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Ratgeber Testamente - Berliner Krebsgesellschaft

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<strong>Ratgeber</strong> <strong>Testamente</strong><br />

DURCH WISSEN ZUM LEBEN


Inhalt<br />

Warum überhaupt ein Testament? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

– Die gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

– Das eigenhändige Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

– Das notarielle Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

– Änderung eines Testaments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

– Die Erbeinsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

– Der Testamentsvollstrecker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

– Der Pflichtteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

– Das Vermächtnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

– Die Erbschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Die <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e. V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

2<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Robert-Koch-Platz 7<br />

10115 Berlin<br />

Telefon (0 30) 2 83 24 00<br />

Ansprechpartner: Dr. med. Hubert Bucher<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Text: asm, <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Auflage: 1. Auflage, März 2011, 2000 Exemplare<br />

Abbildungen: fotolia.com, <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.


Wer an die Zukunft glaubt,<br />

glaubt auch an die Menschen.<br />

Warum überhaupt ein<br />

Testament?<br />

Sicherlich haben Sie sich schon einmal<br />

diese Frage gestellt. Nun – ohne ein<br />

Testament greift die gesetzliche Erbfolge.<br />

Dann bestimmt das Gesetz und<br />

nicht Sie die Erben. Das kann dazu<br />

führen, dass Sie von Menschen beerbt<br />

werden, denen Sie gar nichts hinterlassen<br />

wollten.<br />

Zum Beispiel ist es eben nicht so, dass<br />

der überlebende Ehegatte oder ein getragene<br />

Lebenspartner alles erbt.<br />

In der Regel erben nahe Verwandte<br />

wie die Kinder oder die Eltern mit. Da<br />

jeder gesetzliche Erbe verlangen kann,<br />

seinen Erbteil zu bekommen, kann das<br />

für den überlebenden Ehegatten<br />

schlimme materielle Folgen haben.<br />

Zum Beispiel geht Ihr Partner leer aus,<br />

wenn Sie nicht mit ihm verheiratet<br />

sind oder nicht in eingetragener<br />

Lebens partnerschaft leben.<br />

Auch Freunde, denen Sie bestimmte<br />

Dinge gerne hinterlassen würden,<br />

gehen ohne Ihr Testament leer aus.<br />

Am besten entscheiden Sie klar und<br />

überlegt, was mit Ihrem Vermögen<br />

nach Ihrem Tod geschehen soll. Erb -<br />

streitigkeiten dauern lange, und schon<br />

manch eine Familie ist darüber zer -<br />

brochen.<br />

Wenn Sie also Vorsorge treffen wollen,<br />

können Sie dies nur mit einem Testa -<br />

ment oder Erbvertrag machen. Denn<br />

hier bestimmen Sie, dass Ihr Ver -<br />

mögen in die richtigen Hände kommt.<br />

Auf den nächsten Seiten wollen<br />

wir Ihnen zunächst die gesetzliche<br />

Erbfolge vorstellen.<br />

3


4<br />

Schaubild 1:<br />

Schaubild 2:<br />

Schaubild 3:<br />

Erblasser Ehegatte<br />

Kind A<br />

1<br />

–<br />

4<br />

Kind B<br />

oder Enkel oder Enkel<br />

Erblasser Ehegatte<br />

Mutter<br />

1<br />

–<br />

8<br />

Vater<br />

Sollten Ihre Eltern nicht mehr leben,<br />

so geht das verbleibende Viertel zu gleichen Teilen<br />

an Ihre Geschwister bzw. Ihre Nichten und Neffen.<br />

Erblasser Ehegatte<br />

Kind A<br />

1<br />

– 3<br />

Kind B<br />

1<br />

–<br />

4<br />

1<br />

–<br />

8<br />

1<br />

– 3<br />

1<br />

–<br />

2<br />

3<br />

–<br />

4<br />

1<br />

– 3


Die gesetzliche Erbfolge<br />

Gesetzliche Erben sind grundsätzlich<br />

Blutsverwandte und Ehegatten. Auch<br />

nichteheliche und adoptierte Kinder<br />

sind gesetzliche Erben.<br />

1. Fallbeispiel<br />

Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen<br />

Güterstand und haben Kinder<br />

(s. Schaubild 1).<br />

Dann erben Ihre Kinder als Erben<br />

erster Ordnung die Hälfte Ihres Nachlasses,<br />

und zwar zu gleichen Teilen.<br />

Sollte eines Ihrer Kinder bereits ver -<br />

storben sein, erben stellvertretend<br />

dessen Kinder, d. h. Ihre Enkel.<br />

Ihr Ehegatte erhält neben dem Hausrat<br />

die andere Hälfte des Erbes.<br />

2. Fallbeispiel:<br />

Sie sind verheiratet, haben aber keine<br />

Kinder (s. Schaubild 2).<br />

Dann erbt der Ehegatte keineswegs<br />

alles, wie man zunächst vermuten<br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

könnte. Zwar erhöht sich sein Anteil<br />

auf insgesamt drei Viertel des Erbes,<br />

das restliche Viertel erben jedoch<br />

die Verwandten zweiter Ordnung.<br />

Diese sind in erster Linie die Eltern.<br />

Wenn diese nicht mehr leben, stell -<br />

vertretend deren Kinder, also Ihre<br />

Ge schwister und deren Kinder, also<br />

Ihre Nichten und Neffen.<br />

Etwas anders liegt der Fall, wenn Sie<br />

vor einem Notar Gütertrennung vereinbart<br />

haben.<br />

3. Fallbeispiel<br />

Sie sind verheiratet, haben Güter -<br />

trennung vereinbart und haben zwei<br />

Kinder (s. Schaubild 3).<br />

Dann erben der Ehegatte und die<br />

Kinder zu gleichen Teilen. Das bedeutet<br />

in unserem Beispiel, dass der überlebende<br />

Ehegatte und die beiden<br />

Kinder je ein Drittel erben, bei drei<br />

Kindern jeder ein Viertel usw.<br />

5


Leben Sie in einer Partnerschaft<br />

ohne verheiratet zu sein?<br />

Dann erbt Ihr Partner nur, wenn Sie<br />

ihn in einem Testament bedenken. Er<br />

hat keinen gesetzlichen Erbanspruch!<br />

Wenn Sie weder einen Ehegatten noch<br />

einen lebenden Verwandten haben,<br />

wird der Staat Ihr gesetzlicher Erbe.<br />

Wenn Sie nun diese gesetzlichen Regelungen<br />

auf Ihre persönliche Situation<br />

anwenden, kommen Sie vielleicht zu<br />

dem Schluss, dass diese Lösungen für<br />

Sie unbefriedigend sind.<br />

Vielleicht möchten Sie auch Freunden<br />

und Bekannten, Ihnen nahe stehende<br />

Menschen oder einer gemeinnützigen<br />

Organisation etwas zukommen lassen.<br />

Wenn Sie Ihre eigenen Vorstellungen<br />

durch die gesetzliche Erbfolge nicht<br />

berücksichtigt sehen, dann sollten Sie<br />

unbedingt ein Testament machen.<br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

Wie gesagt, ein Testament setzt die<br />

gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Es<br />

erben nur diejenigen, die Sie in Ihrem<br />

Testament bedenken. Sie allein be -<br />

stimmen, wer was von Ihrem Nach -<br />

lass erhält (s. aber Pflichtteil, S. 19).<br />

Sie sind entschlossen, ein<br />

Testament zu machen?<br />

Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:<br />

das eigenhändige Testament<br />

das notarielle Testament<br />

Schauen wir uns zunächst das eigenhändige<br />

Testament an.<br />

7


Das eigenhändige Testament<br />

Sie können zu Hause ein rechtsgültiges<br />

Testament errichten, wenn Sie<br />

einige Formvorschriften beachten.<br />

Diese Formvorschriften sind zwingend:<br />

Das gesamte Testament muss mit<br />

eigener Hand geschrieben sein.<br />

Es muss am Ende des Textes unterschrieben<br />

sein.<br />

Diese Formvorschrift ist eine dringende<br />

Empfehlung:<br />

Es sollte Datum und Ort der Errichtung<br />

enthalten.<br />

Diese Vorschriften sind zu Ihrem Schutz<br />

da. Der Gesetzgeber will verhindern,<br />

dass Ihr Testament gefälscht wird<br />

oder Ihr Wille nicht klar genug zum<br />

Ausdruck kommt.<br />

Sie haben nahezu unbegrenzte Gestal -<br />

tungsmöglichkeiten und können alle<br />

berücksichtigen, die Ihnen zu Leb -<br />

zeiten etwas bedeutet haben oder<br />

die Sie als wichtig empfinden (s. aber<br />

Pflichtteil, S. 19).<br />

Das eigenhändige Testament<br />

Sie können das Testament überall aufbewahren,<br />

wo Sie wollen. Sie sollten<br />

jedoch unbedingt einer Person Ihres<br />

Vertrauens mitteilen, dass Sie ein Testament<br />

errichtet haben, und auch<br />

sagen, wo es liegt. Sie wollen ja sicherstellen,<br />

dass es nach Ihrem Tod gefunden<br />

und Ihr letzter Wille befolgt wird.<br />

Wesentlich sicherer ist es daher, das<br />

Testament in Verwahrung zu geben,<br />

etwa beim Amtsgericht, bei einem<br />

Notar oder einem Rechtsanwalt. Dies<br />

kostet nur eine geringe Gebühr.<br />

So weit, so gut. Häufig aber machen die<br />

Formulierungen doch große Schwierigkeiten,<br />

und irgendwie kommt nicht<br />

alles so klar zum Aus druck, wie Sie es<br />

sich wünschen. Dabei wollten Sie<br />

doch gerade für Klarheit sorgen.<br />

Lassen Sie sich fachlich beraten,<br />

wenden Sie sich an einen Notar oder<br />

Rechtsanwalt. Damit sprechen wir<br />

die zweite Möglichkeit zur Errichtung<br />

eines <strong>Testamente</strong>s an.<br />

9


Das notarielle Testament<br />

Gehen Sie zu einem Notar, und lassen<br />

Sie sich dort umfassend beraten. Der<br />

Notar ist nach dem Gesetz verpflichtet,<br />

Ihren Willen zu ermitteln und in rechtlich<br />

einwandfreien Begriffen festzu hal ten.<br />

Er muss Sie auch über die rechtliche<br />

Tragweite Ihrer Verfü gungen auf klären.<br />

Zwar kostet das notarielle Testament<br />

Gebühren, die abhängig sind vom Vermögenswert<br />

des Nachlasses, es hat<br />

aber entscheidende Vorteile:<br />

Da der Notar vor der Beurkundung<br />

prüft, ob Sie testierfähig sind, kann<br />

niemand das Testament hinterher mit<br />

der Behauptung anfechten, Sie seien<br />

nicht mehr testierfähig gewesen.<br />

Fälschungen sind ausgeschlossen.<br />

Ihr Wille ist klar und rechtsgültig<br />

niedergelegt.<br />

Kosten für die Errichtung eines Testaments vor dem Notar<br />

Das notarielle Testament<br />

In der Regel brauchen die Erben später<br />

keinen Erbschein mehr zu beantragen.<br />

Das spart wieder Kos ten. Ohnehin sind<br />

die Kosten für ein notarielles Testa ment<br />

im Vergleich zum Vermögens wert<br />

Ihres Nachlasses sehr gering. Lassen<br />

Sie sich nicht abschrecken: Sicherheit<br />

geht vor.<br />

Der Notar kümmert sich auch um<br />

die Verwahrung des <strong>Testamente</strong>s.<br />

Da durch wird sichergestellt, dass das<br />

Testament gefunden wird und die<br />

Erben benachrichtigt werden können.<br />

Dies spielt eine besondere Rolle, wenn<br />

Sie eine gemeinnützige Organisation<br />

wie unsere <strong>Krebsgesellschaft</strong> berücksichtigen<br />

wollen. Missgunst hat schon<br />

viele <strong>Testamente</strong> verschwinden lassen.<br />

Wert des zu vererbenden Vermögens Gebühr des Notars<br />

Stand: Februar 2011<br />

50.000 Euro 132 Euro<br />

200.000 Euro 357 Euro<br />

400.000 Euro 657 Euro<br />

1.000.000 Euro 1.557 Euro<br />

1.500.000 Euro 2.307 Euro<br />

2.000.000 Euro 3.057 Euro<br />

11


Änderung eines <strong>Testamente</strong>s<br />

Grundsätzlich ist festzustellen: Jedes<br />

Testament kann jederzeit geändert<br />

werden. Wann ein Testament ungültig<br />

wird, ist bei den verschiedenen Mög -<br />

lichkeiten unterschiedlich geregelt:<br />

Das eigenhändige Testament wird<br />

durch ein neues eigenhändiges<br />

Tes tament ungültig, sofern das vor -<br />

hergehende Testament wider rufen<br />

wird oder sich die Inhalte wider -<br />

sprechen. Daher ist das Datum auf<br />

dem Testament besonders wichtig.<br />

War das eigenhändige Testament<br />

in amtlicher Verwahrung, so wird<br />

es nicht schon ungültig, wenn Sie<br />

es sich wieder herausgeben lassen,<br />

sondern erst dadurch, dass Sie einen<br />

Ungültigkeitsvermerk anbringen<br />

oder es vernichten.<br />

Das notarielle Testament wird<br />

schon dadurch ungültig, dass Sie es<br />

sich aus der amtlichen Verwahrung<br />

herausgeben lassen. Sie können ein<br />

notarielles Testament allerdings<br />

auch durch ein späteres eigen -<br />

händiges Testament widerrufen.<br />

Änderung eines <strong>Testamente</strong>s<br />

Ein gemeinschaftlich von Ehegatten<br />

errichtetes Testament kann, soweit<br />

Wechselbezüglichkeit bestimmt<br />

wurde, d. h. die Verfügung des einen<br />

Ehegatten von der Verfügung des<br />

anderen Ehegatten abhängig<br />

gemacht wurde, nur zu Lebzeiten<br />

der beiden Ehegatten von beiden<br />

gemeinsam geändert bzw. einseitig<br />

durch notarielle Erklärung widerrufen<br />

werden.<br />

Nach dem Tod des einen Ehegatten<br />

kann der über lebende Ehegatte die<br />

wechselbezüg lichen Verfügungen<br />

nicht mehr ändern und ist an den<br />

gemeinschaft lich errichteten Willen<br />

gebunden, d. h. er kann den gemein -<br />

sam Bedachten nicht durch einen<br />

anderen ersetzen. Hier ist also beson -<br />

dere Vorsicht geboten.<br />

13


Mein Vermögen<br />

Hier haben Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über Ihr Vermögen zu<br />

verschaffen.<br />

Was Wo Wert<br />

Barvermögen<br />

Sparguthaben<br />

Bank-/Girokonto<br />

Bausparverträge<br />

Versicherungen<br />

Aktiendepot<br />

Wertgegenstände<br />

Schmuck<br />

Verpflichtungen<br />

14


Die Erbeinsetzung<br />

Bevor Sie ein Testament aufsetzen,<br />

müssen Sie zunächst die grund le gen de<br />

Entscheidung treffen, wem Sie Ihr<br />

Vermögen vermachen wollen. Bitte<br />

bedenken Sie dabei: Wer Allein erbe<br />

wird, erbt alles. Wenn jedoch mehrere<br />

Erben eingesetzt werden, erben sie das<br />

Vermögen als Gesamt heit zu Bruch -<br />

teilen, d. h. ohne dass eine Zuord nung<br />

der einzelnen Ver mögens gegenstände<br />

erfolgt. Sie können sich frei entschei -<br />

den, ob Sie Verwandte, Freunde oder<br />

auch eine gemeinnützige Organisa -<br />

tion wie die <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong><br />

als Erben einsetzen.<br />

Die Einsetzung einer einzelnen Person<br />

als Alleinerben hat den Vorteil, dass<br />

dieser die ausschließliche Verfügungs -<br />

gewalt über den Nachlass hat und für<br />

die Erfüllung der Anordnungen zu -<br />

stän dig ist.<br />

Die Erbeinsetzung<br />

Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus<br />

mehreren Personen, kann in der Regel<br />

nur gemeinsam über den Nachlass ver -<br />

fügen.<br />

Da in diesem Fall die Nut zung und<br />

Verwaltung des Nach lasses nur<br />

gemein schaftlich erfolgen kann, setzt<br />

dies Einigkeit unter allen Erben<br />

voraus. Oft liegen jedoch unter schied -<br />

liche Interessen der einzelnen Erben<br />

vor, so dass Streitigkeiten vor program -<br />

miert sind und aus der Ge meinschaft<br />

schnell eine Gegnerschaft werden<br />

kann.<br />

Einzelne Gegenstände oder Vermö -<br />

genswerte sollten, sofern Sie nicht<br />

den gesamten Nachlass darstellen,<br />

in Form eines Vermächtnisses über -<br />

tragen werden. Der Vermächtnis -<br />

nehmer ist befugt, diese Vermögens -<br />

werte vom Erben einzufordern.<br />

Neben der Erbeinsetzung besteht<br />

auch die Möglichkeit, die Vor- und<br />

Nacherbschaft, Vermächtnisse, Auf -<br />

lagen, Auseinandersetzungsverbote<br />

und/oder die Testamentsvollstreckung<br />

anzuordnen.<br />

15


Der Testamentsvollstrecker<br />

Die Verwaltung des Nachlasses ist in<br />

vielen Fällen zeitaufwändig und kompliziert.<br />

Sie können in Ihrem Testa ment<br />

einen so genannten Testamentsvollstrecker<br />

benennen. Das kann jeder erwachsene,<br />

voll geschäftsfähige Mensch<br />

sein. Es ist von großem Vorteil, wenn<br />

es ein rechtskundiger oder in Erb -<br />

schaftsangelegenheiten erfahrener<br />

Mensch ist. Kraft seines Amtes hat der<br />

Testamentsvollstrecker nämlich den<br />

Nachlass in eigenem Namen zu ver -<br />

walten und abzuwickeln.<br />

Für die Hinterbliebenen und auch für<br />

gemeinnützige Organisationen, die<br />

Sie vielleicht bedacht haben, ist dies<br />

eine unschätzbare Hilfe.<br />

Wann ist das Einsetzen<br />

eines Testamentsvollstreckers<br />

sinnvoll?<br />

Um die Umsetzung des Willens des<br />

Erblassers zu gewährleisten.<br />

Vermeiden von Streit: Der Testa -<br />

ments vollstrecker fungiert dann als<br />

Schiedsrichter.<br />

Der Testamentsvollstrecker<br />

Um geschäftlich unerfahrenen oder<br />

überforderten Erben zu helfen.<br />

Sichern des Nachlasses bei Minderjährigen:<br />

Der Testamentsvollstrecker<br />

kann etwa bis zur Voll jährigkeit der<br />

Erben den Nachlass verwalten.<br />

Wie wird ein Testamentsvollstrecker<br />

vergütet?<br />

Wenn der Erblasser die Höhe der Vergütung<br />

bestimmt hat, so erhält der<br />

Testamentsvollstrecker diese, sofern<br />

er das Amt annimmt. Ansonsten gibt<br />

es keine gesetzliche oder behördliche<br />

Regelung über die Höhe der Vergü tung.<br />

Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass<br />

der Testamentsvollstrecker „angemessen“<br />

vergütet wird. Als Anhaltspunkt<br />

für die Berechnung der Vergütung<br />

dienen verschiedene Tabellen.<br />

Die Vergütung wird vom Nachlass -<br />

wert ausgehend berechnet und<br />

beträgt von diesem in der Regel<br />

etwa 2 bis 5 Prozent.<br />

17


Der Pflichtteil<br />

Er ist die gravierendste Einschränkung<br />

Ihres Rechts, über Ihr Erbe frei zu ver -<br />

fügen (Testierfreiheit). Er ist gesetzlich<br />

genau definiert.<br />

Folgende Personen haben einen<br />

Anspruch auf den Pflichtteil:<br />

der Ehegatte<br />

Kinder und Kindeskinder<br />

bei Kinderlosigkeit: die Eltern<br />

Niemand sonst kann den Pflichtteil<br />

geltend machen. Und die genannten<br />

Personen auch nur, wenn sie im Testa -<br />

ment nicht genügend berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Der Pflichtteil kann immer nur in Geld<br />

verlangt werden.<br />

Seine Höhe entspricht dem halben Wert<br />

des gesetzlichen Erbteils. Dabei sollte<br />

der Pflichtteilsberechtigte nie aus dem<br />

Auge verlieren, dass seine Ansprüche<br />

binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt<br />

verjähren, in dem er Kenntnis vom Erbfall<br />

und seiner Pflichtteilsberech ti gung<br />

erlangte.<br />

Der Pflichtteil | Das Vermächtnis<br />

Bei der Berechnung der Höhe des<br />

Pflichtteils werden Schenkungen<br />

aus den letzten 10 Jahren mitberück -<br />

sich tigt.<br />

Das Vermächtnis<br />

Wenn Sie jemandem eine bestimmte<br />

Summe oder einen bestimmten Ge -<br />

gen stand vermachen wollen, dann ist<br />

das Vermächtnis der richtige Weg.<br />

So können Sie z. B. Ihre Kinder als Erben<br />

bestimmen, aber einen be stimmten<br />

Geldbetrag beispiels weise für eine<br />

gemeinnützige Orga nisation aus -<br />

setzen. Dann sind die Kinder Erben<br />

und die Organisation ist Vermächt nis -<br />

nehmerin.<br />

Auf dem gleichen Weg können Sie<br />

z. B. die goldene Kette dem Patenkind<br />

zukommen lassen oder der Schwester<br />

einen wertvollen Sekretär. Zwar gehen<br />

die vermachten Gegenstände oder<br />

das vermachte Geld mit dem Tod des<br />

Erblassers nicht sofort in das Eigen -<br />

tum des Vermächtnisnehmers über,<br />

er hat aber gegen die Erben einen<br />

Anspruch auf Herausgabe.<br />

19


Die Erbschaftsteuer<br />

Zu guter Letzt muss noch die Frage der<br />

Erbschaftsteuer erläutert werden. Ob<br />

und in welcher Höhe Erbschaftsteuer<br />

zu entrichten ist, richtet sich nach dem<br />

Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis,<br />

Pflichtteil) und dem Verwandt -<br />

schafts verhältnis des Erwerbers zum<br />

Erblassers.<br />

Für die Berechnung der Erb schaft -<br />

steuer müssen drei Faktoren berücksichtigt<br />

werden:<br />

die Höhe der Erbschaft,<br />

die Erbschaftsteuerklasse und<br />

die Freibeträge.<br />

Beispiel: Herr Schmidt verstirbt und hinterlässt<br />

seiner Tochter, 43 Jahre, sein Vermögen. Der<br />

Nach lass setzt sich aus einem Bankguthaben<br />

über 700.000 Euro und dem Hausrat im Wert<br />

von 25.000 Euro zusammen.<br />

Von dem gesamten Vermögen von 725.000 Euro<br />

sind für die Berech nung des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs die Nachlass verbindlichkeiten (z. B.<br />

Bestattungskosten pau schal und ohne Nachweis<br />

10.300 Euro) sowie die sachlichen Steuer befrei -<br />

ungen (z. B. Hausrat 25.000 Euro*) als auch der<br />

persönliche Freibetrag (Steuerklasse I: 400.000<br />

Euro) abzuziehen. Der sich daraus ergebene Wert<br />

von 289.700 Euro wird nach § 19 ErbStG mit 11 %<br />

besteuert.<br />

* bis 41.000 Euro steuerbefreit<br />

20<br />

Welche Steuerklassen gibt es?<br />

Die Erbschaftsteuer wird nach drei<br />

Steuerklassen erhoben.<br />

Steuerklasse I:<br />

1. der Ehegatte<br />

und der eingetragene<br />

Lebenspartner<br />

2. die Kinder und Stiefkinder<br />

3. die Abkömmlinge der Kinder und<br />

Stiefkinder (Enkel, falls deren Eltern<br />

verstorben sind)<br />

4. die Eltern und Großeltern<br />

Steuerklasse II:<br />

1. die Geschwister<br />

(auch Halbgeschwister)<br />

2. die Abkömmlinge ersten Grades<br />

von Geschwistern (Nichten, Neffen)<br />

3. die Stiefeltern<br />

4. die Schwiegerkinder<br />

5. die Schwiegereltern<br />

6. der geschiedene Ehegatte<br />

und der Lebenspartner einer auf -<br />

gehobenen Lebenspartnerschaft<br />

Steuerklasse III:<br />

Sie gilt für alle übrigen Erwerber.<br />

Übrigens: Gemeinnützige Organisa -<br />

tionen wie unsere <strong>Krebsgesellschaft</strong><br />

sind von der Erbschaftsteuer befreit.


Welche Freibeträge gelten?<br />

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag* zu.<br />

Steuerklassen Personen Freibetrag<br />

Steuerklasse I Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro<br />

Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro<br />

Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind<br />

des Erblassers gestorben ist 400.000 Euro<br />

Enkelkinder, Stiefenkel und Urenkel 200.000 Euro<br />

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todeswegen 100.000 Euro<br />

Steuerklasse II Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000 Euro<br />

Geschwister 20.000 Euro<br />

Nichten und Neffen 20.000 Euro<br />

Stiefeltern 20.000 Euro<br />

Schwiegerkinder und Schwiegereltern<br />

Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner<br />

20.000 Euro<br />

einer auf gehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 Euro<br />

Steuerklasse III Alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000 Euro<br />

Tabelle zur Ermittlung der Erbschaftsteuer (§ 19 ErbStG)<br />

Die Erbschaftsteuer<br />

Stand: Dezember 2010<br />

* Neben dem persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) gibt es noch eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen<br />

(§ 13 – 13c ErbStG) sowie den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).<br />

Stand: Dezember 2010<br />

Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz in der<br />

Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III<br />

75.000 Euro 7 % 15 % 30 %<br />

300.000 Euro 11 % 20 % 30 %<br />

600.000 Euro 15 % 25 % 30 %<br />

6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %<br />

13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %<br />

26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %<br />

über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %<br />

21


„Durch Wissen zum Leben“<br />

„Durch Wissen zum Leben“ heißt der<br />

Leitsatz der <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong>,<br />

die es sich seit über einhundert Jahren<br />

zur Aufgabe gemacht hat, die Kennt -<br />

nis vom Wesen der Krebskrank heit zu<br />

vertiefen und Krebsbetroffenen und<br />

deren Angehörigen in Berlin zu helfen.<br />

So setzen wir uns beispiels weise<br />

durch Forschungsförderung für die<br />

Verbesserung der Prävention und<br />

Früherkennung sowie Diagnose und<br />

Behandlung von Krebserkrankungen<br />

ein.<br />

Unser umfangreiches und kostenloses<br />

Beratungsangebot für Krebsbetrof fene<br />

und deren Familien, stellt für viele<br />

Menschen eine große Hilfe in einer<br />

schwierigen Lebenssituation dar. Zu -<br />

dem unterstützen wir Menschen, die<br />

durch ihre Krebserkrankung in eine<br />

finanzielle Notlage geraten sind durch<br />

unseren Härtefonds. Wir fördern<br />

Selbst hilfe- und Krebssport gruppen<br />

und organisieren onko lo gi sche Fort -<br />

bildungs veranstaltungen für Ärzte<br />

und Pflegekräfte.<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Diese Ziele stehen im Mittelpunkt<br />

unseres Engagements:<br />

Prävention und Aufklärung<br />

Beratung, Information und Hilfe<br />

Forschung und Qualitätssicherung<br />

Die Arbeit der <strong>Berliner</strong> Krebsgesell -<br />

schaft verfolgt ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />

und finanziert sich allein aus Spenden,<br />

Vermächtnissen und Erbschaften.<br />

Als gemeinnütziger Verein ist die<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> von der<br />

Erbschaftsteuer befreit, so dass<br />

Nachlässe in vollem Umfang unseren<br />

satzungsgemäßen Zwecken zugute<br />

kommen.<br />

Damit wir auch zukünftig für Krebs -<br />

betroffene Menschen in Berlin da sein<br />

können, sind wir auf Unterstützung<br />

angewiesen.<br />

Wenn Sie Fragen zur <strong>Berliner</strong> Krebs -<br />

gesellschaft haben, helfen wir Ihnen<br />

gerne weiter.<br />

23


Nicht was viele Menschen,<br />

sondern was einer tut, ist groß.<br />

Jean Paul<br />

www.berliner-krebsgesellschaft.de


Wenn Sie helfen möchten<br />

Jede/r Unterstützer/in der <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> trägt dazu bei, die Lebens -<br />

bedingungen von Krebsbetroffenen und deren Angehörigen zu verbessern und<br />

Forschungsprojekte sicherzustellen, die im Kampf gegen die Krankheit uner läss -<br />

lich sind. Ein Nachlass oder ein Vermächtnis kann neues Leben ermöglichen.<br />

Sie können unsere Arbeit nachhaltig sichern, wenn Sie die <strong>Berliner</strong> Krebsgesell -<br />

schaft in Ihrem Testament bedenken. Gemeinnützige Organisationen sind von<br />

der Erbschaftsteuer befreit. Eine Zuwendung an die <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong><br />

kommt somit ohne steuerliche Abzüge unserer Arbeit zugute.<br />

Sie möchten weitere Informationen?<br />

Herr Dr. med. Hubert Bucher, Geschäftsführer der <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong>, steht<br />

Ihnen dafür gerne zur Verfügung.<br />

Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich möchte weitere Informationen.<br />

Ich möchte die <strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V. in meinem Testament bedenken.<br />

Herr/Frau<br />

Straße/Hausnummer<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon E-Mail<br />

Datum Unterschrift<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Dr. med. Hubert Bucher<br />

Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin<br />

Telefon (0 30) 2 83 24 00, Telefax (0 30) 2 82 4 136<br />

E-Mail: info@berliner-krebsgesellschaft.de


An die<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Krebsgesellschaft</strong> e.V.<br />

Dr. med. Hubert Bucher<br />

Robert-Koch-Platz 7<br />

10115 Berlin<br />

(für Fensterkuverts hier knicken)

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