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Vertriebserfolg 2013 - Das eMagazin

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<strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2013</strong> | RECHT<br />

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vermittlern möglich und nicht ungewöhnlich“.<br />

Vielmehr trete Tchibo durch<br />

Verwendung von Begriffen wie<br />

„Tchibogünstig, Tchibofair“ eben<br />

nicht als „neutrale Werbefläche“<br />

auf, sondern die Gestaltung zeige<br />

„nach Auffassung des Senats<br />

unmissverständlich, dass sich die<br />

Beklagte keineswegs auf die Rolle<br />

eines ‚Tippgebers‘ beschränkt<br />

oder Abschlussmöglichkeiten nur<br />

‚namhaft‘ macht, sondern potentielle<br />

Interessenten so lange wie<br />

möglich in ihrem (vermeintlichen)<br />

Internetauftritt hält, für den sie<br />

bei diesen Interessenten besonderes<br />

Vertrauen in Anspruch nimmt,<br />

um sie den Nebenintervenienten<br />

[Asstel, Anm. der Red.] sodann<br />

‚nahtlos‘ zum Vertragsschluss zuzuleiten“.<br />

Ob Tchibo nur Werbefläche sein<br />

und sich selbst nicht als Vermittler<br />

betätigen wolle, spiele nach<br />

Auffassung des OLG keine Rolle,<br />

denn „entscheidend ist vielmehr,<br />

ob tatsächlich aus Sicht der angesprochenen<br />

Verkehrskreise eine<br />

derartige Rolle“ eingenommen<br />

wird. Erschwerend erbrachte das<br />

Verfahren, dass Tchibo „zusätzlich<br />

zu einer weiteren Vergütung<br />

nach ‚Klicks‘ auch eine ‚Vergütung<br />

nach Vertragsabschlüssen‘<br />

erhält“. <strong>Das</strong> belege „einmal mehr,<br />

dass es sich bei ihr auch nach dem<br />

Verständnis der Beteiligten gerade<br />

nicht lediglich um einen Tippgeber,<br />

sondern im Ergebnis um<br />

einen Versicherungsvermittler im<br />

klassischen Sinne handelt.<br />

Ansonsten wäre eine Knüpfung<br />

der Vergütung gerade an den<br />

Vertragsabschluss wenig verständlich.“<br />

<strong>Das</strong>s Tchibo auf ihrer<br />

Webseite „potentielle Interessenten<br />

empfängt“, ihnen dort Angebote<br />

unterbreitet, dabei „besonderes<br />

Vertrauen in Anspruch“<br />

nimmt und die Interessenten<br />

„zielgerichtet der Website der“<br />

Asstel zuleitet, lässt den Senat<br />

schließen: „Deutlicher kann eine<br />

hinreichend bestimmte ‚Vorbereitung<br />

des Abschlusses eines<br />

Versicherungsvertrages‘ kaum<br />

ausfallen.“<br />

Zum Urteil sagt WiW-Geschäftsführerin<br />

Rechtsanwältin Dr. Viola<br />

Huber: „Der Senat hat in erfreulich<br />

detaillierter Weise zur<br />

Abgrenzungsproblematik Stellung<br />

genommen. Insbesondere<br />

wurde festgestellt, dass Kriterien<br />

für die Versicherungsvermittlung<br />

der ‚realen Welt’ auch ‚online’<br />

gelten, wobei das objektive Erscheinungsbild<br />

der ausgeübten<br />

Tätigkeit im Internet relevant sei.<br />

Deutlich bringt das Gericht auf<br />

den Punkt, dass die Gestaltung<br />

der beanstandeten Tchibo-Seite<br />

unmissverständlich nicht auf eine<br />

Tippgebereigenschaft ausgerichtet<br />

war, sondern potentielle Interessenten<br />

solange wie möglich<br />

auf ihrem (vermeintlichen) Internetauftritt<br />

halten wollte, für den<br />

sie ein besonderes Vertrauen in<br />

Anspruch nimmt, um diese dann<br />

der Asstel ‚nahtlos’ zum Vertragsschluss<br />

zuzuleiten.<br />

Die abschließende Entscheidung<br />

Quelle: © pressmaster - Fotolia.com<br />

durch den BGH hat den Vorteil,<br />

dass die vorliegende Frage<br />

der Abgrenzung zwischen einem<br />

Tippgeber und einem Versicherungsvermittler<br />

endgültig<br />

rechtsverbindlich geklärt wird,<br />

was für die gesamte Branche zur<br />

Entscheidungssicherheit beiträgt.<br />

Eine solche Rechtsfortbildung<br />

gehört ebenfalls zu den Aufgaben<br />

eines Wettbewerbsvereins.“<br />

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender<br />

Vorstand des<br />

AfW, kommentiert: „Der AfW<br />

begrüßt ausdrücklich, dass dieses<br />

Verfahren seinen Weg zum<br />

Bundesgerichtshof findet. <strong>Das</strong><br />

schafft höchstrichterliche Rechtssicherheit<br />

für alle Beteiligten. Wir<br />

sind überzeugt, dass der BGH<br />

das sehr ausführlich und gründlich<br />

begründete Urteil des Hanseatischen<br />

Oberlandesgericht<br />

bestätigen wird.“ "<strong>Das</strong> Urteil hat<br />

große Bedeutung für die gesamte<br />

Versicherungsbranche“, urteilt<br />

'versicherungstip’-Chefredakteur<br />

Erwin Hausen: „In Anwendung<br />

dieser klaren Senats-Auffassung<br />

zu Vermittlung wird eine angebliche<br />

Tippgebertätigkeit schnell<br />

zur Pseudo-Tippgebertätigkeit<br />

und somit illegalen Versicherungsvermittlung.<br />

Wer Verbraucher<br />

bis zur Unterschriftsreife<br />

'führt’ und nur noch für den<br />

formalen Schlusspunkt einen<br />

registrierten Versicherungsvermittler<br />

zum nächsten Gespräch<br />

'mitbringt', der betreibt illegale<br />

Versicherungsvermittlung."<br />

Autor: markt intern Verlag GmbH

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