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AVBayJG - Landkreis Regen

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3. abweichend von § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2<br />

BJagdG<br />

Wildkaninchen,<br />

Waschbär und<br />

Marderhund<br />

in der Setzzeit bejagt werden dürfen.<br />

(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG in der Zeit<br />

vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene<br />

Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt<br />

werden.<br />

§ 20<br />

Aussetzen von Tierarten<br />

Zu Art. 34 Abs. 3 BayJG :<br />

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG<br />

ausgesetzt werden:<br />

1. Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild,<br />

2. Wildkatze und Luchs,<br />

3. Fischotter,<br />

4. Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria),<br />

5. Wildtruthühner.<br />

§ 21<br />

Brauchbarkeit von Jagdhunden<br />

Zu Art. 39 Abs.1 und 3 BayJG<br />

(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr<br />

gleichgestellte Prüfung bestanden hat.<br />

(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der<br />

Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten<br />

Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der<br />

Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.

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