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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 843 (aufgehoben)<br />

Art. 844 (aufgehoben)<br />

- 28 -<br />

Art. 845 (1) Ein Klageanspruch zur Herausgabe einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines<br />

Pflichtanteils, sei dies aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge, ist nach dem Ablauf von<br />

10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erbschaftseröffnung verjährt.<br />

(2) Im Hinblick auf Minderjährige oder Entmündigte gilt die vorbezeichnete Verfristung nicht, wenn<br />

die Klage binnen Jahresfrist seit Erlangung der Volljährigkeit oder der Beendigung der Entmündigung<br />

erhoben wird.<br />

§ II Über die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft<br />

Über die Annahme einer Erbschaft<br />

Art. 846 Keine Person ist verpflichtet, eine ihr zufallende Erbschaft anzunehmen.<br />

Art. 847 Eine Erbschaft kann unbedingt oder unter Haftungsbeschränkung auf den Nachlass<br />

angenommen werden.<br />

Art. 848 Fällt die Erbschaft einer Person zu, die unter Pflegschaft oder Betreuung steht, oder handelt es<br />

sich um einen Minderjährigen handelt, so kann die Annahme durch den Pfleger, den Betreuer oder die<br />

sorgeberechtigten Eltern nur unter Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erfolgen.<br />

Art. 849 Die Annahme der Erbschaft wirkt auf den Tag der Eröffnung der Erbschaft zurück,<br />

vorbehaltlich eines <strong>Recht</strong>s, das Dritte aufgrund einer gutgläubig geschlossenen Vereinbarung mit den<br />

Scheinerben erworben haben.<br />

Art. 850 (1) Die Annahme erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend.<br />

(2) Sie ist ausdrücklich, wenn die Annahme durch öffentliche Urkunde oder privatschriftlich erfolgt.<br />

(3) Sie ist stillschweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, aus der sich die Annahme der<br />

Erbschaft schließen lässt und zu deren Vornahme er nur als Erbe berechtigt ist.<br />

Art. 851 Eine Person, die durch Urteil des zuständigen Gerichts als Erbe festgestellt wurde, oder als<br />

rechtsfähiger Erbe ausdrücklich verurteilt wurde, gilt im Hinblick auf alle Vermächtnisse und<br />

Nachlassgläubiger als Erbe.<br />

Art. 852 (1) Wurde die Erbschaft nicht angenommen, so gelten Vorkehrungen für das Begräbnis, lose<br />

Erhaltungsmaßnahmen oder vorübergehende Verwaltungstätigkeit nicht als Erbschaftsannahme.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auch anwendbar für rechtliche Verfahren im Bezug auf<br />

Besitzklagen, in denen der Erbberechtigte als Pfleger des Nachlasses gemäß Art 886 Abs. 2 angesehen<br />

wird.<br />

(3) Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn der Erbberechtigte im Verfahren erklärt, dass er in seiner<br />

Eigenschaft als Pfleger handelt.<br />

Art. 853 (1) Jede Schenkung, Verkauf oder Abtretung von <strong>Recht</strong>en aus der Erbschaft durch einen der<br />

Miterben, sei dies zugunsten eines Dritten oder an alle oder einen Miterben, gilt als stillschweigende<br />

Annahme der Erbschaft.<br />

(2) Gleiches gilt<br />

a) im Hinblick auf einen erklärten Verzicht durch einen Erben zugunsten eines oder mehrerer<br />

Miterben, auch wenn dieser unentgeltlich erfolgt ist;<br />

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