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Das aktuelle Recht Maltas Zivilgesetzbuch Erbrecht

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Art. 698. Gehört von der vermachten Sache nur ein Teil oder das <strong>Recht</strong> daran dem Testator, so ist das<br />

Vermächtnis über diese Sache nur insoweit wirksam, es sei denn, im Testament wurde erklärt, dass der<br />

Testator wusste, dass die Sache nicht in seinem vollen Eigentum steht.<br />

Art. 699. Ist der Gegenstand eines Vermächtnisses eine unbestimmte bewegliche Sache, die als<br />

Gattung oder Art bestimmt ist, so ist das Vermächtnis wirksam, auch wenn es im Zeitpunkt der<br />

Testamenterrichtung im Vermögen des Testators eine dieser Gattung oder Art zuzuordnenden Sache<br />

nicht gab und es sie auch im Zeitpunkt des Todes des Testators nicht gibt.<br />

Art. 700. (1) Hat der Testator eine bestimmte Sache oder eine Sache als Gattung oder Art als ihm<br />

gehörig vermacht, so ist das Vermächtnis unwirksam, wenn sich herausstellt, dass es diese Sache im<br />

Vermögen des Testators im Zeitpunkt seines Todes nicht gibt.<br />

(2) Befindet sich die Sache im Vermögen des Testators im Zeitpunkt seines Todes, jedoch nicht in der<br />

im Testament aufgeführten Menge, so ist das Testament insoweit wirksam, als Menge vorhanden ist.<br />

Art. 702. (1) Ist Gegenstand eines Vermächtnisses eine Sache, die im Zeitpunkt der<br />

Testamentserrichtung bereits im Eigentum des Vermächtnisnehmers stand, so ist das Vermächtnis<br />

nichtig.<br />

(2) Hat der Vermächtnisnehmer die vermachte Sache nach der Testamentserrichtung vom Testator auf<br />

Grund dessen rechtlicher Obliegenheit erworben oder hat er sie von einem Dritten auf Grund eines<br />

<strong>Recht</strong>sanspruches erworben, so ist der Vermächtnisnehmer bei Vorliegen der in Art. 696 bezeichneten<br />

Umstände berechtigt, den Wert des Gegenstandes zu fordern und zwar ungeachtet des Art. 743.<br />

(3) Hat der Vermächtnisnehmer die Sache vom Testator schenkungsweise erhalten, so gilt das<br />

Vermächtnis als nicht errichtet.<br />

Art. 703. Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine Forderung des Testators oder die Befreiung eines<br />

Schuldners von einer Schuld gegenüber dem Testator, so ist das Vermächtnis insoweit wirksam, als die<br />

Forderung oder Schuld im Zeitpunkt des Todes des Testators noch bestand.<br />

Art. 704. (1) Wendet der Testator als Vermächtnis eine bestimmte Sache oder Summe zu, die er dem<br />

Vermächtnisnehmer schuldet, so ist das Vermächtnis, ungeachtet einer Fälligkeit des Anspruchs,<br />

wirksam.<br />

(2) Schuldet der Testator eine solche Sache oder Summe, wobei der Anspruch des<br />

Vermächtnisnehmers auf Herausgabe der Sache oder der Summe jedoch vom Ablauf einer Zeit oder<br />

dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, so muss der Vermächtnisnehmer den Zeitablauf oder den<br />

Eintritt der Bedingung nicht abwarten.<br />

(3) Die Aussetzung des Vermächtnisses ist jedoch unwirksam, wenn der Testator die Schuld nach der<br />

Testamentserrichtung beglichen hat.<br />

Art. 705. (1) Setzt der Testator seinem Gläubiger ein Vermächtnis aus, ohne seine Schuld zu<br />

erwähnen, so gilt das Vermächtnis als Erfüllung der Schuld gegenüber dem Vermächtnisnehmer.<br />

(2) Ist ein Vermächtnis zu Gunsten eines Bediensteten errichtet, so gilt dies nicht als Erfüllung seiner<br />

Lohnansprüche.<br />

Art. 706. Besteht das Vermächtnis in Form einer Befreiung von Schulden gegenüber dem Testator, so<br />

beinhaltet das Vermächtnis nur eine Befreiung von jenen Schulden, die zum Zeitpunkt der<br />

Testamentserrichtung bestanden. Später eingegangene Schulden bleiben unberücksichtigt.<br />

Art. 707. Ein Unterhaltsvermächtnis beinhaltet Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstigen Bedarf<br />

auf die Lebenszeit des Vermächtnisnehmers; es erfasst nach den Umständen auch die Ausbildung des<br />

Vermächtnisnehmers nach seinen Fähigkeiten.<br />

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