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IT-Sicherheitsrichtlinie Extranet-/Dienstleister-VPN - Landkreis Passau

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1 Einleitung<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Grundlage dieser <strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für das <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> ist die <strong>IT</strong>-<br />

Sicherheitsleitlinie (BAY<strong>IT</strong>SLL) sowie die <strong>IT</strong>-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-<br />

Daten (Bay<strong>IT</strong>SRL-GL).<br />

Die vorliegende <strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> regelt den Zugang von Dritten (<strong>Dienstleister</strong>n)<br />

zum Bayerischen Behördennetz, soweit sie nicht den Teilnehmergruppen 1 oder 2 (vgl.<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-GL) zugeordnet werden können. Die Dienstleistung muss für Teilnehmer aus<br />

den Teilnehmergruppen 1 oder 2 erbracht werden.<br />

Ziel ist es, die Zugangswege für das Tätigwerden von <strong>Dienstleister</strong>n im Bayerischen Behördennetz<br />

zu konsolidieren (vor allem in den <strong>IT</strong>-administrativen Bereichen wie z. B.<br />

Fernwartung, proaktives Management und Überwachung der Systeme) und dadurch<br />

auch diese Dienste den Behörden über deren Behördennetzanschluss zur Verfügung zu<br />

stellen. Eigene Einrichtungen zur Absicherung derartiger externer Zugänge werden ent-<br />

behrlich (zentrale Sicherheitsinstanz). Außerdem sollen zentrale Übergänge zu anderen<br />

Netzen oder Anwendungen – soweit möglich und sinnvoll – ebenfalls über dieses <strong>VPN</strong><br />

realisiert werden.<br />

2 Erläuterungen<br />

2.1 Begriffsdefinitionen<br />

<strong>Dienstleister</strong> im Sinne dieser Richtlinie sind Institutionen und Unternehmen, die für Stellen<br />

aus den Teilnehmergruppen 1 oder 2 (vgl. Bay<strong>IT</strong>SRL-GL) auf deren Veranlassung<br />

Dienstleistungen erbringen. Die zu erbringenden Leistungen dürfen nicht nur vorübergehender<br />

Art sein.<br />

Als Dienstleistungen werden dabei definiert:<br />

<strong>IT</strong>-Dienstleistungen im weitesten Sinne, auch soweit sie die Bereitstellung von Anwendungen<br />

mit Bezug zum Bayerischen Behördennetz umfassen.<br />

Sonstige Dienstleistungen, zu deren Erbringung der Anschluss am Bayerischen Behördennetz<br />

zwingende Voraussetzung ist. Bei der Einzelfallprüfung wird ein strenger<br />

Maßstab angelegt.<br />

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