Verordnung des Sächsischen ... - Augustum-Annen-Gymnasium
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Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung - OAVO<br />
Abschnitt 4<br />
Beratung<br />
§ 19<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Oberstufenberaters<br />
Der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe. Er steht den Schülern, Eltern und<br />
Lehrern als Berater zur Verfügung und informiert sie über Belange der gymnasialen<br />
Oberstufe.<br />
§ 20<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Tutors<br />
Ein Kursfachlehrer betreut als Tutor die Schüler, die er unterrichtet und die ihm bei ihrem<br />
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.<br />
Er kann an Konferenzen, die einen von ihm betreuten Schüler betreffen, beratend teilnehmen.<br />
Teil 3<br />
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung<br />
§ 21<br />
Gesamtqualifikation<br />
(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife<br />
maßgebend ist, setzt sich aus folgenden Blöcken zusammen:<br />
1. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase,<br />
2. Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.<br />
(2) In den Block I werden alle Kurshalbjahresergebnisse eingebracht. Das Gesamtergebnis der<br />
im Block I erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:<br />
In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der<br />
Leistungskursfächer je doppelt, die der Grundkursfächer je einfach ein. Bei der Anzahl der<br />
Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. Ein nicht ganzzahliges<br />
Gesamtergebnis wird mathematisch gerundet.<br />
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