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IT-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-Daten - Landkreis Passau

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<strong>IT</strong>-Sicherheitsrichtlinien <strong>für</strong> <strong>BayKom</strong>-<strong>Daten</strong><br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrahmenrichtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>BayKom</strong>-<strong>Daten</strong><br />

b) Inanspruchnahme weiterer Netzprovider<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-GL<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Bei Inanspruchnahme eines weiteren Providers ist von Seiten des auftraggebenden<br />

Teilnehmers sicherzustellen, dass das vom Provider zur Verfügung gestellte Netz nur<br />

von Teilnehmern der TG 1 genutzt werden kann.<br />

c) Betrieb eines eigenen Internetzugangs (bzw. weiterer Netzübergange)<br />

Soweit sich die Zuordnung einer staatlichen Behörde zu einem VPN nicht aus der<br />

fachlichen Zuordnung ergibt und der Betrieb eines eigenen Internetzugangs in begründeten<br />

Ausnahmefällen unabdingbar ist, wird diese Behörde <strong>für</strong> den Gültigkeitszeitraum<br />

der Ausnahme dem Staatlichen Neben-VPN zugeordnet. Durch die Zuordnung<br />

zum Staatlichen Neben-VPN wird die generelle Any-to-Any-Kommunikation im<br />

staatlichen Bereich <strong>für</strong> Behörden mit eigenem Internetzugang eingeschränkt, weil<br />

sämtlicher Verkehr vom und zum Neben-VPN über die Sicherheitsinstanz geleitet<br />

wird.<br />

Das Staatliche VPN der TG 1 untergliedert sich somit in:<br />

Polizei-VPN<br />

Justiz-VPN<br />

Steuer-VPN<br />

Staatliches Haupt-VPN<br />

Staatliches Neben-VPN<br />

3.3.2 Kommunales VPN<br />

Nur die Kreisverwaltungsbehörden, die Bezirke sowie die kommunalen Spitzenverbände<br />

werden unmittelbar über das Kommunale VPN an das Behördennetz angeschlossen. Die<br />

Landratsämter ermöglichen allen übrigen Teilnehmern der TG 2 im Rahmen von Kom-<br />

munalen Behördennetzen (KommBN) die Teilnahme am Behördennetz.<br />

Auch im Kommunalen VPN sind die sicherheitsrelevanten Konstellationen (Betrieb eines<br />

eigenen Internetzugangs, Inanspruchnahme eines weiteren Providers) vorzufinden.<br />

Im Kommunalen VPN gilt der Grundsatz einer Any-to-Any-Kommunikation. Dieser kann<br />

durch die Einrichtung einer standardisierten Access Control List (ACL) auf dem Zugangsrouter<br />

zum Behördennetz eingeschränkt werden. Dadurch sind nur Kommunikationsverbindungen<br />

möglich, die über die Sicherheitsinstanz verlaufen.<br />

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