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Newsletterausgabe VERBRAUCHERFINANZEN - Frühjahr 2013

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<strong>VERBRAUCHERFINANZEN</strong>.DE <strong>2013</strong> I Recht<br />

Aktuelle Urteile<br />

zur Vorsorgevollmacht<br />

Das Thema „Vorsorge für den Ernstfall“ und damit die Vorsorgevollmacht<br />

beschäftigt die Menschen – und immer wieder<br />

auch die Gerichte. Die ARAG Experten informieren hier über<br />

den aktuellen Stand der Rechtsprechung rund um Vorsorgevollmachten.<br />

Notarielle Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung<br />

In zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München<br />

aus den Jahren 2011 und 2012 ging es um die Frage, wie<br />

sich notarielle Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung<br />

zueinander verhalten. In dem einen Fall (Az.: 34 Wx 288/11)<br />

hatte die Verstorbene ihrem Ehemann eine notarielle Vorsorgevollmacht<br />

erteilt, die explizit auch über den Todesfall hinaus<br />

gelten sollte. Ferner hatte sie per Testament ihren Sohn zum<br />

Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihrem<br />

Ehemann vermachte sie in der letztwilligen Verfügung ein<br />

Grundstück. Als der das Grundstück auf sich selbst übertragen<br />

lassen wollte, verweigerte das zuständige Grundbuchamt die<br />

Umschreibung mit dem Hinweis, er benötige die Zustimmung<br />

der Testamentsvollstrecker. Das sah das OLG anders: Die Vorsorgevollmacht<br />

gelte trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung<br />

unbeschränkt weiter. Denn der Bevollmächtigte leite<br />

– so die Richter – seine Rechte auch nach dessen Tod vom Vollmachtgeber<br />

her und könne den Nachlass wirksam vertreten.<br />

Diese Befugnis ende erst mit dem Widerruf der Vollmacht. Das<br />

gilt nach der zweiten Entscheidung des OLG aus dem Jahr 2012<br />

(Az.: 34 Wx 248/12) auch für eine sog. postmortale Vorsorgevollmacht.<br />

Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, die erst ab<br />

dem Tod des Vollmachtgebers Geltung erlangt.<br />

Vorsorgevollmacht und gerichtlich angeordnete Betreuung<br />

Um das Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und gerichtlich<br />

angeordneter Betreuung ging es dagegen in zwei Entscheidungen<br />

des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2011. Im<br />

ersten Fall hatte die Betroffene eine notarielle Vorsorgevollmacht<br />

aufgesetzt, mit der sie ihre drei Söhne bevollmächtigte.<br />

Nach einem Sturz der demenzkranken Mutter konnte sich die<br />

Söhne nicht über deren weitere Pflege einigen: Ein Sohn wollte<br />

die Mutter in einem Pflegeheim betreut wissen, ein anderer<br />

wollte sie auch zukünftig zu Hause betreuen. Weil sie nicht in<br />

ein Pflegeheim wollte, widerrief die Betroffene in Anwesenheit<br />

ihres Notars die Vollmacht des Sohnes, der für ein Heim<br />

gestimmt hatte. Der beantragte daraufhin beim Amtsgericht,<br />

einen sog. Kontrollbetreuer zu bestellen. Ein Kontrollbetreuer<br />

Quelle: © senk - Fotolia.com<br />

ist nach dem Gesetz ein Betreuer, der nur dazu bestellt wird,<br />

die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend<br />

zu machen. Der BGH betonte in seinem Beschluss (Az.: XII<br />

ZB 537/10), dass ein solcher Betreuer nicht schon deshalb bestellt<br />

werden dürfe, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten<br />

wegen seines Zustandes nicht mehr selbst überwachen<br />

könne. Es müsste vielmehr der konkrete Verdacht bestehen,<br />

dass der Bevollmächtigte der Vollmacht und den Interessen des<br />

Vollmachtgebers zuwider handelt. Im konkreten Fall verneinten<br />

die Richter das. Der Hausarzt hatte nämlich bestätigt, dass die<br />

Betroffene auch in ihrer Wohnung gepflegt werden könne. Außerdem<br />

könne der eine bevollmächtigte Sohn auch durch den<br />

anderen hinreichend kontrolliert werden.<br />

In dem anderen entschiedenen Fall (Az.: XII ZB 584/10) bestätigte<br />

der BGH dagegen die Betreuerbestellung. Dort waren<br />

ebenfalls drei Personen bevollmächtigt worden. Zwei von ihnen<br />

wollten die Vollmacht nicht wahrnehmen. Bei der dritten<br />

bestand der Verdacht, dass die Vollmacht missbraucht wurde.<br />

So war es z.B. zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen.<br />

Die Karlsruher Richter verwiesen auf das Betreuungsrecht,<br />

nach dem eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn der<br />

Bevollmächtigte die Angelegenheiten genauso gut erledigen<br />

kann. Daran hatten sie hier indes wegen des drohenden Missbrauchs<br />

der Vollmacht Zweifel.<br />

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