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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Verzug gesetzt wurde, oder von dem Tag an, zu dem der Erbe die Vermächtniserfüllung oder Zahlung<br />

zugesichert hat.<br />

Art. 728. Zinsen und Früchte aus der vermachten Sache stehen dem Vermächtnisnehmer auch ohne<br />

Inverzugsetzung gemäß vorstehendem Artikel ab dem Tode des Testators zu:<br />

a) wenn der Testator dies ausdrücklich angeordnet hat;<br />

b) wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Mietshaus, eine Geldsumme oder eine andere Sache ist,<br />

die Früchte erbringt.<br />

Art. 729. Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine Leibrente oder eine regelmäßige Altersversorgung,<br />

so beginnt diese ab dem Todestag des Testators.<br />

Art. 730. (1) Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine bestimmte Menge, die in Teilen jeweils<br />

monatlich oder in anderen festen Abständen periodisch zu liefern oder zu zahlen ist, so beginnt der<br />

erste Zeitraum der Verpflichtung ab dem Tode des Testators. Die bestimmte Menge kann nach<br />

jeweiliger Fälligkeit als Ganzes verlangt werden, auch wenn der Vermächtnisnehmer nicht während<br />

des gesamten Zeitraumes lebt.<br />

(2) Der Erfüllung kann erst nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes gefordert werden, es sei denn, es<br />

handelt sich um Unterhalt.<br />

(3) Betrifft das Vermächtnis einen Unterhalt, so ist dieser jeweils zu Beginn des Zeitraumes fällig.<br />

Art. 731. (1) Die als Vermächtnis zugedachte Sache gilt mit allem Zubehör und in jenem Zustand<br />

vermacht und ist mit dem Zubehör und in dem Zustand herauszugeben, in dem sie sich im Zeitpunkt<br />

des Todes des Testators befindet.<br />

(2) <strong>Das</strong> Gegenteil ist jedoch hinsichtlich von Verschönerungs- und Neubaumaßnahmen an einem<br />

Wohnhaus anzunehmen. Gleiche gilt, wenn der Testator Erweiterungen oder Neuerwerbungen getätigt<br />

hat.<br />

Art. 732. (1) Wurde vor Errichtung des Testaments die vermachte Sache mit einem Nießbrauch, einer<br />

Leibrente oder sonstigen laufenden Zahlungspflichten beschwert, so erhält der Vermächtnisnehmer die<br />

Sache mit diesen Belastungen.<br />

(2) Besteht an der vermachten Sache eine Hypothek zu Sicherung einer Schuld, so ist die zur Erfüllung<br />

des Vermächtnisses verpflichtete Person zur Löschung verpflichtet, es sei denn, der Testator hat etwas<br />

anderes bestimmt.<br />

Art. 733. Die notwendigen Kosten zur Erfüllung des Vermächtnisses gehen zu Lasten des Nachlasses,<br />

sofern dadurch das gesetzliche <strong>Erbrecht</strong> nicht gefährdet wird.<br />

Art. 734. (1) Wurden bei einer Erbmehrheit keinerlei Erben speziell mit dem Vermächtnis beschwert,<br />

so haften die Erben anteilig nach ihrer Erbquote.<br />

(2) Sie haften auch als Ganzes bis zur Höhe des Wertes der ihnen zustehenden Immobilie aus dem<br />

Nachlass.<br />

Art. 735. (1) Wurde einer der Erben zur Erfüllung des Nachlasses ausdrücklich bestimmt, so haftet<br />

dieser für die Erfüllung allein.<br />

(2) Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine Sache, die einem der Erben gehört, so haben die anderen<br />

Miterben den Ersteren in bar oder aus dem ihnen zustehenden Nachlassanteil in Höhe des eigenen<br />

Erbanteils zu entschädigen, es sei denn, der Testator hat Gegenteiliges angeordnet. Vorausgesetzt ist,<br />

dass dieses Vermächtnis nicht ganz oder zum Teil nach den Artikeln 696, 697 und 698 nichtig ist.<br />

Art. 736. (1) Der Testator, der eine Rente oder einen Nießbrauch vermacht, kann bestimmen, dass<br />

diese Rente oder dieser Nießbrauch unpfändbar ist. Er kann auch bestimmen, dass eine gänzliche oder<br />

teilweise Übertragung unzulässig ist.<br />

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