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IT-Sicherheitsrichtlinie Extranet-/Dienstleister-VPN - Landkreis Passau

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Die für die Genehmigung zuständige Stelle informiert den <strong>Dienstleister</strong> und die betroffene<br />

Behörde über das Prüfungsergebnis.<br />

3.1.2 Änderungsmitteilung<br />

Die Stelle, für die die Dienstleistung erbracht werden soll, zeigt Änderungen der Dienstleistung<br />

(Art und Umfang) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle an.<br />

Wird eine Dienstleistung eingestellt, so ist dies der für die Genehmigung zuständigen<br />

Stelle ebenfalls von der Behörde, für die die Dienstleistung erbracht wurde, anzuzeigen.<br />

3.1.3 Vereinbarung zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behörde - Vereinbarung 2<br />

Es wird empfohlen, zwischen der Behörde und dem <strong>Dienstleister</strong> eine Dienstleistungs-<br />

vereinbarung abzuschließen.<br />

3.1.4 Vertrag zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behördennetzprovider<br />

Nach Zulassung wird der Anschlussauftrag von der genehmigenden Stelle an den Be-<br />

hördennetzprovider weitergeleitet.<br />

3.1.5 Dienstleistungen für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände<br />

Sollen <strong>Dienstleister</strong> für nicht anschlussberechtigte Teilnehmer der Teilnehmergruppe 2<br />

(Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände) im Rahmen kommunaler<br />

Behördennetze (KommBN) tätig werden, so bleibt es für die Zulassung eines <strong>Dienstleister</strong>s<br />

beim beschriebenen Verfahren mit folgender Maßgabe:<br />

Die Meldung erfolgt ebenfalls durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die insoweit<br />

für ihre Teilnehmer am KommBN tätig wird.<br />

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