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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 875 Die in Art. 872 bezeichnete Ausschlagung wirkt gegenüber Personen, zu dessen Gunsten sie<br />

erfolgt ist, auch wenn diese Personen nicht anwesend waren und bei der Eröffnung des Erbfalls die<br />

Ausschlagung nicht angenommen haben.<br />

Art. 876 (1) Die Ungültigkeit eines religiösen Gelübdes führt zur Ungültigkeit der Ausschlagung.<br />

(2) Ungeachtet dessen bleibt eine Veräußerung des Vermögens dann wirksam, wenn sie vor<br />

Ungültigkeit des Gelübdes erfolgt ist. Davon unberührt bleibt ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch<br />

gegenüber anderen Personen, die kraft Gesetzes haftbar sind.<br />

Über die beschränkte Erbenhaftung<br />

Art. 877 Ungeachtet eines Verbots des Testierenden ist der Erbe berechtigt, sich auf die beschränkte<br />

Erbenhaftung zu berufen, wenn er ein Nachlassverzeichnis erstellt.<br />

Art. 878 (1) Die Erklärung eines Erben, wonach dieser die Erbschaft nicht annimmt, außer in<br />

Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, ist vor dem Gericht für freiwillige Gerichtsbarkeit jener<br />

Insel abzugeben, auf welcher der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes lebte, oder auf jener Insel, auf<br />

welcher der betroffene Erbe seine Gelübde für einen Mönchsorden oder einer religiösen Vereinigung<br />

von Geistlichen abgelegt hat.<br />

(2) Erfolgt die Erbfolge aufgrund eines Urteils infolge langer Abwesenheit einer Person die für tot<br />

erklärt wurde und beerbt wird, so ist die genannte Erklärung durch den Erben vor dem Gericht jener<br />

Insel abzugeben, auf der das Urteil verkündet wurde.<br />

Art. 879 Die vorgenannte Erklärung ist unwirksam, sofern nicht ein Nachlassverzeichnis unter<br />

Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und den Zivilprozess<br />

vorausgeht oder nachgereicht wird.<br />

Art. 880 (1) Wird bei mehreren Erben die Erbschaft nur von einem der Erben unter Beschränkung auf<br />

den Nachlasswert angenommen und von den anderen Erben ohne eine solche Beschränkung, so ist das<br />

Nachlassverzeichnis zu errichten.<br />

(2) In einem solchen Fall ist es genügend, wenn die Erklärung nach Art. 878 nur von einer Person<br />

abgegeben wird.<br />

(3) Der Vorbehalt wirkt jedoch nur für jenen Erben, der die Erklärung abgibt.<br />

Art. 881 Der Erbe, der den Nachlass in Besitz hat, ist verpflichtet, das Nachlassverzeichnis innerhalb<br />

von 3 Monaten seit der Öffnung der Erbfolge oder dem Tag der Kenntnis der auf ihn übergegangenen<br />

Erbschaft zu errichten.<br />

Art. 882 Hat der Erbe innerhalb der ersten 3 Monate nicht mit der Errichtung des<br />

Nachlassverzeichnisses begonnen oder es abgeschlossen, und auch nicht in einem weiteren ihm<br />

eingeräumten Zeitraum, so gilt das Erbe, ohne Haftungsbeschränkung auf den Nachlasswert, als<br />

angenommen.<br />

Art. 883 Wenn das Nachlassverzeichnis errichtet ist, so kann der Erbe, der noch keine<br />

Erbschaftsannahme erklärt hat, binnen 40 Tagen seit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses<br />

erklären, dass er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Hat der Erbe innerhalb der besagten Frist vor<br />

dem bezeichneten Gericht keine Erklärung über die Ausschlagung oder Annahme unter Beschränkung<br />

der Haftung auf den Nachlasswert abgegeben, so gilt das Erbe unter Beschränkung der Haftung auf den<br />

Nachlasswert als angenommen.<br />

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