26.07.2013 Aufrufe

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 25 -<br />

erben oder alle Kinder des Vorverstorbenen schon verstorben sind, wobei die Abkömmlinge<br />

untereinander in gleichen oder ungleichen Graden stehen.<br />

Art. 803. Die Erbfolge tritt nicht unter Vorfahren ein. Der nähere Angehörige schließt die anderen aus.<br />

Art. 804. (1) In der Seitenlinie tritt die Erbfolge zugunsten von Kindern und den Abkömmlingen von<br />

Brüdern und Schwestern des Verstorbenen ein, unabhängig davon, ob solche Kinder oder<br />

Abkömmlinge mit ihren Onkeln oder Tanten erben. Sind die Brüder und Schwestern vorverstorben, so<br />

tritt die Erbfolge zugunsten deren Abkömmlingen in gleichen Graden ein.<br />

(2) Stehen Kindern oder Abkömmlinge von Brüdern und Schwestern im gleichen Grade, so werden<br />

letztere per capita ohne Erbfolge berücksichtigt 1 .<br />

Art. 805. (1) Soweit die Erbfolge eintritt, erfolgt sie per stirpes 2 .<br />

(2) Gibt es in ein und demselben Stamm verschiedene Zweige, erfolgt die weitere Teilung in jedem<br />

Zweig per stirpes; die Teilung unter den Personen des selben Zweiges per capita.<br />

Art. 806. Die Erbfolge erfolgt nicht nach einer lebenden Person, sondern nur im Falle von<br />

verstorbenen Personen oder erbunfähigen oder solchen Personen, die in Folge langer Abwesenheit<br />

durch das zuständige Gericht für Tod erklärt wurden.<br />

Art. 807. Die weitere Erbfolge tritt ein, wenn der als Erbe berufene ausschlägt.<br />

§ I Über die Erbfolge von Abkömmlingen und überlebenden Ehegatten<br />

Art. 808. (1) Hat der Erblasser Kinder oder deren Abkömmlingen und einen Ehegatten hinterlassen, so<br />

erfolgt die Erbfolge zum einen Teil auf die Kinder und weitere Abkömmlinge, zum anderen Teil an<br />

den Ehegatten.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten ungeachtet der <strong>Recht</strong>e des überlebenden Ehegatten nach Art.<br />

633, 634 und 635.<br />

Art. 809. Hat der Erblasser Kinder und weitere Abkömmlinge, aber keinen Ehegatten hinterlassen, so<br />

erfolgt die Erbfolge auf die Kinder und die weiteren Abkömmlinge.<br />

Art. 810. Hat der Erblasser keine Kinder oder weitere Abkömmlinge hinterlassen, aber einen<br />

überlebenden Ehegatten, so erfolgt die Erbfolge auf den Ehegatten.<br />

Art. 811. (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Art 815 beerben Kinder und weitere Abkömmlinge<br />

deren Vater und ihre Mutter und sonstige Vorfahren ohne Unterschied zwischen den Geschlechtern,<br />

gleichgültig ob sie ehelich oder nichtehelich empfangen oder geboren wurden und ob sie aus der<br />

gleichen oder verschiedenen Ehen entstammen.<br />

(2) Sie erben per capita, wenn sie im ersten Grade stehen; sie erben per stirpes, wenn alle oder<br />

einzelne von ihnen in die Erbfolge eintreten.<br />

§ II Über die Erbfolge von Vorfahren und seitlich Verwandten<br />

Art. 812. Hinterlässt der Verstorbene weder Kinder oder sonstige Abkömmlinge, noch einen<br />

Ehegatten, so erfolgt die Erbfolge:<br />

1 3 lebende Kinder und 3 Enkel eines vorverstorbenen Kindes erben zu gleichen Teilen, damit alle zu 1/6<br />

2 Nach Stämmen wie im deutschen <strong>Recht</strong><br />

/..

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!