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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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(2) Der Umfang dieses Wohnrechts kann nicht mit der Begründung beschränkt werden, dass der<br />

überlebende Ehegatte einen geringeren Wohnbedarf hat.<br />

(3) <strong>Das</strong> Wohnrecht nach diesem Artikel bleibt zur Verwirklichung der Art. 631 u. 632 für den<br />

Pflichtanteil des überlebenden Ehegatten unberücksichtigt.<br />

(4) Die Vorschriften des Art. 395 bleiben für das Wohnrecht nach diesem Artikel unberücksichtigt.<br />

(5) <strong>Das</strong> <strong>Recht</strong> aus Abs. 1 bleibt bestehen, selbst wenn es zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten<br />

beschränkt wird, weil der Pflichtanteil einer anderen Person zusteht.<br />

(6) Vollstreckt ein Gläubiger des verstorbenen Ehegatten in das Wohnrecht gem. diesem Artikel oder<br />

haben Erben die Erbschaft unter Begrenzung auf den Wert des Nachlasses angenommen und veräußern<br />

den Grundbesitz zum Zwecke der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, obwohl andere<br />

Nachlasswerte zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung stehen, so hat der<br />

überlebende Ehegatte binnen eines Jahres seit dem Verkauf einen Schadensersatzanspruch gegen die<br />

Erben des verstorbenen Ehegatten oder gegen die Erben, welche die Erbschaft unter Beschränkung auf<br />

den Nachlasswert angenommen haben, wenn diese es verabsäumt haben, die Nachlassverbindlichkeiten<br />

aus anderen Nachlasswerten zu begleichen.<br />

(7) Die Ehegatten können nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorehelich oder nachehelich und<br />

ungeachtet ihres Güterstandes die <strong>Recht</strong>e des überlebenden Ehegatten nach diesem Artikel<br />

ausschließen oder beschränken.<br />

(8) Mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten erlischt das Wohnrecht nach diesem<br />

Artikel.<br />

Art. 634. Hat der überlebende Ehegatte Eigentumsanteile an der Ehewohnung, so kann der<br />

überlebende Ehegatte im Falle einer Teilung mit den Erben verlangen, dass das mit dem Wohnrecht<br />

belastete Eigentum aufgrund einer erfolgten Wertschätzung auf ihn übertragen wird, wobei diese<br />

Wertschätzung das Wohnrecht zu berücksichtigen hat.<br />

Art. 635. Der überlebende Ehegatte hat darüber hinaus das Nutzungsrecht am Mobiliar der<br />

Ehewohnung, das im Eigentum des verstorbenen Ehegatten stand.<br />

Art. 636. Die Vorschriften des Art. 318 finden auf das Nutzungsrecht gemäß Art. 635 Anwendung.<br />

Art. 637. Die Vorschriften der Absätze 3, 4, 7 und 8 des Art.633 gelten sinngemäß für das nach Art.<br />

635 gewährte Nutzungsrecht.<br />

Art. 638. Die Vorschriften der Art. 631, 632, 633 und 635 finden in folgenden Fällen keine<br />

Anwendung:<br />

a) Sofern im Zeitpunkt des Todes einer der Ehegatten die Eheleute durch das zuständige Gericht<br />

getrennt waren und der überlebende Ehegatte die <strong>Recht</strong>e nach Art. 48, 51 und 52 verloren hat;<br />

b) wenn der vorverstorbene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten, gestützt auf einen der in Art. 623<br />

a), b), c), d) und e) genannten Gründe oder wegen Ehebruch dessen <strong>Recht</strong>e nach Art. 631 – 633<br />

und 635 testamentarisch entzogen hat und dieser Grund – oder bei mehreren Gründen, einer davon<br />

– nachgewiesen ist;<br />

c) wenn bezüglich des überlebenden Ehegatten einer der Gründe besteht, aufgrund dessen er gemäß<br />

Art. 605 als unwürdig oder unfähig angesehen wird, testamentarisch zu erben.<br />

Art. 639. Die <strong>Recht</strong>e gemäß Art. 633 und Art. 635 bestehen auch in den Fällen, in denen die Ehegatten<br />

getrennt waren und der überlebende Ehegatte gemäß Art. 55 a oder durch öffentliche Urkunde über<br />

eine einvernehmliche Trennung berechtigt war, in der Ehewohnung zu wohnen.<br />

Art. 640. (aufgehoben)<br />

Art. 641. (aufgehoben)<br />

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