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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 759. Wurde der Nießbrauch an einer Sache einer Person und das Eigentum an dieser Sache einer<br />

anderen Person unter der Bedingung vermacht, dass die letztere Person beim Erlöschen des<br />

Nießbrauchs noch lebt, so kann eine dritte Person anstelle jener Person, welche das Eigentum erhalten<br />

soll, für den Fall eingesetzt werden, dass die Bedingung nicht eintritt.<br />

Art. 760. Es ist nicht untersagt, Erben einzusetzen und Vermächtnisse unter der Bedingung zu<br />

vermachen, welche außer im Zeitpunkt des Todes des Erben oder Vermächtnisnehmers erfüllbar sind;<br />

für den Fall der Nichterfüllbarkeit der Bedingung können Ersatzpersonen eingesetzt werden.<br />

Art. 761. (1) Jede dauerhafte oder beschränkte Belastung, die den gesamten Nießbrauch am Nachlass<br />

oder Vermächtnis oder einen Teil des Nießbrauchs oder eine sonstige Leibrente betrifft, die zwei oder<br />

mehr Personen nacheinander zugedacht ist, gilt als nicht erfolgt.<br />

(2) Ungeachtet dessen ist es nicht unzulässig, die Zahlung einer Leibrente in dauerhafter Weise oder<br />

für einen begrenzten Zeitraum anzuordnen, sei dies zur Begründung eines sakralen Vermögens oder<br />

zur Linderung der Armen, zur Entlohnung von Tugenden oder Verdiensten oder für jeden anderen<br />

Zweck der Gemeinnützigkeit, selbst wenn die Verfügung zugunsten von Personen erfolgt, die einer<br />

bestimmten Klasse oder bestimmten Familien angehören.<br />

(3) Abs. 1 ist nicht auf Verfügungen anwendbar, wonach Personen durch einen Trust oder eine Stiftung<br />

begünstigt werden.<br />

§ VII: Über Testamentsvollstrecker<br />

Art. 762. Der Testator kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.<br />

Art. 763. Keine Person, die geschäftsunfähig ist, kann Testamentsvollstrecker sein.<br />

Art. 764. Ein Minderjähriger kann das Amt eines Testamentsvollstreckers nicht bekleiden, selbst wenn<br />

der Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge er steht, oder sein Vormund oder Betreuer zustimmt.<br />

Art. 765. Für einen Testamentsvollstrecker ist es unzulässig, die Verwaltung des Nachlasses zu<br />

beginnen, bevor das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit jener Insel, auf der der Testator im<br />

Zeitpunkt seines Todes lebte, ihn bestätigt hat.<br />

Art. 766. (1) <strong>Das</strong> Gericht darf den Testamentsvollstrecker nicht bestätigen, solange die<br />

Anerkennungsverpflichtung dem Gericht nicht vorliegt, wonach sein Vermögen verpfändet ist - was im<br />

öffentlichen Register einzutragen ist - und er sich verpflichtet, den Willen des Testators getreulich<br />

auszuführen und jährlich oder einmalig über die Verwaltung Rechnung zu legen, wie das Gericht nach<br />

den Umständen des Falles angeordnet hat.<br />

(2) <strong>Das</strong> Gericht kann auf Antrag des Testamentsvollstreckers die Verpfändung seines Vermögens<br />

beschränken.<br />

Art. 767. <strong>Das</strong> Gericht kann vor der Bestätigung des Testamentsvollstreckers diesen verpflichten, über<br />

das von ihm zu verwaltende Vermögen eine Inventarliste aufzustellen oder über den Stand des<br />

Vermögens eine eidesstattliche Erklärung abzuverlangen, es sei denn, er wurde von der Person, dessen<br />

Vermögen betroffen ist, davon ganz oder zum Teil befreit.<br />

Art. 768. Jede Verfügung, die den Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung zur Rechnungslegung<br />

befreit, ist unwirksam.<br />

Art. 769. Während des Bestätigungsverfahrens kann der Testamentsvollstrecker Handlungen<br />

vornehmen und Maßnahmen treffen, die unaufschiebbar sind und für den Erhalt des Nachlasses<br />

erforderlich sind.<br />

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