Friedhofssatzung der Stadt Annaberg-Buchholz

Friedhofssatzung der Stadt Annaberg-Buchholz Friedhofssatzung der Stadt Annaberg-Buchholz

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Friedhofssatzung der Stadt Annaberg-Buchholz Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. Apri1 1993 (GVBI S. 301 sowie 445; geändert durch die Sächsische Landkreisordnung vom l9.Juli 1993, GBlV S. 577) sowie des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom O8.Juli 1994 (Sächs. GVBI 5.1321 ff) hat der Stadtrat am 08.02.1996 die folgende Friedhofssatzung der Stadt Annaberg-Buchholz beschlossen: § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Die Satzung gilt für die von der Stadt Annaberg-Buchholz zur Zeit und künftig verwalteten Friedhöfe und für die Feierhalle am Buchholzer Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Annaberg-Buchholz Sie dienen der Bestattung aller verstorbenen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Annaberg-Buchholz waren, oder, unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle, bestattet werden sollen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Entwidmung und Schließung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus zwingendem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die bestatteten Leichen und beigesetzten Urnen, deren Mindestruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt Annaberg Buchholz in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. Für Urnengräber und Erdbestattungen, deren Mindestruhefrist abgelaufen ist, jedoch das Nutzungsrecht an der Grabstelle verlängert wurde, werden auf Antrag des Grabberechtigten in andere gleichwertige Grabstätten, auf Kosten der Stadt Annaberg-Buchholz umgebettet.

<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong><br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. Apri1 1993<br />

(GVBI S. 301 sowie 445; geän<strong>der</strong>t durch die Sächsische Landkreisordnung vom l9.Juli 1993, GBlV<br />

S. 577) sowie des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und<br />

Bestattungswesen vom O8.Juli 1994 (Sächs. GVBI 5.1321 ff) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat am 08.02.1996 die<br />

folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

Die Satzung gilt für die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> zur Zeit und künftig verwalteten<br />

Friedhöfe und für die Feierhalle am <strong>Buchholz</strong>er Friedhof.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind rechtsfähige öffentliche Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> Sie<br />

dienen <strong>der</strong> Bestattung aller verstorbenen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> waren, o<strong>der</strong>, unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts an<br />

einer Grabstelle, bestattet werden sollen.<br />

(2) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung.<br />

§ 3<br />

Entwidmung und Schließung<br />

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile o<strong>der</strong> einzelne Grabstätten können aus zwingendem öffentlichem<br />

Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung<br />

(Entwidmung) zugeführt werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere<br />

Bestattungen/Beisetzungen in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem<br />

Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren<br />

Bestattungsfalles auf Antrag eine an<strong>der</strong>e gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen<br />

verlangen.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten<br />

verloren. Die bestatteten Leichen und beigesetzten Urnen, <strong>der</strong>en Mindestruhefrist noch<br />

nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong> <strong>Buchholz</strong> in an<strong>der</strong>e<br />

gleichwertige Grabstätten umgebettet. Für Urnengräber und Erdbestattungen, <strong>der</strong>en<br />

Mindestruhefrist abgelaufen ist, jedoch das Nutzungsrecht an <strong>der</strong> Grabstelle verlängert<br />

wurde, werden auf Antrag des Grabberechtigten in an<strong>der</strong>e gleichwertige Grabstätten, auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> umgebettet.


(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der<br />

Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn<br />

sein Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />

sind sie dem Grabberechtigten schriftlich mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> in gleichwertiger Weise, wie<br />

die Grabstätten auf den entwidmeten o<strong>der</strong> geschlossenem Friedhof/Friedhofsteil<br />

hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind entsprechend den Öffnungszeiten, die an den Haupteingängen bekannt<br />

gemacht werden, geöffnet.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten <strong>der</strong> Friedhöfe o<strong>der</strong> einzelner Friedhofsteile aus<br />

beson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend untersagen.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf Friedhöfen<br />

(1) Im Friedhofsgelände hat sich je<strong>der</strong> ruhig und <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu<br />

verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />

(2) Verboten ist jedes Verhalten, durch das die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen<br />

beschädigt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bestattungsbetrieb o<strong>der</strong> die Besucher gestört, gefährdet, behin<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> belästigt werden können.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist verboten:<br />

1. die Ruhe <strong>der</strong> Friedhöfe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Trauerfeiern zu stören,<br />

2. die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmale, Anpflanzungen o<strong>der</strong><br />

sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen o<strong>der</strong> zu beschmutzen,<br />

3 das Betreten des Friedhofes von Kin<strong>der</strong>n unter 14 Jahren ohne Begleitung<br />

Erwachsener,<br />

4. Gräber, Pflanzungen o<strong>der</strong> Rasenflächen zu betreten, Blumen, Pflanzen, Kränze,<br />

Erde und <strong>der</strong>gleichen unbefugt von Gräbern zu entfernen,<br />

5. die Wege auf den Friedhöfen mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Ausgenommen sind<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong>. An<strong>der</strong>weitiges Befahren des Friedhofs ist<br />

nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gestattet..


6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Diensthunde, mitzubringen und Tieren<br />

nachzustellen,<br />

7. Friedhofsflächen als Spielplatz zu benutzen,<br />

8. nicht genehmigte Gewerbe zu betreiben, Druckschriften zu verteilen o<strong>der</strong> Werbung<br />

und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben.<br />

(3) Vom Friedhofspersonal kann aus den Friedhöfen verwiesen werden, wer gegen diese<br />

Satzung insbeson<strong>der</strong>e gegen die Verbote im Abs. 2 o<strong>der</strong> gegen die Einzelverordnung<br />

gemäß Abs. 1 verstößt.<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Arbeiten<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner und sonstige Gewerbetreibende benötigen für die<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassungskarte <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die<br />

Friedhofsverwaltung legt die Art <strong>der</strong> Tätigkeit fest.<br />

(2) Zugelassen werden grundsätzlich nur Gewerbetreibende, die<br />

1. die Meisterprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> in die Handwerksrolle eingetragen sind<br />

und/o<strong>der</strong><br />

2. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />

Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn ein von dem Gewerbetreibenden<br />

Beauftragter die Voraussetzungen nach Satz 1. erfüllt.<br />

(3) Zulassungskarten und Beschäftigungsausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen<br />

vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die<br />

sie o<strong>der</strong> ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(5) Grabmal- und Grabpflegearbeiten dürfen nur werktags von 6.30 - 14.30 Uhr ausgeführt<br />

werden. In <strong>der</strong> näheren Umgebung einer Bestattung müssen die Arbeiten bis zum Ende<br />

<strong>der</strong> Trauerfeier eingestellt werden. Alle übrigen Arbeiten und Dienstleistungen sind nur im<br />

Rahmen des, von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bestimmten, zeitlichen Ablaufs des<br />

Bestattungsbetriebes gestattet.<br />

(6) Werkzeuge, Material o<strong>der</strong> Abraum darf nur während <strong>der</strong> Arbeitszeit und nur dort gelagert<br />

werden, wo es nicht hin<strong>der</strong>lich ist. Für das Lagern von Material o<strong>der</strong> Abraum sind<br />

Unterlagen zu benutzen, die das Beschmutzen <strong>der</strong> Wege und Rasenflächen verhin<strong>der</strong>n.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in Wasserentnahmestellen <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

gereinigt werden.<br />

(7) Werden bei Arbeiten Sargteile o<strong>der</strong> Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an<br />

Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.


(8) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen<br />

o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben<br />

sind, kann die Friedhofsverwaltung Beschränkungen auferlegen o<strong>der</strong> die Zulassung auf<br />

Zeit o<strong>der</strong> Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

§ 7<br />

Abfuhr und Lagerung von Sand, Steinen usw.<br />

(1) Materialien, die bei <strong>der</strong> Errichtung von Grabmälern und beim Anpflanzen und Pflegen<br />

von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von <strong>der</strong> Grabumgebung zu entfernen<br />

und auf den vorgeschriebenen Ablageplatz zu bringen. Alte Grabsteine, Fundamente,<br />

Einfassungen und Grabmalteile, die nicht durch die Mitarbeiter <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

entsorgt werden sollen, sind aus dem Friedhof ganz zu entfernen. Abfall in kleinen Mengen<br />

kann in die dafür vorgesehenen Behälter sortiert werden. Entsorgung von größeren<br />

Mengen nur nach Absprache mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Das Lagern von Grabmalen, Erde, Pflanzen und an<strong>der</strong>em Material, sowie Werkzeug und<br />

Geräte ist, außer auf <strong>der</strong> vorhandenen Grabfläche, nicht gestattet.<br />

§ 8<br />

Bestattung/Beisetzung<br />

(1) Den Zeitpunkt <strong>der</strong> Bestattung o<strong>der</strong> Beisetzung sowie die Dauer <strong>der</strong> Leistung legt die<br />

Friedhofsverwaltung fest.<br />

(2) Die Beisetzungen und Bestattungen finden auf dem, für die jeweilige Bestattungsform,<br />

vorgesehenen Friedhofsteil statt.<br />

§ 9<br />

Aufbahrung<br />

(1) Die Aufbahrung erfolgt nur auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen.<br />

(2) Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen haben nur die Bediensteten <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung, zugelassene Bestatter und rechtlich dazu befugte Personen Zutritt.<br />

(3) Bei rasch verwesenden o<strong>der</strong> abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung<br />

das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung im Grab<br />

bzw. den Transport ins Krematorium anordnen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann aus beson<strong>der</strong>en Gründen, z B. Tod infolge übertragbarer<br />

Krankheiten, jeden Zutritt zu den Räumlichkeiten sperren.


§ 10<br />

Ausstattung des Sarges<br />

(1) Es dürfen nur verrottbare Materialien zum Ausschmücken und Ausstatten des Sarges<br />

verwendet werden; diese müssen dann darin verbleiben.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Wert- und Erinnerungsstücke Ausnahmen erteilen. Diese<br />

Gegenstände sind dann vor <strong>der</strong> Herausgabe zu desinfizieren.<br />

(3) Nach Trauerfeiern können die Angehörigen über den gesamten, nicht im Sarg<br />

eingeschlossenen, Blumenschmuck verfügen.<br />

(4) Särge dürfen nur aus verrottbarem Material bestehen.<br />

Bei <strong>der</strong> Verwendung von schwer verrottbaren Materialien (bei Reihengräbern nicht<br />

zulässig) z B. Harthölzern, verdoppelt sich die Mindestliegezeit.<br />

(5) Särge dürfen 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />

§ 11<br />

Trauerfeier<br />

(1) Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen findet eine Trauerfeier in <strong>der</strong> Feierhalle o<strong>der</strong> auf einem dafür<br />

vorgesehenen Platz statt.<br />

(2) Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Funk-, und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern,<br />

Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung. Diese kann erteilt werden, wen die Angehörigen einverstanden sind.<br />

Bei Funk- und Fernsehaufnahmen bedarf es zusätzlich <strong>der</strong> Genehmigung des<br />

Ordnungsamtes. Bei den Aufnahmen ist jede Störung <strong>der</strong> Feierlichkeiten zu vermeiden.<br />

Beson<strong>der</strong>e Auflagen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung sind zu beachten.<br />

§ 12<br />

Öffnen, Schließen und Aufsetzen von Gräbern<br />

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Gräber vom Personal <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

ausgehoben und geschlossen.<br />

Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnengräbern.<br />

(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bei Zweitbelegung rechtzeitig und auf ihre<br />

Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmale, <strong>der</strong> Grabbepflanzung und an<strong>der</strong>em zu<br />

sorgen.<br />

(3) Erfolgt die gemäß Abs. verlangte Entfernung des Grabmals, <strong>der</strong> Grabbepflanzung und<br />

an<strong>der</strong>em nicht rechtzeitig vor <strong>der</strong> Graböffnung so wird die Entfernung durch die<br />

Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabberechtigten veranlasst. Eine Haftung bei<br />

dadurch entstandenen Schäden und Anspruch auf Ersatz <strong>der</strong> entfernten Pflanzen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>em besteht nicht.


(4) Das Entfemen von Blumen und Kränzen nach <strong>der</strong> Grabschließung ist Aufgabe des<br />

Grabberechtigten.<br />

(5) Das Aufsetzen <strong>der</strong> Gräber erfolgt durch Mitarbeiter <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

1. Urnengräber werden in den Monaten Mai bis August aufgesetzt.<br />

2. Gräber für Erdbestattungen werden nach einer Mindestliegezeit von 6 Monaten im<br />

Zeitraum Mai bis August aufgesetzt.<br />

§ 13<br />

Anmeldung und Wartefristen für die Bestattungen<br />

(1) Die Bestattungen sind bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung unter Verwendung eines Vordrucks<br />

anzumelden.<br />

(2) Die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb<br />

von 5 (fünf) Tagen durchgeführt werden.<br />

(3) Das Gesundheitsamt kann die Fristen verkürzen o<strong>der</strong> verlängern, wenn gesundheitliche<br />

o<strong>der</strong> hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.<br />

§ 14<br />

Nutzung <strong>der</strong> Vorbereitungsräume und <strong>der</strong> Kühlzellen<br />

(1) Für jede Nutzung dieser Räumlichkeiten ist ein Antrag bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

einzureichen.<br />

(2) Bei allen Anlieferungen und Abholungen von Leichen ist die Ein- und Austragung sofort in<br />

den dafür vorgesehenen Listen vorzunehmen. Alle ohne Papiere eingelieferten Leichen<br />

gelten bis zur Übergabe <strong>der</strong> Papiere als nur vorübergehend eingestellt und bleiben in<br />

Verantwortung des Bestatters, <strong>der</strong> die Leichen gebracht hat.<br />

(3) Bei Tod durch eine meldepflichtige Krankheit ist dies <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vor<br />

Einstellung <strong>der</strong> Leiche durch den Anlieferer, in <strong>der</strong> Regel ein Bestatter, mitzuteilen.<br />

§ 15<br />

Beisetzung <strong>der</strong> Ascheurne<br />

(1) Die Urne mit <strong>der</strong> Asche ist in einem Grab beizusetzen. Sie darf auch nicht vorübergehend<br />

den Angehörigen ausgehändigt werden.<br />

(2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen <strong>der</strong><br />

Urne von einem Krematorium o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>em Friedhof im Rahmen dieser Satzung zu<br />

bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht so wird die Urne an


einer anonymen Stelle des Friedhofes beigesetzt. Auch diese Form <strong>der</strong> Beisetzung ist<br />

gebührenpflichtig.<br />

(3) Urnen können in Einzel-, Doppel-, 4-fach- und 8-fach-Urnengräbern, sowie im<br />

Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden.<br />

(4) Urnen können auch in Erdgräbern beigesetzt werden, hiervon ausgenommen sind<br />

Reihengräber.<br />

(5) Urnen werden in einer Tiefe von mind. 60 cm beigesetzt. Jede Urne muss für die Dauer <strong>der</strong><br />

Mindestruhefrist im Grab verbleiben.<br />

§ 16<br />

Entfernen von Urnen<br />

Ist die Ruhezeit einer Urne abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung die Urne entfernen und die<br />

Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs <strong>der</strong> Erde übergeben.<br />

§ 17<br />

Ruhezeit und Umbettung<br />

(1) Gräber sind für die Zeit <strong>der</strong> Ruhezeit gesperrt.<br />

(2) Die Ruhezeit beträgt für Erwachsene 20 Jahre, für Mittelkin<strong>der</strong> (2.-l3.Lebensjahr) 15 Jahre,<br />

für Kleinkin<strong>der</strong> (bis zum 2. Lebensjahr) 10 Jahre.<br />

(3) Die Ruhezeit bei Urnen beträgt 20 Jahre.<br />

(4) Aus- und Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich.<br />

§ 18<br />

Eigentum und Recht an Gräbern<br />

(1) Sämtliche Gräber auf den Friedhöfen stehen im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Der Grabberechtigte<br />

erwirbt kein Eigentum am Grab.<br />

(2) Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes Grabstellen<br />

auszuwählen. Hiervon ausgenommen sind Reihen- und Urnengemeinschaftsgräber.<br />

(3) Das Grabrecht wird nur einer natürlichen Person, dem Grabberechtigten (auch<br />

Nutzungsberechtigter genannt), verliehen und zwar nur anlässlich eines Sterbefalles. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Grabrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen<br />

überlassen.<br />

(4) Das Grabrecht gibt dem Grabberechtigten die Befugnis:


1. die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Beisetzung das Recht am Grab noch für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit besteht.<br />

2. ein Grabmal, entsprechend den Grabmalvorschriften und <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschrift (UVA) 4.7. <strong>der</strong> Gartenbauberufsgenossenschaft, bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung zu beantragen und nach Genehmigung setzen zu lassen.<br />

3. das Entfernen eines Grabmals zu beantragen und ausführen zu lassen.<br />

4. das Grab, den Grabpflegevorschriften entsprechend anzupflanzen und zu pflegen.<br />

§ 19<br />

Erlöschen und Verlängerung des Grabrechtes<br />

(1) Das Grabrecht erlischt durch Zeitablauf, durch Verricht o<strong>der</strong> Entwidmung des Friedhofes<br />

bzw. Friedhofteiles. Ein Verzicht während <strong>der</strong> Ruhezeit ist nicht möglich.<br />

(2) Bei Ablauf des Grabrechtes werden die Grabberechtigten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

angeschrieben. Ist eine Ermittlung des Grabberechtigten o<strong>der</strong> dessen Angehörigen nicht<br />

möglich, so wird nach Ablauf des Nutzungsrechtes an <strong>der</strong> Grabstelle ein Hinweis am Grab<br />

angebracht.. Erfolgt keine Rückmeldung wird die Grabstelle 3 Monate nach Ablauf des<br />

Nutzungsrechtes eingeebnet.<br />

(3) Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist von 3 Monaten nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die<br />

Verfügungsgewalt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Kosten für eine nach Ablauf <strong>der</strong> Frist durch die<br />

Friedhofsverwaltung veranlasste Grabräumung, hat <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zu tragen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann ein erloschenes Grabrecht für den früheren<br />

Nutzungsberechtigten erneuern, wenn er das Grabrecht ab Verfallstag des frühren Rechtes<br />

erneuern will und<br />

die Friedhofsverwaltung nicht an<strong>der</strong>weitig über das Grab verfügt hat.<br />

(5) Für alle Gräber, ausgenommen Reihengräber und Urnengemeinschaftsgräber, besteht die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Verlängerung des Grabrechts. Die Ver1ängerung muss schriftlich beantragt<br />

werden und kann von einen bis zwanzig Jahr(e) betragen.<br />

§ 20<br />

Übertagung <strong>der</strong> Grabrechte<br />

(1) Bei Übertragung von bestehenden Grabrechten unter Lebenden ist die<br />

Friedhofsverwaltung davon in Kenntnis zu setzen. Auf schriftlichen Antrag des bisherigen<br />

Nutzungsberechtigten wird <strong>der</strong> neue Nutzungsberechtigte in die Grabkartei eingetragen.<br />

(2) Als Nutzungsberechtigte gem. Abs. 1 kommen in Frage:<br />

1. Ehegatten;<br />

2. Verwandte auf- und absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> und Geschwister;<br />

3. Ehegatten <strong>der</strong> unter Ziffer 2. genannten Personen.


(3) Die Umschreibung kann von Auflagen bezüglich Grabausstattung und Grabpflege<br />

abhängig gemacht werden.<br />

§ 21<br />

Übergang des Grabrechtes beim Tod des Berechtigten<br />

(1) Das Grabrecht an einem Wahlgrab geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw.<br />

auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Person über. Der Rechtsnachfolger kann<br />

das Grabrecht nur ausüben, wenn er es vorher auf seinen Namen hat umschreiben lassen.<br />

(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen<br />

neuen Grabberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen.<br />

Dieser gilt für das Grabrecht als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers, ohne Rücksicht<br />

auf etwaige an<strong>der</strong>e Abmachungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die<br />

Rechtsnachfolger innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nicht<br />

einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen in die Grabkartei ein. Dieser soll<br />

in <strong>der</strong> Regel seinen Wohnsitz in <strong>Annaberg</strong> B. haben.<br />

(3) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z.B. Testament, Erbschein) zu belegen.<br />

§ 22<br />

Arten <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) In den Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt.<br />

Für Urnenbeisetzungen:<br />

1. Gemeinschaftsgräber sind Urnenanlagen, in denen die Urnen ohne individuelle<br />

Grabzeichen beigesetzt werden.<br />

Diese Gemeinschaftsanlagen werden beson<strong>der</strong>s gestaltet und gepflegt.<br />

Für sie kann kein Grabrecht erworben werden. Ausbettungen von Urnen sind nicht<br />

gestattet.<br />

2. Einzelurnenstellen sind für die Beisetzung einer Urne vorgesehen.<br />

3. Doppelurnenstellen sind für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen vorgesehen.<br />

4. 4-fach-Urnenstellen sind für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen vorgesehen.<br />

5. 8-fach-Urnenstellen sind für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen vorgesehen.<br />

Für Erdbestattungen:<br />

1. Reihengräber sind Grabstellen die <strong>der</strong> Reihe nach belegt werden und bei denen eine<br />

Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist.<br />

2. Wegegräber sind Grabstellen, in denen eine und mehrere Urnen beigesetzt werden<br />

können.


3. Doppelgräber sind Grabstellen in denen bis zu zwei Erdbestattungen und mehrere<br />

Urnen beigesetzt werden können.<br />

4. 3-fach-Gräber sind Grabstellen, in denen bis zu drei Erdbestattungen und mehrere<br />

Urnen beigesetzt werden können.<br />

(2) Das Anlegen von Gruften ist nicht zulässig.<br />

(3) Für Grabarten, -größe und -tiefe ist <strong>der</strong> Belegungsplan <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

maßgebend. Art, Größe und Tiefe belegter Gräber können während des Nutzungsrechtes<br />

nicht geän<strong>der</strong>t werden.<br />

(4) Die Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten richtet sich nach <strong>der</strong> Grabordnung, die Bestandteil dieser<br />

Satzung ist.<br />

§ 23<br />

Errichtung und Pflege <strong>der</strong> Grabmale<br />

(1) Für Grabmale gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Grabmalordnung. Sie ist Bestandteil dieser<br />

Satzung.<br />

(2) Der Grabberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal so zu erhalten und zu pflegen, dass die<br />

Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand des Grabmales we<strong>der</strong><br />

belästigt noch gefährdet werden können.<br />

§ 24<br />

Haftung für Grabmale<br />

Der Verpflichtete haftet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong> <strong>Buchholz</strong> gegenüber für jeden Schaden, <strong>der</strong> durch<br />

Nichtbeachtung <strong>der</strong> Grabmalordnung o<strong>der</strong> durch Umstürzen eines Grabmales o<strong>der</strong> von<br />

Grabmalteilen entsteht.<br />

§ 25<br />

Wie<strong>der</strong>errichtung und Entfernung von Grabmälern<br />

(1) Grabmale, die wegen <strong>der</strong> Öffnung des Grabes entfernt wurden o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en<br />

Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist wie<strong>der</strong><br />

aufgestellt werden. Ist eine Wie<strong>der</strong>aufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu<br />

entfernen.<br />

(2) Grabmale, die nach Feststellung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen o<strong>der</strong> aus<br />

an<strong>der</strong>en Gründen sicherheitsgefährdet sind, können von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung auf<br />

Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist trifft. Ist die Anschrift<br />

unbekannt o<strong>der</strong> duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann die<br />

Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.


(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

entfernen zu lassen, wenn<br />

1. das Grabmal ohne Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtet wurde;<br />

2. das Grabmal ohne Beachtung <strong>der</strong> Grabmalordnung errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t wurde;<br />

3. bei <strong>der</strong> Umschreibung gemachte Auflagen nicht erfüllt wurden;<br />

und einen Monat nach Auffor<strong>der</strong>ung zur Beseitigung keine Reaktion erfolgte.<br />

§ 26<br />

Grabpflege<br />

Die Gräber sind während <strong>der</strong> Geltungsdauer des Grabrechtes entsprechend <strong>der</strong><br />

Grabpflegeordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, herzurichten und zu bepflanzen.<br />

§ 27<br />

Gebühren<br />

Alle erbrachten Leistungen und Benutzungen sind gebührenpflichtig und werden jeweils nach <strong>der</strong><br />

gültigen Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> erhoben.<br />

§ 28<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die <strong>Friedhofssatzung</strong>, insbeson<strong>der</strong>e gegen die zur Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Ordnung und zum Schutz des Friedhofes erlassenen Bestimmungen, können als<br />

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verbote des § 5 Abs. 2 verstößt.<br />

§ 29<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Friedhofsordnung vom 29.05.1986 außer Kraft.<br />

<strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong>, den 08.02.96<br />

K. Hermann<br />

Bürgermeister

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