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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 719. Gleiches gilt für ein Vermächtnis unter einer Bedingung oder bei noch nicht bestehender<br />

Fälligkeit. Die Person, welche das Vermächtnis auszukehren hat, kann dazu verpflichtet werden,<br />

zugunsten des Vermächtnisnehmers eine Sicherheit in vorbeschriebener Weise zu erbringen.<br />

Art. 720. (1) Sofern der Erbe unter einer Bedingung nach Art. 716 eingesetzt wurde, so ist ein<br />

Erbschaftsverwalter einzusetzen bis die Bedingung eingetreten ist oder feststeht, dass die Bedingung<br />

nicht eintreten kann.<br />

(2) Ein Verwalter ist auch zu bestellen, wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer eine Sicherheit<br />

nach den beiden vorstehenden Artikeln nicht leistet. <strong>Das</strong> gilt auch für den Fall, dass der eingesetzte<br />

Erbe der unmittelbare, aber noch nicht gezeugte Abkömmling einer Person ist, welche im Zeitpunkt<br />

des Todes des Testators lebt, wie dies Art. 600 vorschreibt.<br />

(3) Ein solcher Verwalter hat die gleichen <strong>Recht</strong>e und Pflichten wie ein Nachlasspfleger eines vakanten<br />

Nachlasses. Dies steht unter dem Vorbehalt von Anordnungen, die das Gericht nach den Umständen<br />

für erforderlich erachtet.<br />

Über die Wirkungen von Vermächtnissen und deren Erfüllung<br />

Art. 721. (1) Jedes vorbehaltlose und einfache Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer das <strong>Recht</strong>,<br />

ab dem Tode des Testators die zugedachte Sache zu erhalten, wobei die Übertragbarkeit auf die Erben<br />

dieses Vermächtnisnehmers oder auf eine andere Person möglich ist, welche die Sache beansprucht.<br />

(2) Wurde das Vermächtnis bedingt zugewandt, besteht dieses <strong>Recht</strong> des Vermächtnisnehmers erst mit<br />

dem Eintritt der Bedingung.<br />

Art. 722. (1) Besteht das Vermächtnis in einer unbestimmten Sache, die nach einer Gattung oder Art<br />

bestimmt ist, so steht dem Erben das Wahlrecht zu, wobei er nicht gezwungen werden kann, die beste<br />

Qualität zu liefern, er darf auch nicht die schlechteste Qualität anbieten.<br />

(2) <strong>Das</strong> gleiche gilt, wenn das Wahlrecht einem Dritten zusteht.<br />

(3) Verweigert der Dritte das Wahlrecht oder ist er durch Tod oder andere Hindernisse nicht in der<br />

Lage, es auszuüben, so erfolgt die Auswahl durch das Gericht gemäß den Regelungen, wie sie in<br />

Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind.<br />

Art. 723. Wurde das Wahlrecht dem Vermächtnisnehmer überlassen, so kann dieser aus dem Nachlass<br />

von dem nach Gattung oder Art Bestimmten das Beste auswählen; ist solcherlei nicht vorhanden, so<br />

kann er nicht die beste Qualität wählen.<br />

Art. 724. Im Falle eines Wahlvermächtnisses steht das Wahlrecht dem Erben zu.<br />

Art. 725. (1) War der Erbe oder Vermächtnisnehmer, dem das Wahlrecht zustand, nicht in der Lage es<br />

auszuüben, so geht das Wahlrecht auf dessen Erben über.<br />

(2) Die ausgeübte Wahl ist unwiderruflich.<br />

(3) Befindet sich im Nachlass des Testators nur eine Sache der bezeichneten Gattung oder Art, so ist<br />

der Erbe oder Vermächtnisnehmer, welcher das Wahlrecht hat, ohne ausdrückliche gegensätzliche<br />

Anordnung nicht berechtigt, etwas anderes als die im Nachlass befindliche Sache auszuwählen.<br />

Art. 726. (1) Der Vermächtnisnehmer muss die ihm zugedachte Sache vom Erben herausverlangen.<br />

(2) Bei unbeweglichem Vermögen erfolgt dies durch das Herausverlangen einer öffentlichen Urkunde.<br />

(3) Sofern der Testator nichts anderes bestimmt hat, trägt der Vermächtnisnehmer die Kosten der<br />

Urkunde.<br />

Art. 727. Der Vermächtnisnehmer kann weder Früchte noch Zinsen aus dem Vermächtnis fordern.<br />

Dies ist jedoch ab dem Tage möglich, an dem der Erbe zur Vermächtniserfüllung oder Zahlung in<br />

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