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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Abwesenheit für tot erklärt wird, wie auch in jenen Fällen, in denen der Testator die Gelübde eines<br />

Mönchsordens oder einer sonstigen religiösen Vereinigung abgelegt hat.<br />

§ IX Über den Widerruf von Testamenten<br />

Art. 781. (1) Niemand kann auf das <strong>Recht</strong> zum Widerruf oder zur Änderung einer testamentarischen<br />

Verfügung verzichten.<br />

(2) Jede Bestimmung oder Bedingung, die solcherlei zum Inhalt hat, gilt als nicht erfolgt.<br />

Art. 782. (1) Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 743 ff kann ein Testament ganz oder teilweise<br />

durch ein weiteres Testament widerrufen werden.<br />

(2) Es kann auch widerrufen werden durch eine notarielle Urkunde, welche die Formalitäten einer<br />

notariellen Urkunde einhält und mit welcher der Testator persönlich oder durch einen dafür<br />

bevollmächtigten <strong>Recht</strong>sanwalt erklärt, dass sein Testament ganz oder teilweise aufgehoben sein soll.<br />

Art. 783. Die bloße Rückforderung eines privatschriftlichen Testaments vom Notariat, oder in Fällen<br />

der Art. 673 und 676 von jener Person, an die es ausgehändigt wurde, oder vom Gerichtsregister oder<br />

aus dem Amt eines Konsuls, bei dem es hinterlegt wurde, wirkt als stillschweigender Widerruf des<br />

Testaments.<br />

Art. 784. Ein nichtiges Testament hat nicht die Wirkung einer notariellen Urkunde, die ein<br />

vorausgegangenes Testament widerruft.<br />

Art. 785. Aufgehobene testamentarische Verfügungen können nur durch ein neues Testament neu<br />

verfügt werden.<br />

Art. 786. Hat ein späteres Testament ein früheres Testament oder frühere Testamente nicht<br />

ausdrücklich widerrufen, so gelten Verfügungen in dem oder den früheren Testamenten insoweit als<br />

widerrufen, als sie den neuen Verfügungen widersprechen oder mit ihnen unvereinbar sind.<br />

Art. 787. Der Widerruf durch ein späteres Testament bleibt wirksam, selbst wenn das spätere<br />

Testament durch Vorversterben oder Erbunfähigkeit des berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

oder durch Ausschlagung der Erbschaft oder des Vermächtnisses hinfällig wird.<br />

2. Abschnitt<br />

Über die gesetzliche Erbfolge<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Art. 788. Ist kein wirksames Testament vorhanden oder hat der Testator nicht über seinen ganzen<br />

Nachlass verfügt, oder sind die berufenen Erben nicht willens oder nicht fähig, die Erbschaft<br />

anzunehmen und gibt es kein <strong>Recht</strong> auf Anwachsung unter Miterben, so tritt kraft Gesetzes ganz oder<br />

teilweise die gesetzliche Erbfolge ein.<br />

Art. 789. Die gesetzliche Erbfolge besteht gemäß den nachfolgenden Regeln in der Reihenfolge<br />

zugunsten der Abkömmlinge, der Vorfahren, den Verwandten der Seitenlinie, der Ehegatten des<br />

Verstorbenen und dem maltesischem Staat.<br />

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