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Satzung der Gemeinde Rambin über die ... - Amt West Rügen

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(4) Als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt<br />

L soweit ein Bebauungsplan besteht ,<br />

a) <strong>die</strong> darin festgesetzte höchstzulässige Zali <strong>der</strong> Vollgeschosse,<br />

b) bei Grundsnicken, ftr <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondem<br />

nur <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> baulichen Arüagen angegeben ist, <strong>die</strong> durch 3,0 geteilte<br />

höchstzulässige Gebaudehöhe auf garue Zahlen mathematisch gerundet,<br />

c) bei Gmndstucken, für <strong>die</strong> nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, <strong>die</strong><br />

Baumassenzahl geteilt durch 3,0, aufganze ZahJen mathematisch gerundet,<br />

d) bei Grundshicken, filr <strong>die</strong> gevr'erbliche o<strong>der</strong> industrielle Nutarng obne<br />

Bebalrung lestgesetzt ist, <strong>die</strong> Zahl von einem Vollgeschoss,<br />

e.) bei Grundstücke4 fijr <strong>die</strong> tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> fesrgesetzte Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse zugelassen o<strong>der</strong> vorhanden ist, ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s<br />

gjit entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige BaumassenzalJ o<strong>der</strong> <strong>die</strong> höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe <strong>über</strong>schritten werden-<br />

2 ioweit keine Festserzrng besreh,.<br />

a) bei bebauten Grundshicker! <strong>die</strong> Zah.l <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten ode. bebaubaren G.undstücken <strong>die</strong> Zairl <strong>der</strong> in <strong>der</strong> nfieren<br />

Umgebung <strong>über</strong>wiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, <strong>die</strong> mit einer Kirche bebaut und als Friedhofgenutzt<br />

werden, wird als Grundstdcksfläche für den bebauten Teil, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong><br />

Kirche <strong>über</strong>baute Fläche zugunde gelegt und <strong>die</strong> Kirche als<br />

eingeschossiges Gebäude behandelt, fir <strong>die</strong> Friedhofsfläche gilt $ 5 Abs. 2<br />

Nr. 5 Buchstabe a) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze emchtet werden<br />

dürfen, <strong>die</strong> ZahJ von einem Vollgeschossje Nutzungsebene.<br />

3. Ist eine Geschosszald wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Bauwerks nicht feststellbar,<br />

werden bei gewerblich o<strong>der</strong> industrielt nutzbaren Grundstricken ais Höhe eines<br />

zulässigen Geschosses im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> 3,50 m und bei allen in an<strong>der</strong>er Weise<br />

nutzbaren Grundstricken 2,60 m zugrunde gelegt.

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