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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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indem sie ihn entschädigen und zwar in der Höhe der Auslagen, welche anlässlich einer solchen<br />

Zuwendung entstanden sind, nebst der Zinsen seit dem Tag der Zahlung.<br />

(2) <strong>Das</strong> vorgenannte <strong>Recht</strong> der Miterben verjährt mit Ablauf eines Monats ab dem Tag, ab dem die<br />

Miterben davon Kenntnis erlangen, es sei denn, das Ausübungsrecht wird innerhalb dieser Frist erklärt.<br />

(3) Hat einer der Miterben ein solches <strong>Recht</strong> geltend gemacht, können auch die anderen Miterben<br />

davon Gebrauch machen, sofern sie diese Absicht innerhalb von 15 Tagen seit Kenntnis erklären.<br />

(4) Eine solche Erklärung muss durch einen richterlichen Akt erfolgen.<br />

§ IV Über den Ausgleich eines Vorempfangs<br />

Art. 913 (1) Kinder und Abkömmlinge, welche einen Vorfahren durch gewillkürte oder Erbfolge ab<br />

intestato beerben, müssen im Interesse der anderen Kinder oder Abkömmlinge als Miterben sich den<br />

Wert aller vom Verstorbenen durch Schenkung in direkter oder indirekter Weise erlangter Gegenstände<br />

anrechnen lassen, sofern nicht der Schenker etwas anderes bestimmt hat.<br />

(2) Die Vorschriften dieses Artikels sind anwendbar, selbst wenn die Kinder oder Abkömmlinge ein<br />

Nachlassverzeichnis errichten.<br />

Art. 914 Von einem Ausgleich kann abgesehen werden, wenn dies in der Schenkungsurkunde oder in<br />

einer weiteren Urkunde niedergelegt wurde, wobei für letztere die notwendigen Formalien für die<br />

Wirksamkeit einer Schenkung oder eines Testaments eingehalten sein müssen.<br />

Art. 915 Ungeachtet einer ausdrücklichen Ausnahme von der Verpflichtung zum Ausgleich ist ein<br />

Kind oder Abkömmling nicht berechtigt, eine Schenkung zurückzubehalten, soweit sie den<br />

Pflichtanteil überschreitet. Der überschießende Teil unterliegt dem Ausgleich.<br />

Art. 916 Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, kann dennoch bis zur Höhe seines Pflichtanteils die<br />

Schenkung behalten oder das zugedachte Vermächtnis verlangen, wenn er den gesetzlichen<br />

Pflichtanteil nach Art. 620 Abs. 4 beansprucht.<br />

Art. 917 Ein Beschenkter, der im Zeitpunkt der Schenkung kein mutmaßlicher Erbe war, jedoch im<br />

Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft erbberechtigt ist, ist verpflichtet, den Wert der gegebenen Dinge<br />

auszugleichen, sofern nicht der Schenker ihn von einer solchen Verpflichtung befreit hat.<br />

Art. 918 (1) Eine Schenkung an einen Abkömmling einer Person, die im Zeitpunkt der Eröffnung der<br />

Erbschaft erbberechtigt ist, gilt als Schenkung ohne Ausgleichsverpflichtung.<br />

(2) Der Vorfahre, der den Schenker beerbt, ist nicht verpflichtet, Schenkungen auszugleichen.<br />

Art. 919 (1) Der Abkömmling, der einen Schenker beerbt, ist nicht verpflichtet, den Wert jener Dinge<br />

auszugleichen, die seinem Vorfahren übereignet wurden, auch wenn er selbst die Erbschaft nach einem<br />

solchen Vorfahren angenommen hat.<br />

(2) Erbt der Abkömmling jedoch im Wege des Eintrittsrechts, so ist er verpflichtet, den Wert jener<br />

Dinge auszugleichen, die seinem Vorfahren zugewendet wurden, selbst wenn er die Erbschaft nach<br />

diesem Vorfahren ausschlägt.<br />

Art. 920 (1) Eine Schenkung an den Ehegatten des Erbberechtigten gilt als Schenkung unter<br />

Ausschluss eines Ausgleichs.<br />

(2) Erfolgte die Schenkung an beide Eheleute und ist nur einer von ihnen erbberechtigt, so hat dieser<br />

seinen Anteil der Schenkung auszugleichen.<br />

Art. 921 Der Ausgleich erfolgt zugunsten der Erbmasse des Schenkers.<br />

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