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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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der Zwei-Jahres-Frist geltend gemacht, so gilt für den Fristlauf der Zeitpunkt der Zustellung des<br />

gerichtlichen Beschlusses.<br />

Art. 616. (1) Der Pflichtanteil für die Kinder, gleichgültig ob ehelich empfangen oder geboren, nicht<br />

ehelich empfangen oder geboren oder adoptiert, beläuft sich bis zu vier Kinder auf ein Drittel des<br />

Nachlasses, bei mehr als vier Kinder auf die Hälfte.<br />

(2) Der Pflichtanteil der Kinder ist auf diese zu gleichen Teilen aufzuteilen.<br />

(3) Ist nur ein Kind vorhanden, so erhält dieses den Drittelanteil allein.<br />

Art. 617. „Kinder“ im Sinne der vorstehenden Vorschrift schließt deren Abkömmlinge nach jedem<br />

Grad der Verwandtschaft ein. Die Abkömmlinge treten anstelle des Kindes, von dem sie abstammen.<br />

Art. 618. (1) Kinder und andere Abkömmlinge, die testamentarisch nicht erben können, durch den<br />

Testator enterbt wurden oder ihren Erbteil ausgeschlagen haben, werden bei der Ermittlung des<br />

Pflichtanteils mitgezählt.<br />

(2) Ungeachtet der Art. 608 und 626 geht der Pflichtanteil der Kinder und sonstiger Abkömmlinge,<br />

welche erbunfähig sind oder enterbt wurden oder ausgeschlagen haben, auf die übrigen Kinder oder<br />

Abkömmlinge über.<br />

(3) Ein als Erbe eingesetztes Kind oder ein sonstiger Abkömmling behält seinen Pflichtanteil<br />

ungeachtet seiner Erbeinsetzung.<br />

Art. 619. (aufgehoben)<br />

Art. 620. (1) Der Testator darf den Pflichtanteil nicht mit Auflagen oder Bedingungen belasten.<br />

(2) Der Pflichtanteil errechnet sich aus dem gesamten Nachlass unter Abzug aller Verbindlichkeiten<br />

und der Begräbniskosten.<br />

(3) Vermögenswerte, welche der Testator unentgeltlich übertragen hat, werden hinzugerechnet, ohne<br />

Ansehung der Person des Begünstigten und auch wenn dies anlässlich der Eheschließung erfolgte.<br />

Ausgaben zur Ausbildung der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge bleiben dabei unberücksichtigt.<br />

(4) Dem Pflichtanteil sind alle Vermögenswerte hinzuzurechnen, die der Berechtigte vom Testator an<br />

Vermögenswerten erlangt hat und gemäß Art. 913 – 938 Gegenstand eines Ausgleichs sind.<br />

(5) Die Person, welche den Pflichtanteil fordert, muss bei der Ermittlung ihres Anteils das ihr<br />

testamentarisch vermachte Vermögen berücksichtigen; sie kann nicht auf das ihr testamentarisch<br />

zugedachte Vermögen verzichten und gleichzeitig ihren Pflichtanteil fordern. Dies gilt nicht, wenn die<br />

testamentarische Verfügung einen Nießbrauch, ein Nutzungs- oder Wohnrecht oder eine<br />

lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Leibrente betrifft.<br />

Art. 621. (1) Betrifft die testamentarische Verfügung ein <strong>Recht</strong> auf Nießbrauch oder eine Leibrente<br />

und ist die bedachte Person auch Berechtigter eines Pflichtanteils, wobei der Wert des Nießbrauchs<br />

oder der Leibrente den Pflichtanteil übersteigt, so hat der Bedachte die Wahl, entweder die<br />

testamentarische Verfügung anzunehmen oder den Pflichtanteil ohne Belastung zu beanspruchen. Im<br />

letzteren Fall ist jedoch auf den Anspruch aus der testamentarischen Verfügung zu verzichten.<br />

(2) Wählt eine Person, die einen Pflichtanteil beanspruchen kann, die in ihrem Interesse errichtete<br />

testamentarische Verfügung, so ist ungeachtet dessen jede andere Person berechtigt, diesen<br />

Pflichtanteil ohne Berücksichtigung der testamentarischen Verfügung zu beanspruchen.<br />

Art. 622. Neben den Gründen, wonach eine Person erbunwürdig ist, kann einer Person, die nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften einen Pflichtanteil beanspruchen kann, dieser durch den Testator aufgrund<br />

ausdrücklicher testamentarischer Erklärung nach den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen entzogen<br />

werden.<br />

Art. 623. Ungeachtet der Vorschriften des Art. 630 kann ein Entzug gegenüber einem Abkömmling<br />

aus folgenden Gründen erfolgen:<br />

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