26.07.2013 Aufrufe

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 30 -<br />

Art. 865 Bei gewillkürter Erbfolge fällt der Anteil des Ausschlagenden an die Miterben oder die<br />

gesetzlichen Erben gemäß Art. 737 und 741.<br />

Art. 866 (1) Die Gläubiger einer Person, welche die Erbschaft zu deren Nachteil ausschlägt, können<br />

bei Gericht die Ermächtigung beantragen, das Erbe anstelle des Schuldners anzunehmen.<br />

(2) In dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Fall ist die Ausschlagung unwirksam, jedoch nicht zum<br />

Vorteil des Ausschlagenden, sondern zum Vorteil des Gläubigers im Umfang seiner <strong>Recht</strong>e.<br />

(3) Jeder Miterbe des Ausschlagenden hat das <strong>Recht</strong>, die Klage von Gläubigern durch Zahlung der<br />

geschuldeten Summe abzuwenden. Mit der Zahlung tritt der Miterbe ipso jure in die <strong>Recht</strong>e desjenigen<br />

Gläubigers ein, dessen Ansprüche er befriedigt hat.<br />

Art. 867 (1) Ein Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann dennoch die Erbschaft noch<br />

annehmen, sofern<br />

a) das Annahmerecht noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und<br />

b) das Erbe nicht schon durch Annahme auf andere Erben übergegangen ist.<br />

(2) Ungeachtet dessen bewirkt diese Annahme keine Vereitelung von <strong>Recht</strong>en, welche ein Dritter am<br />

Nachlass erhalten hat, sei dies aufgrund von Verjährung oder wirksamer Vereinbarungen mit dem<br />

Pfleger der vakanten Erbschaft.<br />

Art. 868 Auf Antrag einer Person mit berechtigtem Interesse bestimmt das Gericht eine Frist von<br />

einem Monat, innerhalb derer der gewillkürte oder gesetzliche Erbe die Erklärung abzugeben hat, ob er<br />

die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Frist kann in begründeten Fällen um einen weiteren Monat<br />

verlängert werden. Wird eine Erklärung innerhalb der ggf. verlängerten Frist nicht abgegeben, so gilt<br />

die Erbschaft als ausgeschlagen.<br />

Art. 869 Ungeachtet der Vorschriften des vorausgegangenen Artikels verlieren die erbberechtigten<br />

Personen, welche die Erbschaft auch in Besitz hatten, nach Ablauf von drei Monaten seit der Eröffnung<br />

der Erbschaft oder seit Kenntnis des Erbfalls das <strong>Recht</strong> der Erbschaftsausschlagung, sofern sie nicht<br />

den Vorschriften über die beschränkte Erbenhaftung unterfallen. Sie gelten als bloße und unbedingte<br />

Erben, auch wenn sie vorgeben, den Besitz aus einem anderen <strong>Recht</strong>sgrund erlangt zu haben.<br />

Art. 870 Jeder Erbe, der Vermögen aus der Erbschaft veruntreut oder verschleiert, verwirkt das <strong>Recht</strong><br />

der Erbschaftsausschlagung und bleibt bloßer und bedingungsloser Erbe.<br />

Art. 871 Ungeachtet sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes bezüglich Ausschlagungen in Erwartung<br />

einer Eheschließung ist es nicht möglich, ein Erbe eines Lebenden auszuschlagen oder mögliche<br />

<strong>Recht</strong>e daran zu übertragen, es sei denn, es handelt sich um Gelübde in einem Mönchsorden oder einer<br />

religiösen Vereinigung von Geistlichen.<br />

Art. 872 Die Ausschlagung bei der Ableistung eines Gelübdes eines Mönchsordens oder einer<br />

religiösen Vereinigung von Geistlichen muss in einer Art erfolgen, wodurch der Ausschlagende oder<br />

der Orden oder die Vereinigung in keinem Fall in das Erbe eintritt.<br />

Art. 873 Es ist für den vorbezeichneten Ausschlagenden dennoch möglich, sich eine Leibrente am<br />

ausgeschlagenen Vermögen vorzubehalten; mit dem Tod der ausschlagenden Person kann der Orden<br />

oder die Vereinigung jene Zahlung verlangen, die noch nicht geleistet wurde, wobei vorausgesetzt ist,<br />

dass die mangelnde Zahlung ausdrücklich erklärt wurde und die Schuld nicht verjährt ist.<br />

Art. 874 Die Ausschlagung nach Art. 872 kann auch durch einen Minderjährigen erfolgen, wenn er das<br />

Alter erreicht hat, um ein religiöses Gelübde abzulegen.<br />

/..

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!