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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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(2) Erfolgt eine solche Teilung durch eine Urkunde inter vivos, kann diese nur vorhandenes Vermögen<br />

erfassen.<br />

Art. 955 Hat die Teilung nicht das gesamte Vermögen erfasst, das vom Vorfahren bei seinem Tod<br />

hinterlassen wird, so wird das nicht erfasste Vermögen nach den gesetzlichen Vorschriften geteilt.<br />

Art. 956 (1) Jede Teilung, die nicht unter sämtlichen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft<br />

lebenden Kindern und erbberechtigten Abkömmlingen vorverstorbener Kinder vorgenommen wird, ist<br />

in toto nichtig.<br />

(2) In solchen Fällen können Kinder oder Abkömmlinge, welche in der Teilung nicht berücksichtigt<br />

wurden, als auch jene, unter denen die Teilung erfolgt ist, eine neuerliche Teilung verlangen.<br />

Art. 957 Eine von einem Vorfahren vorgenommene Teilung kann angefochten werden, wenn glaubhaft<br />

gemacht wird, dass sich aus der Teilung oder einer sonstigen Verfügung des Vorfahren ergibt, dass ein<br />

Pflichtanteil einer an der Teilung beteiligten Person gefährdet ist.<br />

Art. 958 Die Nichtigkeit der Teilung bewirkt nicht die Unwirksamkeit der zur Ausführung der Teilung<br />

gemachten Verfügungen, selbst wenn ein Fremder aus der erfolgten Teilung Nutzen gezogen hat.<br />

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