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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 922 (G XIII. 2007.6.) Der Ausgleich erfolgt für Leistungen des Verstorbenen in Form der<br />

Zurverfügungsstellung einer Mitgift für einen weiblichen Abkömmling, für Schenkungen anlässlich<br />

einer Hochzeit, für die Ausstattung eines heiligen Patrimoniums, für die Verschaffung kirchlicher<br />

Pfründe, für die Verschaffung einer Arbeitsstelle oder eines Geschäfts, für die Begleichung von<br />

Verbindlichkeiten oder einer Begünstigung durch eine Stiftung oder einen Trust.<br />

Art. 923 Eine testamentarische Hinterlassenschaft ist ungeachtet der Vorschriften des Art. 938 ohne<br />

eine gegenteilige Verfügung nicht Gegenstand eines Ausgleichs.<br />

Art. 924 Die Ausgaben für Unterhalt, Ausbildung und Unterricht sowie gewöhnliche Ausgabe<br />

anlässlich einer Hochzeit und übliche Geschenke sind nicht auszugleichen.<br />

Art. 925 Gewinne, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verstorbenen gezogen werden, sind<br />

ebenfalls nicht Gegenstand eines Ausgleichs, wenn die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses<br />

keinen indirekten Vorteil erbracht hat.<br />

Art. 926 Es erfolgt auch kein Ausgleich im Hinblick auf eine eingegangene Personengesellschaft, die<br />

ohne Betrug zwischen dem Verstorbenen und einem seiner Erben eingegangen wurde.<br />

Art. 927 (aufgehoben)<br />

Art. 928 Die Früchte von und die Zinsen auf Sachen sind Gegenstand einer Ausgleichung, jedoch erst<br />

ab dem Tage der Eröffnung der Erbschaft.<br />

Art. 929 Eine Pension oder Leibrente, zu der sich der Schenker zu Lebzeiten verpflichtet hat,<br />

gleichgültig ob eine solche Pension oder Rente schon bezahlt wurde oder noch fällig ist, sowie die<br />

Gewährung einer Leibrente oder Zinsen auf Kapital oder die Früchte, welche der Beschenkte zu<br />

Lebzeiten des Schenkers erhielt, sind nicht Gegenstand eines Ausgleichs.<br />

Art. 930 (1) Der Ausgleich ist fällig durch einen Abkömmling, welcher Miterbe ist, zugunsten der<br />

Miterben, wie dies in Art. 913 vorgesehen ist.<br />

(2) Vorbehaltlich der Vorschriften aus Art. 938 erfolgt kein Ausgleich gegenüber einem<br />

Vermächtnisnehmer oder Nachlassgläubiger, sofern der Schenker nicht Anderweitiges angeordnet hat.<br />

Art. 931 (1) Entsprechend der Vorschriften der nachfolgenden Absätze erfolgt der Ausgleich durch<br />

Anrechnung auf den Anteil des Beschenkten zum Wert der Sache im Zeitpunkt der Eröffnung der<br />

Erbschaft.<br />

(2) Besteht die Schenkung aus beweglichen und im Wege der Nutzung verbrauchbaren Sachen oder<br />

Kleidungsstücken oder Gegenständen, die für den Haushalt des Beschenkten bestimmt sind, so gibt es<br />

keinen Ausgleich.<br />

(3) Wurde die Sache durch den Beschenkten unentgeltlich an einen Dritten übertragen, so ergibt sich<br />

der Wert für den Ausgleich aus dem, was der Beschenkte wertmäßig dafür erhalten hat oder aus dem<br />

Wert, den die Sache zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung hatte, wobei der höhere Wert<br />

maßgeblich ist.<br />

(4) Ist die Sache ohne Verschulden des Beschenkten infolge eines zufälligen Ereignisses<br />

untergegangen und erhält der Beschenkte für den Verlust der Sache keinen Ersatz, so gibt es keinen<br />

Ausgleich.<br />

Art. 932 (1) Der Beschenkte ist berechtigt, Aufwendungen zur Verbesserung der Immobilie zu tätigen<br />

und zwar bis zur Höhe der erfolgten Werterhöhung zum Zeitpunkt des Ausgleichs.<br />

(2) Er ist auch berechtigt, notwendige Ausgaben zum Erhalt der Immobilie zu tätigen, auch wenn die<br />

Immobilie damit keinen Wertzuwachs erhält.<br />

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