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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 829 (aufgehoben)<br />

Art. 830 (aufgehoben)<br />

3. Abschnitt<br />

- 27 -<br />

Über die gemeinsamen Vorschriften für die testamentarische Erbfolge und die gesetzliche Erbfolge<br />

§ I Über die Eröffnung der Erbschaft, die Fortsetzung des Besitzes in der Person des Erben und über<br />

die Verfristung bestimmter Klagen<br />

Art. 831 Eine Erbfolge tritt im Zeitpunkt des Todes ein oder an dem Tag, an dem die Todeserklärung<br />

aufgrund langer Abwesenheit einer Person, dessen Erbfolge betroffen ist, rechtskräftig wird.<br />

Art. 832 Sterben mehrere Personen bei einem gemeinsamen Unfall und ist es nicht möglich zu<br />

bestimmen, wer wen überlebte, so gelten sie als zur gleichen Zeit verstorben, wenn einer von ihnen als<br />

Erbe des anderen berufen ist.<br />

Art. 833 (aufgehoben)<br />

Art. 834 (aufgehoben)<br />

Art. 835 (aufgehoben)<br />

Art. 836 Der Besitz am Vermögen des Verstorbenen wird kraft Gesetzes durch den Erben fortgeführt,<br />

sei dies aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge, wobei der Erbe verpflichtet ist, alle<br />

Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.<br />

Art. 837 Verfügt der Verstorbene nur über einen Teil der Erbschaft und geht der andere Teil auf die<br />

gesetzlichen Erben über, so erfolgt die Übertragung kraft Gesetzes auf den testamentarischen und die<br />

gesetzlichen Erben im Verhältnis ihrer Anteile.<br />

Art. 838 Berühmt sich eine Person der <strong>Recht</strong>e am Besitz der Erbschaft und hat er daran Besitz<br />

ergriffen, so gelten die Erben, denen das Besitzrecht zusteht, als de facto enteignet und können alle<br />

Maßnahmen ergreifen, die einem berechtigten Besitzer zustehen.<br />

Art. 839 Erbt eine nichtehelich empfangene und geborene Person aufgrund testamentarischer oder<br />

gesetzlicher Erbfolge gemeinsam mit Adoptiv- oder sonstigen Kindern des Verstorbenen, welche nicht<br />

als nichtehelich empfangen und geboren wurden oder es sich um Kindeskinder oder um die<br />

überlebende Frau des Verstorbenen handelt, so sind die anderen Erben des Verstorbenen berechtigt,<br />

den nichtehelich empfangenen und geborenen Personen ihren Anteil auszubezahlen, sei dies in bar oder<br />

als bewegliches oder unbewegliches Vermögen, soweit der letztere nicht widerspricht. Widerspricht er,<br />

entscheidet das Zivilgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit – aufgrund eines Antrages und mit Wirkung<br />

gegenüber den anderen Erben des Verstorbenen darüber, ob die Auszahlung oder Übertragung möglich<br />

ist, wobei persönliche Umstände und solche im Bezug auf das Vermögen zu berücksichtigen sind.<br />

Art. 840 (aufgehoben)<br />

Art. 841 (aufgehoben)<br />

Art. 842 (aufgehoben)<br />

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