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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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(2) Gleiches gilt, wenn die Sache nach dem Tod des Testators ohne Mitwirkung oder Verschulden des<br />

Erben untergegangen ist, auch wenn der Erbe mit der Herausgabe der Sache in Verzug war.<br />

Vorausgesetzt ist, dass die Sache auch im Besitz des Vermächtnisnehmers untergegangen wäre.<br />

(3) Wurden mehrere Sachen wahlweise vermacht und ist nur noch eine dieser mehreren Sachen<br />

vorhanden, so bleibt das Vermächtnis bestehen.<br />

Art. 745 (1) Eine testamentarische Verfügung erlischt, wenn die Person zu deren Gunsten sie erfolgt<br />

ist, den Testator nicht überlebt.<br />

(2) Die Abkömmlinge des Erben oder des Vermächtnisnehmers treten jedoch hinsichtlich des Erbes<br />

oder des Vermächtnisses an seine Stelle, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zur <strong>Recht</strong>snachfolge<br />

berufen sind. Dies gilt nicht, wenn der Testator etwas anderes bestimmt hat oder Gegenstand des<br />

Vermächtnisses ein Nießbrauch, ein Nutzungsrecht, ein Wohnrecht oder ein sonstiges <strong>Recht</strong> ist, das<br />

nach seiner Art ausschließlich ein persönliches <strong>Recht</strong> darstellt.<br />

Art. 746. Eine testamentarische Verfügung zu Gunsten eines Erben oder Vermächtnisnehmers erlischt,<br />

wenn dieser sie ausschlägt oder erbunfähig ist.<br />

Art. 747. Der Testierende kann in seinem Testament Bestimmungen für Lebende oder noch<br />

nachfolgende Kinder oder Abkömmlinge treffen. Ungeachtet des <strong>Recht</strong>s auf den Pflichtanteil kann er<br />

zwischen solchen Kindern und Abkömmlingen unterscheiden, die noch nachfolgen werden und<br />

solchen, die bereits geboren sind.<br />

Art. 748. Wurde keine Bestimmung nach Art. 747 getroffen und trifft der Testator eine Bestimmung in<br />

Form der Universal- oder Einzelverfügung unter Umgehung von Kindern oder Abkömmlingen,<br />

ungeachtet der Kenntnis des Testators über deren Existenz, so sind solche Verfügungen, ungeachtet der<br />

Tatsache, ob die Kinder oder Abkömmlinge im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geboren<br />

waren, gleichwohl und insoweit wirksam, als die Kinder oder Abkömmlinge jenen Pflichtanteil<br />

erhalten, der ihnen nach diesem Gesetz zusteht.<br />

Art. 749. (aufgehoben)<br />

Art. 750. (aufgehoben)<br />

§ VI: Über den Ersatz und Erbgüter<br />

Art. 751. (1) Der Testator kann anstelle des Erben oder Vermächtnisnehmers, der nicht fähig oder<br />

willens ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen, eine andere Person einsetzen.<br />

(2) Eine solche Verfügung wird als substitutio vulgaris bezeichnet.<br />

Art. 752. (1) Der Vater, die Mutter, die übrigen Vorfahren, der Onkel oder die Tante, Bruder oder<br />

Schwester, sind berechtigt, anstelle eines Minderjährigen einen Dritten für den Fall einzusetzen, dass<br />

der Minderjährige ohne Abkömmlinge vor Vollendung des 18. Lebensjahres verstirbt. Dies gilt nur im<br />

Hinblick auf das Vermögen, für das der Minderjährige berufener Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.<br />

(2) Die gleichen Personen sind berechtigt, einen Dritten anstelle einer geistesschwachen oder<br />

geisteskranken Person einzusetzen. Dies gilt nur im Hinblick auf das von ihnen vermachte Vermögen<br />

und für den Fall, dass der ursprünglich Bedachte im Zustand der Geistesschwäche oder<br />

Geisteskrankheit ohne Abkömmlinge verstirbt.<br />

(3) Jeder Ersatz nach diesem Artikel durch den Vater, die Mutter oder einem anderen Vorfahren, nach<br />

welchem dem eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer ein Pflichtanteil zusteht, kann nur jenen<br />

Vermögensanteil betreffen, über den der Minderjährige bei Erreichen der Volljährigkeit oder die<br />

geistesschwache oder geisteskranke Person bei geistiger Gesundheit im Zeitpunkt seines Todes hätte<br />

verfügen können.<br />

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