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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 708. Hat der Testator das Eigentum an einer Immobilie vermacht und diese Immobilie durch<br />

späteren Zukauf vergrößert, so gilt dieser Zukauf, selbst wenn es sich um ein Nachbargrundstück<br />

handelt, nicht als Teil des ausgesetzten Vermächtnisses, es sei denn, es wurde ein neuerliches<br />

Vermächtnis ausgesetzt.<br />

Art. 709. Der Testator kann seinem Erben ein Vorausvermächtnis aussetzen. In diesem Falle gilt der<br />

Erbe für das Vorausvermächtnis als Vermächtnisnehmer.<br />

Über bedingte und befristete Verfügungen<br />

Art. 710. Jede Verfügung als Gesamt- oder Einzelverfügung kann in unbedingter oder bedingter Weise<br />

erfolgen.<br />

Art. 711. (1) Kann eine Bedingung nicht eintreten oder verstößt sie gegen Gesetz oder Moral, so macht<br />

sie die an sie geknüpfte Verfügung ungültig.<br />

(2) Ist die Bedingung unverständlich, so gilt sie als nicht gesetzt.<br />

Art. 712. (1) Eine Bedingung, welche eine erste oder weitere Eheschließung verbietet, gilt als nicht<br />

gesetzt.<br />

(2) Ungeachtet dessen ist ein Vermächtnis, das aus einem Nießbrauch, einem Nutzungs- oder<br />

Wohnrecht oder einer Rente oder einer sonstigen laufenden Geldzahlung unter der Bedingung<br />

ausgesetzt wurde, dass der Vermächtnisnehmer ledig oder verwitwet bleibt, so lange wirksam, als der<br />

Vermächtnisnehmer ledig bzw. verwitwet bleibt.<br />

(3) Eine testamentarische Verfügung eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten unter der<br />

Bedingung, dass der überlebende Ehegatte nicht wieder heiratet, ist wirksam.<br />

Art. 713. Jede Verfügung, die den Erben in seinem <strong>Recht</strong> der beschränkten Erbenhaftung einschränkt,<br />

gilt als nicht erfolgt.<br />

Art. 714. Hat der Testator in einer testamentarischen Verfügung einen Tag bestimmt, mit bzw. ab dem<br />

die Erbenstellung beginnen oder enden soll, gilt eine solche Anordnung als nicht erfolgt.<br />

Art. 715. Jede testamentarische Verfügung, sei dies eine Gesamt- oder Einzelverfügung, die unter der<br />

Bedingung des Testators erfolgt ist, dass er selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer des Bedachten wird,<br />

ist nichtig.<br />

Art. 716. Jede testamentarische Verfügung unter der Bedingung des Eintritts eines ungewissen<br />

Ereignisses, von dessen Eintritt oder Nichteintritt nach dem Willen des Testators die Wirksamkeit<br />

abhängt, ist unwirksam, wenn der Bedachte vor Eintritt der Bedingung stirbt.<br />

Art. 717. Eine Bedingung, die nach dem Willen des Testators nur die Erfüllung der testamentarischen<br />

Verfügung aufschieben soll, hindert den Erben oder Vermächtnisnehmer nicht an der Weiterverfügung<br />

an eigene Erben, auch wenn die Bedingung noch nicht eingetreten ist.<br />

Art. 718. Hat der Testator das Erbe oder Vermächtnis unter der Verpflichtung an den Erben oder<br />

Vermächtnisnehmer zugewandt, dass dieser ein Tun oder die Übertragung einer bezeichneten Sache<br />

unterlässt, so ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten. Diese<br />

besteht in Form einer Pfandbestellung oder eines Pfandrechts zugunsten jener Person, welcher im Falle<br />

der Nichtbeachtung der Verpflichtung das Erbe oder Vermächtnis zufällt.<br />

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