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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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(2) Eine solche allgemeine Verfügung ist selbst dann wirksam, wenn die Pfändung oder Übertragung<br />

eine Verbindlichkeit des Vermächtnisnehmers betrifft, nachdem ihm das Vermächtnis zugeflossen ist.<br />

Über das <strong>Recht</strong> der Anwachsung<br />

Art. 737. Ungeachtet der Artikel 746 und 866 gilt folgendes:<br />

Wurden zwei oder mehr Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt und stirbt einer dieser<br />

Personen vor dem Testator, oder ist sie erbunfähig, oder schlägt sie das Erbe oder Vermächtnis aus,<br />

oder ist dieser Person das <strong>Recht</strong> der Einsetzung verwehrt, weil die Bedingung nicht eingetreten ist,<br />

unter der die Einsetzung erfolgte, so fällt der Anteil für diese Person den anderen Miterben bzw.<br />

Vermächtnisnehmern mit den damit verbundenen Pflichten und Lasten zu.<br />

Art. 738. (1) Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gilt als gemeinschaftlich, sofern es von ein oder<br />

der selben Bestimmung abhängig gemacht wurde und der Testator nicht den Anteil des einzelnen<br />

Miterben oder Mitvermächtnisnehmers an der Erbschaft oder der vermachten Sache bestimmt hat.<br />

(2) Die Anteile gelten nur dann als bestimmt, wenn der Testator die Anteile jedes einzelnen<br />

ausdrücklich bestimmt hat. Die Worte „in gleichen Teilen“ oder „im gleichen Umfang“ schließen das<br />

<strong>Recht</strong> auf Anwachsung nicht aus.<br />

Art. 739. Ein Vermächtnis gilt in gleicher Weise als gemeinschaftlich, wenn es durch ein und dasselbe<br />

Testament zwei oder mehreren Personen – auch gesondert – vermacht wurde, obwohl die Sache nicht<br />

schadlos geteilt werden kann.<br />

Art. 740. Tritt das <strong>Recht</strong> auf Anwachsung ein, so ist es dem Miterben oder Mitvermächtnisnehmer<br />

nicht möglich, den anwachsenden Teil auszuschlagen, sofern er nicht seinen eigenen ursprünglichen<br />

Anteil ausschlägt.<br />

Art. 741. Erfolgt keine Anwachsung, so geht der vakante Anteil der Erbschaft mit den damit<br />

verbundenen Verpflichtungen und Belastungen auf den gesetzlichen Erben des Testators über. Der<br />

vakante Anteil des Vermächtnisses mit seinen damit verbundenen Verpflichtungen und Auflagen geht,<br />

sofern einer der Erben oder einer der Vermächtnisnehmer mit der Erfüllung des Vermächtnisses<br />

belastet wurde, auf diesen Erben bzw. Vermächtnisnehmer über. Wurden alle Erben belastet, so<br />

entspricht die Last der einzelnen Erben ihrer Erbquote.<br />

Art. 742. (1). Wurde ein Nießbrauch zweier oder mehrerer Personen gemeinsam nach Artikel 738 und<br />

739 vermacht, so ist Artikel 382 anwendbar, auch nach Annahme des Vermächtnisses.<br />

(2) Wurde der Nießbrauch nicht gemeinschaftlich vermacht, so geht der vakante Anteil im Eigentum<br />

auf.<br />

Über den Widerruf und das Erlöschen testamentarischer Verfügungen<br />

Art. 743. (1) Jede Übertragung der vermachten Sache durch den Testator, sei dies ganz oder teilweise<br />

oder im Falle des Verkaufs unter dem Vorbehalt der Rückgewähr, wirkt als Widerruf des<br />

Vermächtnisses bezüglich der übertragenen Sache und zwar unabhängig davon, ob eine solche<br />

Übertragung nichtig ist oder vorgetäuscht wurde oder die Sache selbst in das Eigentum des Testators<br />

zurückgelangt ist.<br />

(2) Gleiches gilt, wenn der Testator die vermachte Sache umgewandelt hat und sie ihre ursprüngliche<br />

Form oder Bestimmbarkeit verloren hat.<br />

Art. 744 (1) <strong>Das</strong> Vermächtnis erlischt, wenn die vermachte Sache zu Lebzeiten des Testators<br />

untergegangen ist.<br />

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