26.07.2013 Aufrufe

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 3 -<br />

Dabei gilt, dass der wegen Verschwendungssucht Entmündigte sein<br />

Testament auch ohne Ermächtigung des Gerichts widerrufen kann, welches er<br />

vor seiner Entmündigung errichtet hat.<br />

Art. 598. (1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können in einer<br />

letztwilligen Verfügung nur Verfügungen als Gegenleistung treffen.<br />

(2) Werden solche Verfügungen getroffen und übersteigen sie in Ansehung des Vermögens des<br />

Testators und seines Zwecks ein vernünftiges Maß, so kann das Maß der Verfügung gerichtlich<br />

reduziert werden.<br />

Art. 599. Jede letztwillige Verfügung einer nicht testierfähigen Person ist nichtig, selbst wenn die<br />

Testierunfähigkeit des Testators vor seinem Tod entfallen war.<br />

Art. 600. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalles oder im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung,<br />

an welche eine Zuwendung geknüpft wurde, noch nicht gezeugt sind, können nicht Erbe sein.<br />

(2) Die Vorschrift dieses Artikels ist nicht auf die unmittelbaren Kinder einer eingesetzten Person<br />

anwendbar und auch nicht auf solche Personen, die in den Genuss einer Stiftung kommen sollen.<br />

Art. 601. (1) Personen, die nicht lebensfähig geboren wurden, können nicht Erbe sein.<br />

(2) Im Zweifel wird bei einem Lebendgeborenen die Lebensfähigkeit unterstellt.<br />

Art. 602. Alle Kinder des Testators, gleichgültig ob ehelich, nicht ehelich, adoptiert oder auf die der<br />

Art. 102 – 112 Anwendung findet, können aufgrund eines Testaments des Testators erben.<br />

Art. 603. (aufgehoben)<br />

Art. 604. (aufgehoben)<br />

Art. 605. (1) Hat eine Person<br />

a) den Testator oder seinen Ehegatten vorsätzlich getötet oder zu töten versucht, oder<br />

b) den Testator oder seinen Ehegatten vor einer Behörde einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat<br />

beschuldigt, obwohl er dessen Unschuld kannte, oder<br />

c) den Testator zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung gezwungen oder in betrügerischer Weise<br />

hierzu veranlasst, oder<br />

d) den Testator an der Errichtung eines neuen Testaments oder am Widerruf eines bereits errichteten<br />

Testaments gehindert oder ein Testament verheimlicht, gefälscht oder betrügerisch unterdrückt,<br />

so gilt diese Person als erbunwürdig und ist als solche unfähig, ein testamentarisch verfügtes Erbe<br />

anzutreten.<br />

(2) Gleiches gilt für den Mittäter eines der vorbezeichneten Vergehen.<br />

Art. 606. Eine Person, auf die einer der Ausschlussgründe des vorstehenden Artikels zutrifft, kann<br />

dennoch Erbe sein, wenn sie vom Testator durch nachfolgendes Testament oder durch öffentliche<br />

Urkunde rehabilitiert wurde.<br />

Art. 607. Jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer, der als erbunwürdig gilt, ist verpflichtet, das durch den<br />

Erbfall Erhaltene samt Früchten herauszugeben.<br />

Art. 608. Die Abkömmlinge eines Erbunwürdigen erhalten das <strong>Recht</strong> auf den Pflichtanteil, der dem<br />

Unwürdigen zugestanden hätte. Dies betrifft jedoch nicht das <strong>Recht</strong> auf Nießbrauch oder Verwaltung,<br />

welches den Eltern hinsichtlich des Anteils der Kinder eingeräumt ist.<br />

Art. 609. (1) Ein Vormund oder Pfleger kann sein Mündel nicht nach dessen Testament beerben,<br />

welches während der Vormundschaft oder Pflegschaft errichtet wurde.<br />

/..

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!