten soll nun<br />
erstmals mit Strafe bis zu fünf Jahren geahndet werden können.<br />
Rente:<br />
Vorsorge: Vorwegabzug bei zwei Arbeitsverhältnissen<br />
(Val) Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträge zu privaten<br />
Versicherungen sind gegen Nachweis bis zu einem bestimmten Vorsorgehöchstbetrag absetzbar. Teil<br />
dieses Vorsorgehöchstbetrages ist der sog. Vorwegabzug. Der Vorwegabzug beträgt für Alleinstehende<br />
3.068 EUR und für Verheiratete 6.136 EUR. Bei Arbeitnehmern wird er gekürzt um 16% der Einnahmen<br />
aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur Zukunftsvorsorge - wie<br />
eben den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung - erbringt oder Anwartschaften auf Altersversorgung -<br />
wie bei Beamten - gewährt.<br />
Von welchem Betrag wird nun die 16%-ige Kürzung berechnet, wenn ein Arbeitnehmer zwei<br />
Arbeitsverhältnisse hat und nur ein Arbeitgeber solche steuerfreie Zukunftsleistungen erbringt? Ist dann<br />
nur der Arbeitslohn aus dem einem Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen, in dem der Arbeitgeber Beiträge<br />
geleistet hat oder ist die Summe der Arbeitslöhne maßgebend? Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu<br />
aktuell entschieden, dass der Vorwegabzug um 16% der Summe der Arbeitslöhne zu kürzen ist (FG<br />
Düsseldorf vom 16.7.<strong>2003</strong>, 13 K 5746/02 E).<br />
Nach Auffassung der Finanzrichter umschreibt das Gesetz nur den Personenkreis, der von dem<br />
Vorwegabzug betroffen ist, nicht hingegen die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung. Gegen<br />
diese Entscheidung hat der Steuerbürger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: XI R<br />
42/03).<br />
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Schenkungsteuer:<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Schenkungsteuer: Auch die Übernahme ist steuerpflichtig<br />
(Val) Der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die zum Ansatz<br />
kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge (vgl. Lexikon: Erbschaftsteuer/ Freibeträge)<br />
werden in Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten<br />
gewährt. Bei nahen Verwandschaftsverhältnissen (Eltern - Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen<br />
grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Zuwendungen<br />
einem geringerem Schenkungsteuersatz.<br />
Der Schenkungsteuer unterliegen Vermögensvorteile, die per Schenkung von einer auf die andere<br />
Person übertragen werden. Für die Schenkungsteuer sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der<br />
Schenkung ausschlaggebend. Folgende Zuwendungen unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer:<br />
die Bereicherung, die ein Ehegatte beim Vereinbaren der Gütergemeinschaft erfährt,<br />
die Abfindungen für einen Erbverzicht,<br />
Zahlungen an ein nichteheliches Kind im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleiches,<br />
Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen. (Ein Nacherbe ist ein Erbe,<br />
der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst der Vorerbe Erbe geworden und dann gestorben ist.)<br />
Achtung:<br />
Übernimmt der Schenkende die Zahlung der Schenkungsteuer so gilt die übernommene Steuer als<br />
steuerpflichtiger Erwerb.<br />
Sozialrecht:<br />
Behördenstreit: Nicht zu Lasten kranker Arbeitsloser<br />
Dortmund (dpa) - Der Streit zwischen Behörden um Leistungen<br />
für kranke Arbeitslose darf nicht zu deren Lasten gehen. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem<br />
am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Dabei ging es um einen 28-Jährigen, der während seiner<br />
Arbeitslosigkeit schwer erkrankt war. Das Arbeitsamt und die AOK stritten darüber, ob der Mann nun<br />
Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen könne. Während des Streits erhielt der Mann keine<br />
Unterstützung. Dies sei nicht zulässig, entschied das Gericht.<br />
Sozialrecht:<br />
Sozialhilfe: Unterhalt eingetragener Lebenspartner<br />
Minden (dpa) - Homosexuelle haben in standesamtlich eingetragenen Partnerschaften erst Anspruch auf<br />
Sozialhilfe, wenn sie keinen Unterhalt von ihrem Partner durchsetzen können. Das entschied das<br />
Verwaltungsgericht Minden in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: 6 L 899/03). In einer<br />
solchen Lebensgemeinschaft müsse ein Einkommensloser zunächst versuchen, von seinem Partner den<br />
ihm zustehenden Unterhalt zu bekommen, urteilten die Richter in einem Eilverfahren. Mit der<br />
Entscheidung hat das Gericht nach eigenen Angaben juristisches Neuland betreten. Eine ausdrückliche<br />
gesetzliche Regelung über den Sozialhilfeanspruch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften fehle.<br />
Bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften sei der Sozialhilfeanspruch dagegen gesetzlich<br />
geregelt, sagte ein Gerichtssprecher. Hier seien die Partner Ehegatten gleichgestellt.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Im konkreten Fall hatten zwei Männer aus Detmold eine einstweilige Anordnung gegen die Stadt<br />
beantragt. Einer der beiden habe kein Einkommen, der andere nur ein geringes. Die Stadt Detmold hatte<br />
einen Sozialhilfeantrag abgelehnt. Die Richter entschieden, dass der Mann ohne Einkommen zunächst<br />
versuchen müsse, von seinem Partner Unterhalt zu bekommen. Auch das geringe Einkommen könne<br />
wenigstens vorübergehend für beide Männer reichen.<br />
Sozialrecht:<br />
Strukturreform: Entscheidung gegen Rente mit 67<br />
Berlin (dpa) - Die Einführung der «Rente mit 67» ist nach Informationen der «Welt» (Mittwoch) vom Tisch.<br />
Der Bundeskanzler habe entschieden, das Renteneintrittsalter im Zuge der angekündigten Strukturreform<br />
nicht schrittweise hoch zu setzen, meldet die Zeitung unter Berufung auf «kanzlernahe Kreise». Die<br />
Bundesregierung wies die Darstellung am Dienstagabend zurück. «Es gibt keine entsprechende<br />
Entscheidung. Alle Fragen werden am Sonntag entschieden», sagte ein Regierungssprecher unter<br />
Verweis auf die geplante Kabinettsklausur zur Rente.<br />
In der Klausur mit dem gesamten Kabinett und den Partei- und Fraktionschefs von SPD und Grünen will<br />
Finanzminister Hans Eichel<br />
(SPD) nach einem Bericht des «Handelsblatts» (Mittwoch) auch einen Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />
der Besteuerung von Alterseinkünften vorlegen. Eichel habe sich mit seinem Gegenspieler bei der Union,<br />
Friedrich Merz (CDU), darauf geeinigt, Beiträge für die Rentenversicherung schrittweise von der Steuer<br />
freizustellen und im Gegenzug die Renten stärker zu besteuern.<br />
Die Finanzpolitiker folgen dem Vorschlag der Rürup-Kommission. Damit wird eine Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach der ab 2005 die Beamtenversorgung und die gesetzliche<br />
Rente steuerlich gleich behandelt werden müssen.<br />
Die Koalition will bei ihrer Klausur neben langfristigen Reformschritten auch kurzfristige<br />
Gegenmaßnahmen zum Stopfen der Finanzlöcher in den Rentenkassen beschließen, um den<br />
Rentenbeitragssatz im kommenden Jahr stabil zu halten. In der Diskussion ist unter anderem, die<br />
Rentenerhöhung 2004 zu verschieben und die Reserve der Rentenkassen zu reduzieren.<br />
Spezielle europäische Regelung zum Steuerrecht:<br />
MWSt-Betrug: Neue EU-Verordnung und Richtlinie<br />
(Val) Die Europäische Kommission hat die neue Ratsverordnung zur Stärkung der Zusammenarbeit<br />
zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des MWSt-Betrugs begrüßt. Mit<br />
der von den EU-Finanzministern erlassenen Verordnung werden hauptsächlich drei Ziele verfolgt:<br />
Vorgabe klarer und verbindlicher Regeln für den Informationsaustausch, direkterer Kontakt zwischen den<br />
nationalen Betrugsbekämpfungsstellen und Erleichterung des Austauschs umfassenderer Informationen.<br />
Auf diese Weise sollen Schwachstellen im Informationsaustausch und in der zwischenstaatlichen<br />
Verwaltungszusammenarbeit, die in einem Kommissionsbericht vom Februar 2000 zum MWSt-Betrug<br />
(siehe IP/00/115) sowie in einem Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Rates "Bekämpfung des<br />
Steuerbetrugs" vom Juni 2000 festgestellt worden sind, beseitigt werden. Gleichzeitig erließ der Rat eine<br />
Richtlinie zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshilfe-Richtlinie (77/799/EWG), damit die<br />
Mitgliedstaaten auch!<br />
I!<br />
nformationen über die Besteuerung von Versicherungsprämien austauschen können. Den beiden<br />
<strong>Recht</strong>sakten liegt ein Kommissionsvorschlag vom 19. Juni 2001 zugrunde (siehe IP/01/857 und<br />
MEMO/01/230).<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
"Die Verordnung und die Richtlinie werden den Informationsaustausch zwischen den nationalen<br />
Steuerverwaltungen beschleunigen und erweitern", erklärte Steuerkommissar Frits Bolkestein. "Mit Hilfe<br />
der Verordnung werden die Steuerbehörden besser gegen schwere Fälle des MWSt-Betrugs vorgehen<br />
können, der nicht nur Steuerausfälle bewirkt, sondern auch die Wettbewerbsposition ehrlicher<br />
Unternehmen unterminiert".<br />
Verordnung mit verbindlichen Vorgaben<br />
Die Verordnung legt einen einheitlichen <strong>Recht</strong>srahmen mit klaren, verbindlichen Vorgaben fest, die an die<br />
Stelle der beiden <strong>Recht</strong>sinstrumente treten, die bisher für die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe<br />
im Bereich der indirekten <strong>Steuern</strong> maßgebend waren. Diese Regelungen haben sich als unzureichend<br />
erwiesen, um den Herausforderungen des Binnenmarkts gerecht zu werden, da sie zu allgemein<br />
gehalten sind, zu stark zentralisiert und nicht weitreichend genug sind, um die Einhaltung der MWSt-<br />
Pflichten zu gewährleisten. Die Verordnung definiert die <strong>Recht</strong>e und Pflichten der Steuerverwaltungen in<br />
Bezug auf die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch, sorgt für einen direkteren Kontakt zwischen<br />
den für die Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen sowie für einen<br />
umfassenderen Informationsaustausch.<br />
Steuerbetrug wird in den Mitgliedstaaten zunehmend zu einem Problem. In mehreren Mitgliedstaaten<br />
betragen die betrugsbedingten Steuereinbußen nach eigenen Angaben bis zu 10 % der MWSt-<br />
Einnahmen. Die Kommission legte diesen Verordnungsvorschlag im Anschluss an eine Empfehlung im<br />
Ratsbericht von Juni 2000 vor, wie Steuerbetrug effizienter begegnet werden könnte (Ratsdokumente<br />
8053/00 und 8668/00).<br />
Besteuerung von Versicherungsprämien<br />
Mit der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der<br />
direkten <strong>Steuern</strong> werden die Mitgliedstaaten auch Informationen über <strong>Steuern</strong> austauschen können, die<br />
auf Versicherungsprämien erhoben werden. Im Binnenmarkt können Versicherungsgesellschaften mit<br />
Sitz in einem Mitgliedstaat ihre Produkte in allen anderen Mitgliedstaaten anbieten. Bislang hatten die<br />
Steuerbehörden allerdings keine Handhabe, um <strong>Steuern</strong> auf Versicherungsprämien ausländischer<br />
Gesellschaften beitreiben zu können.<br />
Der Rat hatte den Text der beiden <strong>Recht</strong>sakte bereits im Februar <strong>2003</strong> gebilligt, aber da er beschlossen<br />
hatte, die <strong>Recht</strong>sgrundlage zu ändern, musste das Europäische Parlament noch einmal dazu gehört<br />
werden.<br />
Spezielle europäische Regelung zum Steuerrecht:<br />
EU: Prüfung von Dosenpfand beschlossen<br />
(Val) Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland förmlich um Informationen über seine<br />
Pfand- und Rücknahmesysteme für bestimmte Arten von Einweg- (d. h. wiederverwertbaren aber nicht<br />
wiederverwendbaren) Getränkeverpackungen wie Dosen und Plastikflaschen zu ersuchen. Die<br />
Kommission befürchtet, dass die Art und Weise, in der diese Systeme angewandt werden, den Handel<br />
mit verpackten Getränken aus anderen Mitgliedstaaten unangemessen behindert und somit gegen den<br />
Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt (Art. 28 EG-Vertrag) und Artikel 7 der Richtlinie<br />
94/62/EG (Verpackungsrichtlinie) verstößt. Importierte Getränke sind besonders stark betroffen, weil<br />
diese, in erster Linie wegen langer Lieferwege, zu ca. 95 Prozent in Einwegverpackungen angeboten<br />
werden. Die Anfrage der Kommission erfolgt in Form einer schriftlichen Aufforderung zu Äußerung, der<br />
ersten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Deutschland wird ersucht,<br />
binnen zwe! i ! Monaten zu antworten. Stellt die Antwort die Kommission nicht zufrieden, kann sie<br />
Deutschland (in einer so genannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme¿) förmlich auffordern, das<br />
System zu ändern; käme Deutschland einer solchen Aufforderung nicht nach, könnte die Kommission<br />
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
Spezielle europäische Regelung zum Steuerrecht:<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Subventionsabbau: Neues Schlupfloch für Konzerne?<br />
Berlin (dpa) - Die Bundesregierung hat nach einem «Spiegel»- Bericht in ihrem Gesetz zum Abbau von<br />
Steuervergünstigungen ein neues Steuerschlupfloch für Konzerne eingebaut. Das eben vom Bundestag<br />
beschlossene Gesetz sehe vor, dass Kapitalgesellschaften sämtliche Aufwendungen, die beim Kauf von<br />
Beteiligungen anfallen, etwa Zinsen oder Notarkosten, komplett von der Steuer abziehen dürfen, schreibt<br />
das Nachrichtenmagazin in seiner neuen Ausgabe. Im Gegenzug sollen sie einen Teil der Dividenden<br />
oder Veräußerungsgewinne versteuern müssen - allerdings nur fünf Prozent.<br />
Das Magazin zitiert den Steuerprofessor an der Fachhochschule Wiesbaden, Lorenz Jarass, mit der<br />
Befürchtung: «Das ist ein Riesen- Steuersparmodell.» Durch entsprechende Steuergestaltung könnten<br />
Finanzminister Hans Eichel (SPD) «zweistellige Milliardenbeträge» entgehen. Ein Sprecher des<br />
Finanzministeriums sagte dazu, SPD und Grüne hätten dies im Gesetzgebungsverfahren anders<br />
eingeschätzt als der Steuerexperte. «Wir sehen (...) keine Gefahr.» Die Regelung stand laut «Spiegel»<br />
bisher nur Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen zu, musste aber wegen geltenden EU-<strong>Recht</strong>s nun<br />
auch auf inländische «verbundene Unternehmen» ausgedehnt werden.<br />
Steuerreform:<br />
Bundestag: Die jüngsten Beschlüsse<br />
(Val) Der Finanzausschuss hat am Montagmittag die gleichlautenden Gesetzentwürfe von SPD und<br />
Bündnis 90/Die Grünen und der Bundesregierung zur Förderung der Steuerehrlichkeit ohne Änderungen<br />
angenommen. Die Koalitionsfraktionen votierten für den Entwurf, CDU/CSU und FDP lehnten ihn ab.<br />
Keine Mehrheit fanden darüber hinaus ein Gesetzentwurf der FDP zur vereinfachten Nachversteuerung<br />
als Brücke in die Steuerehrlichkeit und ein Antrag der Fraktion, eine Zinsabgeltungssteuer einzuführen,<br />
um Fluchtkapital zurückzuholen . Ziel des Gesetzentwurfs, der am Freitag in zweiter und dritter Lesung<br />
vom Bundestag verabschiedet werden soll, ist es, Steuerhinterziehern die Möglichkeit zu geben, durch<br />
eine Erklärung und das Zahlen einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe von einer<br />
Strafe oder Geldbuße befreit zu werden. Die CDU/CSU prognostizierte, dass nicht sehr viele<br />
Steuersünder von dieser "Brücke in die Steuerehrlichkeit" Gebrauch machen werden, um die vom<br />
Bundesfinanzmi! ni! sterium erwarteten 5 Milliarden Euro Mehreinnahmen zu erzielen. Steuerunehrlichen<br />
mit Auslandsguthaben wollten Sicherheit über die künftige Besteuerung ihrer Vermögen im Inland haben,<br />
was derzeit nicht der Fall sei. Auch die FDP sprach von einem "untauglichen Versuch". Die Koalition<br />
erschüttere das Vertrauen in eine verlässliche Finanzpolitik, die Verunsicherung halte weiter an. Die<br />
Sozialdemokraten sahen in der noch nicht beschlossenen Einführung einer Abgeltungssteuer nicht das<br />
entscheidende Problem, wie dies von einigen Sachverständigen in der Anhörung zu den<br />
Gesetzentwürfen gesagt worden sei. Bündnis 90/Die Grünen betonten, die Amnestie stelle ein einmaliges<br />
Angebot an Steuerhinterzieher dar.<br />
Der Finanzausschuss hat darüber hinaus mit Koalitionsmehrheit den Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
"zur Umsetzung der Protokollerklärung zur Vermittlungsempfehlung zum<br />
Steuervergünstigungsabbaugesetz" (15/1518) angenommen. Auch dieses Gesetz soll am Freitag im<br />
Bundestag verabschiedet werden. Dazu hatten sowohl die Koalitionsfraktionen als auch die CDU/CSU<br />
Änderungsanträge eingebracht, wobei lediglich die Koalitionsanträge eine Mehrheit fanden. Die Koalition<br />
nahm unter anderem eine Bitte des Bundesrates auf, den Entwurf um eine "sinnvolle Neuregelung der<br />
Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen" zu ergänzen. Dabei soll das Prinzip<br />
der Spartentrennung bei Versicherungsunternehmen und das Verbot der Organschaft bestehen bleiben.<br />
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Beschränkung des Verlustvortrags oberhalb eines Sockelbetrages<br />
von 100.000 Euro. Die Union hatte in einem Änderungsantrag gegen diese so genannte<br />
Mindestbesteuerung argumentiert. Änderungsbedarf sah sie auch bei der geplanten Regelung der<br />
Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Nach ihrer Auffassung sollte eine Fremdfinanzierung steuerlich<br />
unschädlich sein, die bis zum Vierfachen des anteiligen Eigenkapitals geht. Vergütungen für die<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Überlassung von Fremdkapital sollten nicht unter die Vorschrift fallen, wenn sie insgesamt nicht mehr als<br />
500.000 Euro betragen. Die SPD sah in dem Entwurf den Versuch, eine Vereinbarung von<br />
Bundesregierung und Bundesrat während des Vermittlungsverfahrens zum<br />
Steuervergünstigungsabbaugesetz umzusetzen, um das Körperschaftsteueraufkommen zu verstetigen.<br />
Dagegen geht der Entwurf für die Union über die damalige Protokollerklärung hinaus. Die Bündnisgrünen<br />
bezeichneten das Gesetz als "Minimalkonsens". Die FDP kritisie! rt! e die "einseitige Betonung<br />
fiskalischer Interessen".<br />
Steuerstraftaten:<br />
Finanzierung: Schwarzgeld für Investitionen ungeeignet<br />
(Val) Im Steuerrecht gilt Schwarzgeld als Einkünfte, die der rechtmäßigen Besteuerung entzogen worden<br />
sind. Beispiel: Ein Gewerbetreibender hat Erträge aus verkauften Waren nicht als Einkünfte<br />
ausgewiesen. Werden dann steuerlich relevante Investitionen mit dem Schwarzgeld getätig, so liegt eine<br />
Finanzierungslücke vor. Bei diesen Investitionen muss der Steuerpflichtige die Herkunft des Geldes<br />
genau belegen. Bleibt der Steuerpflichtige die Anwort schuldig, vermutet das Finanzamt, dass die<br />
Investition mit Schwarzgeld getätig worden war.<br />
Demgegenüber kann das Finanzamt die Existenz von Schwarzgeld nur schwer entdecken, wenn dieses<br />
Geld im Ausland angelegt wird oder wenn der Steuerpflichtige hierfür im Ausland Immobilien erwirbt.<br />
Praxistipp:<br />
Mit eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung kann eine Straffreiheit erreicht werden. Damit wird das<br />
Schwarzgeld wieder für Investitionen im Inland einsetzbar.<br />
Steuerverfahrensrecht:<br />
Steuerberater: Kritik an neuer Regelung zur Verlustrechnung<br />
(Val) Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lehnt die geplante Neugestaltung der<br />
Verlustverrechnung im Einkommensteuerrecht sowie die Neuregelungen zur<br />
Gesellschafterfremdfinanzierung im Körperschaftsteuergesetz ab. Das diese Regelungen enthaltende<br />
Korb II-Gesetz dient nach Auffassung des Verbandes hauptsächlich der Erschließung neuer<br />
Steuerquellen. Die von der Bundesregierung propagierte Steuervereinfachung spielt dagegen nur eine<br />
Nebenrolle.<br />
Indem der Verlustvortrag im Einkommen- und Körperschaftsteuerecht künftig auf die Hälfte des<br />
Gesamtbetrags der Einkünfte reduziert wird, können sich besonders für im Aufbau befindliche<br />
mittelständische Unternehmen existenzbedrohende Konsequenzen ergeben. Machen Unternehmen<br />
Verluste, wirkt sich dies steuerlich erst mit zeitlicher Verzögerung aus, so dass erforderliche Investitionen<br />
nicht getätigt werden können.<br />
Die europarechtskonforme Ausgestaltung der Gesellschafterfremdfinanzierung, die aufgrund eines<br />
EuGH-Urteils nötig geworden war, schießt in der jetzigen Form über das Ziel hinaus, da inländische<br />
Kapitalgesellschaften verstärkt belastet werden. Unter anderem soll der sachliche Anwendungsbereich<br />
der Gesellschafterfremdfinanzierung auf Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern<br />
ausgeweitet werden. Ein in der Praxis als Betriebsaufspaltung bekanntes und bewährtes <strong>Recht</strong>sinstitut<br />
würde dadurch seine Berechtigung verlieren.<br />
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Strafprozeßordnung:<br />
Europa: EU-weites Vorstrafen-Register?<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Madrid/Brüssel (dpa) - Spanien will in der Europäischen Union die Einführung eines europaweiten<br />
Vorstrafen-Registers vorschlagen. Wie die Zeitung «El Mundo» am Dienstag berichtete, will Madrid damit<br />
die Konsequenzen aus den Fahnungs- und Justizpannen ziehen, die der Festnahme eines mutmaßlichen<br />
Sexualmörders aus Großbritannien an der Costa del Sol vorausgegangen waren. Der 38-jährige Brite<br />
hatte nach seiner Festnahme in der vorigen Woche bei Málaga in Südspanien gestanden, zwei spanische<br />
Mädchen ermordet und sich an drei weiteren sexuell vergangen zu haben.<br />
Der Mann hatte vor seiner Übersiedlung nach Spanien in Großbritannien eine zehnjährige Haftstrafe<br />
verbüßt, weil er mehrere Mädchen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sich dann an ihnen vergangen<br />
hatte. Die britische Boulevardpresse hatte ihm den Beinamen «Der Würger von Holloway» gegeben.<br />
Nach Verbüßung der Strafe ließ er sich an der Costa del Sol nieder und legte sich einen neuen Namen<br />
zu. In Spanien geht man davon aus, dass wenigstens einer der Mädchenmorde hätte verhindert werden<br />
können, wenn die spanische Polizei von den Vorstrafen des Briten gewusst hätte.<br />
Justizminister José Maria Michavila will nach Angaben der Zeitung bei der nächsten EU-Ratssitzung der<br />
Innen- und Justizminister die Schaffung eines gemeinsamen Vorstrafenregisters vorschlagen.<br />
Beobachter gingen allerdings davon, dass die Initiative auf große Vorbehalte stoßen wird. In mehreren<br />
EU-Staaten werde befürchtet, dass durch ein solches Register die Persönlichkeitsrechte der betroffenen<br />
Straftäter verletzt würden.<br />
«Wie bei jedem Datenaustausch muss die Privatsphäre geachtet werden», betonte ein Sprecher des<br />
zuständigen EU-Kommissars Antonio Vitorino. Die Frage sei für die Kommission aber kein Tabu: «Wir<br />
sind offen für eine vernünftige Lösung.» Schon heute würden im Rahmen der Zusammenarbeit der EU-<br />
Staaten auf dem Justizsektor Angaben über Straftäter ausgetauscht. Im Rat der EU-Justizminister - der<br />
Anfang Oktober in Luxemburg wieder zusammenkommt - ist ein Vorstrafenregister bisher kein Thema<br />
gewesen.<br />
Tabaksteuer:<br />
Gebilligt: Höhere Tabaksteuer<br />
Berlin (dpa) - Der Finanzausschuss des Bundestages hat am Mittwoch grünes Licht für eine<br />
Tabaksteuererhöhung sowie für die Gemeindefinanzreform gegeben. Beide Gesetze sollen an diesem<br />
Freitag verabschiedet werden. Dies bestätigte ein Ausschuss-Sprecher.<br />
Die Tabaksteuer soll in drei Stufen von jeweils 1,5 Cent pro Zigarette angehoben werden.<br />
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt<br />
(SPD) will damit versicherungsfremde Leistungen finanzieren.<br />
Telekommunikationsrecht:<br />
Mobilfunk: Anbieter müssen Daten nicht speichern<br />
Leipzig/Düsseldorf (dpa) - Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter<br />
Prepaid-Handys führen. Das entschied am Mittwochabend das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />
Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von<br />
Prepaid-Karten können damit eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den<br />
Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Etwa die Hälfte aller<br />
Handybesitzer nutzt diese Guthabenkarten. (Az.: BVerwG 6 23.02)<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Nach Auffassung des zuständigen 6. Senats sind sie nach den bisher geltenden Vorschriften anders zu<br />
behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Eine<br />
Verpflichtung der Betreiber, auch für sie eine Kundendatei zu führen, verstößt nach Auffassung des<br />
Senats gegen das in der Verfassung garantierte <strong>Recht</strong> des Kunden auf informationelle<br />
Selbstbestimmung.<br />
Laut Urteil bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Prepaid-<br />
Produkten nicht auf das Telekommunikationsgesetz auf. Dort ist festgeschrieben, dass die Betreiber zur<br />
Führung von Kundendateien verpflichtet sind, um gegenüber Behörden wie dem Verfassungsschutz<br />
Auskünfte geben zu können. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die<br />
Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte.<br />
Die verneinten die Leipziger Richter und hoben damit eine anders lautende Entscheidung des<br />
Oberverwaltungsgericht Münster auf. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter<br />
Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht<br />
verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung<br />
verfolgt.<br />
Telekommunikationsrecht:<br />
0190: Eltern haften für Kinder<br />
Torgau (dpa) - Eltern haften für ihre Kinder - das kann auch bei Kosten für die Einwahl ins Internet mit<br />
teuren 0190-er Vorwahlen gelten. So entschied das Amtsgericht Torgau in einem Urteil vom 3. Juli, über<br />
das die Berliner Anwaltskanzlei Härting berichtete (Az. 2 C 0189/03). Danach müssen die Eltern die<br />
Kosten tragen, wenn ihre Kinder «aus Neugier» so genannte Dialer-Software aus dem Internet<br />
herunterladen und mit Hilfe dieser sehr teuren Telefonnummern im weltweiten Netz surfen.<br />
In dem Fall, den das sächsische Gericht zu entscheiden hatte, ging es um 0190-Gebühren in Höhe von<br />
630 Euro. Sie waren angefallen, weil sich ein Minderjähriger mit Hilfe eines Dialers ins Internet<br />
eingewählt hatte. Ein typischer Fall: beim Surfen erschien ein Pop-Up-Fenster mit der Frage, ob man<br />
«Lust auf Computersex» habe, auf dem Bildschirm. Ein einfacher Mausklick, und der Dialer war betätigt.<br />
Von den angefallenen Gebühren erfuhr die Mutter erst Wochen später, als die Telefonrechnung ins Haus<br />
kam.<br />
Dass weder Mutter noch Sohn über die Höhe der 0190-Gebühren vorab informiert worden waren, sah<br />
das Torgauer Gericht als unerheblich an. Der Download sei bewusst erfolgt und als Willenserklärung zu<br />
werten, die der Mutter als Anschlussinhaberin zuzurechnen sei.<br />
Nach Ansicht der Anwaltskanzlei dürfte das Torgauer Urteil jedoch ein Einzelfall bleiben, da Anfang<br />
Oktober das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900-Nummern in Kraft getreten sei.<br />
Dort sei unter anderem geregelt, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn der Kunde nicht vorab auf die<br />
Gebührenhöhe hingewiesen wurde.<br />
Telekommunikationsrecht:<br />
0190: Dialer-Datenbank im Internet<br />
(Val) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hält ab sofort einen<br />
zusätzlichen Verbraucherdienst zum Schutz vor rechtswidrigen Dialern (Einwählprogrammen) bereit. Auf<br />
der Internetseite der Reg TP (www.regtp.de) finden die Verbraucher nun eine Datenbank, die sämtliche<br />
registrierten Dialer beinhaltet. Diese Datenbank, in der aktuell 4051 Dialer registriert sind, ist eine weitere<br />
Maßnahme der Reg TP im Zusammenhang mit dem am 15. August <strong>2003</strong> in Kraft getretenen Gesetz zur<br />
Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
"Dieses Serviceangebot der Regulierungsbehörde ermöglicht es dem Verbraucher, selbst zu überprüfen,<br />
ob ein Dialer registriert ist und ob somit überhaupt eine Zahlungsverpflichtung durch die<br />
Inanspruchnahme dieses Dialers besteht", sagte Matthias Kurth, Präsident der Reg TP. "Da unter einer<br />
Mehrwertdiensterufnummer", so Kurth, "in der Regel eine große Anzahl an Dialern betrieben wird, können<br />
bei der Datenbankabfrage zusätzlich zu der Rufnummer auch noch die Versionsnummer des<br />
Dialerprogramms und dessen Hashwert vom Verbraucher eingegeben werden, um die Suchergebnisse<br />
zu optimieren."<br />
Der Hashwert ist eine Art digitaler Fingerabdruck, der es ermöglicht, eine Datei eindeutig zu<br />
kennzeichnen und minimale Veränderungen dieser Datei zu überprüfen. Durch einen Vergleich des<br />
Dialer-Hashwerts mit dem Wert, der in der Datenbank der Reg TP gespeichert ist, kann jeder<br />
Verbraucher feststellen, ob der Dialer - wie gesetzlich vorgeschrieben - registriert ist. Ein Programm, mit<br />
dem sich der Hashwert eines Dialers ermitteln lässt, hält die Reg TP auf ihrer Webseite www.regtp.de<br />
zum Download bereit. Die Versionsnummer ist ersichtlich beim Aufruf des Dialerprogramms.<br />
Im Suchergebnis werden neben der Versionsnummer und dem Hashwert auch das<br />
Adressierungsmerkmal (wie z. B. die im Dialer verankerte Internetadresse), der Dateiname und vor allem<br />
der Inhalteanbieter angezeigt. "Durch die Nennung des Inhalteanbieters wird dem Verbraucher auf<br />
einfachstem Weg die Möglichkeit eröffnet, dessen Namen und die ladungsfähige Anschrift zu erfahren.<br />
Dies war in der Vergangenheit oftmals sehr schwierig", sagte Präsident Matthias Kurth.<br />
Umsatzsteuer:<br />
Rechnungen: Zusätzliche Pflichtangaben<br />
(Val) Eine Rechnung muss nach geltendem <strong>Recht</strong> folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des<br />
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Menge, Bezeichnung und Zeitpunkt der<br />
Lieferung oder Leistung, Entgelt für die Lieferung oder Leistung sowie den gesondert ausgewiesenen<br />
Steuerbetrag.<br />
Künftig muss die Rechnung zusätzlich auch die <strong>Steuern</strong>ummer des Unternehmers, eine fortlaufende<br />
Nummer (Rechnungsnummer) und den anzuwendenden Steuersatz enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG-neu).<br />
Die Pflicht zur Angabe der <strong>Steuern</strong>ummer des Unternehmers besteht zwar schon seit dem 1.7.2002,<br />
doch ihr Fehlen hatte bislang keine Konsequenzen, auch nicht für den Vorsteuerabzug des<br />
Rechnungsempfängers (BMF-Schreiben vom 28.6.2002, BStBl. 2002 I S. 660). Nun aber soll das Fehlen<br />
der geforderten Angaben dadurch sanktioniert werden, dass der Rechnungsempfänger den<br />
Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen kann (siehe nachfolgend).<br />
Warum die Bundesregierung weiterhin an der <strong>Steuern</strong>ummer in der Rechnung festhält, obwohl die 6. EG-<br />
Richtlinie ausdrücklich auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zulässt, ist nicht nachvollziehbar.<br />
Über diese Nummer verfügt jedes Unternehmen, das Lieferungen und Leistungen über die Grenzen<br />
erbringt.<br />
Umsatzsteuer:<br />
Vorsteuerabzug: Verschärfte Anforderungen<br />
(Val) Nach geltendem <strong>Recht</strong> sind Unternehmer verpflichtet, auf Rechnungen ihre <strong>Steuern</strong>ummer<br />
anzugeben. Das Fehlen der <strong>Steuern</strong>ummer hat jedoch nicht zur Folge, dass der Rechnungsempfänger<br />
den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann. Dies aber soll sich ab dem 1.1.2004 ändern:<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Künftig soll der Vorsteuerabzug nur noch dann zulässig sein, wenn der Unternehmer eine Rechnung<br />
besitzt, die zusätzlich auch die <strong>Steuern</strong>ummer des Unternehmers, eine fortlaufende Nummer<br />
(Rechnungsnummer) und den anzuwendenden Steuersatz enthält und die "Rechnungsangaben<br />
vollständig und richtig sind" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG-neu).<br />
Im Klartext: Wer eine Rechnung akzeptiert, die nicht alle geforderten Merkmale - insbesondere<br />
<strong>Steuern</strong>ummer des Rechnungsausstellers und fortlaufende Rechnungsnummer - enthält, kann ab 2004<br />
den Vorsteuerabzug nicht mehr geltend machen.<br />
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung wird also künftig nur dann gewährt, wenn die Pflichtangaben<br />
auf der Rechnung nicht nur vollständig, sondern darüber hinaus auch inhaltlich richtig sind. Doch wie -<br />
bitteschön - soll der Unternehmer überprüfen können, ob sein Lieferant eine fortlaufende<br />
Rechnungsnummer verwendet oder seine richtige <strong>Steuern</strong>ummer angegeben hat? Hier wird dem<br />
Unternehmer ein Kontrollaufwand zugemutet, den er schlichtweg nicht leisten kann! Hier schießt die<br />
Bundesregierung weit über das Ziel hinaus, das die EG-Richtlinie zur Harmonisierung der<br />
Rechnungsstellung fordert.<br />
Um jedoch dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug auch bei unzutreffenden oder falschen<br />
Pflichtangaben zu ermöglichen, kann eine Rechnung berichtigt oder ergänzt werden. Die Berichtigung<br />
oder Ergänzung kann durch ein Dokument erfolgen, das lediglich die fehlenden oder zu berichtigenden<br />
Angaben enthalten muss. Es muss aber eindeutig auf die Rechnung bezogen sein (§ 31 Abs. 5 UStDVneu).<br />
Umsatzsteuer:<br />
Einzelkünstler: Leistungen jetzt umsatzsteuerfrei<br />
(Val) Die Umsätze von Musikensembles, Orchestern und Chören sind von Umsatzsteuer befreit, wenn es<br />
sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden handelt. Das gleiche gilt für andere<br />
Gruppen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie kulturelle Aufgaben erfüllen (§ 4 Nr.<br />
20a UStG).<br />
Zu den begünstigten Gruppen gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr<br />
Mitwirkenden bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitwirkenden eines Ensembles regelmäßig<br />
zusammen auftreten. Nicht begünstigt aber sind bislang die Leistungen von selbstständigen Solisten. Das<br />
gilt auch dann, wenn sich ein Solokünstler von Fall zu Fall von verschiedenen Musikern begleiten lässt,<br />
denn hier steht die Leistung des Solisten im Vordergrund.<br />
Für diesen Fall gibt es nun eine erfreuliche Änderung: Der Europäische Gerichtshof hatte kürzlich<br />
entschieden, dass auch die Leistungen von Solisten umsatzsteuerfrei sein müssen. Konkret ging es um<br />
die Auftritte der bekannten "Drei Tenöre" José Carreras, Plácido Domingo und Luciano Pavarotti (EuGH-<br />
Urteil vom 3.4.<strong>2003</strong>, C-144/00).<br />
Jetzt haben die Finanzbehörden in Deutschland beschlossen, dieses Urteil allgemein zu akzeptieren.<br />
Künftig sollen also auch die Auftritte von Einzelkünstlern von Umsatzsteuer befreit sein (BMF-Schreiben<br />
vom 31.7.<strong>2003</strong>, IV D 1 - S 7177 - 13/03).<br />
Urheberrecht:<br />
Softwarepatente: EU-Parlament sagt nein, aber...<br />
(Val) Nach einem Beschluss des Europäische Parlamentes wird es auch zukünftig keine Patente auf<br />
reinen Software-Quellcode geben. Allerdings hat es in seiner Sitzung am 24. September <strong>2003</strong> in erster<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Lesung über Änderungsvorschläge zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über die<br />
Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen abgestimmt und den Text in geänderter Fassung<br />
mit deutlicher Mehrheit angenommen.<br />
Bei der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen handelt es sich um ein bereits seit<br />
längerem kontrovers diskutiertes Thema, das besonders seit Vorlage des Richtlinienvorschlags der<br />
Europäischen Kommission im Februar 2002 große Aufmerksamkeit erregt. Der häufig benutzte Begriff<br />
der "Softwarepatente" ist dabei irreführend, da bereits nach heute geltendem <strong>Recht</strong> keine Patente auf<br />
reine Software, sondern nur auf mit Hilfe von Software realisierte technische Erfindungen erteilt werden<br />
dürfen (beispielsweise die Programmsteuerung eines ABS-Bremssystems). Reine Quellcodes können nur<br />
urheberrechtlichem Schutz unterfallen.<br />
Eine Konkretisierung der Patentierungsvoraussetzungen und damit eine Harmonisierung des<br />
Patentrechts und der Patentpraxis in den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Patentorganisation<br />
ist Ziel des Richtlinienentwurf. Dabei soll kein Sonderrecht für computerimplementierte Erfindungen<br />
geschaffen werden, sondern die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen sollen für die speziellen<br />
Bedürfnisse dieses Anwendungsfeldes definiert werden. Die Patentierbarkeit reiner Software soll<br />
weiterhin ausgeschlossen sein, ebenso soll durch klare Regeln die Erteilung von Trivialpatenten, z.B.<br />
Patente auf reine Geschäftsmethoden, vermieden werden. Erwünscht ist also keineswegs eine<br />
Ausweitung der derzeitigen Patentierungspraxis, eher eine Einschränkung derselben.<br />
Durch die genannte EU-Richtlinie soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen den Zielen, einerseits<br />
"klassische" Erfindungen mit Computerbezug, die einen technischen Beitrag leisten, weiterhin durch<br />
Patente zu schützen und andererseits die Entstehung einer Software-Monokultur durch eine zu<br />
umfassende Patentierungspraxis zu verhindern.<br />
In einem nächsten Verfahrensschritt wird der Rat der Europäischen Union sich mit den durch das<br />
Parlament vorgenommenen Änderungen befassen. Der abgeänderte Text wird zunächst auf Fachebene<br />
in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe geprüft, bevor sich der EU-Ministerrat mit den Änderungen<br />
beschäftigt.<br />
Urheberrecht:<br />
Beuys-Streit: Urheberschaft nicht nachweisbar<br />
(Val) Das OLG Düsseldorf hat den Anspruch einer Beuys-Schülerin auf Urheberschaft an einer<br />
Kopfskulptur, die von Joseph Beuys in verschiedenen Installationen verwendet worden ist, in zweiter<br />
Instanz zurückgewiesen. Grund dafür war der fehlende Beweis für die Urheberschaft.<br />
Die Künstlerin hatte vorgetragen, sie habe 1963 an der Düsseldorfer Kunstakademie in einer von Beuys<br />
geleiteten Klasse eine Tonbüste modelliert, die die besondere Aufmerksamkeit ihres Lehrers gefunden<br />
habe. Dieser habe die Skulptur schließlich an sich genommen, den Mund der Plastik geöffnet und die<br />
Mundwinkel leicht nach oben gezogen. Die Skulptur habe Beuys später als Vorlage zu einem Gipskopf<br />
gedient, von dem mehrere Metallabgüsse hergestellt worden seien. Diese Abgüsse hat Beuys u.a. zu<br />
Bestandteilen seiner Kompositionen "Straßenbahnhaltestelle" und "Palazzo Regale" gemacht.<br />
Ursprünglich hatte die Künstlerin nur auf Feststellung ihrer Miturheberschaft an dem Werk geklagt.<br />
Diesen Anspruch hatte bereits das Landgericht abgewiesen.<br />
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hatte sie dann auch geltend gemacht, alleinige Urheberin des<br />
Werkes zu sein. Auch mit diesem geänderten Antrag hatte sie aber vor dem Senat keinen Erfolg. Denn<br />
um ihre Urheberschaft an der Skulptur feststellen zu können, hätte sie nach Auffassung des Senats<br />
beweisen müssen, wie der Tonkopf im Ursprungszustand aussah und in welchem Ausmaß er durch die<br />
Eingriffe von Joseph Beuys verändert wurde.<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Verlauf verschiedene Mitschüler der Künstlerin und<br />
Kunstkenner vernommen worden sind, war der ursprüngliche Zustand der Tonbüste aber nicht zu<br />
rekonstruieren.<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.Oktober <strong>2003</strong>, I-20 U 170/02<br />
Urheberrecht:<br />
Kunstschaffende: Themen der 2.Urheberrechtsnovelle<br />
(Val) Nachdem am 13. September <strong>2003</strong> das neue Urheberrecht in Kraft getreten ist, sollen jetzt als<br />
zweiter Schritt auch die Vergütungssysteme reformiert werden.<br />
"Mit der ersten Novelle hat die Bundesregierung für ein wirksames Urheberrecht in der<br />
Informationsgesellschaft gesorgt. Das jetzt geltende <strong>Recht</strong> ist Ergebnis eines breiten Konsenses. Das<br />
wünsche ich mir auch für die nun anstehende Reform", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum<br />
Auftakt der Veranstaltung in München. "Jetzt wenden wir uns den Themen zu, für die es keine<br />
zwingenden Vorgaben in der EU-Richtlinie - Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - gibt. Vor allem<br />
soll das urheberrechtliche Vergütungssystem reformiert werden."<br />
Nach geltendem Urheberrecht werden urheberrechtliche Vergütungen auf bespielbare Bild- und<br />
Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte erhoben. Die Vergütungen geben den Inhabern<br />
von Urheber- und Leistungsschutzrechten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Vervielfältigungen<br />
ohne ihre Genehmigung zulässig sind. Im zweiten Korb geht es nun um die Frage, ob das im Jahre 1965<br />
gefundene Konzept der Legalisierung der Privatkopie um den Preis der Geräteabgabe und die 1985<br />
eingeführte Leerkassettenabgabe auch heute noch beibehalten werden sollen. Denn: Die<br />
Gerätehersteller weisen darauf hin, dass es inzwischen technische Möglichkeiten gibt, Inhalte zu<br />
schützen und kontrolliert abrufen zu lassen. Deshalb liege ein Wechsel von der kollektiven Wahrnehmung<br />
der <strong>Recht</strong>e zur individuellen Verwertung etwa im Wege des Digital Rights Management nahe. Digital-<br />
Rights-Management-Systeme leisten zwei Aufgaben. Einerseits sind sie Vertriebs- und<br />
Abrechnungssystem für digitale Inhalte, a! nd! ererseits verhindern sie Raubkopien.<br />
Auch die Zukunft der Privatkopie steht im Fokus des "Zweiten Korbes". Derzeit ist es zulässig, Kopien<br />
von urheberrechtlich geschützten Werken für private Zwecke herzustellen. Mit Blick darauf, dass viele<br />
Hersteller ihre Produkte mit Kopierschutz versehen, muss geprüft werden, ob und wie künftig<br />
Privatkopien möglich sind. Hier ist ein Ausgleich zwischen geistigem Eigentum, Verbraucherschutz sowie<br />
der Informationsfreiheit zu suchen. Daneben geht es im "Zweiten Korb" auch um Regelungen zum<br />
elektronischen Pressespiegel.<br />
Auch das europäische Parlament wird sich am 4. November nochmals mit der umstrittenen Direktive zur<br />
Durchsetzung von Urheberrechten befassen. Der bisherige Entwurf rief bei Branchenverbänden wie z.B.<br />
der International Federation of the Phonographic Industry, IFPI, Bestürzung hervor. Der Verband<br />
argumentierte, dass die Maßnahmen bei weitem nicht ausreichen würden und oftmals sogar das<br />
existierende nationale <strong>Recht</strong> strenger sei. Das europäische Parlament erklärte darauf, dass ihr Entwurf in<br />
"Richtung Best Practice gehe, statt die schärfsten Regelungen einzelner Mitgliedsstaaten aufzunehmen".<br />
Verfahren:<br />
Steueramnestie: Mit Befristung beschlossen<br />
Berlin (dpa) - Der Bundestag hat am Freitag eine befristete Amnestie für Steuersünder verabschiedet.<br />
Danach kann Schwarzgeld 2004 aus dem Ausland zurückgebracht und mit einem Pauschalabschlag von<br />
25 Prozent «steuerehrlich» gemacht werden. In den ersten drei Monaten 2005 gilt ein 35-prozentiger<br />
Abschlag, dann wird Steuerhinterziehung wieder härter bestraft. Ab 2005 soll dann eine Abgeltungsteuer<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
auf Kapitalerträge folgen. Mit der Amnestie erhofft sich die Bundesregierung Einnahmen von fünf<br />
Milliarden Euro.<br />
Verkehrsrecht:<br />
Blitzer: Nur hoheitlicher Beweis verwertbar<br />
(Val) Nach dem OLG Frankfurt ist eine Geschwindigkeitsmessung rechtswidrig, wenn sie von Personen<br />
ohne Hoheitsrechte durchgeführt wird. Privatpersonen handeln im Gegensatz zu Polizeibeamten in der<br />
Regel nicht hoheitlich.<br />
Ein auf diese Weise erlangtes Beweismittel unterliegt einem Verwertungsverbot. Dies trifft immer zu,<br />
wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt hat oder die<br />
Geschwindigkeitsmessung unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen<br />
angeordnet hat.<br />
Im Streitfall hatte eine Gemeinde von einem Privatunternehmer Geschwindigkeitsmessgeräte gemietet<br />
und diesen, der auch Gesellschafter und Geschäftführer des Unternehmens war, als Arbeitskraft für<br />
Messungen eingestellt. Auch die Auswertung der Daten sollte durch ihn erfolgen. Der Leiter des<br />
Ordnungsamts traf die Entscheidungen über Ort und Zeit der Messungen. Der Gemeinde fiel die Aufgabe<br />
der Überwachung der Messungen zu.<br />
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sei eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich<br />
staatlichen Handelns, sagt das Gericht. Daher sei eine Mitwirkung von Privatpersonen nur sehr<br />
eingeschränkt möglich. In jedem Fall müsse sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde "Herrin"<br />
des Verfahrens bleibt.<br />
Bei Geschwindigkeitsmessungen müsse die Behörde daher nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der<br />
Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete<br />
Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Zuguterletzt müsse auch die<br />
Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben.<br />
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konnte der Leiter des Ordnungsamtes das Messverfahren<br />
aber nicht kontrollieren, da er keine eigenen Kenntnisse über den Umgang mit den Messgeräten hatte.<br />
Die Auswertung der Messergebnisse erfolgte auch nicht durch die Ordnungsbehörde, sondern durch den<br />
Unternehmer. Dies war aber in dem entsprechenden Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und<br />
für Landwirtschaft, Forsten ausdrücklich gefordert.<br />
Der Unternehmer war auch nicht als Bediensteter der Gemeinde anzusehen, da er nach den<br />
Feststellungen trotz seines Arbeitsvertrages weder räumlich noch organisatorisch in die Verwaltung der<br />
Gemeinde integriert war. Schließlich war er noch Geschäftsführer des Unternehmens. Im Übrigen hatte er<br />
noch mit fünf anderen Gemeinden ähnliche Verträge abgeschlossen.<br />
OLG Frankfurt 2 Ss Owi 388/02<br />
Verkehrsrecht:<br />
Hochwasser: Kein Ersatz für Motorschaden<br />
Koblenz (dpa) - Das verspätete Aufstellen von Warnhinweisen wegen Hochwassers gibt einem<br />
Autofahrer, der in eine überflutete Straße einfährt, nicht zwangsläufig Schadensersatzansprüche. Das<br />
entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Die zuständigen Behörden müssen<br />
nach dem Richterspruch bei einem Fahrzeugschaden dann nicht haften, wenn den Autofahrer ein hohes<br />
Maß an Eigenverschulden trifft. Davon sei auszugehen, wenn dieser in einem Hochwassergebiet eine<br />
Straße unaufmerksam befahre (Az.: 12 U 1984/01).<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Autofahrers gegen einen Landkreis<br />
ab. Der Kläger war bei Hochwasser mit seinem Wagen auf einer Straße in eine überflutete Senke<br />
gefahren. Dabei wurde der Motor des Wagens beschädigt. Der Kläger hielt dem Landkreis vor, die<br />
Warnschilder nicht rechtzeitig aufgestellt zu haben. Daher müsse er haften.<br />
Dem folgte das OLG nicht. Jeder Autofahrer müsse seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und<br />
Wetterverhältnissen anpassen. Das gelte selbstverständlich auch bei Hochwasser. Der Kläger hätte<br />
daher die Straße so sorgfältig befahren müssen, dass er notfalls noch rechtzeitig vor der Senke hätte<br />
anhalten können.<br />
Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />
Hypo-Aktien: Spekulationsfrist beachten<br />
Frankfurt/München (dpa) - Die Aktionäre der neuen Hypo Real Estate Holding AG müssen nach einem<br />
Bericht der «Börsen-Zeitung» beim Verkauf der Aktien die einjährige steuerliche Spekulationsfrist<br />
beachten. Dies berichtet die Frankfurter Zeitung in ihrer Donnerstagausgabe unter Berufung auf Angaben<br />
der HypoVereinsbank, von der das neue Unternehmen zum Wochenbeginn abgespalten wurde. Ein beim<br />
Verkauf von Hypo-Aktien im ersten Jahr realisierter Kursgewinn sei auch dann steuerpflichtig, wenn die<br />
Anteile an der HypoVereinsbank schon länger als zwölf Monate gehalten worden seien. Dies sei<br />
allerdings unter Experten ebenso strittig wie die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten, berichtet die<br />
«Börsen-Zeitung» weiter.<br />
Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />
Eigenheimzulage: Verwandte wohnen kostenlos<br />
(Val) Immobilienbesitzer mit geringem Steuersatz fahren häufig mit Eigenheimzulage finanziell besser als<br />
mit Vermietung. Die staatliche Zulage kann auch dann kassiert werden, wenn man nicht selbst in der<br />
Wohnung wohnt. Denn auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung an Angehörige besteht Anspruch<br />
auf die Eigenheimzulage.<br />
Zu den Angehörigen in diesem Sinne gehören die Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Nichten<br />
und Neffen, Schwager und Schwägerinnen, Onkel und Tanten, Verlobte, Pflegeeltern und Pflegekinder.<br />
Ferner wird die Eigenheimzulage gezahlt, wenn frühere Ehepartner kostenlos in der Wohnung wohnt.<br />
Nicht selten wird in der Praxis der Erwerb einer Immobilie durch Eltern oder andere nahe Verwandte<br />
finanziert und dies mit der Auflage verbunden, in der erworbenen oder erbauten Immobilien später<br />
kostenlos wohnen zu können. Beabsichtigt ist dann, dass der Sohn oder ein anderer naher Verwandter,<br />
der die Immobilien erworben hat, Eigenheimzulage beantragt und auch erhält. Doch leider wird dieses<br />
Ziel nicht erreicht. Die Eigenheimzulage bleibt dem Eigentümer der Immobilie versagt, da nur für eine mit<br />
eigenen Mitteln finanzierte Immobilien die Förderung zuerkannt wird und die Wohnungsüberlassung<br />
unentgeltlich erfolgen muss. Es ist aber unschädlich, wenn Sie verbrauchsabhängige Kosten, z. B. für<br />
Strom, Heizung, Wasser, Abwasser usw., mit dem Angehörigen abrechnen oder dieser die Kosten selbst<br />
begleicht (BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl. 1998 I S. 190, Tz. 26). Der Angehörige darf also weder<br />
eine laufende Miete zahlen noch darf er einen Zuschuss zu den Baukosten geleistet haben. ! So! gar die<br />
Gewährung eines zinslosen Darlehens wäre schädlich, weil dann die Überlassung der Wohnung nicht<br />
mehr "voll unentgeltlich" wäre (BFH-Urteil vom 13.12.2000, BStBl. 2001 II S. 596).<br />
Kann eine eigene Immobilie nicht ohne Unterstützung von Verwandten erworben werden, dann sollte<br />
jeder sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung eines Geldbetrages und dem<br />
Erwerb der Immobilie vermieden werden. So sollte keine Vereinbarung existieren, die belegt, dass ein<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Geldbetrag für den Erwerb einer Immobilie geschenkt wurde. Werden jedoch nach dem Kauf der<br />
Immobilie Gelder zur Tilgung der Kredite übereignet, so ist dies unschädlich.<br />
Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />
Unterhalt: Bei Besuch in Deutschland nur beschränkt abziehbar<br />
(Val) Wer gesetzlich bedürftige Personen im Ausland unterstützt, die ihm oder seinem Ehegatten<br />
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, kann seine Unterhaltsleistungen nicht immer bis zum<br />
Unterhaltshöchstbetrag von derzeit 7 188 EUR absetzen. Leben die unterstützten Personen nämlich in<br />
einem Staat außerhalb der EU mit einem niedrigerem Lebensstandard, wird der abzugsfähige<br />
Unterhaltshöchstbetrag und auch der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen (624 EUR) um ein<br />
Drittel oder um zwei Drittel gekürzt. Maßgebend hierfür ist die Ländergruppeneinteilung des<br />
Bundesfinanzministeriums.<br />
Sind die Verwandten zu Besuch in Deutschland, müssen sie natürlich auch hier unterstützt werden. Die<br />
Frage ist, ob die Unterhaltsleistungen nun bis zum inländischen Höchstbetrag (<strong>2003</strong>: 599 EUR pro<br />
Monat) oder ebenfalls nur bis zum gekürzten Höchstbetrag nach Ländergruppe III (200 EUR pro Monat)<br />
absetzbar sind.<br />
Hierzu hat jetzt aktuell der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unterhaltsleistungen bei besuchsweisen<br />
Aufenthalten in Deutschland ebenfalls nur bis zum gekürzten Höchstbetrag nach der entsprechenden<br />
Ländergruppe anerkannt werden (BFH-Urteil vom 5.6.<strong>2003</strong>, III R 10/02).<br />
Werbungskosten:<br />
Wechselnde Einsätze: Wie Dienstreisen behandeln?<br />
(Val) Bei Einsatzwechseltätigkeit dürfen je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung auch<br />
Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen geltend gemacht werden. Hierzu ist in den<br />
Lohnsteuerrichtlinien eine äußerst vorteilhafte Regelung enthalten: Die Verpflegungspauschbeträge sind<br />
nicht - wie bei Dienstreisen - nur für die ersten drei Monate absetzbar, sondern zeitlich unbegrenzt (R 39<br />
Abs. 1 Satz 5 LStR).<br />
Diese Bevorzugung der Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit wird nun entgegen der Auffassung der<br />
Finanzverwaltung von drei Finanzgerichten strittig gemacht: Die Finanzrichter wollen bei<br />
Einsatzwechseltätigkeit - genau wie bei Dienstreisen - Verpflegungspauschbeträge für längstens drei<br />
Monate anerkennen (FG Thüringen vom 28.2.2001, EFG 2001 S. 884; FG Sachsen-Anhalt vom 5.3.2002,<br />
EFG 2002 S. 1027; FG Münster vom 6.5.<strong>2003</strong>, EFG <strong>2003</strong> S. 1154).<br />
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dieser Angelegenheit hat das FG Münster die Revision vor dem<br />
Bundesfinanzhof zugelassen. Denn hier steht die Entscheidung des Finanzgerichts in Widerspruch zu<br />
den Lohnsteuerrichtlinien, die eine verbindliche Arbeitsanweisung für die Finanzbeamten darstellen.<br />
Sollte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz bestätigen, müsste die günstige Regelung wohl<br />
aufgehoben werden. Allerdings ist dies nur mit Wirkung für die Zukunft zu erwarten.<br />
Steuertipp: Sollte Ihnen das Finanzamt die Anerkennung von Verpflegungspauschbeträgen über die<br />
Dauer von drei Monaten hinaus verweigern, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und<br />
verweisen auf das Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 43/03. Beantragen Sie<br />
das Ruhenlassen der Entscheidung, damit Sie gegebenenfalls von einem positiven Urteil des BFH<br />
profitieren.<br />
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Werbungskosten:<br />
Neu: <strong>Recht</strong>slage bei Fortbildung und Studium<br />
STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage war bei der steuerlichen Beurteilung eines Studiums zu unterscheiden<br />
zwischen dem Erststudium und dem Zweitstudium: Ein erstmaliges Hochschulstudium galt immer als<br />
Berufsausbildung, sodass die Aufwendungen nur begrenzt bis 920 EUR als Sonderausgaben anerkannt<br />
wurden. Der BFH begründete dies damit, dass das Studium mit der Verleihung eines akademischen<br />
Grades bzw. mit dem Titel "graduiert" abschließe und damit eine höhere berufliche und gesellschaftliche<br />
Stellung eröffne. Demgegenüber wurde ein Zweitstudium als Fortbildung gewertet, wenn bereits ein<br />
Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hatte und mit dem Zweitstudium die im Erststudium<br />
erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft wurden. Die Aufwendungen waren dann in voller Höhe als<br />
Werbungskosten abziehbar.<br />
Mit dieser Unterscheidung ist jetzt Schluss: Der BFH hat aktuell entschieden, dass nicht mehr danach zu<br />
differenzieren ist, ob es sich bei einem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder<br />
ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. Entscheidend für den<br />
vollen Abzug der Kosten ist allein, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang<br />
mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen (BFH-Urteil vom 22.7.<strong>2003</strong>, VI R 50/02).<br />
Schon letztes Jahr hatte der Bundesfinanzhof seine <strong>Recht</strong>sprechung geändert und die Kosten eines<br />
berufsbegleitenden Erststudiums als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 17.12.2002, BStBl.<br />
<strong>2003</strong> II S. 407).<br />
Werbungskosten:<br />
Vermietungsverluste: Künftig schwieriger absetzbar<br />
(Val) Wenn Sie aus der Vermietung einer Wohnung über längere Zeit Verluste geltend machen, ist das<br />
Finanzamt schnell mit "Liebhaberei" zur Hand. Dies hätte für Sie zur Folge, dass die Verluste nicht mehr<br />
steuermindernd anerkannt würden. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof zu dieser Frage eine wichtige<br />
Entscheidung gefällt: Ist die Vermietung von vornherein nur auf eine bestimmte Frist angelegt, weil die<br />
Wohnung danach selbst genutzt werden soll, fehlt es an einer Einkunftserzielungsabsicht. Falls in diesem<br />
Zeitraum aus der Vermietung kein positives Ergebnis erzielt werden kann, braucht das Finanzamt die<br />
geltend gemachten Werbungskosten nicht anzuerkennen. Andererseits aber brauchen Sie auch die<br />
Mieteinnahmen nicht zu versteuern (BFH-Urteil vom 9.7.2002, BStBl. <strong>2003</strong> II S. 695).<br />
Ist also eine langfristige Vermietung nicht beabsichtigt, wird künftig eine Prognoserechnung über den<br />
Vermietungszeitraum verlangt. Für den Prognosezeitraum sind alle voraussichtlich zu erwartenden<br />
steuerpflichtigen Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben zu schätzen. Zukünftig eintretende Ereignisse<br />
sind nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar sind. Bei den Werbungskosten<br />
müssen leider bestimmte in Anspruch genommene Sonderabschreibungen, z. B. nach dem<br />
Fördergebietsgesetz, mit einbezogen werden, was sich natürlich zu Ihrem Nachteil auswirkt.<br />
Die Finanzverwaltung hat jetzt beschlossen, die erforderliche Prognoserechnung bei befristeter<br />
Vermietung nicht für bestehende Mietverträge zu verlangen, sondern erst für Mietverträge, die ab dem<br />
1.1.2004 abgeschlossen werden.<br />
Wirtschaftsrecht:<br />
Briefpost: Overnight Lizenzen für Privatzusteller<br />
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STEUER INFO NOVEMBER <strong>2003</strong><br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Münster (dpa) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat nach Angaben des Bundesverbandes<br />
Kurier-Express-Post-Dienste die so genannten Overnight-Lizenzen für private Briefzusteller genehmigt.<br />
20-Gramm-Briefe, die nach 17.00 Uhr angenommen und am nächsten Tag garantiert bis 12.00 Uhr<br />
ausgeliefert werden, fallen nicht unter das Exklusivrecht der Deutschen Post AG, urteilten die Richter in<br />
Münster<br />
(Az.: 13 A 711/02). Sie hoben damit ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln auf.<br />
Die Post-Gesetzgebung sieht vor, dass die Deutsche Post AG zwar die Exklusivrechte für Briefe bis<br />
zum Gewicht von 20 Gramm hat, in Ausnahmen aber auch andere Lizenznehmer zum Zuge kommen<br />
können. Ausnahmen sind beispielsweise höherwertige Leistungen. Unstrittig ist etwa, dass private<br />
Dienste Sendungen mit garantierter Zustellung am gleichen Tag übernehmen dürfen. Die Overnight-<br />
Lizenzen waren dagegen bisher von der Post angefochten worden.<br />
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes ist noch nicht<br />
rechtskräftig; die Revision ist möglich. Dennoch setzt der Verband der Kurier-Express-Post-Dienste<br />
darauf, dass nun Kooperationen zur landesweiten Zustellung von Briefen im Overnight-Verfahren möglich<br />
sind. «Ich baue nun darauf, dass die Deutsche Post endlich auch ihre Sticheleien gegen die Overnight-<br />
Lizenz, zum Beispiel beim Postfachzugang, einstellt», sagte der Verbandsvorsitzende Rudolf Pfeiffer.<br />
Öko-Steuer:<br />
Klage: Karlsruhe soll entscheiden<br />
Karlsruhe (dpa) - Die Ökosteuer wird verfassungsrechtlich überprüft. Der Erste Senat des<br />
Bundesverfassungsgerichts hat für den 2. Dezember eine mündliche Verhandlung angesetzt, teilte das<br />
Gericht mit. Dabei geht es um die Verfassungsbeschwerden von Kühlhausunternehmen und Spediteuren.<br />
Sie machen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, weil sie sich gegenüber<br />
anderen Branchen stärker belastet sehen.<br />
Sie stützen ihre Klage unter anderem auf Ermäßigungsregeln, die zum Teil besonders energieintensive<br />
Unternehmen des produzierenden Gewerbes begünstigen. Mit der Ökosteuer, eingeführt von der rot-<br />
grünen Bundesregierung im April 1999, wird der Energieverbrauch in Jahresschritten verteuert. Mit einem<br />
Karlsruher Urteil ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.<br />
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