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IT-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-Daten - Landkreis Passau

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<strong>IT</strong>-Sicherheitsrichtlinien <strong>für</strong> <strong>BayKom</strong>-<strong>Daten</strong><br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrahmenrichtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>BayKom</strong>-<strong>Daten</strong><br />

3.2 Definition von Teilnehmergruppen (TG)<br />

Es werden folgende Teilnehmergruppen definiert:<br />

Teilnehmergruppen<br />

Erläuterung<br />

TG 1 Staatliche Behörden, unmittelbare Landesverwaltung<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-GL<br />

Stand: 19.11.2003<br />

TG 2 Kommunaler Bereich: Kreisverwaltungsbehörden (KVB), Bezirke, kommunale<br />

Spitzenverbände, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften,<br />

Zweckverbände 1<br />

TG 3 Diese Teilnehmergruppe umfasst alle sonstigen Teilnehmer am Bayerischen<br />

Behördennetz und die Übergänge zu anderen Netzen und deren<br />

Dienste.<br />

Der Zugang zum Bayerischen Behördennetz kann erst nach einer Berechtigungsprüfung<br />

im Einzelfall erfolgen, vgl. auch Bay<strong>IT</strong>SRL-09.<br />

3.3 Bildung von Virtuellen Privaten Netzen<br />

Auf Grundlage der Teilnehmergruppen werden folgende VPN gebildet:<br />

Staatliches VPN<br />

Kommunales VPN<br />

Extranet-/Dienstleister-VPN<br />

Die Zugehörigkeit zu einem VPN richtet sich immer nach der Zugehörigkeit zu einer Teilnehmergruppe<br />

(s. u.) und niemals nach der Art des Zugangs (z. B. Einwahl).<br />

3.3.1 Staatliche VPN<br />

Innerhalb des Staatlichen VPN sind darüber hinaus noch weitere fachliche, technische<br />

und sicherheitsrelevante Konstellationen zu berücksichtigen:<br />

a) Fachliche Zuordnung<br />

Dienststellen aus den Bereichen Justiz, Polizei und Steuerverwaltung sind jeweils einem<br />

eigenen VPN zugeordnet.<br />

1 Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände können beim Provider keinen eigenen<br />

Zugang zum Bayerischen Behördennetz beantragen. Sie werden ausschließlich über eine KVB angeschlossen.<br />

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