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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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a) bei einem oder mehreren Vorfahren ohne direkte Seitenverwandten: auf den oder die<br />

nahestehendsten Vorfahren;<br />

b) bei einem oder mehreren Vorfahren und direkten Seitenverwandten: zur Hälfte auf den oder die<br />

nahestehendsten Vorfahren und zur anderen Hälfte auf die direkten Seitenverwandten;<br />

c) ohne Vorfahren aber bei direkten Seitenverwandten: auf die direkten Seitenverwandten; sowie<br />

d) ohne einem oder mehreren Vorfahren und ohne direkten Seitenverwandten: an die nächsten<br />

Seitenverwandten, gleichgültig in welcher Linie.<br />

Art. 813. (1) Zum Zwecke des Art 812 gelten als direkte Seitenverwandte die halb- oder vollblütigen<br />

oder adoptierten Brüder und Schwestern, sowie die Abkömmlinge von vorverstorbenen vollblütigen<br />

oder halbblütigen oder adoptierten Brüdern und Schwestern.<br />

(2) Die Brüder und Schwestern erben per capita und deren Abkömmlinge per stirpes gemäß Art 804<br />

und 805.<br />

Art. 814. Die Erbfolge zwischen Verwandten in der Seitenlinie erfolgt nicht über den 12. Grad hinaus.<br />

Art. 815. Eine nichtehelich empfangen und geborene Person beerbt den Erblasser ab intestato neben<br />

Adoptivkindern oder ehelichen Kindern des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge oder neben dem<br />

überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Die nichtehelich empfangene oder geborene Person erhält<br />

nur ¾ jenes Anteils, auf das sie einen Anspruch gehabt hätte, sofern sämtliche Erben des Verstorbenen,<br />

einschließlich dieser Person, ehelich empfangen oder geboren wären. <strong>Das</strong> verbleibende Vierteil seines<br />

Anteils geht auf die sonstigen Erben des Erblassers über, unter Ausschluss jenes Erben, der<br />

nichtehelich empfangen oder geboren wurde und wird wie ein getrennter Nachlass behandelt.<br />

§ III Über die <strong>Recht</strong>e des Staates<br />

Art. 816 Wird der Verstorbene von keiner Person, die nach den vorstehenden Artikeln erbberechtigt<br />

ist, überlebt, so geht die Erbschaft auf den Maltesischen Staat über.<br />

Art. 817 (aufgehoben)<br />

Art. 818 (aufgehoben)<br />

Art. 819 (aufgehoben)<br />

Art. 820 (aufgehoben)<br />

Art. 821 (aufgehoben)<br />

Art. 822 (aufgehoben)<br />

Art. 823 (aufgehoben)<br />

Art. 824 (aufgehoben)<br />

Art. 825 (aufgehoben)<br />

Art. 826 (aufgehoben)<br />

Art. 827 (aufgehoben)<br />

Art. 828 (aufgehoben)<br />

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