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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 642. (aufgehoben)<br />

Art. 643. (aufgehoben)<br />

Art. 644. (aufgehoben)<br />

Art. 645. (aufgehoben)<br />

Art. 646. (aufgehoben)<br />

- 8 -<br />

Über die Herabsetzung von testamentarischen Verfügungen, die den verfügbaren Anteil übersteigen<br />

Art. 647. Testamentarische Verfügungen, die den verfügbaren Teil übersteigen, unterliegen der<br />

Herabsetzung und sind auf den verfügbaren Anteil zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft zu<br />

beschränken, sofern ein Antrag dazu innerhalb der Frist des Art. 845 gestellt wird.<br />

Art. 648. Für die Herabsetzung sind folgende Vorschriften zu beachten:<br />

a) das gesamte Vermögen des Testators im Zeitpunkt seines Todes ist zusammenzurechnen, nach<br />

Abzug der Verbindlichkeiten;<br />

b) alles Vermögen, über das schenkungsweise verfügt wurde, ist hinzuzurechnen, wobei der Wert im<br />

Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist;<br />

c) der verfügbare Anteil ergibt sich aus dem so errechneten Nachlass unter Berücksichtigung der<br />

<strong>Recht</strong>e des überlebenden Ehegatten gemäß den Art. 615 und Art. 639.<br />

Art. 649. (aufgehoben)<br />

Art. 650. Ist der Wert der Schenkungen gleich hoch oder höher als der verfügbare Anteil, so sind<br />

sämtliche testamentarische Verfügungen unwirksam.<br />

Art. 651. Übersteigt die testamentarische Verfügung entweder den verfügbaren Anteil oder dem nach<br />

Abzug von Schenkungen noch verbleibenden Rest, so sind die Verfügungen insoweit herabzusetzen,<br />

wobei zwischen Erben und Vermächtnisnehmer nicht unterschieden wird.<br />

Art. 652. Ungeachtet dessen bleibt eine Verfügung jedoch vorrangig zu sonstigen Wirkungen<br />

bestehen, wenn der Testator dies ausdrücklich als seine Absicht erklärt hat. In diesem Fall ist eine<br />

Verfügung nicht zu verringern, es sei denn, der Wert des gesamten Vermögens samt der sonstigen<br />

Verfügungen reicht zur Deckung der gesetzlichen Pflichtanteile nicht aus.<br />

Art. 653. (1) Betrifft die Herabsetzung ein Vermächtnis über eine Sache, die den verfügbaren Anteil<br />

übersteigt und ist der übersteigenden Teil ohne Weiteres und ohne schädliche Auswirkungen trennbar,<br />

so hat die Herabsetzung durch eine solche Trennung zu erfolgen.<br />

(2) Kann jedoch eine solche Trennung nicht ohne Weiteres und ohne schädliche Auswirkung erfolgen,<br />

so hat der Vermächtnisnehmer das <strong>Recht</strong>, den überschießenden Teil in bar gegenüber der Partei<br />

abzulösen, welche die Herabsetzung beansprucht.<br />

§ 4 Über die Testamentsformen<br />

Über die ordentlichen Testamente<br />

Art. 654. Ein Testament kann entweder öffentlich oder privatschriftlich erstellt werden.<br />

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