IT-Sicherheitsrichtlinie Extranet-/Dienstleister-VPN - Landkreis Passau
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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />
<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />
Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />
Stand: 19.11.2003<br />
Die für die Genehmigung zuständige Stelle informiert den <strong>Dienstleister</strong> und die betroffene<br />
Behörde über das Prüfungsergebnis.<br />
3.1.2 Änderungsmitteilung<br />
Die Stelle, für die die Dienstleistung erbracht werden soll, zeigt Änderungen der Dienstleistung<br />
(Art und Umfang) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle an.<br />
Wird eine Dienstleistung eingestellt, so ist dies der für die Genehmigung zuständigen<br />
Stelle ebenfalls von der Behörde, für die die Dienstleistung erbracht wurde, anzuzeigen.<br />
3.1.3 Vereinbarung zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behörde - Vereinbarung 2<br />
Es wird empfohlen, zwischen der Behörde und dem <strong>Dienstleister</strong> eine Dienstleistungs-<br />
vereinbarung abzuschließen.<br />
3.1.4 Vertrag zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behördennetzprovider<br />
Nach Zulassung wird der Anschlussauftrag von der genehmigenden Stelle an den Be-<br />
hördennetzprovider weitergeleitet.<br />
3.1.5 Dienstleistungen für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände<br />
Sollen <strong>Dienstleister</strong> für nicht anschlussberechtigte Teilnehmer der Teilnehmergruppe 2<br />
(Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände) im Rahmen kommunaler<br />
Behördennetze (KommBN) tätig werden, so bleibt es für die Zulassung eines <strong>Dienstleister</strong>s<br />
beim beschriebenen Verfahren mit folgender Maßgabe:<br />
Die Meldung erfolgt ebenfalls durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die insoweit<br />
für ihre Teilnehmer am KommBN tätig wird.<br />
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